Archiv für den Monat: Februar 2017

Das Mobiltelefon auf dem Weg zur Ladeschale, oder: Keine Benutzung

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Verstöße gegen § 23 Abs. 1a StVO – also Stichwort: Mobiltelefon – sind immer wieder interessant, vor allem auch deshalb, weil es sich m.E. bei dieser Vorschrift um eine der am wenigsten beachteten Vorschriften der StVO handelt. Mit Interesse habe ich daher das AG Landstuhl, Urt. v. 06.02.2017 – 2 OWi 4286 Js 12961/16 – gelesen, das einen solchen Verstoß bzw. den Vorwurf, gegen § 23 Abs. 1a StVO verstoßen zu haben, zum Gegenstand hat. Und: Das AG hat frei gesprochen.

Eingelassen hatte sich der Betroffene gegenüber dem Vorwurf, dass er angegeben hatte, „sein in der Frontablage liegendes, mit dem Freisprechsystem verbundenes Handy aufgenommen und in Richtung Mittelkonsole bewegt zu haben, um es dort in die Ladeschale zu stecken. Er habe keine Funktion des Telefons benutzt. Dies habe er auch den Beamten mitgeteilt.“

Auf Grund der Beweislage musste das AG von dieser Einlassung ausgehen. Es hat das Verhalten des Betroffenen nicht als Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVo angesehen, als nicht als „Benutzung“ i.S. dieser Vorschrift:

„Es verbleibt damit einzig bei der Einlassung des Betroffenen. Diese hat das Gericht rechtlich zu würdigen. Das Gericht ist dabei der Ansicht, dass die zugestandene Handlung des Betroffenen kein tatbestandmäßiges Verhalten im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO darstellt.

Das Gericht hält die anders lautende Entscheidung des OLG Oldenburg (OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.12.2015 – 2 Ss OWi 290/15 – juris) für nicht belastbar. Denn die dort vorgenommene Auslegung beinhaltet eine unzulässige Erweiterung des Tatbestands (vgl. auch Krenberger, jurisPR-VerkR 11/2016 Anm. 4).

Die mittlerweile variantenreiche Rechtsprechung zum „Benutzen“ im Sinne der Norm kann in den einschlägigen Kommentaren nachvollzogen werden (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 23 StVO Rn. 32; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, § 23 StVO Rn. 22a; NK-GVR/Krenberger, § 23 StVO Rn. 12 f.). Maßgeblich ist bislang stets der Bezug zu den Telefonfunktionen, auch wenn inzwischen eine Wortlautänderung der Norm („…gehalten werden muss“) in manchem Fall zu abweichenden Ergebnissen führen könnte.

Es muss hier zuerst eine Abgrenzung von der Rechtsprechung erfolgen, die die bloße Ortsveränderung des Telefons nicht unter die Norm subsumiert (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.01.2014 – 1 SsRs 1/14 – Krenberger, jurisPR-VerkR 21/2014 Anm. 6). Das OLG Oldenburg setzt das Aufladen des Telefons mit der Nutzung der Funktionen des Telefons gleich. Das ist rechtlich jedoch nicht geboten. Denn mit dem gleichen Argument könnte man auch die Ortsveränderung tatbestandsmäßig erfassen, da ja der neue Ablageort einen einfacheren Zugriff auf das Telefon und seine Funktionen böte. Zudem würde so die Norm zum Einfallstor für gesinnungsstrafrechtliche Tendenzen, da man ja dem Betroffenen unterstellt, er würde das Telefon noch im Fahrzeug benutzen wollen – und das auch noch in widerrechtlicher Weise. Wenn er aber z.B. ein Headset verwendet, darf er telefonieren, ebenso bei Nutzung der Freisprechanlage, dann sogar mit dem Telefon in der Hand, so das OLG Stuttgart (Beschl. v. 25.04.2016 – 4 Ss 212/16 – jurisPR-VerkR 15/2016 Anm. 3). Dies unterscheidet den vorliegenden Fall auch von der Entscheidung des OLG Hamm (OLG Hamm, Beschl. v. 20.04.2007 – 2 Ss OWi 227/07): das dort thematisierte Verschieben der SIM-Card, um überhaupt ein Funktionieren zu ermöglichen, ist etwas ganz anderes als die hier festgestellten Umstände. Das OLG Oldenburg nimmt mit seiner Entscheidung eine unzulässige Erweiterung des Tatbestands vor, da eine Auslegung gerade nicht durchgeführt wurde, sondern eine am Schutzzweck der Norm angelegte Wortlauterweiterung vorgenommen wird. Das aber ist eine Analogie (vgl. zur Unterscheidung Fischer, StGB, § 1 Rn. 10 ff.), und eine solche ist zum Nachteil des Betroffenen unzulässig.“

M.E. zutreffend. Die „Ladekabelentscheidung“ des OLG hatte ich hier im Blog ja auch schon vorgestellt und dazu kritisch angemerkt (vgl. Laden des Mobiltelefons beim Fahren, oder: Berührt, geführt). Man muss m.E. schon aufpassen, dass man den Anwendungsbereich der Norm nicht zu weit ausdehnt, um nicht verfassungsrechtliche Probleme zu bekommen. Das gilt m.E. z.B. auch für das AG Lüdinghausen, Urt. v. 17.02.2014 – 19 OWi-89 Js 86/14-14/14 (dazu: Amtsgerichtliches „obiter dictum“, oder: Warum?). In dem Urteil ist das AG von Benutzung i.S. des § 23 Abs. 1a StVO ausgegangen, wenn der Betroffene ein auf der Ablage vor der Windschutzscheibe seines Kfz liegendes Handy, welches aufblendet und hierdurch anzeigt, dass der Akku aufgeladen werden muss, wegen der Blendung beim Fahren in die Hand nimmt, darauf schaut und es dann zur Seite legt um eine weitere Blendung zu vermeide. Was hat das mit Benutzung i.S. des § 23 Abs. 1a StVO zu tun?

Sonntagswitz: Studenten und Prüfung

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Es ist Sonntagswitzzeit. Und heute habe ich dann mal nach Studentenwitzen gesucht. Und ich bin fündig geworden auf der Seite der Fachschaft Ingeniuerwissenschaften der Universität Halle, von der ich die nachfolgenden Witze entnommen habe. Ich bin mir sicher, es wird zumindest einen Kommentar meiner „Lieblingskommentatorin“ geben. Ich werde des mit Fassung tragen.

Da sind dann also:

Mündliche Prüfung an der Universität Wien.
Nach der Prüfung erklärt der Professor der sehr gut gebauten Studentin im außerordentlich knappen Mini: „Meine Dame, wir sehen uns in sechs Wochen wieder. Sie haben mich zwar erregt, aber leider nicht befriedigt “

(Prof. Kraus, Medizin-Anatomie, 1983).


Professor zur Hochschwangeren während des mündlichen Examens: „Jetzt sind sie schon zu zweit hier und haben dennoch keine Ahnung …“

(Rechtswissenschaften, Uni Köln)


„Ihre Argumente sind so schwammig wie Ihr Busen.“

(Jura, Professor zu einer Studentin, Uni Bochum)


Der Anatomieprofessor will der Studentin helfen: „Welcher Teil des menschlichen Körpers weitet sich bei Erregung um das Achtfache?“
Sie wird rot und stottert: „Der …, das …“
„Falsch, die Pupille“, entgegnet der Professor.
„Und Ihnen, gnädiges Fräulein würde ich raten, mit nicht zu hohen Erwartungen in die Ehe zu gehen …“

(Universität Wien, Prof. Kraus, Medizin-Anatomie)


und einen habe ich noch, der zu meiner Studienzeit – also Anfang der 70-iger Jahre des 20. Jahrhunderts 🙂 – erzählt wurde:

Die Juraprüfung läuft für den Kandidaten nicht so gut.
Der Professor sagt zu dem Kandidaten: „Schauen Sie mal nach draußen. Was sehen Sie da?“
Der Kandidat: „Bäume“.
Professor: „Und was haben die Bäume?“
Kandidat: „Blätter.“
Professor: „Wenigstens das ist richtig. Und wenn die Bäume keine Blätter mehr haben, dürfen Sie wiederkommen und es noch mal versuchen.“


 

Wochenspiegel für die 7. KW., das war Lena Leaks, nochmals Gina-Lisa, Kinderpornos und klare Worte vom EuGH,

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Die 8. KW. läuft ab, die Karnevalswoche beginnt und dann geht es schon wieder mit Riesenschritten auf Ostern zu. Und ehe man sich versieht, ist das Jahr schon wieder herum. Nun ja, ein wenig Zeit bis dahin ist ja noch, aber dennoch………..

Jetzt/heute kann ich dann aber erst mal über folgende Themen der vergangenen Woche berichten, und da hatten wir:

  1. LenaLeaks: Wer hat strafrechtlich was zu befürchten?,
  2. ein offenes Bekenntnis: Nicht mein Bundespräsident: Zur Wahl von Frank-Walter Steinmeier,
  3. und natürlich auch noch einmal GLL: Gina-Lisa ist Justizpopstar,
  4. dazu passt: Sinn und Unsinn der Sprungrevision,
  5. Kinderpornos gucken für 100,00 €/Stunde – Nicht auf Kosten des Angeklagten,
  6. OLG Brandenburg: Schweiz kann Bußgeld nicht in Deutschland voll­stre­cken,
  7. Klare Worte vom EuGH: bei Abschiebungen darf keine unmenschliche Behandlung drohen,
  8. Scannt die Bundespolizei bald Kfz-Kennzeichen auf deutschen Straßen?,
  9. Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages: PKW-Maut auch in der aktuell geplanten Fassung europarechtswidrig, dran geben sollte man den Mist 🙂 ,
  10. und dann war da noch: 13 Fehler, mit denen du deine Lernunterlagen ruinierst (und wie du sie vermeidest).

Unfallschadenregulierung: Welcher Umtauschkurs beim ausländischen Geschädigten?

entnommen openclipart.org

So, und dann gleich noch ein AG-Urteil, und zwar das AG Mitte, Urt. v. 11.01.2017 – 112 C 3117/16, zu der interessanten Frage: Wie berechnet sich eigentlich der Schadensersatzanspruchs eines ausländischen Geschädigten bzw. auf welchen Umtauschkurs ist bei ihm abzustellen? Dazu das AG:

„Zutreffend hat der Kläger für die Berechnung seines Schadensersatzanspruchs auf den Umtauschkurs des Unfalltages abgestellt. Denn an diesem Tag ist der Schadensersatzanspruch entstanden. Soweit die Beklagte meint, es sei auf den Umtauschkurs am Tag der Regulierung durch die Beklagte abzustellen, ist dieser Tag völlig willkürlich gewählt. Der Umtauschkurs könnte an diesem Tag zugunsten des Geschädigten oder aber auch zugunsten des Schädigers ausfallen. Darüber hinaus hätte es der Schädiger in der Hand, an einem Tag zu regulieren, der einen für ihn günstigen Umtauschkurs bietet. Dies kann nicht richtig sein. Soweit die Beklagte auf die von ihr zitierten Entscheidungen des BGH abstellt, sind diese zum einen veraltet und zum anderen betreffen sie keine Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfallsachen.“

Unfallschadenregulierung, oder: Auch Kleinvieh macht Mist

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Im „Kessel Buntes“ fangen wir heute mal klein an, nämlich mit einem AG-Urteil, und zwar dem AG Lübeck, Urt. v. 03.02.2017 – 24 C 2626/16, das ein paar ganz interessante Aussagen zum Unfallschaden enthält. Hier zunächst die Leitsätze:

  1. Der Schwacke Mietpreisspiegel ist ein geeigneter Maßstab zur Bestimmung der Angemessenheit von Mietwagenpreisen.
  2. Preisaufschläge für die Nutzungsmöglichkeit eines zweiten Fahrers sind erstattungsfähig.
  3. Mehrkosten für die Vereinbarung einer Haftungsreduzierung sind erstattungsfähig.
  4. Im Rahmen einer Totalschadenabrechnung begegnet eine Pauschale für An- und Abmeldekosten in Höhe von 75 € keinerlei Bedenken
  5. Die Kostenpauschale beträgt 30 €.

und hier dann die Gründe:

„Der Kläger hat einen Anspruch Ersatz der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 139,04 €. Im Rahmen des Schadensersatzes können gemäß § 249 BGB grundsätzlich die Kosten für einen Mietwagen geltend gemacht werden, die ein wirtschaftlich denkender Mensch vernünftigerweise für erforderlich halten durfte. Nach diesem Maßstab kann der Kläger Ersatz für die bei ihm tatsächlich entstandenen Kosten für einen Mietwagen in Höhe von 1.105,04 € verlangen. Die Frage der Angemessenheit der Mietwagenkosten wird sehr kontrovers diskutiert. Das Gericht teilt die Ansicht, dass die Schwacke-Liste ein geeigneter Maßstab ist, um die Angemessenheit des Mietwagenpreises gemäß § 287 ZPO zu bestimmen (vgl. BGH, 27.012012, VI ZR 40/10). Die Angemessenheit der mit der Klage geltend gemachten Mietwagenkosten unterliegt hiernach keinen durchgreifenden Bedenken. Die geltend gemachten Kosten liegen unterhalb der sich aus der Schwacke-Liste ergebenden Kosten. Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Haftungsreduzierung in der Kaskoversicherung. Die Nutzung eines Mietwagens ist regelmäßig mit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko verbunden. Die Notwendigkeit zur Nutzung eines Mietwagens hat seinen Grund in dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall. Unter diesen Umständen wäre nicht gerechtfertigt, dass der Kläger das wirtschaftliche Risiko aus der Nutzung eines Mietwagens selbst zu tragen hätte. Im konkreten Streitfall ist hierbei außerdem zu berücksichtigen, dass der Kläger auch bei seinem eigenen Fahrzeug eine Reduzierung der Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung vereinbart hat. Der Kläger kann außerdem auch Ersatz für den Aufschlag verlangen, der sich daraus ergibt, dass seine Ehefrau aus weitere Fahrerin des Mietwagens angemeldet wird. Weil der Kläger auch sein eigenes Fahrzeug durch andere Personen nutzen lassen könnte, ist es nicht zumutbar, die Nutzungsmöglichkeit des Mietwagens allein auf den Kläger zu beschränken. Dies wäre nur anders zu beurteilen, wenn eine Nutzung durch andere Personen offensichtlich ausgeschlossen ist. Hierfür sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz einer restlichen Pauschale für An- und Abmeldung in Höhe von 5,00 €. Die von dem Kläger hierfür geltend gemachte Pauschale in Höhe von 75,00 € unterliegt unter Anwendung von § 287 ZPO keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. LG Hamburg, 04.09.2013, 302 0 353/12).

Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz einer restlichen Kostenpauschale in Höhe von 5,00 €. Die von dem Kläger hierfür geltend gemachte Pauschale in Höhe von 30,00 € unterliegt unter Anwendung von § 287 ZPO keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. LG Lübeck, 05.02.2014, 17 0 255/12).“