Archiv für den Monat: Februar 2017

„Geiz ist geil“, oder: Schnäppchen bei Burhoff

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Ich weiß, Werbung im Blog ist nicht gern gesehen. Aber manchmal muss es sein und irgendwovon muss der Mensch ja leben 🙂 . Daher jetzt mit diesem Posting ein reines Werbeposting. Wer Werbung nicht mag/will, muss also gar nicht weiter lesen.

Hinweisen möchte ich auf eine Sonderaktion des ZAP-Verlages, die derzeit läuft. Vielleicht hat ja der ein oder andere Kollege/die ein oder andere Kollegin Interesse an einem Schnäppchen.

Bei den Verlagen sammeln sich im Laufe des Jahres, u.a. aus Rückgaben von Büchern, immer eine ganze Reihe von Exemplaren mit kleinen Mängeln an, die dann kostengünstig abgegeben werden (müssen). Dazu gibt es vom ZAP-Verlag nun ein m.E. ganz besonderes, interessantes Angebot, das auch noch in einem Faxmailing vorgestellt werden wird. Für die Bezieher meines Newsletters aber heute dann schon eine Vorabinformation.

Der ZAP-Verlag bietet drei meiner Strafrechtstitel zu günstigen Sonderpreisen an. es handelt sich um sog. „Mängelexemplare“, also vornehmlich um Exemplare aus Retouren. In den Büchern steht alles drin, aber es kann sein, dass z.B. der Schutzumschlag fehlt o.Ä.

Es handelt sich um folgende Titel:

Sonderaktionen laufen im Übrigen auch noch für:

Wer (jetzt schon) bestellen und sich seine Exemplare sichern möchte, einfach beim Bestellformular die entsprechenden Bücher eintragen. Ich gehe, wenn nichts anderes vermerkt ist, bei eingehenden Bestellungen davon aus, dass Mängelexemplare gewünscht sind. Ich bitte um Verständnis, dass für die Lieferung aus diesem Sonderangebot kein Rückgaberecht besteht.

Werbemodus aus 🙂 .

Wie werden Messdaten in die HV eingeführt?, oder: Augenscheinseinnahme oder Urkundenverlesung

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In der Rechtsprechung der OLG ist seit einiger Zeit nicht mehr unstreitig, wie Messdaten und Messprotokolle in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Der Streit geht darum, ob das im Wege des Urkundsbeweises nach § 249 StPO zu erfolgen hat oder ob ggf. auch die Inaugenscheinnahme ausreicht. Dazu hat sich jetzt auch das OLG Stuttgart im OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.01.2017 – 2 Ss OWi 762/16 – geäußert.

Das OLG verweist darauf, dass durch die Inaugenscheinnahme einer Urkunde regelmäßig nur das Vorhandensein und die Beschaffenheit der Urkunde, nicht aber deren Inhalt belegt wird. Diese strenge Differenzierung findet nach Ansicht des OLG jedoch dann eine Grenze, wenn sich der gedankliche Inhalt der Urkunde im Rahmen der Inaugenscheinnahme bereits durch einen Blick miterfassen lässt, was für Messdaten auf einem Messfoto der Fall sein.

Das OLG Stuttgart schließt sich damit der Auffassung des KG im KG, Beschl. v. 12. 11. 2015 – 3 Ws (B) 515/15. Anderer Ansicht ist aber die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung der OLG (vgl. aus neuerer Zeit den im OLG Bamberg, Beschl. v. 13.10.2014 – 2 Ss OWi 1139/14; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.01.2016 – IV- 3 RBs 132/15 und dazu: Bezugnahme auf die Daten in einem Messfoto – Geht das?; OLG Schleswig, Beschl. v. 02.04.2014 – 1 Ws OWi 59/14 und dazu Qualifizierter Rotlichtverstoß – eine Urteils-Checkliste vom OLG).

Die Auswirkungen dieses Streits sind erheblich. Sie entscheiden über Wohl und Wehe des Urteils des Amtsrichters.

Auf dem Kfz-Kennzeichen haben „Stinkefinger“ und Reichsflagge nichts zu suchen….

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Der Kollege Gratz vom VerkehrsrechtsBlog hatte vor einigen Tagen schon auf zwei Entscheidungen des AG Zeitz hingewiesen, in denen es um das Überkleben bzw. Ersetzen des EU-Schildes auf dem Kraftfahrzeugkennzeichen geht. Auf die will ich heute auch hinweisen.

Das AG hat in beiden Fällen wegen eines Verstoßes gegen §§ 10, 48 FZV, 24 StVG, 46 Abs.1 OWiG, 465 Abs.1 StPO, BKat Nr.179 eine Geldbuße von 10 € festgesetzt. Im Urt. v. 20.12.2016 heißt es dazu: „Gemäß Anlage 4 ist das Euro-Feld erforderlich; Zeichen innerhalb des Sternenkranzes – wie vorliegend der Stinkefinger – sind nicht vorgesehen.“

Das ist wohl wahr und man fragt sich, was man als Kfz-Führer eigentlich mit solchen „Verschönerungen“ bezweckt.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich da wegen der Kostenentscheidung noch „etwas retten“?

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Die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich da wegen der Kostenentscheidung noch „etwas retten“?,  war übrigens eine Frage, deren Problematik häufiger Gegenstand von Fragen bei mir ist. Das zeigt mir, dass Verteidiger nicht genügend aufgepassen, ob die ergangene Kostenentscheidung denn auch zutreffend ist.

Beantwortet habe ich die Frage dann wie folgt:

Hallo Frau Kollegin,
Sie hätten gegen die Kostenentscheidung des Urteils sofortige Beschwerde einlegen müssen – § 464 Abs. 3 StPO.
M.E. müssten Sie das noch nachholen können. Zwar ist die Wochenfrist an sich abgelaufen, wenn sie überhaupt zu laufen begonnen hat bzw. die Versäumung wäre unverschuldet, wenn nicht belehrt worden ist (§ 44 Satz 2 StPO).
Sie müssen allerdings damit rechnen, dass Ihnen entgegengehalten wird: Zivilrechtlicher Teil des Strafverfahrens, daher wird das Verschulden des Rechtsanwalts dem Mandanten zugerechnet.“

Also Augen auf. Dazu kann ich nur raten, denn häufig ist nichts mehr zu retten.

Unwirksame Ersatzzustellung des Bußgeldbescheides, oder: Verjährt ist verjährt.

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Verjährungsfragen spielen für die Betroffenen in Bußgeldverfahren eine große Rolle. Daher ist m.E. auch der OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.01.2017 – 1 Ss 732/16 – von Interesse. Es geht um eine unwirksame Ersatzzustellung des Bußgeldbescheides. Zum Zeitpunkt der (Ersatz-)Zustellung, die durch Einlegen in den Briefkasten erfolgte, war der Betroffene nicht mehr unter der Anschrift, an der die Ersatzzustellung erfolgte, wohnhaft. Der Betroffene war bereits vor der Tat in die Schweiz verzogen gewesen und hatte sich auch umgemeldet. Er hatte nur seinen Namen auf dem Briefkasten nicht entfernt. Nachdem er innerhalb von drei Monaten nach der „Zustellung“ keine Kenntnis von dem Bußgeldbescheid erlangt gehabt hatte, berief sich der Betroffene auf Verjährung.

Das AG hat ihn dann dennoch zu einer Geldbuße verurteilt. Zwar sei tatsächlich Verjährung eingetreten; der Betroffene könne sich hierauf jedoch nicht berufen. Das AG folgte insoweit der Rechtsansicht des OLG Hamm (NStZ 2015, 525), wonach ein Betroffener sich wegen Rechtsmissbrauchs nicht auf die Unwirksamkeit einer Ersatzzustellung berufen könne, wenn er bei der Verwaltungsbehörde einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt bewusst und zielgerichtet herbeigeführt habe. Dies gelte auch in Fällen, in denen ein Betroffener nicht durch Angabe einer falschen Anschrift selbst aktiv geworden ist, sondern im Wesentlichen lediglich die erforderliche Ummeldung unterlassen hat.

Das OLG Stuttgart sieht das – m.E. zu Recht – anders und sagt:

„Ist eine Ordnungswidrigkeit verjährt, ist kein Raum für die Prüfung, ob sich der Betroffene wegen Rechtsmissbrauchs auf die Unwirksamkeit einer Ersatzzustellung des gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheides berufen darf. Denn die Verjährung im Bußgeldverfahren unterliegt nicht der Dispositionsfreiheit des Betroffenen.“

Also: Verjährt ist verjährt. Da wird nicht dran herum gefummelt. Im Übrigen: Das AG hatte übersehen, dass wohl auch nach der Rechtsansicht des OLG Hamm sich auf die Unwirksamkeit der Ersatzzustellung berufen konnte. Daher war die vom OLG entschiedene Frage auch nicht entscheidungserheblich und das OLG Stuttgart musste nicht dem BGH vorlegen. Warum es dann aber die Frage überhauprt entscheidet und nicht dahinstehen lässt, leuchtet mir nun wieder nicht ein 🙂 .