Archiv für den Monat: Oktober 2016

Wenn es auf der BAB-Abfahrt „kracht“ – wie wird gehaftet?

entnommen wikimedia.org Urheber Dirk Vorderstraße

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Im OLG Hamm, Urt. v. 03.06.2016 – 7 U 14/16 – geht es um die Schadensverteilung nach einem Verkehrsunfall auf der Gabelung einer BAB-Abfahrt mit in etwa folgendem Sachverhalt:

Die Ehefrau des Klägers befuhr mit seinem PKW Peugeot 407 die Abfahrt Paderborn-Elsen der BAB 33, die sich im weiteren Straßenverlauf ohne vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen gabelt. Im Bereich der Gabelung kam es zur streifenden Kollision zwischen dem vorausfahrenden klägerischen Fahrzeug und einem von der Erstbeklagten gesteuerten Taxi. Der Unfall ereignete sich, weil das Taxi zur rechtsseitigen Vorbeifahrt am Fahrzeug des Klägers in den rechten Schenkel der Gabelung angesetzt hatte, als die Ehefrau des Klägers ebenfalls diesen Schenkel der Gabelung ansteuerte. Das LG hatte die Klage abgewiesen. Das OLG sagt: Stoßen ein vorausfahrendes und ein nachfahrendes Fahrzeug beim Rechtsüberholen des Nachfahrers auf der Gabelung einer Autobahnabfahrt zusammen, kommt eine hälftige Haftung beider Beteiligten für den Unfallschaden in Betracht, wenn der Vorausfahrer seiner Rückschaupflicht nicht genügt und der Nachfahrer verkehrswidrig rechts zu überholen versucht hat:

„c) Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt zur hälftigen Haftung. Beide Fahrzeugführerinnen haben den Unfall zu gleichen Teilen verursacht. Die Zeugin N hat durch ihre mittige Fahrweise den Anschein geweckt, eher links bzw. geradeaus in den Gabelungsast zu fahren. Aufgrund dieser Fahrweise und der Straßenbreite, die im Bereich der Gabelung 5,70 m erreicht und daher die Möglichkeit eröffnet, dass zwei Fahrzeuge nebeneinander fahren können, war sie gehalten, den rückwärtigen Verkehr besonders aufmerksam zu beobachten, bevor sie nach rechts fuhr. Der Beklagten zu 1) ist vorzuhalten, dass sie sich zum Rechtsüberholen entschlossen hat, obwohl die Zeugin N nicht durch Setzen des linken Blinkers signalisiert hatte, die andere Spur weiter befahren zu wollen. Letzteres hat die Beklagte vielmehr nur aufgrund der mittigen Fahrweise der Zeugin vermutet.“

Plötzliches Bremsen wegen eines Vogels – wie wird gehaftet?

entnommen wikimedia.org Author Harald Wolfgang Schmidt at de.wikipedia

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Bei einem Auffahrunfall hat der Auffahrende meist keine Chance. Gegen ihn spricht der Anscheinsbeweis und in der Folge haftet er meist ganz. Etwas anderes gilt, wenn der Vorausfahrende „plötzlich“ aus „nicht verkehrsimmanenten Grund“ bremst. Dann kann sich die Haftungsverteilung ändern. Das hat vor einiger Zeit das LG Duisburg im LG Duisburg, Urt. v. 30.06.2016 – 12 S 118/15 – für einen Auffahrunfall entschieden, bei dem der Vorausfahrende plötzlich wegen eines Kleintieres, und zwar eines Vogels, gebremst hatte. Das LG kommt da zu einer Haftungsverteilung von 70 % : 30 %:

Im Rahmen der nach §§ 17 Abs. 1 S. 2, 18 Abs. 3 StVG stattzufindenden Gesamtabwägung der Verursachungsanteile ist festzustellen, dass die den beteiligten Fahrzeugen innewohnende Betriebsgefahr auf beiden Seiten – allerdings in unterschiedlichem Maße – durch ein schuldhaftes Verhalten der Fahrer erhöht war.

Die Klägerin hat gegen die sich aus § 4 Abs. 1 S. 1 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten verstoßen. Danach muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich abgebremst wird. Das Auffahren muss durch Einhaltung des Sicherheitsabstandes sicher vermieden werden, selbst wenn der Vorausfahrende plötzlich stark abbremst (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. A., § 4 StVO, Rn. 2 m. w. N.).

Beim – hier vorliegenden – Auffahren spricht grundsätzlich der erste Anschein gegen den Auffahrenden (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a. a. O., Rn. 24). Dieser hat i. d. R. entweder den nötigen Sicherheitsabstand oder die der Verkehrssituation entsprechende Geschwindigkeit nicht eingehalten oder nicht die erforderliche Aufmerksamkeit walten lassen (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a. a. O., Rn. 24 m. w. N.). Erschüttert wir der Anscheinsbeweis allerdings durch Abbremsen ohne zwingenden Grund (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a. a. O.).

Ein solches ist im vorliegenden Fall gegeben, da der Beklagte zu 1), wie durch die Beweisaufnahme bewiesen und in der Berufungsinstanz auch unstreitig gestellt worden ist, wegen eines Vogels gebremst hat, wobei unerheblich ist, ob dieser sich auf der Straße oder auf dem Gehweg befunden hat.

Hätte der Beklagte zu 1) nicht gebremst, wäre es, was ebenfalls unstreitig ist, nicht zu dem Auffahrunfall gekommen. Das Bremsen erfolgte aus einem nicht verkehrsimmanenten Grund und war damit nicht erforderlich (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 27.07.2009, Az. 9 S 117/09 – Bremsen wegen einer Taube – und AG München, Urteil vom 25.02.2014, Az. 331 C 16026/13 – Bremsen wegen eines Eichhörnchens; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a. a. O., Rn. 17).

Der Beklagte zu 1) hat damit ebenfalls einen Verkehrsverstoß begangen, der zu einer erhöhten Betriebsgefahr führt und in die Abwägung nach §§ 17 Abs. 1 S. 2, 18 Abs. 3 StVG einzustellen ist.

Denn nach § 4 Abs. 1 S. 2 StVO darf, wer vorausfährt, nicht ohne zwingenden Grund bremsen. Diesen Ansprüchen genügte das Verhalten des Beklagten zu 1), wie bereits ausgeführt, nicht.

In der Rechtsprechung werden bei Auffahrunfällen, bei denen auch dem Vorausfahrenden wegen Abbremsens ohne zwingenden Grund ein Verschuldensvorwurf gemacht wird, unterschiedliche Haftungsquoten – jeweils mit höherem Anteil des Auffahrenden – vertreten (3/4 zu 1/4: OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.1994, Az. 1 U 106/93; 60 % zu 40 %: LG Karlsruhe, a. a. O; 2/3 zu 1/3: KG Berlin, Urteil vom 11.07.2002, Az. 12 U 9923/00). Auch in der Literatur wird i. d. R. eine Haftungsquote des Auffahrenden von 2/3 angenommen (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. A., § 4 StVO, Rn. 33 m. w. N.).

Die Kammer erachtet die von der beklagten Versicherung vorgenommene Quotierung von 70 % zu 30 % für sachgerecht, so dass die Klage wegen Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB abzuweisen ist, da auf den Gesamtschaden von 2.427,- € bereits 728,10 € gezahlt wurden.“

M.E. zutreffend.

Ich habe da mal eine Frage: Wie war das noch mit der Kostenerstattung nach einem Teilfreispruch

© AllebaziB - Fotolia

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Mich erreichen immer wieder Anfragen, wie nach einem Teilfreispruch mit einer zu Gunsten des nur teilweise verurteilten Angeklagten ergangenen Kostenentscheidung die Kosten und Auslagen, insbesondere die Verteidigervergütung, zur Erstattung aus der Staatskasse fest zu setzen sind. Das zeigt, dass die damit zusammenhängenden Fragen in der Praxis doch erheblich Schwierigkeiten bereiten. Und: Es gibt zu den damit zusammenhängenden Fragen auch eine umfangreiche OLG-Rechtsprechung, die beweist: So einfach ist es damit nicht.

Und daher die Frage heute: Wie geht es denn nun?

50.000 Blatt Akten lesen, oder: Zumutung

Copyright: canstockphoto

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Entscheidungen zu Pauschgebühren sind in den letzten Jahren rar geworden. Das ist eine vom Gesetzgeber gewollte Folge der 2004 in das RVG neu aufgenommenen Gebührenvorschriften. Und es ist eine Folge des Begriffs der „Unzumutbarkeit“ in § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG. Und was Gerichte Verteidigern teilweise zumuten, das wissen wir alle. Und das zeigt m.E. auch mal wieder der OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.03.2016 – 4 ARs 91/15, mit dem eine Pauschgebühr von 7.500 € – immerhin – in einem Verfahren bewilligt worden ist, in dem der Verteidiger sich kurzfristig in einer Staatsschutzsache in einen Aktenbestand von rund 50.000 Blatt hat einarbeiten müssen. Mehr als die 7.500 € gibt es aber nicht, das OLG will es offenbar nicht übertreiben:

„Unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe sind die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG jedoch lediglich hinsichtlich des dem Antragstellers im ersten Rechtszug außerhalb der Hauptverhandlungstermine entstandenen besonderen Arbeits- und Zeitaufwands, insbesondere auch seiner Tätigkeiten, mit denen er die Hauptverhandlungstermine z. B. im Hinblick auf die Stellung von Anträgen wie z. B. Besetzungsrügen, Befangenheitsanträge, Anträge auf Aussetzung des Verfahrens, vorbereitet hat, nicht jedoch bezüglich seiner Tätigkeit in der Hauptverhandlung, erfüllt. Der große Aktenumfang sowie die relativ kurze Einarbeitungszeit in das komplexe Verfahren haben den Antragsteller zu Beginn seiner Tätigkeit überdurchschnittlich stark in Anspruch genommen. Dazu wurden im weiteren Verlauf des Verfahrens von der Staatsanwaltschaft neue Aktenbestandteile mit einem Umfang von ca. 25.000 Seiten nachgereicht, in die sich der Antragsteller ebenfalls einarbeiten musste. Da die Hauptverhandlung nach nur vier jeweils unter fünf Stunden dauernden Hauptverhandlungsterminen durch Beschluss der Staatsschutzkammer vom 2. Dezember 2010 ausgesetzt wurde, hielt sich diese überdurchschnittliche Inanspruchnahme des Antragstellers allerdings in zeitlichen Grenzen und es ist nicht ersichtlich, dass er deshalb gehindert war, andere Mandate anzunehmen und zu betreuen, zumal in der Folgezeit bis zur endgültigen Verfahrenseinstellung im August 2014 keine außergewöhnliche, den üblichen Rahmen anwaltlicher Beratung und Betreuung sprengende Tätigkeit des Antragstellers ersichtlich ist. Dasselbe gilt für die Verteidigertätigkeit in den vier Hauptverhandlungsterminen, die jeweils nur zwischen einer Stunde 33 Minuten und vier Stunden 56 Minuten dauerten. Warum für diese Tätigkeit in der Hauptverhandlung und im Rahmen deren konkreten Vorbereitung nicht einmal die „Wahlverteidigerhöchstgebühr“ ausreichend sein sollte und deshalb eine zusätzliche Vergütung hierfür in Höhe von 6.000 € sowie eine weitere Vergütung in Höhe von 2.000 € für Tätigkeiten, die nicht über die Termingebühren abgegolten werden, angemessen sein sollte, wird auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller in den vier Hauptverhandlungsterminen gestellten Anträge und prozessualen Aktivitäten, nicht ersichtlich.“

Gut, die Hauptverhandlungen waren nicht besonders lang. Aber 50.000 Blat Akten. Das hat der Verteidiger sich auch gedacht und Gegenvorstellung erhoben und darin auf die „500-Blatt-Rechtsprechung“ des OLG Düsseldorf verwiesen (vgl. u.a. den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.06.2015 – III-3 AR 65/14 und dazu: Wie viel Seiten muss ein (Pflicht)Verteidiger für eine Grundgebühr lesen?). Gebracht hat es nichts, denn die macht das OLG Stuttgart, wie es dem Verteidiger dann im OLG Stuttgart, Beschl. v. 04.07.2016 – 4 ARs 91/15 – mitgeteilt hat, nicht mit:

„Auch soweit der Antragsteller eine deutlich höhere Pauschvergütung im Hinblick auf seine entfaltete anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Einarbeitung in die umfangreichen Akten beansprucht, ist die Indienstnahme des selbstständig tätigen Antragstellers als bestellter Verteidiger im Verfahren zu öffentlichen Zwecken durch die festgesetzte Pauschvergütung auf noch zumutbare Weise ausgeglichen.

Eine gleichsam mathematische Berechnung des Aufwands anhand eines sich aus einem aus der Anzahl der Blatt Ermittlungsakten ergebenden Faktors wie vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Beschlüssen vom 23. Juni und 5. August 2015 praktiziert, entspricht weder der gefestigten langjährigen Rechtsprechung des Senats oder der anderen Senate des Oberlandesgerichts Stuttgart noch erscheint eine solche Vorgehensweise allgemein sachgerecht und im Regelfall für die Findung eines an sämtlichen Gesichtspunkten und am Gesamtgepräge eines konkreten Falles orientierten billigen und zumutbaren Ausgleichs für die entfaltete anwaltliche Tätigkeit nicht hinreichend geeignet.“

Man könnte zu beiden Beschlüssen noch eine Menge schreiben, aber dazu ist hier nicht der Platz. Mehr dazu daher im RVGreport.

Auf den Zeitpunkt kommt es an, oder: Wie der Engländer sagt: Time is money….

© Smileus - Fotolia.com

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Eine kleine, aber feine Entscheidung hat mir der Kollege Scheffler aus Bad Kreuznach – ja das ist der mit dem „Rheingold“ –„Rheingold! Reines Gold“, oder: Andere schreiben Anderes, vielleicht Besseres –  geschickt und zum sachverhalt folgendes angemerkt:

„…. anbei eine (vor allem für mich) erfreuliche Entscheidung zu Kostenfragen im OWi-Verfahren.

Kurz zum Fall: Mandant betreibt über einige Jahre einen Schrotthandel und erzielt damit 6stelligen (!) Umsatz. Weil er meint, davon nicht leben zu können, bezieht er gleichzeitig Hartz 4. Als das Ganze auffliegt, beginnen zwei Verfahren, nämlich

        – Bußgeldverfahren wegen Verstoß GewO und SchwarzArbG

        – Strafverfahren wegn gewerblichen Betrugs.

Ich sehe eine einheitliche Tat, forciere das Bußgeldverfahren und verzögere das Strafverfahren. Ziel: Sachentscheidung des Bußgeldrichters und dadurch Strafklageverbrauch im Strafverfahren.

Nachdem die OWi-Akte bei der StA eingeht, stellt diese ein. Mein Antrag auf Kostenentscheidung wird dann von der StA hinausgezögert bis zum Abschluss des Strafverfahrens. Dann wird die Übernahme der notwendigen Auslagen abgelehnt mit Verweis auf § 467 III StPO. Dagegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung und nun der anliegende Beschluss.

Und in dem AG Bad Kreuznach, Beschl. v. 26.09.2016- 40 OWi 1022 Js 1520/15 – sind dann die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Bußgeldverfahren der Staatskasse auferlegt worden:

„Nach § 108 a Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 467a Abs. 1, 467 StPO sind auch die dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen grundsätzlich der Staatskasse aufzuerlegen, wenn das Verfahren gegen ihn eingestellt wird.

Hiervon kann nach § 108 a Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 467a Abs. 1, 467 Abs. 3 Satz 2 Nr.,2 StPO abgesehen werden, wenn eine Verurteilung nur deshalb nicht erfolgt, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor.

Die Vorschrift ist wegen ihres Ausnahmecharakters restriktiv auszulegen. Ein Ermessen ist daher von vornherein nur eröffnet, wenn ein Verfahrenshindernis letztlich die alleinige Ursache der Einstellung gewesen ist (vgl. hierzu Gieg in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, Rn. 10a und 10b und zu § 467 StPO).

Es kann offen bleiben, ob das Straf- und das Ordnungswidrigkeitenverfahren hier überhaupt eine Tat im prozessualen Sinne betrafen.

Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte im Zeitpunkt der Einstellung des Bußgeldverfahrens kein Verfahrenshindernis bestanden.

Ein aus dem Verbot der Doppelbestrafung abzuleitendes Verfahrenshindernis kommt nämlich erst bei bestehender anderweiter Rechtshängigkeit zum Tragen. Rechtshängigkeit wird im Strafverfahren aber nicht bereits durch Erhebung der Anklage sondern erst durch den gerichtlichen Eröffnungsbeschluss begründet (BayObLG MDR 1988, 77-78; Schmitt in Meyer-Goßner / Schmitt, Strafprozessordnung, 58. Aufl. 2015, Rn. 1 zu § 156 StPO; Mayer in JuS 1993, 496 – 499).

Da die Anklage im Verfahren 1024 Js 1980/15 erst durch Beschluss vom 07.10.2015 zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist, hinderte das noch nicht rechtshängige Strafverfahren die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung am 06.10.2015 nicht.“

Tja, auf den Zeitpunkt kommt es an, oder wie der Engländer sagt: Time is money. 🙂