Archiv für den Monat: April 2016

Vorschussanrechnung, oder: Der „Dreh“ der Bezirksrevisorin mit der „wirtschaftlichen Obergrenze“

© Alex White - Fotolia.com

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Durch das Posting des Kollegen Krähn aus Berlin (vgl. hier Der Trick der Bezirksrevisorin mit der Analogie) bin ich auf den LG Berlin, Beschl. v. 31.03.2016 – (538 KLs) 283 Js 2801/14 29103V (7/15) Kbd1 – aufmerksam geworden und habe ihn mir – mit Einverständnis natürlich – dort „geklaut“. Es geht um die Anrechnung von Vorschüssen/Zahlungen, die der Kollege als Wahlverteidiger für das Ermittlungsverfahren von seinem Mandanten erhalten hat, auf die gesetzlichen Gebühren, die der Kollege, der später zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist, für das gerichtliche Verfahren erhält.

An sich nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG in den §§ 58 Abs. 3, 17 Nr. 10 RVG ein glasklare Sache und man fragt sich, wozu man ein LG braucht, dass einem sagt, dass da nichts anzurechnen ist. Anders aber wohl in Berlin, wo es offenbar besonders hartnäckige/unbelehrbare Bezirksrevisoren gibt, die die ausdrücklichen Intentionen des Gesetzgebers durch immer neue Überlegungen – der Kollege Krähn spricht von „Tricks“ unterlaufen wollen. Nun ist man auf die Idee gekommen, dassdoch der neue § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG auf § 58 Abs. 3 Satz 1 RVG analog (!!) Anwendung finden müsse. Aus der Regelung in Satz 4 ergebe sich eine wirtschaftliche Obergrenze.

Anders das – zum Glück – LG in seinem Beschluss. Es sagt:

  1. Vorschüsse und Zahlungen, welche der Verteidiger für das Ermittlungsverfahren erhalten hat, sind nach der Neuregelung des § 58 Abs. 3 Satz 1 durch das 2. KostRMoG nicht auf seine Pflichtverteidigervergütung für das gerichtliche Verfahren des ersten Rechtszuges anzurechnen.
  2. Eine analoge Anwendung des § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG auf § 58 Abs. 3 Satz 1 RVG kommt nicht in Betracht.

Im Grunde genügt als Anmerkung zu dieser Entscheidung ein Wort, nämlich „Passt“ oder „Zutreffend“. Denn das LG hat in beiden Fragen Recht bzw. hat zutreffend entschieden. Dass eine Anrechnung des (nur) für das Ermittlungsverfahren vereinbarten Pauschalhonorars auch auf die Gebühren für das gerichtliche Verfahren in der zugrunde liegenden Fallkonstellation ausscheidet, habe ich schon 2014 unter dem Titel: „Wehret den Anfängen, oder Unschönes aus der Praxis zum neuen § 58 Abs. 3 Satz 1 RVG“ in RVGreport 2014, 340 dargelegt. Ausgangspunkt für den Beitrag waren Berichte von Berliner Kollegen, wonach in Berlin die alte Rechtsprechung, u.a. auch des KG, zu § 58 Abs. 3 RVG fortgeführt und nach wie vor auch in den Fällen auf die Gebühren für das gerichtliche Verfahren angerechnet werden sollte, in denen die Zahlungen pp. ausdrücklich nur für das Ermittlungsverfahren vereinbart waren.

Zwar haben die Berliner Bezirksrevisoren offenbar erkannt, dass das dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers widerspricht. Allerdings bedeutet das – wie der Beschluss des LG beweist – nun nicht, dass man Ruhe gibt. Sondern: Man hat jetzt den „Dreh“ über die analoge Anwendung des § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG gefunden und versucht so, den gesetzgeberischen Willen bei der Änderung des § 58 Abs. 1 Satz 3 RVG durch das 2. KostRMoG zu unterlaufen. Das ist zwar innovativ, aber aus den vom LG im Beschluss dargelegten Gründen falsch. In seiner Vorlage an das KG v. 11. 04. 2016 weist das LG zusätzlich darauf hin, dass die Auffassung der Landeskasse, § 58 Abs. 3 S. 4 RVG habe – sofern man die Vorschrift nicht als allgemeine wirtschaftliche Obergrenze verstehe – keinen eigenen Anwendungsbereich, da die in § 58 Abs. 3 S. 3 RVG angeführten, dem Rechtsanwalt anrechnungsfrei zu belassenden, doppelten Gebühren rechnerisch niemals die Höchstgebühren eines Wahlanwaltes erreichen könnten, unzutreffend sei. Das ist zutreffend, weil nämlich das VV RVG Gebühren vorsieht, die allein der ·gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt geltend machen kann (vgl. z.B. Nr. 4110, 4111 VV RVG). Entsprechend betragen die dem beigeordneten Rechtsanwalt anrechnungsfrei zu belassenden, doppelten Gebühren für eine sechsstündige ·Hauptverhandlung vor dem AG gem. Nr. 4108, 4110 VVRVG insgesamt 660,- EUR (errechnet aus 220,- EUR + 110,- EUR = 330,- EUR; verdoppelt = 660,- EUR), während der Wahlverteidiger gemäß Nr. 4108 VV RVG höchstens 480,- EUR erhält.

Ach so, ja richtig gelesen: „Vorlage an das KG“. Überrascht? Nein wirklich. Denn die Bezirksrevisorin ist natürlich in die Beschwerde gegangen, was mich nicht überrascht. M.E. liegt die Entscheidung des KG auf der Hand. Ich werde berichten.

Übrigens: Die Argumentation mit der „wirtschaftlichen Obergrenze“ finde ich in dem Zusammenhang mehr als „witzig“. Hat sich die Bezirksrevisoren mal Gedanken gemacht, welche „wirtschaftlichen“ Ressourcen sie verbrät. Und: Die Änderung des § 58 Abs. 3 RVG ist 2013 auf Betreiben der Länder in das 2. KostRMoG aufgenommen worden. Das ist es in meinen Augen mehr als albernunverständlich, wenn nun die Vertreter der Landeskassen versuchen, diese Regelung zu unterlaufen.

Warten bekommt der Pflichtverteidiger nicht bezahlt – meint das AG Pirmasens

FragezeichenHeute mache ich mal einen Gebührentag. Eröffnen will ich den Reigen mit dem AG Pirmasens, Beschl. v. 06.01.2016 – 1 Ls 4372 Js13002/13 jug. Bei dem habe ich mich dann schon – leicht geärgert – bzw. erstaunt gefragt,- warum eigentlich gegen die ganz h.M. – auch die des „eigenen OLG – in Rechtsprechung und Literatur entschieden wird.

In dem Beschluss geht es um die Frage der Berechnung der für die Gewährung eines Längenzuschlags maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer. Das war nach Inkrafttreten des RVG am 01.07.2004 zunächst einer der „Hauptkampfplätze“ in der obergerichtlichen Rechtsprechung, wobei allerdings die Frage der Berücksichtigung von Pausen im Vordergrund gestanden hat (vgl. zu allem Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4110 VV Rn 15 ff. m.w.N.). Die obergerichtliche Rechtsprechung war sich hingegen – weitgehend – einig darin, dass für den Beginn der Zeitberechnung der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem der RA geladen worden ist und nicht, wann die Hauptverhandlung tatsächlich begonnen hat (vgl. die Nachw. bei Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4110 VV RVG Rn 18). Lediglich das OLG Saarbrücken (Beschl. v. 20.02.2006 – 1 Ws 5/06; s. auch noch RVGreport 2014, 103) hat das anders gesehen. Dabei übersieht es aber – und mit ihm das AG Pirmasens – aber, dass es gerade auch Sinn und Zweck des RVG war, dem Rechtsanwalt nutzlose Zeit zu vergüten, was in der Regelung der Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG – geplatzter Termin – zum Ausdruck kommt. Und nutzloser als mit Warten kann man Zeit wohl kaum verbringen. Und warum das nicht auch eine „Tätigkeit“ des Rechtsanwalts ist, erschließt sich mir nicht.

Soweit das AG in seiner Entscheidung auf zwei weitere OLG Entscheidungen verweist, nämlich auf OLG Koblenz NJW 2006, 1149 und auf OLG Bamberg AGS 2006, 124, stützt das seine Ansicht übrigens nicht. Die verhalten sich nämlich nicht zur (Nicht)Berücksichtigung der sog. Wartezeit.

Das AG hat die Beschwerde zugelassen. Es ist zu hoffen, dass LG oder ggf. sogar das OLG Zweibrücken die Entscheidung „reparieren“.

Täteridentifizierung/Wiedererkennen, oder: Die zu knappen Urteilsgründe

© eyetronic Fotolia.com

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Ich habe den Eindruck, dass die Entscheidungen des BGH, in denen die Senate die tatrichterlichen Beweiswürdigungen als unzureichend beanstanden, zunehmen, aber vielleicht ist das auch nur „gefühlt“. Und es ist nicht nur der 2. Strafsenat, der die Zügel anzuziehen scheint, sondern die anderen Senate beanstanden auch. So im BGH, Beschl. v. 17.02.2016 – 4 StR 412/15 -, der 4. Strafsenat in Zusammenhang mit der Verurteilung eines Angeklagten wegen besonders schweren Raubes durch das LG Arnsberg. Da sind/waren dem BGH die Ausführungen zur Täteridentifizierung zu knapp:

„Der Generalbundesanwalt hält die Beweiswürdigung im Fall II. 2 der Urteilsgründe für durchgreifend rechtsfehlerhaft; die Darstellung und Auseinandersetzung mit den den Angeklagten belastenden Indizien im Zusammenhang mit seiner Identifizierung durch den Geschädigten seien lückenhaft (§ 261 StPO). Dem kann sich der Senat – jedenfalls im Ergebnis – nicht verschließen.

Ob die Annahme einer hinreichend sicheren Identifizierung vor dem Hin-tergrund des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe schon deshalb einer tragfähigen Grundlage entbehrt, weil sich der Geschädigte bei der Wahllicht-bildvorlage lediglich zu 60% sicher war, kann letztlich dahinstehen. Entsprechendes gilt, soweit der Generalbundesanwalt die Erwägungen der Strafkammer zum Beweiswert des wiederholten Wiedererkennens als unzureichend beanstandet. Jedenfalls lassen die Urteilsgründe, soweit der Zeuge zur Begründung der Wiedererkennung auf die markante Augenpartie des Angeklagten verwiesen hat, eine genauere Wiedergabe seiner Bekundungen vermissen, ferner eine Darlegung der Gesichtspunkte, die für die Folgerung des Landgerichts maßgebend waren, es liege diesbezüglich tatsächlich eine Übereinstimmung vor. Bei der Würdigung einer zusammenfassenden Wertung eines Zeugen, wie sie das Landgericht hier in Bezug auf die Identifizierung des Angeklagten vorgenommen hat, kommt es auch auf die dieser Wertung zugrundeliegenden, von dem Zeugen mehr oder weniger substantiierten Tatsachen an, hier also darauf, welche äußeren Merkmale für das Wiedererkennen maßgebend waren (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 – 3 StR 178/91). Dies wäre hier umso mehr erforderlich gewesen, als der von dem Geschädigten beobachtete, hier in Betracht kommende Täter eine Kappe trug und sich ein Tuch vor den Mund ge-bunden hatte. Die Urteilsgründe sind auch deshalb lückenhaft, weil nicht mitgeteilt wird, ob und gegebenenfalls welche Angaben der Zeuge zu der festgestellten Fehlstellung der Nase des Angeklagten gemacht hat.

Verfahrensrüge – eine Nachbesserung durch Wiedereinsetzung gibt es nicht….

© Andreas Berheide - Fotolia.com

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Ich hatte heute Morgen ja schon auf den im BGH, Beschl. v. 30.03.2016 – 4 StR 63/16 hingewiesen, und zwar in Zusammenhang mit dem dort vom BGH monierten Verstoß gegen § 258 Abs. 2 StPO (Und immer wieder: Das (aller)letzte Wort nicht gewährt). Den Beschluss greife ichg noch einmal auf, weil er auch noch einmal eine Problematik behandelt, die in der Praxis immer wieder eine Rolle spielt. Es ist eine „Wiedereinsetzungsproblematik“, auf die der BGH auch immer wieder hinweist.

So auch hier, und zwar mit folgendem Sachverhatl: Ein (anderer) Angeklagter hatte ebenfalls eine Verfahrensrüge erhoben und mit der die nicht ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts gerügt. Durch die Stellungnahme des GBA erfährt, dass sein Verfahrensrüge nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen soll. Er stellt einen Wiedereinsetzungsantrag, um das zu reparieren. Der BGH sagt: Nein, Nachbesserung bei der Verfahrensrüge gibt es nicht:

Der Antrag des Angeklagten F. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen (Schriftsatz des Rechtsanwalts Ko. vom 20. Januar 2016) ist unzulässig. Hierzu hat der Generalbundesanwalt Folgendes ausgeführt:

„Das Gesetz räumt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur für den Fall ein, dass eine Frist versäumt worden ist (§ 44 Satz 1 StPO). Eine Fristversäumung liegt hier nicht vor, weil die Revision des Angeklagten von seinen Verteidigern mit der Sachrüge und mit mehreren Verfahrensrügen fristgerecht begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 1, 44; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 3, 7). Auch die Rüge fehlerhafter Gerichtsbesetzung ist nicht verspätet, sondern lediglich nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben worden. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wiederholung einer zunächst vom Verteidiger nicht formgerecht vorgetragenen und daher unzulässigen Verfahrensrüge widerspräche im Übrigen der Systematik des Revisionsverfahrens. Könnte ein Angeklagter, dem durch Revisionsgegenerklärung oder die Antragsschrift des Generalbundesanwalts ein formaler Mangel in der Begründung einer Verfahrensrüge aufgezeigt worden ist, diese unter Hinweis auf ein Verschulden seines Verteidigers nachbessern, würde im Ergebnis die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO außer Kraft gesetzt. Da den Angeklagten selbst an dem Mangel regelmäßig keine Schuld trifft, wäre ihm auf einen entsprechenden Antrag hin stets Wiedereinsetzung zu gewähren (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1). Dies würde nicht mit dem öffentlichen Interesse in Einklang stehen, einen geordneten Fortgang des Verfahrens zu sichern und ohne Verzögerung alsbald eine klare Verfahrenslage zu schaffen (BGHSt 1, 44, 46). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge kommt daher nur in besonderen Prozesssituationen ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; BGH, Beschluss vom 15. März 2001 – 3 StR 57/01; Beschluss vom 25. September 2007 – 1 StR 432/07; Meyer-Goßner, StPO 58. Auflage § 44 Rn. 7 f.; anders für die unvollständige Übermittlung eines Faxes BGH, Beschluss vom 25. Januar 2002 – 2 StR 511/01). Eine solche Ausnahmesituation liegt im vorliegenden Fall ersichtlich nicht vor.“

Recht hat er, der BGH.

Und immer wieder: Das (aller)letzte Wort nicht gewährt

© sss78 – Fotolia.com

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Ich habe ja schon häufiger darauf hingewiesen. Revisionen mit der Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 258 Abs. 2 StPO – Stichwort: Letztes Wort – sind i.d.R. erfolgreich. So auch die Revision eines Angeklagten gegen ein Urteil des LG Bochum. Da hatten nach dem dem Angeklagten zunächst gewährten „letzten Wort“ noch die Verteidiger von Mitangeklagten Ausführungen gemacht, dem Angeklagten ist danach nicht noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, obwohl dieselben Taten angeklagt waren. Dazu der BGH im BGH, Beschl. v. 30.03.2016 – 4 StR 63/16:

„2. Die Verfahrensbeschwerde ist begründet, weil der gerügte Verstoß gegen § 258 Abs. 2 Halbsatz 2, Abs. 3 StPO vorliegt.

Aus dem geschilderten und durch die Sitzungsniederschrift bewiesenen Verfahrensablauf ergibt sich, dass der Angeklagte A. nicht als letzter Ver fahrensbeteiligter vor dem Beginn der Beratung gesprochen und somit nicht das letzte Wort hatte. Die Verpflichtung zur – ggf. erneuten – Erteilung des letzten Wortes gilt zwar der Natur der Sache nach nicht im Verhältnis zu den Mitangeklagten, wohl aber, wenn die Verteidiger der Mitangeklagten Ausführungen gemacht haben (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2003 – 2 StR 443/02, BGHSt 48, 181, 182; KK-StPO/Ott, 7. Aufl., § 258 Rn. 19); eine vorhergehende Prozesshandlung des Gerichts ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 3 StR 185/14, StV 2015, 474). Sinn der Regelung des Äußerungsrechts in § 258 StPO ist die Wahrung des rechtlichen Gehörs. Wird dem Verteidiger und dem Angeklagten nach dem Schlussvortrag des Staatsanwalts das Recht zum Schlussvortrag eingeräumt und hatte der Angeklagte vor der Urteilsberatung als letzter Verfahrensbeteiligter Gelegenheit zur Äußerung (vgl. BGH, Urteile vom 20. März 1959 – 4 StR 416/58, BGHSt 13, 53, 59 f., und vom 13. Mai 1993 – 4 StR 169/93, NStZ 1993, 551), so ist das rechtliche Gehör umfassend gewährt worden, weil der Angeklagte unmittelbar vor der Beratung zu dem gesamten entscheidungserheblichen Prozessstoff Stellung nehmen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2001 – 4 StR 414/00, NJW 2001, 2109; MüKoStPO/Cierniak/Niehaus, § 258 Rn. 14, 18).

Nach der hier gewählten Verfahrensgestaltung hatte der Angeklagte A. , nachdem er das „letzte Wort“ hatte, keine Gelegenheit mehr, zu dem jeweiligen Sachvortrag der Verteidiger der anderen Angeklagten Stellung zu nehmen, obwohl diesen die Mitwirkung an demselben strafbaren Geschehen vorgeworfen worden war. Das genügt nicht.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Verurteilung des Angeklagten A. auf dem aufgezeigten Verfahrensverstoß beruht.“

Also: Noch mal neu….