Archiv für den Monat: Februar 2016

„….der Richter hat das Protokoll gefälscht!“ — Vorsicht, Vorsicht!

Urteil Rechtsanwalt in Robe mit SchildVorsicht, Vorsicht, kann man nur sagen, wenn gegen einen Richter der Vorwurf der Protokollfälschung erhoben wird. Das hatte der spätere Angeklagte als Rechtsanwalt einer Partei eines Arbeitsgerichtsprozesses in Berlin getan. Der Rechtsanwalt hatte Strafanzeige gegen einen Richter am Arbeitsgericht wegen Rechtsbeugung, Beleidigung u.a. erstattet und dazu ausgeführt, dass der Richter eine Passage des Tatbestandes in einem Urteil des ArbG Berlin frei erfunden habe, um aus persönlicher Abneigung gegen den vom Angeklagten vertretenen Anzeigenden die Klage abweisen zu können. Der Angeklagte/Rechtsanwalt hatte dann in seinem Beschwerdeschriftsatz an die GStA Berlin, mit dem er sich gegen die Einstellung des auf die vorgenannte Strafanzeige eingeleiteten Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO wandte, dann behauptet, dass der Richter das Protokoll der Hauptverhandlung gefälscht habe. Er ist wegen dieser Äußerungen verurteilt worden. Übrig geblieben ist nach der Revision nun noch eine im Schuldspruch rechtskräftige Verurteilung wegen Verleumdung (§ 187 StGB). Dazu der KG, Beschl. v. 31. 07. 2015 – (1) 161 Ss 131/15 (8/15):

„2. Die Feststellungen des Urteils tragen den Schuldspruch wegen Verleumdung (§ 187 StGB). Entgegen der Auffassung der Revision ist in dem Vorwurf der Protokollfälschung, den der Angeklagte erhoben hat, nicht nur eine pauschale, wertende Behauptung, sondern vor dem Hintergrund des Gesamtzusammenhanges seiner Schilderung der tatsächlichen Vorgänge in der Hauptverhandlung die Behauptung einer Tatsache zu sehen, die geeignet ist, den Richter verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

Der Tatsachenbegriff des § 187 StGB ist grundsätzlich weit zu verstehen und nur vom Bereich innersubjektiven Meinens und Wertens begrenzt (vgl. Fischer a.a.O., § 186 Rdnr. 2 m.w.N.). Nach verbreiteter Definition erfasst er alles, was wahr oder falsch sein kann und als Wahrheitsbehauptung der Nachprüfbarkeit grundsätzlich zugänglich sein könnte, ohne dass es auf eine konkrete Möglichkeit des Beweises ankommt (vgl. BVerfGE 90, 241, 247; 94, 1, 8). Bei der Behauptung, der Richter am Arbeitsgericht habe das Protokoll zur mündlichen Verhandlung gefälscht bzw. eine Protokollfälschung begangen, handelt es sich danach um eine solche der Überprüfung zugängliche Tatsachenbehauptung, denn sowohl die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls, als auch die Frage einer Ausstellertäuschung könnten einer Nachprüfung unterzogen werden. Bei der Abgrenzung von Meinungsäußerungen (die dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in den Schranken der allgemeinen Gesetze unterfallen) und Tatsachenbehauptungen ist jedoch zu beachten, dass beide häufig miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In diesem Fall ist eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile nur zulässig, wenn dadurch der Sinn der Äußerung nicht verfälscht wird; wo das nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen und in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit einbezogen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1, 9; 85, 1, 15 f.). Insoweit enthält das angefochtene Urteil zwar keine eingehende Begründung zu der dem Tatrichter obliegenden Entscheidung, ob es sich bei der in Rede stehenden Äußerung um eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil handelt. Im Zusammenhang mit den im Urteil mitgeteilten wiederholten ehrenrührigen Angriffen des Angeklagten, seiner Intention und seinen tatsächlichen Schilderungen des Ablaufes des Hauptverhandlung vor dem Arbeitsgericht ergibt sich in der Gesamtschau eindeutig das Vorliegen einer Tatsachenbehauptung. Der Beschwerdeschriftsatz war nicht nur von dem Rechtsbegriff „Fälschung“, der allein auch ein Werturteil darstellen könnte, geprägt, sondern von wahrheitswidriger Darstellung tatsächlicher Abläufe, die den Geschädigten verächtlich machen sollten und von denen sich der Angeklagte die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens erhoffte. Ausdrücklich hat der Angeklagte darauf verwiesen, dass der Geschädigte in dem Protokoll die Unwahrheit gesagt habe und sich nicht an das gehalten habe, was in der Hauptverhandlung tatsächlich vorgefallen sei. Dies hat er im Beschwerdeschriftsatz weiter dahin erläutert (vgl. UA S. 13f):

„Es sollte eine Selbstverständlichkeit sein, dass ein amtierender Richter in einem Protokoll einer mündlichen Verhandlung nicht die Unwahrheit sagt, sondern sich strikt an das hält, was tatsächlich in der mündlichen Verhandlung vorgefallen ist. (…) Im Übrigen ist es nicht richtig, dass sich die Fälschung des Protokolls nicht auf das Urteil ausgewirkt hat. Denn das Urteil wird maßgeblich auf die angebliche Aussage des Unterzeichners in der mündlichen Verhandlung gestützt. Dies werden wir noch im Einzelnen innerhalb der beantragten Frist bis zum 18. November 2011 darlegen (…) Der Vorwurf in diesem Strafverfahren geht (…) dahin, dass der Richter am Arbeitsgericht S. das Protokoll einer mündlichen Verhandlung vorsätzlich gefälscht hat (…).“

 

Ein Lattentreffer und seine Folgen für den (Jugend)Trainer – 2. Halbzeit angepfiffen

Hallenfussball_soccer_D-Jugend_Wacker_MuenchenIch erinnere an mein Posting „Ein Lattentreffer und seine Folgen für den (Jugend)Trainer“ zum AG Detmold, Urt. v. 21.01.2015, 2 Cs 41 Js 489/13. Es ging um den Jugendtrainer eines Fußballvereins, der ein Hallenfußballturnier für Mannschaften der D-Jugend organisiert hatte. Der ist wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden, weil ein 11-jähriger Fußballspieler durch ein umgekipptes und unzureichend gesichertes Hallenfußballtor verletzt worden war. Gegen das AG-Urteil hatte der Trainer Berufung eingelegt. Das LG hat die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen. Und zu der Entscheidung liegt dann jetzt die Revisionsentscheidung des OLG Hamm vor. Das hat im OLG Hamm, Beschl. v. 12.012.016 – 3 RVs 91/15 – das landgerichtliche Urteil aufgehoben und zurückverwiesen.

Das OLG führt zu den allgemeinen Fragen, wie z.B. Garantenstellung pp. aus:

1. Dem Landgericht ist im Grundsatz zuzustimmen, dass auch für den – ehrenamtlichen – Übungsleiter einer Jugendfußballmannschaft das Bestehen einer Garantenstellung in Betracht kommt. Der Angeklagte war – neben anderen Vereinsmitgliedern – Teil des Organisationsteams des Vereins, der das Jugendfußballturnier austrug.

Die nicht gesicherten und nicht sicherungsfähigen Handballtore in der kleinen Halle eröffneten einen Gefahrenbereich, der in den Zuständigkeitsbereich des Vereins und des Organisationsteams fiel, für den der Angeklagte nach den Feststellungen dem Grunde nach (mit-)verantwortlich war. Das bloße Hinzutreten weiterer Garanten lässt die Garantenstellung eines einzelnen grundsätzlich unberührt; sie kann insoweit nur zur Modifikation der übernommenen Schutzaufgaben und der sich daraus ergeben-den Sorgfaltspflichten führen (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.2002 – 4 StR 289/01 = NStZ 2002, 421, 423; BeckOK-StGB-Heuchemer, § 13, Rdnr. 67).

2. Soweit das Landgericht den Anknüpfungspunkt für ein strafbares Verhalten im Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen und Überprüfungspflichten des Angeklagten sieht, ist dies aus Rechtsgründen vom Ansatz her ebenfalls nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der Begründung der objektiven Pflichtwidrigkeit und der Vorhersehbarkeit der eingetretenen Folgen sind die Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch so lückenhaft und unzureichend, dass sie eine Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht zu tragen vermögen….“

Und dazu dann aus der PM des OLG:

„Das Landgericht habe bereits nicht ausreichend aufgeklärt, ob der Angeklagte den Torunfall objektiv sorgfaltspflichtwidrig herbeigeführt habe. Zu prüfen sei unter anderem, ob der Angeklagte trotz des eingeschränkten Reife- und Verantwortungsgrades der in der kleinen Halle spielenden, 10- bis 12-jährigen Kinder darauf habe vertrauen können, dass der Geschädigte die von den ungesicherten Hallentoren ausgehende Gefahr kennen konnte. Außerdem könne es darauf ankommen, ob den Kindern bekannt gewesen sei, dass der Aufenthalt in der kleinen Halle ohne Betreuer untersagt war. Zudem sei zu prüfen, ob der Angeklagte darauf habe vertrauen dürfen, dass die Kinder in der kleinen Halle von einem erwachsenen Betreuer beaufsichtigt werden würden. Da der Angeklagte ehrenamtlich tätig gewesen sei, seien jedenfalls keine übersteigerten Anforderungen im Sinne einer Sicherheitsgarantie an seine Sorgfaltspflicht zu stellen.

Bei der Beurteilung, ob der Torunfall für den Angeklagten vorhersehbar gewesen sei, seien die bislang ungeklärte Betreuung der Gastmannschaft sowie der Reife- und Verantwortungsgrad des geschädigten Kindes ebenfalls zu berücksichtigen. Auch hierzu fehlten Feststellungen des Landgerichts. Wirkten in einem Schadensereignis mehrere Umstände zusammen, müssten alle, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, für den Täter erkennbar sein.

Unklar bleibe zudem, worauf das Landgericht seine Beurteilung stütze, der Angeklagte habe mit einem Umstürzen der Handballtore rechnen müssen sowie damit, dass Kinder in der kleinen Halle unbeaufsichtigt durch ihre Betreuer die Handballtore zum Fußballspiel nutzen würden.“

Also: Zweite Runde/Halbzeit…

„Pfarrer geht wegen Helene Fischer ins Kloster“….

entnommen wikimedia.org By Fleyx24 - Own work

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„Pfarrer geht wegen Helene Fischer ins Kloster“ – so ist ein Bericht bei GMX überschrieben (gab es auch an anderen Stellen), der sicherlich hohe Klickzaheln einfahren wird. Man denkt, wenn man es liest: Oh Gott, der arme Mann, so unsterblich in Helene Fischer verliebt, dass nur noch das Kloster bleibt? Oder was sonst? Jedenfalls ist das Interesse geweckt und man klickt an.

Ich auch 🙂 , allerdings: Beim Laden der Seite kam mir dann die Idee, dass es vielleicht doch um etwas ganz anderes geht bzw. gehen könnte. Denn wir hatten gerade in dieser Woche in den „Westfälischen Nachrichten“ einen Bericht über einen Pfarrer aus Münster, der das Handtuch schmeißt und ins Kloster geht, aber wohl nicht wegen Helene Fischer (vgl. hier: Donnerschlag in Heilig Kreuz Pastor Thomas Frings verlässt die Gemeinde). Sondern: „Er begründete das mitVeränderungen im Verhältnis der Gesellschaft zur Kirche, aber auch das Verhalten der Mitglieder in ihr“.

Ok. Und was hat das jetzt mit Helene Fischer zu tun? Nun die spielt auch eine Rolle, aber nicht so, wie man meinen könnte oder meint: „Frings machte im Gespräch mit Gläubigen auch keinen Hehl daraus, dass er bei manchen Hochzeiten nur noch als Dienstleister gesehen wird, der vor allem dafür zu sorgen habe, dass während der Trauung auch Helene Fischer gespielt wird.

Das liest sich dann m.E. doch etwas anders und Helene Fischer ist dann wohl nur als ein Beispiel angeführt. Aber jedenfalls schöner „Eyecatcher“.

Im Strafvollzug gibt es keine Spielkonsole „Nintendo Wii“ – zu gefährlich

entnommen wikimedia.org Urheber Matthew Paul Argall

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Urheber Matthew Paul Argall

Der KG, Beschl. v. 28. 12. 2015 – 2 Ws 289/15 Vollz – befasst sich noch einmal mit der Zulässigkeit einer Spielkonsole „Nintendo Wii“ im Strafvollzug. Er bringt nichts Neues, denn:

„Obergerichtlich ist geklärt, dass von einer in der Vollzugsanstalt betriebenen Spielkonsole (hier einer „Nintendo Wii“) mit Speichermöglichkeit eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt im Sinne des § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG ausgeht, der mit zumutbarem Kontrollaufwand nicht begegnet werden kann (OLG Frankfurt NStZ-RR 2013, 325/326 mit weit. Nachweisen; OLG Celle NStZ-RR 2011, 31), und dass grundsätzlich die einem Gegenstand generell und losgelöst von einem bestimmten Gefangenen innewohnende abstrakte Gefährlichkeit einer Besitzerlaubnis entgegenstehen kann, wenn sie sich mit einem der Anstalt zumutbaren Kontrollaufwand nicht ausschließen lässt (Laubenthal in LNNV, StVollzG 12. Aufl., Abschn. G 34 mit weit. Nachweisen; Schwind/Goldberg in SBJL, StVollzG 6. Aufl., § 70 Rdn. 7). Dies ist für die jeweils marktbeherrschenden Spielkonsolen (und nicht nur für die Sony-Playstation 1 und 2, so aber die Rechtsbeschwerde) in den nachfolgenden Entscheidungen für Anstalten mit höherem Sicherheitsstandard – wie der JVA Tegel – durchweg bejaht worden (vgl. die weiteren Nachweise bei Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 70 Rdn. 6)“

Warum stelle ich ihn aber dann vor? Nun, er enthält eine schöne Zusammenstellung der Rechtsprechung zu den verschiedenen Spielkonsolen:

Sony-Playstation 1  

OLG Karlsruhe BlStVK 2/2001, 5; OLG München BlStVK 4/5/2001, 2; OLG Nürnberg ZfStrVO 2002, 188; Senat
Beschluss vom 22. Februar 2000 – 5 Ws 725/99 Vollz

Sony-Playstation 2  

OLG Karlsruhe StV 2003, 47; OLG Rostock ZfStrVO 2003, 56; OLG Hamm ZfStrVo 2005, 119; Senat NStZ-RR 2004, 157;
Senat Beschlüsse vom 22. Juli 2005 – 5 Ws 178/05 Vollz – und 24. Januar 2007 – 2 Ws 54/07 Vollz –

Nintendo Game Cube  

OLG Karlsruhe Justiz 2007, 260; OLG Brandenburg Beschluss vom 26. Januar 2007 – 2 Ws (Vollz) 103/06; Senat Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 2 Ws 516/08 Vollz –

Nintendo Ds Lite OLG Celle Nds. RPfl 2011, 80
Microsoft X Box OLG Frankfurt NStZ 2010, 441

Klassischer Fehler XXX: Wer bestreitet, kann eben keine Reue zeigen – auch wenn die Strafkammer das meint…

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Die „Klassischen Fehler“ sind in der letzten Zeit ein wenig zu kurz kommen, dafür hat es aber ein paar Anfängerfehler gegeben 🙂 . Heute dann doe Fortsetzung der Serie „Klassische fehler“, mit einem m.E. „schönen Beispiel, nämlich die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung beim bestreitenden Angeklagten. Das LG hatte zu der nach seiner Auffassung ungünstigen Sozialprognose des Angeklagten i.S. von § 56 Abs. 1 StGB wie folgt argumentiert:

„Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft und hat die Tat unter laufender Bewährung, etwa ein Jahr nach der letzten Verurteilung begangen, bei der die Bewährungszeit noch bis zum 19. März 2016 läuft. Er hat das Unrecht seiner Tat nicht eingesehen und bereut die Tat nicht. Die Kammer geht deshalb nicht davon aus, dass er sich diese Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und keine weiteren Straftaten mehr begeht. Die Kammer sieht es vielmehr als erfor-derlich an, dass die Freiheitsstrafe vollstreckt wird, u.a. damit dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat bewusst wird.“

Das gefällt dem BGH im BGH, Beschl. v. 19.01.2015 – 4 StR 521/15 – nun gar nicht und er hebt – was zutreffend ist – auf:

„Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Dass der Angeklagte, der die Tat bestritten hatte, keine Reue und Unrechtseinsicht zeigte, durfte nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. Auch im Rahmen des § 56 StGB ist dem Angeklagten ein die Grenzen des Zulässigen nicht überschreitendes Verteidigungsverhalten nicht anzulasten (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 1999 – 4 StR 111/99, StV 1999, 602; vom 20. Februar 1998 – 2 StR 14/98, StV 1998, 482; vom 20. Dezember 1988 – 1 StR 664/88, BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 6).

Der Senat vermag trotz der Begehung der Tat während einer Bewäh-rungszeit letztlich nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einer günstigeren Prognose gelangt wäre, wenn es die fehlende Unrechtseinsicht und Reue außer Acht gelassen hätte. Über die Strafaussetzung zur Bewährung muss deshalb neu entschieden werden.“

Wer bestreitet, kann eben keine Reue zeigen – auch wenn die Strafkammer das meint…