Archiv für den Monat: Dezember 2015

Weihnachten bei Juristen – schöne Besch(w)erung?

2015-12-17 19.41.08Ich hatte ja schon „gemeldet“: Weihnachten gibt es nichts Juristisches. Daran will ich mich auch halten, na ja, fast. Denn ich stoße gerade bei LTO auf deren Beitrag: „Weihnachten auf juristisch: Schöne Besche­rung“ mit dem „Intro“:  „Weihnachten ist das “Fest der Geschenke“. Aber nicht alle Geschenke bringen Freude. Wie sieht es mit Mängeln aus? Und was, wenn Erwartungen nicht erfüllt werden? Warum Schenken mit Juristen gar nicht geht, erläutert Herbert Grziwotz.„. Wer heute Zeit und Muße findet – wenn die (erste) Schlacht geschlagen ist – , kann dann hier weiterlesen.

Zum 1. Weihnachtstag: Jingle Bells mal als „Kassenschlager“

2015-12-17 19.38.57Zum heutigen 1. Weihnachtsfeiertag allen Leser*Innen vom „Burhoff-Online-Blog“ noch einmal ein frohes Weihnachtsfest und ein paar besinnliche Tage, weit ab von Jura, Schriftsätzen, Einlassungen, Erklärungen und/oder Ärger über Gebühren. Der Tag bleibt „jurafrei“. Als kleiner Aufmunterer gibt es dann in diesem Jahr: Die „Edeka-Kassensymphonie, die „erste live gespielte Kassensymphonie der Welt!“

https://youtu.be/H965m0Hkk5M

Ich persönlich finde es besser als das Rührstück des Jahres 2015: Heimkommen. Aber ist Geschmackssache.

Der „BOB“ wünscht „Frohe Weihnachten“ – mit dem eigenen „Lebensbaum“

2015-12-17 19.33.42 So, nachdem nun gestern die letzten „normalen“/“alltäglichen“ Postings gelaufen sind, kommen dann heute am heiligen Abend 2015 nur noch die obligatorischen Weihnachtsgrüße/-wünsche an alle Leser/Abonnenten und „-tinnen“ vom „Burhoff online Blog. Ich wünsche allen eine frohes und besinnliches Weihnachtsfest, ein wenig ab von Entscheidungen, Kommentaren usw. In diesem Jahr ist es ja dann ein „Feiertag“ mehr, es geht also auch hier erst am Montag juristisch weiter…

Zugleich bedanke ich mich auf diesem Weg, bei allen, die mit Weihnachtskarten und -grüßen an mich und den BOB gedacht haben. Sie sind angekommen, ich habe mich gefreut, aber: Weihnachtskarten, ja danke, aber: Können wir das im nächsten Jahr nicht anders regeln?

Zum Bild: Ich habe lange überlegt, welches Bild ich für die Weihnachtsgrüße aussuchen soll. Natürlich gibt es bei Fotolia und an anderen Stellen tolle Weihnachtsbäume. Einen davon wollte ich in diesem Jahr aber mal nicht. Und daher habe ich mir selbst einen „gebastelt“.

Wer genau hinschaut, wird das Material erkennen. Das sind alles „Burhoff-Bücher“ bzw. Bücher, zu denen ich beitragen durfte. Auf die Idee bin ich durch den Beitrag des Kollegen Steiger vom Blog „Steiger legal“ und dessen Posting: Welche Anwaltskanzlei hat den schönsten Weihnachtsbaum? gekommen. Mein Baum ist allerdings nicht so schön, wie der dort abgebildete Gewinnerbaum des Jahres 2014 (hat leider auch keinen Stamm). Aber dafür ist es „mein persönlicher Lebensbaum“ – im wahrsten Sinne des Wortes. Ich wollte den Baum an sich nur aus Büchern der Neuauflagen des ablaufenden Jahres 2015 gebaut haben. Dafür haben die Exemplare, die ich zu Hause habe, dann leider nicht gereicht. In der Spitze/Oben musste ich auf Vorauflagen zurückgreifen. Aber immerhin: „Mein Lebensbaum“.

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Wenn die Kerzen brennen – bloß nicht ablenken/aufhalten lassen…

entnommen openclipart.org

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In den Bereich der „leichten“ – zumindest aber der „leichteren“ – Kost – gehört auch das OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.09.1999 – 4 U 182/98,  über das ich vor einigen Jahren schon mal berichtet hatte. Es geht um einen Adventskranzbrand am 1. Weihnachtsfeiertag. Also die richtige Einstimmung auf Weihnachten, auch wenn man sich ein solches Ereignis nun gar nicht braucht. Im Urteil heißt es:

…..Am 1. Weihnachtsfeiertag 1997 entzündete der Kläger nach dem Aufstehen zunächst im Wohnzimmer die Kerzen des aus echtem Tannengrün gebundenen Adventskranzes, der auf einer Glasplatte auf dem mit einer Kunststofftischdecke gedeckten Wohnzimmertisch stand. Anschließend bereitete er in der Küche den Frühstückskaffee zu und begab sich nach einem Blick auf den Adventskranz wieder in das Schlafzimmer, um seine Lebensgefährtin zu wecken, von der er danach aufgehalten wurde. Er verließ das Schlafzimmer erst einige Zeit später. Dabei bemerkte er Brandgeruch und Rauchschwaden im ganzen Haus, die durch den Adventskranz im Wohnzimmer verursacht wurden, der sich zwischenzeitlich entzündet hatte. Die alarmierte Feuerwehr mußte nicht mehr eingreifen, da es dem Kläger bis zu ihrem Eintreffen gelang, den Brand selbst zu löschen.

In seiner „Brandschaden-Anzeige“ vom 2. Januar 1998 und in der „Verhandlungs-Schrift“ vom 6. Januar 1998 gab der Kläger an, um 10. 00 Uhr aufgestanden zu sein. In seinem Anspruchsschreiben vom 30. Januar 1998 berichtigte er diese Angabe auf 8. 00 Uhr. Den Zeitpunkt des Schadenseintritts und der Alarmierung der Feuerwehr gab er – damit übereinstimmend – im Prozeß zunächst mit ca. 9. 00 Uhr an. In seinem Schriftsatz vom 21. Juli 1998 trug er hiervon abweichend vor, die Nachfrage bei der Feuerwehr habe ergeben, daß die ursprünglichen Angaben zum Schadenszeitpunkt mit ca. 10. 00 Uhr zutreffend gewesen seien. Es verbleibe dabei, daß der ganze Vorgang vom Anzünden der Kerzen bis zum Anruf bei der Feuerwehr ca. 1 Stunde gedauert habe…..“

Schön vorsichtig formuliert hat das das OLG: „“… und begab sich nach einem Blick auf den Adventskranz wieder in das Schlafzimmer, um seine Lebensgefährtin zu wecken, von der er danach aufgehalten wurde“. Das lässt, wie ich schon früher geschrieben habe, manche Deutungen zu 🙂 . Auf jeden Fall gilt: Auf keinen Fall, ablenken/aufhalten lassen, wenn die Kerzen am Weihnachtsbaum und/oder Adventskranz brennen. Das kann sonst teuer werden.

Was Poliscan alles kann, oder: Das Rotlichtsystem PoliScan F1HP beim Rotlichtverstoß

© Thomas Pajot Fotolia.com

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Der KG, Beschl. v. 12. 11. 2015 – 3 Ws (B) 515/15 – ist in doppelter Hinsicht interessant. Der Betroffene war vom AG wegen eines Rotlichtverstoßes verurteilt worden. Dagegen die Rechtsbeschwerde, die das KG verwirft und dabei dass Ausführungen zum Messverfahren macht und zu den erforderlichen Feststellungen. Und zwar:

  • Die Messung, die der Verurteilung des Betroffenen wegen des Rotlichtverstoßes (§ 37 StVO) zugrunde gelegt worden war, war mit dem Rotlichtsystem PoliScan F1HP erfolgt. Das KG hat das Messverfahren als sog. standardisiertes Messverfahren angesehen.Also auch da „standardisiert“
  • Auf der Grundlage hatte der Amtsrichter dann aber ausreichende Feststellungen getroffen. Die Nennung der verwendeten Verfahrens reichte dem KG aus. Es hat unbeanstandet gelassen, dass keine Angaben zu dem ggf. in Abzug zu bringenden Toleranzwert gemacht worden waren. Begründung: Die auf den (Mess)Fotos eingeblendete Rotlichtzeit wurde direkt gemessen, als die Betroffene über die Haltelinie und nicht erst, als sie über einen Sensor fuhr, der sich erst hinter der Haltelinie befindet.
  • Unbeanstandet gelassen hat das KG auch, dass das AG nicht mitteilt hatte, dass es von einem standardisierten Verfahren ausgegangen ist. Der Verteidiger hatte das gerügt. Das ist m.E. zutreffend. Denn die Frage, ob ein Messverfahren als standardisiert anerkannt ist, wirkt sich im Ergebnis nur auf den Umfang der vom AG vorzunehmenden Feststellungen und dem vom OLG anzuwendenden Prüfungsmaßstab aus, u.a. auf den Umfang der Beweiserhebung und der Beweiswürdigung in den Urteilsgründen aus. Die ausdrückliche Erörterung der tatsächlichen Voraussetzungen dieses Prüfungsmaßstabes im amtsgerichtlichen Urteil wäre überflüssig. Mit der Nennung des Messverfahrens ist alles gesagt, was in dem Zusammenhang von Bedeutung ist.