Archiv für den Monat: November 2015

Akteneinsicht a la AG Lüdenscheid: Holen wir die Keule „standardisiertes Messverfahren“ raus

 © lassedesignen Fotolia.com

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Der Kollege Gratz vom Verkehrsrechts Blog hatte ja gestern schon auf den AG Lüdenscheid, Beschl. v. 12.10.2015 – 86 OWi 78/15 (B) – hingewiesen (vgl.  AG Lüden­scheid ver­wei­gert Betrof­fe­nen ihre PoliScan Speed-Falldateien – macht der Behörde zuviel Arbeit). Er hat ihn mir gestern zugesandt, so dass ich den Beschluss hier dann auch online stellen kann. Besten Dank.

Der Kollege und ich sind uns darin einig, dass der Beschluss falsch ist. Der Kollege hat es treffend in seinem Blog formuliert: „Dabei über­sieht das AG offen­bar, dass der Betrof­fene und sein Ver­tei­di­ger u. U. erst durch das pri­vate Gut­ach­ten in die Lage ver­setzt wer­den, kon­krete Ein­wen­dun­gen gegen die Mes­sung zu erhe­ben – oder eben von Ein­wen­dun­gen abzu­se­hen. Wenig ver­ständ­lich ist es auch, wenn das AG aus einer Stel­lung­nahme der PTB fol­gert, der Her­aus­gabe der eige­nen Fall­da­tei (mit der Mes­sung des Betrof­fe­nen) stünde das Daten­schutz­recht ent­ge­gen.“

Wie gesagt – m.E. richtig. Hinzu kommt, dass das AG einem Zirkelschluss unterliegt: Es sagt: Bei einem standardisierten Messverfahren müssen, da es sich eben um ein standardisiertes Messverfahren handel, nur auf konkrete Einwände hin Überprüfungen stattfinden (was für das gerichtliche Verfahren richtig ist). Dasselbe soll, da es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelt, für das Verwaltungsverfahren gelten, was m.E. nicht richtig ist. Denn so schlage ich mit der Keule „standardisiertes Messverfahren“ jede Überprüfungsmöglichkeit tot. Damit entziehe ich aber der Rechtsprechung des BGH zum standardisierten Messverfahren die Grundlage. Denn die setzt voraus, dass auch diese Messverfahren überprüft werden können. Dazu Cierniak in zfs 2012, 664 ff. Der Verteidiger muss in der Lage sein, bereits im Vorverfahren durch einen nicht behinderten Zugriff auf Messdaten und Messunterlagen – ggf. auch mit Hilfe eines privat hinzugezogenen und von ihm mit den notwendigen Anknüpfungstatsachen ausgestatteten Sachverständigen – die konkreten Anhaltspunkte erst einmal zu ermitteln, die er dann der Bußgeldstelle oder dem Gericht vortragen kann, um die Amtsaufklärungspflicht auszulösen.“ Den Beitrag sollte man ggf. dann doch mal lesen.

Ein wenig beruhigt mich – und auch den Kollegen Gratz -, dass das AG Lüdenscheid mit seinert Auffassung wohl weitgehend alleine steht. Da gibt es u.a. – mit jeweils weiteren Nachweisen:

und nicht zu vergessen:

Mitteilungspflicht verletzt, aber alles nicht so schlimm, oder: Wir schließen das Beruhen aus

© MK-Photo - Fotolia.com

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Nach dem BGH, Urt. v. 17.06.2015 – 2 StR 139/14 (vgl. dazu Auch „Einstellungs“mauscheleien“/-gespräche“ mit der StA gehören auf den Tisch), dann eine weitere Entscheidung aus der Serie: Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 StPO. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 05.08.2015 – 5 StR 255/15 -, in dem die mit der Mitteilungspflicht zusammenhängenden Fragen noch einmal schön zusammengefasst werden:

„2. Die Erklärung des Vorsitzenden über das Verständigungsvorgespräch vom 11. Dezember 2014 hat die Informationspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO verletzt.

Nach dieser Vorschrift muss der Vorsitzende zu Erörterungen mit den Verfahrensbeteiligten (§ 212 i.V.m. § 202a StPO), die nach Beginn, aber außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden haben und deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gewesen ist, in der Hauptverhandlung deren wesentlichen Inhalt mitteilen. Hierzu zählt zumindest, welchen Standpunkt die Gesprächsteilnehmer vertreten und wie sie sich zu den Ansichten der übrigen verhalten haben (vgl. BVerfGE 133, 168, 217 Rn. 85; BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 – 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310, 313; Beschlüsse vom 14. Juli 2014 – 5 StR 217/14, NStZ-RR 2014, 315, 316, vom 11. Februar 2015 – 1 StR 335/14, NStZ 2015, 416, und vom 25. Februar 2015 – 4 StR 470/14, NStZ 2015, 353, 354).

Dieser Anforderung an eine der Informationspflicht des § 243 Abs. 4 StPO genügenden Mitteilung entsprach die Erklärung des Vorsitzenden nicht, da sie lediglich das Ergebnis der Besprechung mit dem von den Gesprächsteilnehmern abgestimmten Verständigungsvorschlag wiedergab. Zum Inhalt der diesem Vorschlag vorausgegangenen Erörterung und insbesondere zu den von den Beteiligten vertretenen Standpunkten enthielt der verlesene Gesprächsvermerk keine Angaben.“

Aber: Alles nicht so schlimm, denn: Der BGH schließt das Beruhen des Urteils auf dem Verstoß aus. Zwar führt ein Verstoß gegen die Transparenz- und Dokumentationspflichten nach der Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit einer gleichwohl getroffenen Verständigung und hat zur Folge, dass ein Beruhen des Urteils auf diesem Gesetzesverstoß regelmäßig schon deshalb nicht auszuschließen ist, weil die Verständigung, auf der das Urteil beruht, ihrerseits mit einem Gesetzesverstoß behaftet ist (BVerfGE 133, 168, 223 Rn. 97). Aber ausnahmsweise kann nach einer wertenden Gesamtbetrachtung das „Beruhen“ (§ 337 StPO) verneint werden. Und das tut der BGH hier und stellt auf folgende Argumente ab:

  • Die Initiative für das Verständigungsvorgespräch erfolgte von Seiten der Verteidigung in öffentlicher Hauptverhandlung. Damit war sowohl für die Öffentlichkeit als auch für sämtliche Verfahrensbeteiligten nicht nur das Thema des durchzuführenden Gesprächs, sondern auch der Umstand offenkundig, dass die Frage nach einer Verständigung von der Verteidigung aufgeworfen worden war.
  • Die Gesetzesverletzung war hier unter dem Aspekt des Transparenzgebotes und des Gebotes des fairen Verfahrens nicht als gewichtig anzusehen: Eine Unterrichtung über die Besprechung wurde nicht gänzlich unterlassen, sondern fand als solche mit Bekanntgabe ihres Ergebnisses statt. Mit dem damit verbundenen Hinweis auf eine gemeinsame Verständigung über den unterbreiteten vorläufigen, unter dem Vorbehalt abschließender Kammerberatung stehenden Vorschlag war klar, dass nicht nur die Berufsrich-ter, sondern auch der Vertreter der Staatsanwaltschaft die von der Verteidigung aufgeworfene Frage nach einer Verständigung zustimmend beantwortet hatten.
  • Die nicht mitgeteilten, allerdings nicht weit voneinander entfernten Sanktionsvorstellungen des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und des Instanzverteidigers lagen von vornherein innerhalb des alsbald gemeinsam mit den Berufsrichtern abgestimmten Strafrahmens.
  • „Völlig fernliegend“ ist es für den BGH angesichts der Initiative des Instanzverteidigers für eine Verständigung, der unmittelbar vor ihrem Abschluss stehenden Beweisaufnahme und des nach dem zehnten Hauptverhandlungstag bereits unter den Besprechungsteilnehmern erfolgten Austauschs über Einschätzungen der Beweislage und Aspekte der Beweiswürdigung, dass der Vorsitzende mit seiner Stellungnahme auf das Zustandekommen einer Verständigung gedrängt haben und ein entsprechender Druck durch die Unvollständigkeit seiner späteren Mitteilung nicht offengelegt worden sein könnte.

Ich habe mit solchen „wertenden Gesamtbetrachtungen“ immer so mein Problem. Man kann, muss ihnen aber nicht folgen. Und „völlig fernliegend“ ist auch so eine Formulierung, die mich immer stutzen lässt.

Auch „Einstellungs“mauscheleien“/-gespräche“ mit der StA gehören auf den Tisch

© Andrey Burmakin - Fotolia.com

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Mitteilung, Mitteilung, Mitteilung – also § 243 Abs. 4 StPO -, das ist im Moment das große Thema in der „Verständigungsrechtsprechung“. Es geht also gar nicht (mehr) so sehr um das „Ob“ und den Inhalt, sondern um das „Wie“, also das Prozedere. In die Flut von Entscheidungen reiht sich dann auch das BGH, Urt. v. 17.06.2015 – 2 StR 139/14 – ein, das erst jetzt auf der Homepage des BGH veröffentlicht worden ist. Ergangen ist es in einem Verfahren mit dem Vorwurf des schweren Raubes.

In dem hatten die Vorsitzende der Strafkammer und die Berichterstatterin in der Zeit zwischen dem vorletzten und dem letzten Sitzungstag – nach den Schlussvorträgen – eine Vorberatung durchgeführt und waren zu dem Ergebnis gekommen, dass die Sache hinsichtlich eines  zweiten Anklagevorwurfs gegen den Angeklagten noch nicht entscheidungsreif sei. Jedoch beabsichtigten sie, das Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen, falls die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag stellen würde. Die Vorsitzende bat die Berichterstatterin, den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft anzurufen, ihn über das Ergebnis der Zwischenberatung der Berufsrichter zu informieren und ihn zu fragen, ob er mit einer solchen Vorgehensweise einverstanden sei. Die Berichterstatterin telefonierte mit dem Staatsanwalt, der einen Einstellungsantrag ankündigte. Die Verteidiger wurden hierüber zunächst nicht informiert. Im nächsten Hauptverhandlungstag trat das Gericht erneut in die Beweisaufnahme ein, worauf der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens über den zweiten Tatvorwurf gegen den Angeklagten I. C. beantragte. Dazu erhielten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei teilte die Vorsitzende mit, dass die Frage der Teileinstellung des Verfahrens im Vorfeld mit der Staatsanwaltschaft geklärt worden sei. Diese Mitteilung wurde aber nicht im Protokoll der Hauptverhandlung vermerkt. „Nach Beratung am Tisch“ beschloss die Strafkammer die Teileinstellung des Verfahrens hinsichtlich des zweiten Anklagepunktes. Es folgten eine Wiederholung der Schlussvorträge, die Erteilung des letzten Wortes an die Angeklagten, die Urteilsberatung und -verkündung.

Das Verfahren war nach Auffassung des BGH rechtsfehlerhaft:

„Aus diesem Grund unterliegen auch Gespräche von Richtern mit Verfahrensbeteiligten über eine Teileinstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung entsprechenden Transparenz- und Dokumentationsregeln. Dies muss auch deshalb gelten, weil die Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO ohne Verletzung des Verbots der Verständigung über den Schuldspruch gemäß § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO (krit. LR/Stuckenberg, StPO 26. Aufl., § 257c Rn. 29) Gegenstand einer förmlichen Verständigung sein kann (vgl. BeckOK-StPO/Eschelbach, 21. Ed., § 257c Rn. 16; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 257c Rn. 13; KK/Moldenhauer/Wenke, StPO 7. Aufl., § 257c Rn. 15; SK/Velten, StPO 4. Aufl., § 257c Rn. 11). Ein Gesetzentwurf des Bundesrats, wonach die §§ 154 ff. StPO ausdrücklich von einer Verständigung unberührt bleiben sollten (§ 243a Abs. 2 Satz 3 StPO des Ent-wurfs in BT-Drucks. 16/4197), ist nicht Gesetz geworden (SSW/Ignor, StPO § 257c Rn. 58). Zur Vermeidung informeller Absprachen hierüber sind die Förmlichkeiten zur Herstellung von Transparenz und zur Dokumentation des Verfahrensablaufs an den Maßstäben der §§ 243 Abs. 4, 273 Abs. 1a StPO zu messen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2014 – 5 StR 351/14, StV 2015, 153).

bb) Im vorliegenden Fall wäre es demnach erforderlich gewesen, in der Hauptverhandlung darauf hinzuweisen, dass das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung mit der Staatsanwaltschaft die fehlende Entscheidungsreife des Verfahrens hinsichtlich des zweiten Anklagepunkts sowie die Möglichkeit einer Teileinstellung des Verfahrens besprochen und die Staatsanwaltschaft einem solchen Vorgehen zugestimmt hatte. Dieser Hinweis hätte sodann in das Protokoll der Hauptverhandlung aufgenommen werden müssen.

Die genaue Mitteilung und Dokumentation des Vorgangs war auch deshalb angezeigt, weil ein Wahlverteidiger, der für den Verhandlungstag vom 6. November 2013 nur noch mit der Urteilsverkündung rechnete, dann nicht mehr anwesend war. Dieser Verteidiger hat aus eigenem Recht eine Rechts-mittelbefugnis für die Urteilsanfechtung; er muss auch deshalb den Vorgang nachvollziehen können.“

Sollte an sich nicht so schwer sein, oder: Die Negativtatsache in der Revision

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Ebenso wie Verstöße gegen §§ 258 Abs. 2 und 3 StPO (vgl. dazu gerade den BGH, Beschl. v. 16.09.2015 – 5 StR 289/15 – und dazu Mal wieder letztes Wort nicht gewährt, aber: Ausnahmsweise kein Beruhen) sind Verstöße gegen die Hinweispflicht des § 265 StPO meist „Selbstläufer“ in der Revision. Das setzt aber voraus, dass die insoweit zu erhebenden Verfahrensrüge ausreichend begründet wird. Es gilt § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass dies eine der Stellen ist, in denen sog. Negativtatsachen vorgetragen werden müssen. Das zeigt – für den Angeklagten „schmerzhaft“, weil seine Revision an der Stelle nicht ausreichend begründet war – der BGH, Beschl. v. 21.10.2015 – 4 StR 332/15:

„Die Verfahrensrüge, mit welcher der Beschwerdeführer beanstandet, das Landgericht habe der Verurteilung eine von der Anklage abweichende Tatzeit zugrunde gelegt, ohne in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Hinweis zu erteilen, ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision verschweigt, dass in der Hauptverhandlung am 16. Dezember 2014 ein Haftfortdauerbeschluss verkündet worden ist, in dessen Gründen die Strafkammer bei der Darle-gung des dringenden Tatverdachts einen gegenüber dem Anklagevorwurf erweiterten, die im Urteil festgestellte Tatzeit umfassenden Tatzeitraum angenommen hat. Dieser Mitteilung hätte es bedurft, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob der Beschwerdeführer über die Veränderung der Sachlage hinsichtlich der Tatzeit durch den Gang der Hauptverhandlung unterrichtet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2014 – 4 StR 234/14, NStZ 2015, 233; Beschluss vom 8. November 2005 – 2 StR 296/05, StV 2006, 121; Urteile vom 17. November 1998 – 1 StR 450/98, NJW 1999, 802; vom 22. Januar 1991 – 5 StR 498/90, BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 12).“

Sollte an sich nicht so schwer sein.

Mal wieder letztes Wort nicht gewährt, aber: Ausnahmsweise kein Beruhen

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An sich sind Verstöße gegen § 258 Abs. 2 und/oder 3 StPO – Stichwort: Letztes Wort – in der Revision „Selbstläufer“. D.h.: An sich führen Verstöße gegen diese Vorschriften in der Revision auf die Verfahrensrüge hin zur Aufhebung des Urteils des Tatgerichts. Aber es gibt, wie der BGH, Beschl. v. 16.09.2015 – 5 StR 289/15 – zeigt, auch Ausnahmen. Da hatte der Angeklagte das letzte Wort erhalten, danach hatten aber ein Mitangeklagten sowie dessen Verteidiger noch Erklärungen abgegeben. Dem – geständigen – Angeklagten war nicht erneut das letzte Wort gewährt worden. Der BGH schließt in dem Fall ein Beruhen (§ 337 StPO) aus:

„Über die Zulässigkeitsbedenken des Generalbundesanwalts hinaus vermag die durch den Beschwerdeführer C. erhobene Beanstandung der Verletzung des § 258 Abs. 2, 3 StPO auch in der Sache nicht durchzudringen. Ihm und dem Mitangeklagten I. liegen voneinander völlig unabhängige Beiträge zu einem im Wege der Bewertungseinheit zu einer Tat zusammengefassten Geschehenskomplex betreffend ein international organisiertes Drogenkartell zur Last. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden – insbesondere ist dem Beschwerdevorbringen insoweit nichts zu entnehmen –, dass die nach dem letzten Wort des geständigen Beschwerdeführers abgegebenen Erklärungen des Mitangeklagten sowie dessen Verteidigers die Verteidigungsposition des Beschwerdeführers in irgendeiner Weise berührt haben könnten. In dieser besonderen Ausnahmekonstellation vermag der Senat jedenfalls ein Beruhen auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler auszuschließen (vgl. auch BGH, Ur-teil vom 25. Juli 1996 – 4 StR 193/96, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiederein-tritt 8). „