Archiv für den Monat: Juli 2015

Ein „alter Hut“: Der Tritt mit dem beschuhten Fuß

entnommen openclipart.org

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Jeder, der einige Zeit Strafrecht gemacht hat, kennt als einen der immer wieder auftretenden Klassikera, lso als „alten Hut“, den iTritt mit dem beschuhten Fuß und die damit zusammenhängende Frage: Gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ja oder nein.Die Frage hat jetzt auch der BGH noch einmal im BGH, Beschl. v. 13.05.2015 – 2 StR 488/14 – aufgegriffen. Das war mit dem beschuhten Fuss ins Gesicht getreten worden. Dem BGH genügt das allein so nicht. Denn:

„Das Urteil unterliegt im Strafausspruch der Aufhebung. Die getroffenen Feststellungen belegen (nur) die Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, nicht hingegen gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass ein Straßenschuh von üblicher Beschaffenheit regelmäßig als gefährliches Werkzeug anzusehen sei, wenn damit einem Menschen gegen den Kopf getreten wird (vgl. auch BGH, Urteile vom 11. Februar 1982 – 4 StR 689/81, BGHSt 30, 375, 376 und vom 15. September 2010 – 2 StR 395/10, NStZ-RR 2011, 337 [fester Turnschuh]; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 224 Rn. 9c mwN). Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, lässt sich den Urteilsgründen nicht zweifelsfrei entnehmen. Einerseits stellt die Strafkammer ohne weitere Beschrei-bung (lediglich) fest, der Angeklagte habe der nach vorn gebeugten Geschädig-ten mit dem „beschuhten Fuß“ ins Gesicht getreten, worauf sie nach hinten um-gefallen sei; andererseits führt das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung aus, dass „davon auszugehen“ sei, die Schuhe des Angeklagten „in Form von Lederslippern“ hätten „die Gefährlichkeit des wuchtigen Tritts mit dem Fuß noch erhöht […], weil das schwungvolle Auftreten der festen Sohle auf das Gesicht/den Kopf […] geeignet ist, gefährliche Verletzungen hervorzurufen“. Weder die Beschaffenheit der vom Angeklagten getragenen Schuhe noch de-ren konkreter Einsatz ist somit nachvollziehbar belegt.

Auf den Schuldspruch hat sich das allerdings nicht ausgewikrt. Das LG hatte den Angeklagten nämlich rechtsfehlerfrei auch der gefährlichen Körperverletzung – gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB – schuldig gesprochen. Da die Strafkammer jedoch sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, beide Tatbestandsvarianten der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht zu haben, hat der BGH das Urteil im Strafausspruch aufgehoben.

Das letzte Wort nach dem letzten Wort

© reeel - Fotolia.com

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Eine i.d.R. „sichere Bank“ für die Verfahrensrüge und damit für eine erfolgreiche Revision sind die Fragen, die mit dem letzten Wort zusammenhängen. Dabei spielen die Fragen des so. Wiedereintritts in die Beweisaufnahme eine große Rolle. Die werden auch in der Rechtsprechung des BGH immer wieder thematisiert, so jetzt auch im BGH, Beschl. v. 09.06.2015 – 1 StR 198/15. Da war offenbar nach dem
letzten Wort eine Negativmitteilung i.S. des § 243 Abs. 4 StPO abgegeben worden. Der BGH sagt: In dem Fall kein Wiedereintritt.

„Die Rüge eines Verstoßes gegen § 258 Abs. 2 StPO ist jedenfalls unbegründet. Dem Angeklagten ist nach § 258 Abs. 2 StPO nur dann erneut das letzte Wort zu gewähren, wenn nach der Schließung der Beweisaufnahme nochmals in die Verhandlung eingetreten worden ist. Der Wiedereintritt liegt nicht nur in jeder Pro-zesshandlung, die ihrer Natur nach in den Bereich der Beweisaufnahme fällt, sondern bereits in jeder Handlung, in der sich der Wille des Gerichts zum Weiterverhandeln in der Sache zeigt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 258 Rn. 28). Werden nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluss haben können, besteht keine Verpflichtung nach § 258 Abs. 2 StPO (BGH, Beschlüsse vom 18. September 2013 – 1 StR 380/13, NStZ-RR 2014, 15 und vom 31. März 1987 – 1 StR 94/87, NStZ 1987, 423). Eine Negativmitteilung nach § 243 Abs. 4 StPO stellt deshalb keinen Wiedereintritt in die Verhandlung dar, zumal die Prozessbeteiligten hierzu keine Erklärung abgegeben haben.“

Sonntagswitz: (Dämliche) Diebe XXXVII

© Teamarbeit - Fotolia.com

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An sich wollte ich heute Witze zum Sommer machen, aber zu den Temperaturen fällt einem ja nicht (mehr) ein. Darum habe ich umgeschwenkt, und zwar auf Diebe. Aus gegebenem Anlass. Denn bei uns in der nahen Nachbarschaft ist eingebrochen worden. Am hellichten Samsatgmorgen und dann auch noch durchs Treppenhaus. Da wird einem  dann doch ganz anders. Nun, wenn. man muss sich sichern bzw. es versuchen. Und das haben wir. Ist zwar auch keine Garantie, aber beruhigt – ein wenig. Daher „Galgenhumor“:

Ein Einbrecher steigt in ein Haus ein und steht im Schlafzimmer. Da hört er eine Stimme: „Ich seh‘ dich und Jesus sieht dich auch.“
Er leuchtet mit seiner Taschenlampe überall im Zimmer herum, sieht aber nichts. Er kommt in die Küche und hört wieder die Stimme: „Ich seh‘ dich und Jesus sieht dich auch.“
Er leuchtet wieder herum, sieht aber wieder nichts. Er kommt ins Wohnzimmer und hört wieder die Stimme: „Ich seh‘ dich und Jesus sieht dich auch.“
Er leuchtet im Zimmer herum und sieht einen Papagei in seinem Käfig sitzen. Der Einbrecher fragt den Papagei: „Sag mal, wie heißt du denn?“
Der Papagei antwortet: „Karl-Heinrich!“
Da sagt der Einbrecher: „Karl-Heinrich ist aber ein „Scheiß-Name“ für einen Papagei!“
Da sagt der Papagei: „Ja, aber Jesus ist auch ein „Scheiß Name“ für einen Rottweiler…“


und das war in der vergangenen Woche in der Tagespresse:

Mühsam hatte ein Einbrecher am vergangenen Wochenende den Tresor einer Firma in Finnentrop im Sauerland geöffnet. Seine einzige Beute: ein handgeschriebener Zettel mit der Aufschrift „Du Idiot! Die Arbeit hat sich nicht gelohnt!“
Den vom Firmenbesitzer schon vor drei Jahren in den leeren Panzerschrank gelegten Zettel ließ der Einbrecher liegen, wie die Polizei in Olpe am Dienstag berichtete.
Ihr Kommentar: „Manchmal erhält der Gesetzesbrecher seine gerechte Strafe bereits unmittelbar an Ort und Stelle.“


manchmal hat ein Diebstahl auch etwas Gutes 🙂

Ein Mann freut sich: „Meiner Frau wurde vor zwei Wochen die Kreditkarte gestohlen.“
„Und da freust du dich?“ staunt sein Freund.
„Aber ja, der Dieb gibt weniger aus als meine Frau.“


und dann war da noch ein aufmerksamer Mitbewohner:

Richter zum Zeugen: „Zeuge, das haben Sie ganz toll gemacht. Und wann genau merkten Sie, dass es sich um Diebe handelt?“
„Zuerst glaubte ich, die Leute wären von einer Umzugsfirma. Aber als ich dann sah, wie schnell die am frühen Montagmorgen arbeiteten, wurde ich stutzig.“

Hallo, heute dann mal eben eher 🙂 . Das liegt an der Hitze.

Wochenspiegel für die 27 KW., das war Griechenland, Robenpflicht, Richterschelte und Hitzefrei

© Aleksandar Jocic - Fotolia.com

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Na, das war eine heiße Woche – zumindest bei den Temperaturen, ob auch sonst, das kann man dem nachfolgenden Wochenspiegel entnehmen, in dem ich berichte über:

  1. natürlich Griechenland, sehr schön = lesenswert: Griechenland und die EU: Kann mal jemand auf uns Scheidungskinder hören?, und auch: Griechenland: Tragödie oder Farce?, oder: Warum wir den Euro erhalten müssen?, oder: Was bedeutet ein „Grexit“ für Ihren Fremdwährungskredit in Schweizer Franken?, oder: Wir sagen JA zum Euro und JA zur EU!,
  2. einen Generalstaatsanwalt, der mit „Schaum vor dem Mund“ kämpft,
  3. die Robenpflicht in Augsburg: Eine Anmerkung zum Augsburger Landrecht, und auch: Landgericht Augsburg: Anwaltsrobe auch beim Amtsgericht Pflicht,
  4. „TÜV neu“ bedeutet verkehrssicher,
  5. Auch wer in Haft sitzt, muss nach der Post gucken, aber nur, wenn es Post gibt 🙂 ,
  6. Die Grenzen der Richterschelte,
  7. Neuregelung des Datenschutzes bei Rechtsanwälten (2015),
  8. Reform der Tötungsdelikte bedeutet nicht Abschaffung von Mord und Totschlag,
  9. Vergewaltigung – und die Aussage des (vermeintlichen) Opfers,
  10. und dann war da noch: Die Hitzewelle kommt: Hitzefrei im Büro für Arbeitnehmer?.

E-Scooter versus ÖPNV – der Bus muss ihn nicht mitnehmen

entnommen wikimedia.org - gemeinfrei

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Ich hatte am 14.02.205 über den VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 23‌.‌01‌.‌2015‌ – 7 L ‌31‌/‌15‌ – und die darin behandelte Frage berichtet, ob im ÖPNV ein E-Scooter befördert werden muss (vgl. E-Scooter versus ÖPNV – muss der Bus mich mitnehmen?). Das VG hatte die Frage verneint und ist darin jetzt vom OVG Münster im OVG Münster, Beschl. v. 15.06.2015 – 13 B 159/15 – bestätigt worden. Das führt aus:

Die Beförderung des E-Scooters bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes unterliege den Regelungen für die Beförderung von Sachen. Diese würden nur dann befördert, wenn dadurch die Betriebssicherheit und andere Fahrgäste nicht gefährdet werden könnten. Das sei hier aber der Fall. Nach der „Untersuchung möglicher Gefährdungspotentiale bei der Beförderung von Elektromobilen (E-Scootern) in Linienbussen“ einer sachverständigen Stelle sei zu befürchten, dass der E-Scooter des Antragstellers, der – anders als ein Rollstuhl – im Bus nicht fixiert werden könne und quer zur Fahrtrichtung des Busses stehe, bei einem Gewicht von 138 Kilogramm nicht erst bei einer Notbremsung, sondern schon bei geringeren Beschleunigungs- beziehungsweise Verzögerungswerten kippen oder rutschen und dabei andere Fahrgäste verletzten könne.

Damit dürfte die Sache auch für das Hauptverfahren entschieden sein.