Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Bezahlung Sonderleistung Besucherlaubnisse?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Meine Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Bezahlung Sonderleistung Besucherlaubnisse?, hat immerhin drei Kommentare gebracht. Das zeigt, dass sich auch andere Kollegen offenbar Gedanken um das Problem machen. Frage, ist dann nur: Wie gehe ich damit um?

M.E. lautet die Antwort etwa wie folgt:

  • Über die Pflichtverteidigergebühren wird der Kollege nichts abrechnen können, denn die erbrachten Tätigkeiten sind m.E. keine Verteidigertätigkeit für den Angeklagten. Eine „Abrechnung“ wäre, wenn überhaupt, ja auch nur, über eine Pauschvergütung (§ 51 Abs. 1 Satz 1 RVG) möglich, da ansonsten ja nur Pauschalgebühren anfallen, mit den „Leistungen“ also nicht, was beim Wahlanwanlt grds. möglich wäre, eine Erhöhung des Rahmens begründet werden könnte (womit ich jetzt nicht sagen will, dass das zulässig/erfolgreich wäre). Beim „Betreuungsaufwand“ sind die OLG im Übrigen aber auch schon beim Angeklagten/Nebenkläger sehr restriktiv, das wird dann in der nachgefragten Konstellation erst Recht gelten.
  • Es bleibt dann nur, ggf. gegenüber dem Angehörigen dirket abzurechnen. Das muss natürlich vereinbart sein, ggf. mit einer Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG). Aus dem VV ist an die Gebühr Nr. 4302 Nr. 2 oder 3 VV RVG für eine Einzeltätigkeit zu denken. Gegenüber dem potentiellen JVA-Besucher ist der Kollege nicht Verteidiger, so dass die Subsidiaritätsklausel der Vorbem 4.3 Abs. 1 VV RVG nicht greift.

Am „charmantesten“ ist noch die „Lösung“, die ein Kommentator vorgeschlagen hat: „Der Kollege macht sich eine Schriftsatz-Vorlage, stellt eine Sekretärin ein, die die Besuchserlaubnisse beantragt und nutzt seine Zeit, für Geld zu arbeiten.“ Nur: Das löst die Problematik nicht wirklich.

2 Gedanken zu „Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Bezahlung Sonderleistung Besucherlaubnisse?

  1. malnefrage

    Ist so etwas nicht durch den Haftzuschlag bei den Gebühren mit eingepreist? Und dass das eine Tätigkeit (nur) im Auftrag des Besuchswilligen sein soll und nicht (mindestens auch) des Mandanten, der seine Sozialkontakte nicht verlieren will, sehe ich nicht ganz so.. Zumal der Verteidiger gut daran tut, den Mandanten zu fragen, wer ihn denn besuchen dürfen soll, damit z.B. nicht Ehefrau/-mann und Freund/in plötzlich aufeinander treffen.

  2. Detlef Burhoff

    Nach dem Sachverhalt war en es „laufend neue Besuchserlaubnisse (für Mutter, Freundin, Oma, Tante usw. usw.)“. Ob das auch noch mit „eingepreist“ ist, wage ich zu bezweifeln. Aber man kann es ja mal auf einen Versuch ankommen lassen und mit der Begründung eine PV (§ 51 RVG beantragen bzw. den Aufwand dort geltend machen. ich kann mir in etwa vorstellen, was das OLG schreiben wird.

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