Archiv für den Monat: Juni 2015

Die Fahrtenbuchauflage beim Motorradfahrer – da “darf es etwas mehr sein”

© Thaut Images - Fotolia.com

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Wer dieses Blog ein wenig verfolgt, weiß, dass ich an sich nicht – oder nur sehr selten-  zu PM blogge. Manchmal mache ich dann aber doch eine Ausnahme. So dann auch auch beim BVerwG, Urt. v. 28.05.2015 – 3 C 13/14. Und zwar aus saisonbedingten Gründen 🙂 . Es geht nämlich um die Länge der Dauer der Fahrtenbuchauflage bei nur saisonal genutzten Motorrädern. Dazu hat das BVerwG jetzt entschieden, und zwar, wenn ich es richtig sehe zum OVG Lüneburg, Urt. v. 08.07.2014 – 12 LB 76/14 (vgl. dazu: “Darf es etwas mehr sein?” oder: Die Fahrtenbuchauflage beim Motorradfahrer). Kurzfassung der Revisionsnetscheidung: Das BVerwG beanstandet es nicht, wenn die Behörde die Festsetzung einer gegenüber Personenkraftwagen längeren Dauer einer Fahrtenbuchauflage darauf stützt, dass der Verkehrsverstoß mit einem nur saisonal genutzten Motorrad begangen wurde. Dazu aus der PM:

Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage. Er ist Halter eines Motorrads, mit dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 27 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten wurde. Nachdem der Kläger keine Angaben zum Fahrer des Motorrads machte, der auch nicht anderweitig ermittelt werden konnte, ordnete das Landratsamt an, dass der Kläger für die Dauer von 15 Monaten ein Fahrtenbuch führen müsse. Da das Tatfahrzeug ein Motorrad war, setzte das Landratsamt dabei entsprechend seiner ständigen Verwaltungspraxis für die Fahrtenbuchauflage eine um drei Monate längere Dauer fest als bei einem entsprechenden Verkehrsverstoß mit einem Personenkraftwagen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass Motorräder anders als Personenkraftwagen in der Regel nicht ganzjährig genutzt würden, mit der Fahrtenbuchauflage aber die gleiche Wirkung erzielt werden solle. Auch der Kläger habe sein Motorrad in den Wintermonaten jeweils durchschnittlich sechs Monate außer Betrieb gesetzt. Die gegen die Fahrtenbuchauflage gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision des Klägers zurückgewiesen. Gegen die vom Beklagten angestellten Ermessenserwägungen für die Festlegung der Dauer der Fahrtenbuchauflage war revisionsrechtlich nicht zu erinnern. Der Beklagte bemisst die Dauer zu Recht grundsätzlich nach der Gewichtigkeit des Verkehrsverstoßes, dessen Täter trotz hinreichender Aufklärungsbemühungen nicht ermittelt werden konnte. Ebenso wenig war die Verlängerung der Fahrtenbuchauflage zu beanstanden, die der Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis vorsieht, wenn es sich bei dem Tatfahrzeug – wie auch im Falle des Klägers – um ein nur saisonal genutztes Motorrad handelt; ein solches Vorgehen genügt den Anforderungen des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. In solchen Fällen dient die Bestimmung einer längeren Frist als bei typischerweise ganzjährig genutzten Personenkraftwagen dazu zu verhindern, dass die zum Schutz der Verkehrssicherheit ergangene Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, teilweise – nämlich in der Zeit der Stilllegung des Motorrads – leerläuft. Zugleich wird der Halter eines nur saisonal genutzten Motorrads durch die Fahrtenbuchanordnung während der Zeit ohnehin nicht belastet, in der er sein Fahrzeug außer Betrieb genommen hat.“

„Sechs Monate ohne“? – beim BTM-Vergehen verhältnismäßig?

© macrovector - Fotolia.com

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In der letzten Zeit haben sich eine ganze Reihe von Obergerichten mit der Verhältnismäßigkeit einer („kurzfristigen“) Freiheitsstrafe bei sog. Bagatelldelikten befasst. Aich ich habe darüber berichtet (vgl. z.B. den OLG Hamm, Beschl. v. 10.02.2015 – 5 RVs 76/14 – und dazu Beförderungserschleichung – 3 Monate Freiheitsstrafe passen? oder auch den BGH, Beschl. v. 15.04.2013 – 2 StR 626/13 und dazu Strafzumessung II: 3 Monate für 0,5 g Marihuana-Besitz ggf. “kein gerechter Schuldausgleich”). In die Gruppe gehört dann ebenfalls der OLG Hamm, Beschl. v. 28.04.2015 – 5 RVs 30/15, ergangen in einem Verfahren, in dem der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gem. §§ 1, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt hat, die nicht zur Bewwährung ausgesetzt wordne ist. Das OLG hat da keine Rechtsfehler, insbesondere keinen Verstoß gegen das Übermaßgebot gesehen:

Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung durchgängig die Auffassung vertreten, dass in den Fällen des Besitzes geringer Mengen Betäubungsmittel zum Eigenkonsum selbst bei einschlägig vorbestraften, abhängigen Drogenkonsumenten die Verhängung einer Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und diese sich – soweit sie sich als unerlässlich erweist – im untersten Bereich des Strafrahmens des § 29 Abs. 1 zu bewegen hat (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 12.06.2014 – III-2 RVs 11/14 – m.w.N.), doch folgt daraus kein fester Rechtssatz, dass bei dem Besitz einer geringen Menge allein eine bestimmte (Höchst-)Strafe in Betracht komme. Vielmehr bleiben die konkreten Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Dabei geben im Betäubungsmittelstrafrecht ebenso wie im allgemeinen Strafrecht Vorbelastungen des Angeklagten den Gerichten im Regelfall Veranlassung, aus Gründen der General- und Spezialprävention auch bei Taten mit geringem Schuldgehalt auf Strafe zu erkennen (vgl. BVerfG, Beschlüsse v. 11.07.2006 – 2 BvR 1163/06 – und v. 15.08.2006 – 2 BvR 1441/06 -, OLG Hamm, Beschluss v. 29.04.2014 – III-3 RVs 31/14 -).

Vorliegend hat das Landgericht Essen zunächst zutreffend von der Anwendung des § 29 Abs. 5 BtMG abgesehen, da ein Absehen von Strafe nicht hinzunehmen ist, wenn – wie hier – der Angeklagte über einen Zeitraum von nunmehr 11 Jahren ununterbrochen straffällig wird und er schließlich bei Tatbegehung unter zweifacher Bewährung stand. Der Angeklagte ist nach eigenem Bekunden auch nicht betäubungsmittelabhängig, sondern Gelegenheitskonsument, so dass die Taten nicht auf seine Krankheit zurückzuführen sind, vielmehr seiner fortbestehenden Ignoranz gegenüber der Rechtsordnung Ausdruck verleihen. Dies wird bereits dadurch offenkundig, dass er nur
3 1/2 Monate, nachdem gegen ihn eine weitere Bewährungsstrafe ausgesprochen wurde, erneut straffällig geworden ist.

Unter diesen besonderen Umständen ist auch die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe unter 6 Monaten gem. § 47 StGB gerechtfertigt. Das Landgericht Essen hat zu erkennen gegeben, dass es sich auch der Voraussetzungen dieser Norm im Rahmen der getroffenen Strafzumessungsentscheidung bewusst war.

Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot liegt demnach nicht vor. Dass das Tatgericht rechtsfehlerfrei gegebenenfalls auch auf eine geringere Strafe hätte erkennen können, führt nicht zum Erfolg der Revision, da die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tat- und nicht des Revisionsgerichts ist.

Schließlich ist auch gegen die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Die Kriminalprognose des Tatrichters nach § 56 Abs. 1 StGB unterliegt nur der eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Dieses muss nach der Rechtsprechung die tatrichterliche Entscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren hinnehmen (zu vgl. Fischer, 61. Auflg., § 56 Rdn. 25). Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht Rechtsbegriffe des § 56 Abs. 1 StGB verkannt oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist der Angeklagte bereits vielfach einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten, ist Bewährungsversager und kann keine Tatsachen in seiner Lebensstruktur darlegen, die die Annahme einer Verhaltensumkehr zulässt.

Man muss also als Verteidiger im Auge behalten, dass ggf. allein der Hinweis auf „Eigenkonsum“ und/oder geringen Menge“ nicht ausreichen, um eine geringe Strafe, zumindest eine Bewährungsstrafe zu erreichen. Die „geringe Menge“ scheint hier für das OLG von nur geringerer Bedeutung gewesen zu sein – sie wird im Beschluss noch nicht einmal mitgeteilt.

Ich habe da mal eine Frage: Terminsgebühr trotz Rücknahme der Berufung?

Fotolia © AllebaziB

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Beim Erstellen des RVG-Rätsels – und bei den Sonntagspostings – merke ich immer, wie schnell doch eine Woche vergeht. Kaum ist die Lösung des letzten Rätsels online gegangen, steht eine neue Frage an. Im Moment ist es ein wenig still mit Anfragen, so dass ich auf den Fundus nicht zurückgreifen kann. Aber: Ich habe vor einigen Tagen eine landgerichtliche Entscheidung erhalten, die einen recht guten Aufhänger für eine Rätselfrage darstellt. Und zwar folgender Sachverhalt:

Der Angeklagte , dem ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, legte gegen ein wegen Hehlerei ergangenes Urteil eines AG Berufung ein. Das LG beraumt daraufhin Termin zur Berufungsverhandlung an. Am Terminstag nimmt der Pflichtverteidiger die Berufung im Anschluss an ein Rechtsgespräch (mit der Berufungskammer) und nach Rücksprache mit dem Angeklagten in dessen Auftrag noch vor Aufruf der Sache zurück. Der Pflichtverteidiger macht die Terminsgebühr für den Hauptverhandlungstermin geltend. Die Rechtspflegerin beim AG hat die nicht festgesetzt und das damit begründet, dass ein Hauptverhandlungstermin vor dem Berufungsgericht nicht stattgefunden habe und die beantragte Terminsgebühr daher nicht erstattungsfähig sei.“

Hat sie Recht?

Holzknüppel/Holzstock/Holzstab

entnommen: openclipart.org

entnommen: openclipart.org

So, eine Entscheidung habe ich noch zum gefährlichen Werkzeug, dieses Mal  wieder in Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Das AG hatte festgestellt, dass der Angeklagte bei einer Demonstration „von hinten kommend aus vollem Lauf mit einem Holzknüppel mit einer Länge von mindestens 30 cm auf den von dem Polizeibeamten Q getragenen Einsatzhelm [geschlagen hatte]. Durch die Dicke des Helms ausreichend geschützt blieb der Zeuge Q unverletzt.“

Das OLG Hamm hat im OLG Hamm, Beschl. v. 13.05.2014 – 1 RVs 33/14 – aufgehoben:

1. Die Feststellungen ergeben – auch in der Gesamtschau der Urteilsgründe – nicht hinreichend den Qualifikationstatbestand der Körperverletzung mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Das Urteil leidet insoweit an einem sachlich-rechtlichen Mangel, auf dem es auch beruht.

Ein gefährliches Werkzeug ist nach der in ständiger Rechtsprechung verwendeten Formel ein solches, dass nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (vgl. Fischer, StGB, 60. Auflage 2013, § 224 Rdnr. 9). In den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils wird allerdings weder die objektive Beschaffenheit des verwandten Stockes hinreichend konkret mitgeteilt (wie z.B. Breite bzw. Dicke des 30 cm langen Holzknüppels sowie Feststellungen, ob es sich um ein kantiges oder rundes Schlagwerkzeug gehandelt hat) noch die Art der Benutzung (Wucht bzw. Intensität des Schlages).

Allein die Beschreibung als „Holzknüppel“ lässt vor dem Hintergrund der in der Beweiswürdigung mitgeteilten Beschreibungen des vom Angeklagten verwandten, jedoch später nicht mehr aufgefundenen Gegenstands, keine ausreichenden Rückschlüsse auf dessen (tatsächliche) objektive Beschaffenheit zu. So soll der Zeuge T bekundet haben, dass der Angeklagte mit einer „Art Knüppel aus Holz“ (UA Bl. 5) auf den Kopf des Zeugen Q geschlagen habe. Nach den Bekundungen des Zeugen Q2 habe es sich bei dem Gegenstand „um einen länglichen Holzstab„, „eine Art Holzstange“ gehandelt, „wie sie häufig von Demonstranten mitgeführt würde, so ca. 30 – 50 cm lang, oft würde ein Fähnchen daran befestigt“ (UA Bl. 7 und 8).

Dass der Angeklagte „aus vollem Lauf“ (UA Bl. 3 und 5) auf den behelmten Kopf des Zeugen Q zugeschlagen haben soll und der Zeuge T den Schlag ergänzend als „Paradebeispiel für einen Schlag mit dem langen Arm“ (UA Bl. 6) beschrieb, lässt ferner keinen hinreichenden Rückschluss auf die Wucht des geführten Schlages zu. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Zeuge Q auf diesen Schlag nicht reagiert, sondern (einfach) weitergegangen sein soll (UA Bl. 5), unverletzt blieb und die Feststellungen des Urteils sich auch nicht zu einer Beschädigung des Helms (Delle, Kratzer etc.) verhalten. Da der Schlag mit dem vom Angeklagten verwandten Gegenstand den Zeugen Q nicht etwa an einem ungeschützten Körperteil, sondern – nach den Feststellungen offenbar auch gezielt – den durch den Helm geschützten Kopf traf, waren diese Feststellungen zur Bejahung des Einsatzes eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB unverzichtbar. Vergleiche insoweit auch BGH, Beschluss vom 13.09.2005, 3 StR 306/05, zit. nach juris, Rdnr. 3, wonach Schläge mit einer 40 cm langen hölzernen Kleiderschrankstange keine Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs darstellen, wenn weder die Wucht der Schläge noch die hierdurch erlittenen Verletzungen mitgeteilt werden. Nach den Feststellungen des Urteils erlitt der Zeuge Q (bereits) keinerlei Verletzungen.“

BtM-Handel: Die Schreckschusspistole in der Bettcouch

entnommen wikimedia.org Urheber Bunkerfunker

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Urheber Bunkerfunker

Manchmal „überstürzen“ sich die Entscheidungen zu einer bestimmten Problematik. So ist es im Moment mit Entscheidungen, die sich mit dem Begriff der „Waffe“ oder des gefährlichen Werkzeugs befassen. Nach dem Beitrag Anfängerfehler?, oder: Wie sah das “Messer” denn nun aus? zum BGH, Beschl. v. 21.04.2015 – 4 StR 94/15 und dem Posting “Holzlatte”, oder: Dann wird es ein besonders schwerer Raub zum der BGH, Beschl. v. 12.03.2015 – 4 StR 538/14 hier dann gleich noch eins zu der Problematik. Und zwar der BGH, Beschl. v. 10.02.2015 – 5 StR 594/14. Ergangen in einem BtM-Verfahren, in dem der Angeklagte u.a. wegen „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichführen sonstiger Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind,“ – bezogen auf Amphetamin – verurteilt worden ist. Man hatte beim Angeklagten Betäubungsmittel gefunden und in einem Staufach einer Bettcouch eine geladene Schreckschusspistole; an der Wand direkt hinter der Bettcouch befand sich in einer über verstecktem Marihuana aufgehängten Jacke ein funktionsbereites Elektroimpulsgerät in seiner geöffneten Originalverpackung.

Dem BGH reicht das für die Verurteilung des Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) nicht. Allerdings nicht wegen der rechtlichen Einordnung der Schreckschusspistole/des Elektroimpulsgerätes, sondern wegen des Begriffs des „Mitsichführens“:

Der Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass der Täter eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift gerade beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit sich führt. Dies kann den Feststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden.

a) Das Landgericht hat freilich hinsichtlich beider Gegenstände zutref-fend angenommen, dass diese grundsätzlich zur Erfüllung der Qualifikation geeignet sind. Das Elektroimpulsgerät ist eine Waffe im technischen Sinn (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, tragbare Gegenstände 1.2.1), bei der es zur subjektiven Zweckbestimmung des Täters keiner weiteren Feststellungen bedarf (vgl. BGH, Urteile vom 24. Ju-ni 2003 – 1 StR 25/03, NStZ 2004, 111, 112, und vom 22. August 2012 – 2 StR 235/12, NStZ-RR 2013, 150, 151). Die geladene Schreckschusspistole kann durch den Senat ungeachtet fehlender Feststellungen zur Bauart aufgrund ihrer Typenbezeichnung (Walther P88 Kompakt) wegen Allgemeinkundigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2014 – 3 StR 451/14 mwN) als Schusswaffe im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG eingestuft werden, da bei ihr der Explosionsdruck nach vorne austritt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Okto-ber 2005 – 2 StR 298/05, NJW 2006, 73, 74; siehe – zu § 250 Abs. 2 StGB – auch Beschluss vom 9. Februar 2010 – 3 StR 17/10, NStZ 2010, 390).

b) Ein Mitsichführen liegt jedoch nur dann vor, wenn der Täter die Waffe bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2011 – 2 StR 286/11, NStZ 2012, 340 mwN; Beschluss vom 18. April 2007 – 3 StR 127/07, NStZ 2007, 533). Hierfür genügt, wenn sie sich in Griffweite befindet. Dies ist regelmäßig jedoch nicht der Fall, wenn sich die Waffe in einem Behältnis und in einem anderen Raum als die Betäubungsmittel befindet (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 21. März 2000 – 1 StR 441/99, NStZ 2000, 433, und vom 13. August 2009 – 3 StR 224/09; Beschlüsse vom 23. Juni 2010 – 2 StR 203/10, NStZ 2011, 99 f., und vom 15. Januar 2013 – 2 StR 589/12, NStZ 2013, 663 f.). Die Strafkammer hat keine Feststellungen dazu getroffen, wie die räumlichen Verhältnisse im Einzelnen waren und wo der Angeklagte innerhalb seiner Wohnung das Amphetamin lagerte, das allein gewinnbringend weiterverkauft werden sollte. Somit ist bezüglich seines Umgangs mit diesem Betäubungsmittel nicht konkret dargelegt, dass sich der Angeklagte jederzeit der Schreckschusspistole oder des Elektroimpulsgeräts hätte bedienen können.“

Nix Neues, aber sollte man als Verteidiger ggf. im Auge behalten.