Die Gebührenfrage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Verfahrensgebühr für die Berufung oder für die Revision?, hat die Gemüter bewegt. Sie hat insgesamt – bis jetzt – 17 Kommentare bekommen, bei denen dann (natürlich) auch einer war, der in Richtung Gebührenschinderei ging – macht sich immer gut 🙁 . Allerdings wohl unter der (falschen) Annahme, dass die Frage sich darauf bezog, ob die Kollegin die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren Nr. 4130 VV RVG und die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren Nr. 4124 VV RVG abrechnen kann. Aber darum geht/ging es gar nicht, wie die Frage zum Posting schon zeigt(e): „Verfahrensgebühr für die Berufung oder für die Revision?“
Und zur Lösung? Nun, die Frage ist auf das Rechtsmittel der Kollegin hin entschieden worden, und zwar vom LG Memmingen im LG Memmingen, Beschl. v. 20.04.2015 – 5 Qs 15/15 jug, den mir die Kollegin freundlicherweise überlassen hat. Das LG hat den Unterschied zwischen Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG und N.r 4124 VV RVG festgesetzt. Begründung:
„Eine Revisionsbegründung ist eine Tätigkeit, die dem Revisionsverfahren zugerechnet wird.
Die Revisionsverfahrensgebühr entsteht jedoch nicht nur durch Fertigung der Revisionsbegründung, sondern bereits, wenn der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten den weiteren Gang des Verfahrens berät und auch, wenn er zu von einem anderen Verfahrensbeteiligten, zum Beispiel der Staatsanwaltschaft, eingelegten Revision„ vor deren Revisionsbegründung Stellung nimmt. Die Revisionsverfahrensgebühr bleibt diesem Verteidiger auch dann nach allgemeiner Rechtsprechung erhalten, wenn zum Beispiel die Staatsanwaltschaft ihre Revision noch vor Abgabe einer Revisionsbegründung wieder zurücknimmt (vgl. hierzu auch Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage VV 4130 Randziffer 4 ff).
Die Verteidigerin führt zu Recht aus, dass im Fall der Rücknahme der Berufung durch die übrigen Verfahrensbeteiligten sie ihrer beabsichtigten Revision nur durch die rechtzeitige Begründung ihrer Revision zum Erfolg und zur Verweisung an das Revisionsgericht verhelfen kann. Ein solches Vorgehen entspricht anwaltlicher Vorsicht und ist nicht unsinnig.
Wenn aber bereits die Beratung über die von einem Prozessbeteiligten eingelegte Revision die Revisionsverfahrensgebühr auslöst, dann kann für den Fall der Abgabe der fristgerechten Revisionsbegründung in einem Verfahren, in dem bereits die Wirkung des § 335 Abs. 3 S. 1 StPO eingetreten ist, nichts anderes gelten.
Damit ist die Revisionsverfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG antragsgemäß festzusetzen und die Staatskasse entsprechend zur Auszahlung anzuweisen.“
M.E. zutreffend. Zutreffend ist zwar der Hinweis des AG, dass das Verfahren in den Fällen unterschiedlicher Rechtsmittel gegen ein Urteil nach § 335 Abs. 2 StPO als Berufung geführt wird. Allerdings muss in solchen Konstellationen der Verteidiger, der Revision eingelegt hat, immer im Auge behalten, dass ggf. das von einem anderen Verfahrensbeteiligten eingelegte Rechtsmittel der Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird. Dann kann er die Fortsetzung des Verfahrens mit seiner Revision nur erreichen/sicher stellen, wenn diese rechtzeitig begründet worden ist. Ist das nicht geschehen, wird seine Revision als unzulässig verworfen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 335 Rn. 17 m.w.N.). Das bedeutet, dass er – aus anwaltlicher Vorsorge – seine Revision auf jeden Fall begründen und den Mandanten entsprechend beraten muss, er also eine originäre Tätigkeit im Revisionsverfahren, die mit der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG und eben nicht der Nr. 4124 VV RVG honoriert wird, erbringt. Und diese Revisionsverfahrensgebühr bleibt ihm – unabhängig davon, wie sich das Verfahren weiter gestaltet – erhalten. Das ist der Rechtsgedanke des § 15 Abs. 4 VV RVG.
Und die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren gibt es nicht zusätzlich? Wäre interessant zu wissen.
Wenn man davon ausgeht, dass es sich um zwei Angelegenheiten handelt, dann ja. Aber das ist wohl nicht der Fall.
Aber wieso sollte das nicht der Fall sein? Zudem: Es sind doch unterschiedliche (!) Gebühren. Die fallen grundsätzlich nebeneinander an.
Es sind beides Verfahrensgebühren = nach § 15 RVG kann nur eine in derselben Angelegenheit anfallen.
Und ich bitte um Verständnis. Ende der Diskussion 🙂
Halte ich für problematisch, auch wegen 14 RVG der dann kaum vernünftig anwendbar ist. Aber sei es drum. Diskussion beendet.
steht aber nun mal so im Gesetz = § 15 Abs. 2 RVG.
Kann das sein, dass Sie das in Ihrem Kommentar noch anders sehen? Ich habe hier nur die 3. Auflage, dort 4130 VV Rdnr 6.
steht so auch in der 4. Aufl., ist aber ein etwas anderer Fall
Wieso ist der anders? Der Unterschied ist mir nicht klar.
Keine Antwort ist auch eine 🙂
:-()