Archiv für den Monat: März 2015

Geständnis/Einstellung/Verständigung a la Edathy?

© Corgarashu – Fotolia.com

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Zum dann doch recht schnellen Abschluss des Edathy-Verfahren haben sich ja schon einige Blogger-Kollegen zu Wort gemeldet (vgl. hier im Law-Blog Edathy liegt taktisch richtig oder der Kollege Hoenig mit: Erpressung zur Beseitigung des öffentlichen Interesses und auch hier: Die einen nennen’s Geständnis, der andere vielleicht nur Einsicht {aber der Sack ist zu im Edathy-Prozess}). Alles gut, alles schön und ich will die Fragen, die da behandelt sind, auch gar nicht wieder aufgreifen.

Was mich zunächst „bewegt“, ist die Frage: Hat er nun „gestanden“ oder hat er nicht gestanden? Auf seiner Facebook-Seite hat Sebastian Edathy nämlich kurze Zeit nach der Hauptverhandlung gepostet:

„Ich begrüße die Einstellung des Verfahrens durch das Landgericht Verden. Eine Fortsetzung wäre unverhältnismäßig gewesen. – Ich weise darauf hin, dass ein „Geständnis“ ausweislich meiner heutigen Erklärung nicht vorliegt. Die Staatsanwaltschaft war mit dem Wortlaut der Erklärung einverstanden. Eine Schuldfeststellung ist damit ausdrücklich nicht getroffen worden.“

(Derzeit übrigens 246 mal geliked, 1230 mal geteilt und mit 28 Kommentaren).

Ach, nun also doch kein Geständnis? Oder? Richtig ist, dass die erfolgte Einstellung nach § 153a StPO eine Schuldfeststellung nicht enthält, aber: Wie ist das mit dem Geständnis? Und was ist denn nun erklärt worden? Dazu verweise ich auf den Beitrag bei LTO: „Edathys relativiertes Geständnis Die Geister, die die Staatsanwaltschaft rief„. Danach ist es wohl so, dass nach der dort zitierten aktualisierten Meldung der Nachrichtenagentur dpa Sebastian Edathy zu gab, „Bilder und Videos besessen zu haben, die laut Staatsanwaltschaft kinder- und jugendpornografisch sind“. Ok, Sebastian Edathy hat also zugestanden, das Material besessen zu haben, er teilt aber die rechtliche Bewertung der Staatsanwaltschaft nicht, dass es sich um strafrechtlich relevantes kinderpornografisches Material handelt. Das ist dann allenfalls ein „Teilgeständnis“, sicherlich feinsinnig und muss auch jeder selber wissen, ob man mit einer solchen Relativierung an die Öffentlichkeit geht.

Wenn man das so liest, fragt man sich – jedenfalls ich frage mich: Hätte man diese Relativierung bzw. Relativierungsmöglichkeit nicht vermeiden und den „Sack [wirklich] zu machen“ können. Oder: Wenn die Staatsanwaltschaft schon so „geständnisgeil“ ist – lassen wir mal die Frage außen vor, ob das Geständnis im Rahmen des § 153a StPO überhaupt gefordert werden durfte/konnte oder nicht – dann hätte sich doch im Grunde ein anderer, ggf. besserer Weg angeboten. Nämlich der über § 257c StPO im Rahmen einer Verständigung, deren Inhalt dann nach § 257c Abs. 2  Satz 2 StPO ein „Geständnis“ hätten sein müssen. Insofern teile ich die Auffassung von Prof. Jahn aus Nürnberg/Erlangen in dem LTO-Bericht. So haben wir eine Einstellung/ein Geständnis und im Grunde eine Verständigung a la Edathy, die sicherlich alle nicht das bringen, was man sich erhofft hatte.

Interessant wird es sein, wie nun die SPD mit der Einstellung umgeht. Die SPD-Spitze hat schon den Austritt von Sebastian Edathy gefordert (vgl. hier). Ich wage die Behauptung, dass er das nicht tun wird. Und: Wenn der stellvertretende Parteivorsitzende Schäfer-Gümbel meint: „Wir sind fassungslos darüber, dass Sebastian Edathy keinerlei Reue erkennen lässt und sich mit keinem Wort an die Opfer wendet„, kann man dem aus Sicht von Sebastian Edathy nur entgegen halten: Wofür soll er sich denn entschuldigen? Er hat doch nur eingeräumt „Bilder und Videos besessen zu haben, die laut Staatsanwaltschaft kinder- und jugendpornografisch sind“.

Zur Klarstellung: Ich übersehe nicht, dass Sebastian Edathy durch das Verfahren und die Art und Weise, wie man mit ihm und den Vorwürfen seit ihrem Bekanntwerden umgegangen ist, schon sicherlich genug gestraft ist. Aber ob es klug war, nun so zu reagieren, wage ich zu bezweifeln. Allerdings: Das Verhalten der StA war ebenfalls nicht sehr klug 🙂 .

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie bekomme ich die Staatskasse noch in die Zahlungspflicht?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Tja, lieber Kollege, was soll man da sagen, habe ich nur gedacht, als ich mich an das Beantworten der Frage gemacht habe, die der Kollege gestellt hatte. Das ist nämlich nicht mehr viel zu retten. Zu der Frage heißt es bei Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 7. Aufl., 2013, Rn. 2168:

„Der wirksame Rechtsmittelverzicht erfasst, wenn die Erklärung nicht eingeschränkt wird, nicht nur die gegen das Urteil an sich zulässigen Rechtsmittel, sondern auch die gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung gem. § 464 Abs. 3 zulässige sofortige Beschwerde (u.a. KG NStZ-RR 2007, 55; Meyer-Goßner/Schmitt, § 302 Rn. 17 und § 464 Rn. 21, jew. m.w.N.).“

Allerdings gilt das nur, wenn das Anfechtungsrecht bekannt ist. Davon wird man aber bei einem Rechtsanwalt wohl ausgehen dürfen (vgl. dazu das KG). Da bleibt dann nur, dass der Verteidiger vorträgt, er habe die Möglichkeit der Anfechtung nicht gekannt. Ob ihm das das Gericht glauben wird, bezweifle ich . Kommt aber ggf. auf den Verteidiger an. 🙂

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2015 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…

Freibrief/Freilos – Erstaunliches zur U-Haft-Fortdauer aus Sachsen – II

HaftIch hatte am 06.01.2015 über den OLG Dresden, Beschl. v. 23.12.2014 – 2 Ws 542/14 berichtet (vgl. hier Freibrief/Freilos – Erstaunliches zur U-Haft-Fortdauer vom OLG Dresden). Nun liegt dazu inzwischen die Entscheidung des VerfGH Sachsen vor, der im VerfGH Sachsen, Beschl. v. 26.02.2015 – Vf. 7-IV-15 (EIS)  – die Verfassungsbeschwerde gegen die Haftentscheidung des OLG Dresden verworfen hat.

Nun, es ist ein ziemlich umfangreicher Beschluss – wie das eben bei Verfassungsgerichten manchmal so ist. Aber mich überzeugen die vielen Worten aus Leipzig nicht. Ich will – und kann aus Platzgründen – das hier nun nicht im Einzelnen ausbreiten, das mag jeder Leser nach Lesen des Beschlusses auch für sich entscheiden. Und so ganz toll ist der Beschluss für das OLG nicht. Mir wären da als OLG-Senat und/oder Berichterstatter zu viele „noch“ enthalten:

„Die Entscheidung lässt die gerichtliche Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie die gerichtlichen Erwägungen zur Frage der Verhältnismäßigkeit allgemein in derzeit noch hinreichendem Maße erkennen….“

Soweit der Senat davon ausgeht, dass die Erstellung des Sachverständigengutachtens den Anforderungen des Beschleunigungsgrundsatzes genügt, lässt die Entscheidungsbegründung gleichfalls in noch hinreichendem Maße eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses für den Betroffenen selbst und für die Fachgerichte zu.

Denn der Senat stellt ausdrücklich und in der Sache nach dem oben Gesagten noch hinreichend schlüssig und nachvollziehbar fest, …..“

Und schon gar nicht lesen wollte ich:

„Diese Erwägungen führen insbesondere nicht dazu, dass insoweit schon jetzt hinreichend deutlich absehbare Verfahrensverzögerungen im gerichtlichen Zwischenverfahren bevorstünden, die bereits eingetretenen Verfahrensverzögerungen gleichzustellen wären (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 — Vf. 112-IV-14 [HSI/Vf, 1134V-14 [e.A.}). Denn die verfassungsrechtlich bedenkliche pauschale Betrachtungsweise des Senats ändert nichts daran, dass die Strafkammer grundrechtlich gehalten sein wird, ihre Verfahrensbehandlung auch im Zwischenverfahren an der im Einzelfall gebotenen Beschleunigung auszurichten. Sie wird hierbei zu berücksichtigen haben, dass an den zügigen Fortgang des Verfahrens umso strengere Anforderungen zu stellen sind, je länger die Untersuchungshaft schon andauert.“

In meinen Augen ist das, was der VerfGH dem OLG Dresden da bescheinigt sicherlich kein „sehr gut“, auch kein „gut“ und m.E. auch kein „befriedigend“, sondern allenfalls eine „4 -„. Man könnte auch sagen: (Gerade) noch einmal gut gegangen. Und wenn in der Sache von der StA dann endlich Anklage erhoben worden ist – auch der VerfGH macht dazu in meinen Augen keinen bzw. zu wenig Druck nach einer U-Haft-Dauer von jetzt weit über einem Jahr: Das LG wird sich nicht ausruhen dürfen. Denn die vom OLG Dresden vorgebene/angedeutete Argumentationsschiene: Ihr dürft so lange, wie die StA gebraucht hat, die sieht der VerfGH als „verfassungsrechtlich bedenkliche pauschale Betrachtungsweise“ an.

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Sonntagswitz: Heute mal Anwaltswitze

© Teamarbeit - Fotolia.com

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In den beiden letzten Wochen war ich mal wieder auf Tour 🙂 und habe in zwei Fachanwaltskursen referiert, Verkehrsrecht. War anstrengend – man wird älter – aber macht immer noch Spaß. Und da bietet sich dann für mich der Bogen zu Anwaltswitzen an. Zu „Fachanwälten“ gibt es keine – ich habe jedenfalls keine gefunden, aber natürlich zu „Anwälten“ oder „Rechtsanwälten“. Da gibt es ganze Seiten, wie z.B. hier www.anwaltswitze.de. Und dort liegt heute meine Quelle 🙂 . Ich habe mir einfach mal die dortigen Top-Witze „geklaut“ – ich brauche keinen Kommentar dazu.

Unterhalten sich zwei Kinder:
„Mein Papa ist Ingenieur.“
„Echt? Voll cool! – Meiner ist Anwalt.“
„Ehrlich?“
„Nee, ein ganz normaler.“


Ein reicher Mann liegt auf dem Sterbebett. Er möchte sein Vermögen mit ins Grab nehmen.

In seiner letzten Stunde lässt er seinen Arzt, seinen Anwalt und einen Pfarrer zu sich rufen. Jedem übergibt er 50.000,- € und lässt sich versprechen, dass bei der Beerdigung alle drei das Geld in sein Grab legen.

Bei der Beerdigung treten nacheinander der Pfarrer, der Arzt und der Anwalt an das Grab und werfen einen Briefumschlag hinein.

Auf dem Nachhauseweg bricht der Pfarrer in Tränen aus: „Ich habe gesündigt. Ich muss gestehen, dass ich nur 40.000,- € in den Umschlag gesteckt habe. 10.000,- € habe ich für einen neuen Altar in unserer alten Kirche genommen.“

Darauf sagt der Arzt: „Ich muss zugeben, dass ich sogar nur 30.000,- € ins Grab geworfen habe. Unsere Klinik brauchte dringend neue Geräte, dafür habe ich 20.000,- € abgezweigt.“

Der Rechtsanwalt schaut streng und erwidert: „Meine Herren, ich bin erschüttert! Selbstverständlich habe ich dem Verstorbenen über die volle Summe einen Scheck ins Grab gelegt.“


Der Angeklagte zu seinem Verteidiger vor der Hauptverhandlung:

„Herr Rechtsanwalt, hören Sie, wenn ich mit einem halben Jahr davonkomme, kriegen sie sofort 20.000 € von mir.“

Nach der Hauptverhandlung meint der Verteidigert: „Das war vielleicht ein hartes Stück Arbeit, die wollten sie doch glatt freisprechen.“


Der Rechtsanwalt liest den Verwandten den letzten Willen ihres reichen Verstorbenen vor:
„Und an Heinz, dem ich versprach, ihn in meinem Testament zu erwähnen, den lieben Gruß: ‚Hallo, Heinz, alter Knabe!'“  🙂

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2015 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…

Wochenspiegel für die 9 KW., das war Bayern, Urheberrechtsverletzungen auf Jurablogs (?) und Xing

© Aleksandar Jocic - Fotolia.com

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Die 9. Woche – den Winter 2014/2015 haben wir hinter uns, zumindest kalendarisch – hat uns folgende – nicht unbedingt frühlingshafte – Themen gebracht:

  1. Bußgeldverfahren in Bayern – Eine Glosse,
  2. dazu passt: Die Bayern und die Akteneinsicht – obwohl ich es teilweise auch anders höre, als der Kollege berichtet,
  3. Urkundenfälschung im digitalen Zeitalter – oder: Kann ein digitales Dokument eine Urkunde im Rechtssinne sein?,
  4. Urheberrechtsverletzungen auf Jurablogs.com?,
  5. ein wenig Edathy mit: Warum vor dem Landgericht Verden? , auch hier,
  6. Das Ende der Geschichte mit der Impressumpflicht bei Xing,
  7. Wenn’s kracht, hilft die Dashcam nicht – auch hier, zu der Problematik hatte ich gerade auch einen Beitrag im VRR 2/2015,
  8. 5 Jahre Haft für ehemaligen Richter,
  9. Krankschreibung für Heidi Klum-Show – Modell hat Ärger mit Arbeitgeber,