Archiv für den Monat: September 2014

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Gibt es dafür keine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG?

© haru_natsu_kobo - Fotolia.com

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Und dann die Lösung zur „Freitagsfrage“ v. 12.09.2014 (vgl. Ich habe da mal eine Frage: Gibt es dafür keine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG?

Nun, ich war genauso erstaunt wie der Verteidiger, als ich den AG Rosenheim, Beschl. v. 26.08.2014 – 8 Cs 420 Js 25786/12 – gelesen hatte, in dem das AG bergündet hat, warum dem Verteidiger die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Nr. 2 VV RVG nicht zustehen soll. Aus der Begründung:

„….Vorliegend hat das Gericht jedoch den Erlass eines von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehls abgelehnt.

Diese Entscheidung steht zwar gem. § 408 Abs. 2 S.2 StPO materiellrechtlich dem Beschluss gleich, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist. Dennoch sind die Fälle hier – entsprechend der Argumentation des Bezirksrevisors beim Landgericht Traunstein – aus gebührenrechtlicher Sicht nicht gleichzusetzen. Nach dem Sinn und Zweck der Gebühr gern. Ziffer 4141 VV RVG soll die Gebühr dann anfallen, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Auch hier ist zwar durch den Beschluss des Gerichts vom 05.05.2014 das Verfahren beendet worden und somit natürlich auch die Möglichkeit einer späteren Hauptverhandlung entfallen. Anders als bei dem in der Anmerkung zu Nr. 4141 VV RVG gemeinten Beschluss, mit dem das Hauptverhandlung nicht eröffnet wird, wurde durch den Beschluss des Gerichts vom 05.05.2014 die Hauptverhandlung aber noch nicht unmittelbar entbehrlich. Hätte das Gericht den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls nicht abgelehnt, wäre der Strafbefehl erlassen worden. Der Erlass des Strafbefehls führt dabei nicht unmittelbar zur Erforderlichkeit einer Hauptverhandlung. Eine solche findet nur dann statt, wenn auch Einspruch eingelegt wird und nicht etwa im Verfahren gem. § 411 Abs. 1 S.3 StPO nur über die Tagessatzhöhe zu entscheiden ist (wofür dann wieder gerade die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG anfallen würde).“

Wenn man das so liest, weiß man nicht so richtig, was das AG meint. Dass seine Entscheidung falsch ist, liegt m.E. auf der Hand. Die vom AG gegebene Begründung ist auch nicht nachvollziehbar/unverständlich. Dass die Entscheidung des AG falsch ist, ergibt sich im Grunde schon aus dem Beschluss selbst. Denn, wenn das AG darauf verweist, dass auch durch den Beschluss über die Ablehnung des Strafbefehlsantrags das Verfahren beendet worden und somit natürlich auch die Möglichkeit einer späteren Hauptverhandlung entfallen sei, dann ist das gerade ein Fall der Nr. 2. Das wird noch unterstrichen, wenn man § 408 Abs. 2 Satz 2 StPO heranzieht, wo ausdrücklich bestimmt ist, dass die Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls dem Beschluss gleichsteht, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist. Warum das gebührenrechtlich nicht bzw. etwas anderes gelten soll, erschließt sich nicht und bleibt das Geheimnis des entscheidenden Amtsrichters und des Bezirksrevisors beim LG Traunstein, auf dessen Stellungnahme die Entscheidung des AG beruht.

Die Ansicht erschließt sich im Übrigen auch nicht aus den weiteren Ausführungen des AG, die m.E. unverständlich sind. Denn wieso ist die „durch den Beschluss des Gerichts, mit dem der Erlass des Strafbefehls abgelehnt worden ist, die Hauptverhandlung aber noch nicht unmittelbar entbehrlich“? Was meint das AG damit. Natürlich kann die Staatsanwaltschaft diesen Beschluss mit der sofortigen Beschwerde anfechten (§ 210 Abs. 2 StPO analog). Aber das kann sie den Beschluss, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, auch. Und was hat § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO mit der vorliegenden Verfahrenskonstellation zu tun? m.E. nichts. Wenn das AG durch den (unverständlichen) Hinweis sagen will, dass die Gebühr Nr. 4141 VV RVG im Strafbefehlsverfahren nur im Fall der durch das 2. KostRMoG eingeführten Nr. 4 verdient wird, wäre das neu, aber falsch (zu den Gebühren im Strafbefehlsverfahren Burhoff in Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2014, Teil A: Strafbefehlsverfahren, Abrechnung, Rn. 1842 ff.). Für die Auffassung findet sich nirgendwo eine Stütze.- Das wäre dann „Rosenheimer Landrecht“.

Den eigenen Tod kann man dem Angeklagten nicht vorwerfen.

© frogarts - Fotolia.com

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In dem dem LG Dresden, Beschl. v. 29.08.2014 – 14 Qs 69/14 – zugrunde liegenden Verfahren ging es nach der Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO wegen des Todes des Angeklagten um die notwendigen Auslagen. Das AG hatte bei der Einstellung bestimmt, dass die vom Angeklagten zu tragen waren. Dagegen das Rechtsmittel des Verteidigers, mit dem sich der LG Dresden-Beschluss befasst.

Dre Beschluss bringt im Grunde nichts Neues. Er geht davon aus – mit der h.M. -, dass der Verteidiger in Bezug auf die Auslagenentscheidung – anders als für den Fall der Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung – trotz des Tods des Mandaten ausnahmsweise (noch) beschwerdebefugt ist (so auch OLG Celle und Meyer-Goßner/Schmidt). Außerdem nicht nimmt der Beschluss zur Frage Stellung, wann gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO das Gericht davon absehen kann, die notwendigen Auslagen des (vormals) Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn dieser wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis, hier der Tod des Angeklagten, besteht.

Und in dem Zusammenhang kommt es dann zu einer in meinen Augen leicht unglücklichen Formulierung:

Vorliegend sind keine Gründe dafür ersichtlich, die es unbillig erscheinen ließen, die Kosten der Staatskasse aufzubürden. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Art des Verfahrenshindernisses, dessen Eintritt kaum dem vormals Angeklagten vorzuwerfen sein dürfte. Auch liegt keine ungebührliche, der Sphäre des Angeklagten zuzuordnende Verfahrensverzögerung vor. Die Ursache dafür, dass das Verfahren nicht abgeschlossen werden konnte, ist vielmehr darin zu sehen, dass aufgrund seiner Alkoholkrankheit die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens geboten war.“

Ist ja beruhigend, dass dem Angeklagten sein Tod nicht vorgeworfen wird, allerdings: So ganz sicher ist sich die Kammer wohl nicht, wenn sie formuliert: „kaum …. vorzuwerfen sein dürfte“.

Lesetipp: Die „Klippen“ des neuen Selbstanzeigerechts

Geld MünzenWir stellen ja jeden Monat einen Beitrag aus dem StRR online, der dann auch online bleibt. In diesem Monat ist es der Beitrag: Die „Klippen“ des neuen Selbstanzeigerechts von Ltd. Regierungsdirektor Stefan Rolletschke aus Münster; der Autor ist Steuer8straf)rechtlern sicherlich bekannt. Rolletschke leitet seine Ausführungen ein mit:

„Selbstanzeigeberatung ist „gefahrgeneigte Arbeit“. Nicht zuletzt deshalb sollen sich in jüngerer Vergangenheit Anwälte auf die Vertretung von Schadensersatzfällen bei unwirksamen Selbstanzeigen spezialisiert haben. Auch wenn 4 Jahre nach dem BGH-Selbstanzeigebeschluss (wistra 2010, 304) und 3 Jahre nach Inkrafttreten des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes (BGBl. I 2011, S. 676) noch nicht alle Einzelfragen des „neuen Selbstanzeigerechts“ geklärt sind (vgl. bereits Rolletschke/Roth StRR 2011, 171), wird nachfolgend der Versuch unternommen, die betreffenden „Klippen“ aufzuzeigen, um diese erfolgreich „umschiffen“ zu können.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bei der Lektüre älterer Judikate oder Literatur Vorsicht geboten ist. Der BGH hat im Selbstanzeigebeschluss die bis dahin geltenden Auslegungen auf den Kopf gestellt: § 371 AO ist danach ein Ausnahmetatbestand, d.h., positive Wirksamkeitsvoraussetzungen sind eng, negative weit auszulegen……“

Weiterlesen dann hier bei Die „Klippen“ des neuen Selbstanzeigerechts .

Sonntagswitz: Dämliche Diebe XXXII

© Teamarbeit – Fotolia.com

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Das gestrige Posting des Kollegen von der Strafakte: Dumm gelaufen: Besucher klaut Fahrrad des Richters, hat mich daran erinnert, dass man bei den Sonntagswitzen mal wieder was zu den „Dämlichen Dieben“ machen könnte. Die ein oder andere Nachricht hängt da ja auch noch in meinem Blogordner: Also dann:

In den USA konnte ein beherzter Burger-King-Angestellter einen Raubüberfall vereiteln: Ein Gast zog eine Waffe und verlangte Geld. Der Angestellte erklärte, er könne die Kasse nur öffnen, wenn etwas zu Essen bestellt würde. Der Räuber verlangte einen Hamburger mit Zwiebeln. Als der Angestellte sagte, Zwiebeln seien im Moment nicht verfügbar, zog der Räuber enttäuscht ab. Er wurde vor dem Laden verhaftet.

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In Lake City wurde eine 20-jährige Räuberin bei einem Überfallversuch auf ein Motel verhaftet. Sie hatte als einzige Waffe eine elektrische Kettensäge, die aber war nicht angeschlossen.

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Ziemlich dumm stellten sich Gangster in Saarmund bei Potsdam an, als sie versuchten, den Geldautomaten einer Bank zu stehlen. Sie setzten mit einem gestohlenen LKW rückwärts durch die gläserne Eingangsfront in die Bank und verbanden den Automaten mit Hilfe eines Seiles mit der Anhängerkupplung des Lastwagens. Danach fuhren sie an und entkamen mit der aus ihrer Verankerung gerissenen Beute – dem Kontoauszugsdrucker…

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Und dann war da noch

eine Hauptverhandlung vor dem Duisburger AG, in der sich ein Libanese verantworten musste, der in einem ein Kaufhaus 33 Armbanduhren gestohlen haben sollte. Als der Amtsrichter ein Protokoll verlas, in dem der Name eines zweiten Tatbeteiligten genannt wurde, erhob sich plötzlich ein junger Mann im Zuhörersaal und winkte höflich: „ja, hier.“ Einige Zeit später saß er zwei Reihen weiter vorn – auf der Anklagebank.

Wochenspiegel für die 37. KW, das war Pistorius, WhatsApp, Selbstanzeige und die „öffentliche Vergewaltigung“

entnommen wikimedia.org Urheber Tropenmuseum

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Urheber Tropenmuseum

Die 37. Woche endet heute in Münster mit dem 13. Münster Marathon. Das ist doch mal eine Leistung, mehr als 42 km an einem Stück zu laufen. Alle Achtung. Die vergangene Woche hatte dann aber in den Blogs m.E. kein „Marathon-Thema“ , nun ja, vielleicht das Ende des Pistorius-Verfahrens in Südafrika, das kam ja nur langsam und etappenweise. Wir berichten über:

  1. das Pistorius-Verfahren, über das man u.a. hier nachlesen kann,

  2. Sieben Todesurteile nach einer Gruppenvergewaltigung,

  3. Freiheitsstrafe für “Schwarzfahren” – nun irgendwann geht es nicht mehr anders,

  4. den rechtsprechungsresistenten Amtsrichter,

  5. Jammernde WhatsApp-Nutzer – tja, das sind die Geister, die man rief,

  6. den BGH und den Rechtspfleger oder die Frage: Bekommt man die Einarbeitung bezahlt,

  7. deutsche Stars, die sich gegen eine Vereinnahmung durch die NPD wehren, gut so,

  8. „Selbstanzeige neu“ ab 01.10.2014, vgl. dazu auch: Die „Klippen“ des neuen Selbstanzeigerechts,

  9. das Öffentlichkeitsinteresse bei Vergewaltigung,

  10. und dann war da noch der Mann, der die Scheidung einreichte, weil die Frau zu viel Sex wollte.