Archiv für den Monat: September 2014

Der Polizeibeamte als „Wichser Kollege“ und „Assi“; oder: …… als Zwitter

© froxx - Fotolia.com

© froxx – Fotolia.com

Ein Polizeibeamter wird bei einem Einsatz vom Angeklagten beleidigt, und zwar zunächst gegenüber anderen den anwesenden Polizeibeamten – in eigener Abwesenheit – als „der Wichser-Kollege“ und kurz darauf erneut als „Wichser“. Darüber hinaus nennt der Angeklagte den Polizeibeamten dann nochmals kurze Zeit später – nunmehr in dessen Anwesenheit – „Assi“. Der Polizeibeamte macht im Adhäsionsverfahren einen Schmerzensgeldanspruch nach § 253 BGB geltend, der ihm auch zugesprochen wird. Auf die Revision hebt das OLG Stuttgart dann auf und sieht im OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.05.2014 – 1 Ss 270/14 – von einer Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch ab. Begründung:

Die Feststellungen der Strafkammer nebst den bindend gewordenen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils tragen die Ausurteilung eines Schmerzensgeldanspruches nach § 823 Abs. 2, 253 BGB i. V. m. § 185 StGB und Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht.

Aufgrund der Anordnung des § 253 BGB kann ein Schmerzensgeldanspruch im Fall einer Beleidigung nur ausnahmsweise unmittelbar aus Artikel 1 Abs. 1, 2, Abs. 1 GG folgen (BVerfG, NJW 2004, 2371). Voraussetzung ist, dass unter Würdigung von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie Intensität und Ausmaß der mit der Beleidigung einhergehenden Beeinträchtigungen eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt. Für die Beleidigung von Polizeibeamten im Dienst gilt dabei: Wenngleich ein Polizeibeamter Beleidigungen in seinem Dienst in keiner Weise dulden muss und durch Stellung eines Strafantrags auf strafrechtliche Ahndung der Beleidigung hinwirken kann, so ist andererseits von ihm zu erwarten, dass er anlässlich seiner Dienstverrichtung ihm gegenüber ausgesprochene Beleidigungen in der Regel nicht auf die eigene Person, sondern vornehmlich auf seine hiervon zu trennende Amtsträgerschaft bezieht (LG Oldenburg, StV 2013, 690 – juris Rn 32). Die Urteilsfeststellungen lassen nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch nach diesen Maßstäben vorliegend erfüllt wären.

Überraschend, jedenfalls für mich. Kannte ich so – bisher – nicht.

Kleiner Grundkurs vom BGH: Wie fasse ich Urteilsgründe/Beweiswürdigung ab?

© Haramis Kalfar - Fotolia.com

© Haramis Kalfar – Fotolia.com

Nach dem Lesen der Gründe des BGH, Beschl. v. 07.08.2014 – 3 StR 224/14 – werden die Richter der Strafkammer beim LG Neubrandenburg, die das dem BGH, Beschl. zugrundeliegende Urteil verfasst haben, sich wahrscheinlich gefragt: Fortbildung oder was war das? Nun ja, ob eine Fortbildung, weiß ich nicht, jedenfalls aber ein kleiner Grundkurs des BGH zur Abfassung von Urteilsgründen. Der BGH schreibt ja immer mal wieder dazu, vor allem dann, wenn die Gründe einer landgerichtlichen Entscheidung ihm ersichtlich zu lang waren – man muss es ja alles lesen 🙂 – und auch das ein oder andere enthielt, auf das es wohl nicht ankam. So also dann auch dieser Beschluss betreffend eine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, in dem der BGH (noch einmal) allgemein zu den Anforderungen an die Urteilsgründe, insbesondere an die Beweiswürdigung, ausführt:

1. Die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen stellt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – 3 StR 154/14, juris Rn. 8, mwN). Die schriftlichen Urteilsgründe müssen daher so sorgfältig und strukturiert abgefasst sein, dass die tatgerichtliche Entscheidung nach-vollziehbar und einer revisionsrechtlichen Überprüfung anhand dieses Maßstabes zugänglich ist (BGH, Beschluss vom 13. November 2012 – 3 StR 364/12, NStZ-RR 2013, 78, 79). Es ist zwar anzuerkennen, dass die Abfassung der Urteilsgründe stets auch Ausdruck individueller richterlicher Gestaltung und Bewertung sowie der in Spruchkörpern gewachsenen Erfahrung und Übung ist (so auch schon BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 – 2 StR 470/06, NStZ 2007, 720). Aufgabe des Tatgerichts ist es jedoch, Wesentliches von Unwesentlichem zu unterscheiden. Das Abfassen unangemessen breiter Urteilsgrün-de ist weder durch § 267 StPO noch sachlichrechtlich geboten, da es, unabhängig von der vermeidbaren Bindung personeller Ressourcen beim Tatgericht, dazu geeignet sein kann, den Blick auf das Wesentliche zu verstellen und damit den Bestand des Urteils zu gefährden (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2009 – 1 StR 687/08, BGHR StPO § 267 Darstellung 2). Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht der Nacherzählung des Ablaufs der Ermittlungen oder der Dokumentation des Gangs der Hauptverhandlung. Die Annahme, es sei notwendig, das Revisionsgericht im Detail darüber zu unterrichten, welche Ergebnisse die im Hauptverhandlungsprotokoll verzeichneten Beweiserhebungen erbracht haben, ist verfehlt (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 – 2 StR 470/06, NStZ 2007, 720). So ist es regelmäßig nicht angebracht, Zeugenaussagen in umfänglicher Weise ohne Bezug zu Einzelheiten der Beweiswürdigung wieder-zugeben; denn die bloße Wiedergabe des Beweisergebnisses ersetzt nicht dessen Würdigung (BGH, Beschluss vom 20. September 2000 – 3 StR 287/00, bei Becker, NStZ-RR 2001, 257, 264). Entsprechendes gilt für die Ergebnisse von Überwachungsmaßnahmen im Bereich der Telekommunikation.

2. Diesen Anforderungen wird das vorliegende Urteil nicht gerecht. …..Nach der Wiedergabe eines gegen R. ergangenen Urteils – ebenfalls in wörtlicher Form – und der mehrseitigen Dokumentation sonstiger Beweisergebnisse folgt im Abschnitt C. der Urteilsgründe die knappe eigentliche Beweiswürdigung. Die besonders bedeutsame Frage, in welcher Form der Angeklagte an den abgeurteilten Taten beteiligt war und welche Rolle ihm dabei zukam, hat die Strafkammer nur kursorisch abgehandelt. Dabei hat sie zunächst in einem, zu der konkreten Einbindung des Angeklagten in die einzelnen abgeurteilten Taten nichtssagenden Satz auf eine Aussage abgestellt, die R. als Zeuge in einem Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Schwerin gemacht hatte. Diese Bekundung R. s sei – so das Landgericht – glaubhaft, weil sie Bestätigung durch die weiteren Beweisergebnisse erfahren habe. So belege die umfangreich durchgeführte Überwachung der Telekommunikation, dass der Angeklagte an R. s Taten beteiligt gewesen sei. Sodann hat die Strafkammer jedoch lediglich dargelegt, auf welche Weise sie sich die Überzeugung verschafft hat, dass der Angeklagte an den überwachten Gesprächen als Sprecher teilnahm. Es folgen kurze Hinweise insbesondere zum Gewinn des Angeklagten, zu einem Angebot an einen Käufer, das Rauschgift zu einem bestimmten Preis erwerben zu können, sowie schließlich zu einer Liste mit Namen von Personen, die dem Angeklagten Geld schuldeten. Einen näheren Bezug dieser Umstände zu den konkret abgeurteilten Taten hat das Landgericht nicht hergestellt….“

Tja, und das war es dann: Aufgehoben und zurückverwiesen. Die neue Strafkammer darf dann jetzt „würdigen“.

2. Blitzmarathon – wie bereite ich mich vor?

entnommen wikimedia.org Original uploader was VisualBeo at de.wikipedia

entnommen wikimedia.org
Original uploader was VisualBeo at de.wikipedia

Morgen steht der 2. bundesweite Blitzmarathon an. Und da stellt sich natürlich die Frage: Wie bereite ich mich vor? Nun, dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten:

Als potentieller Betroffener ist es am besten, noch besser/mehr auf Geschwidnigkeitsbeschränkungen zu achten als man es sonst schon tut. Und sich auch daran zu halten 🙂 . Wenn man ganz sicher gehen will, fährt man unter dem Limit und/oder erkundigt sich im Netz, wo denn nun geblitzt wird. Die Polizei informiert darüber ja vorab (vgl. z.B. hier für NRW). Und wenn es nicht geklappt hat? Nun, dann muss man sich ggf. einen guten Verteidiger suchen.

Auch der potentielle Verteidiger ist dann hoffentlich vorbereitet bzw. bereitet sich jetzt schon mal auf den (hoffentlich nicht eintretenden) 🙂 Ansturm von Mandanten vor. Am besten ist es, sich Burhoff/Grün (Hrsg.), Messungen im Straßenverkehr, 3. Aufl., 2013, zu besorgen. Geht ganz einfach hier. Da steht alles drin, vor allem auch der technische Kram, was man also insoweit zu Messungen im Straßenverkehr wissen muss. „Unsere“ Sachverständigen von der VUT aus Püttlingen waren – wenn ich es richtig sehe – übrigens die ersten, die die Diskussion eröffnet und bei Poliscan konkrete Abweichungen vom standardisierten Messverfahren festgestellt haben, welche Fehlermöglichkeiten, insbesondere bei 1.5.5, nicht mehr ausschließen. Ist also eine gute Adresse (vgl. u.a. auch schon hier: Lesetipp: Wer sucht Munition im Kampf um die Verwertbarkeit der Messdaten?).

Die Sachverständigen waren übrigens vor einigen paar Tagen beim WDR zum Thema ES 3.0 der Firma ESO zu sehen. Hier der Link zum  Beitrag. Bei 13.37 Minuten geht es los.

So, wer jetzt noch nicht überzeugt ist, dem kann ich auch nicht mehr helfen.

War übrigens Werbung :-). Um das ein wenig abzumildern, zum Schluss die Beiträge zu Poliscan Speed aus den letzten Wochen:

 

.

Urinieren in den Mund – beischlafähnliche Handlung

© Dan Race - Fotolia.com

© Dan Race – Fotolia.com

Der 2. Strafsenat des BGH hatte sich vor kurzem (leider mal wieder) mit sexuellem Missbrauch eines Kindes zu befassen. Gegenstand des Verfahrens waren sexueller Übergriffe des Angeklagten auf die Tochter einer befreundeten Familie, die sich über einen längeren Zeitraum hinzogen. Dabei kam es auch dazu, dass Angeklagter und Geschädigte jeweils in den Mund des anderen urinierten. Das LG hat diese Handlungen als „beischlafähnlich“ gewertet und deshalb insoweit nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 2. Alternative StGB wegen schweren sexuelle Missbrauch von Kindern verurteilt. Der BGH ist dem im  BGH, Beschl. v. 09.07.2014 – 2 StR 13/14, der zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt ist, gefolgt.

Da es sich um einen recht umfangreichen Beschluss handelt hier nur der Leitsatz der Entscheidung:

„Ein zum Zweck sexueller Erregung vorgenommenes Urinieren des Täters in den Mund eines Kindes oder die Veranlassung des Kindes zum Urinieren in den Mund des Täters ist eine sexuelle Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden und als beischlafähnlich zu werten ist (Fortführung von BGHSt 53, 118).“

Der BGH geht also davon aus, dass sowohl das Urinieren des Angeklagten in den Mund der Geschädigten als auch das Urinieren der Geschädigten in den Mund des Angeklagten, verbunden jeweils mit der oralen Aufnahme, eine sexuelle Handlung gem. § 176 Abs. 1 StGB darstellt, die mit dem Eindringen in einen Körper verbunden und die als „beischlafsähnlich“ zu werten ist. Die Einzelheiten bitte selbst lesen.

Dumm gelaufen II: Krachendes Ende eines Autodiebstahls

Diebstahl.pngDer Kollege von der Strafakte hatte vor einigen Tagen unter der Überschrift: Dumm gelaufen: Besucher klaut Fahrrad des Richters über einen misslungenen Fahrraddiebstahl in einem Gerichtsgebäude berichtet. Dazu passt ganz gut der Bericht aus den „Westfälischen Nachrichten“ vom 13.09.2014 über das krachende Ende eines Autodiebstahls in Münster (vgl. hier: Autodieb auf der Hafenstraße gestellt). Der Kollege wird es mir daher hoffentlich nachsehen, wenn ich unser Posting daher auch mit „Dumm gelaufen…“ einleite.

Was ist passiert?

Nun, die „WN“ melden einen kuriosen Verkehrsunfall auf der münsterischen Hafenstraße mit folgender Ursache: Am vergangenen Freitagmorgen war einem aus Essen stammenden Kfz-Eigentümer der Pkw gestohlen worden. Das hatte der bei der Polizei gemeldet und sich dann für den Heimweg ins Ruhrgebiet einen Leihwagen besorgt. Mit diesem war er gegen 13 Uhr vom Ludgerikreisel aus Richtung Hafen unterwegs. Und, oh Wunder. Dort kam ihm – in der anderen Richtung fahrend – sein gestohlener Pkw entgegen, versehen immer noch mit dem Original-Kennzeichen. Der Essener hat nicht lange gezögert und hat den von ihm gefahrenen Leihwagen vor seinen gestohlenen Pkw gesetzt, um den aufzuhalten. Dieser setzte zurück und wollte fliehen. Doch die Flucht war – so die WN – „schnell beendet, als der Wagen rückwärts auf ein drittes Auto auffuhr: Der Autodieb war eingekeilt.Schwer verletzt wurde ersten Informationen nach niemand bei dem Unfall. Im gestohlenen Wagen saßen vier Männer, die die Polizei mit zur Wache nahm.“

Also sicherlich ein krachendes Ende eines Autodiebstahls. So weit so gut. Interessant sind aber sicherlich auch die (Versicherungs)Fragen danach, wer denn nun für die Schäden an den beiden Kfz aufkommt? Bin kein Versicherungsrechtler und darum lass ich das Sinnieren darüber mal lieber. Können immer nur Vermutungen sein 🙂 .