Archiv für den Monat: August 2014

Sonntagswitz: Aus gegebenem Anlass heute zur Ehe, zum Hochzeitstag usw.

© Teamarbeit – Fotolia.com

© Teamarbeit – Fotolia.com

Aus gegebenem Anlass 🙂 – das zeigt die persönliche Ausrichtung des Blog – heute Witze zum Hochzeitstag. Ach ja, man kann ja mit offenen Karten spielen: Es ist der 40. !!! Und ich brauche jetzt nicht die Frage, wie lange ich noch muss 🙂 🙂 🙂 . Hier dann also:

Eine Frau wacht mitten in der Nacht auf und stellt fest, dass ihr Ehemann nicht im Bett ist. Sie zieht sich ihren Morgenmantel an und verlässt das Schlafzimmer. Er sitzt am Küchentisch vor einer Tasse Kaffee – tief in Gedanken versunken… starrt nur gegen die Wand. Sie kann beobachten, wie ihm eine Träne aus den Augen rinnt und er einen kräftigen Schluck von seinem Kaffee nimmt.
„Was ist los, Liebling? Warum sitzt du um diese Uhrzeit in der Küche?“ fragt sie ihn.
„Erinnerst du dich, als wir vor 20 Jahren unser erstes Date hatten? Du warst gerade erst 16!“ fragt er sie.
„Aber ja!“ erwidert sie.
„Erinnerst du dich daran, dass uns dein Vater dabei erwischt hat, als wir uns gerade in meinem Auto auf dem Rücksitz geliebt haben?“
„Ja, ich erinnere mich gut, das werde ich nie vergessen.“
„Erinnerst du dich auch, als er mir sein Gewehr vor das Gesicht gehalten hat und gesagt hat ‚Entweder du heiratest meine Tochter oder du wanderst für die nächsten 20 Jahre in´s Gefängnis!‘?“
„Oh ja!“ sagt sie.
Er wischt eine weitere Träne von seiner Wange und sagt: „Weißt du…. heute wäre ich entlassen worden!“

——————————————

„Wie geht es denn mit der Ehe?“ fragt der Freund den jungen Ehemann.
„Ach, nicht so gut“, gibt der zu. „Weißt du, meine Frau kann nicht kochen. Aber sie hat auch ihre guten Seiten. Ich muss wenigstens nicht abwaschen.“

—————————————–

Ehepaar frisch verheiratet: „Darf ich vorstellen, meine Frau.“
Ehepaar nach 10 Jahren: „Können Sie sich das vorstellen, meine Frau?“
Ehepaar nach 30 Jahren: „Können sie sich davorstellen, meine Frau.“

—————————————

Fragt ein Ehemann den anderen: „Wohin guckst du zuerst, wenn du eine schöne Frau siehst?“
Antwortet der andere Ehemann: „Ob meine guckt.“

—————————————–

und dann war da noch:

Nach der Hochzeitsfeier begibt sich das junge Paar zum Hotelzimmer. Nervös fummelt der Mann mit dem Schlüssel herum und versucht fünf Minuten lang ihn in das Schlüsselloch zu stecken.
Seufzt die junge Frau: „Na, das fängt ja gut an…“

Ach so: Quelle? Zum Teil hier.

 

Wochenspiegel für die 34. KW, mit nochmal Mollath, einer beim Sex quietschenden Schaukel und einem zu vermessenden Penis

entnommen wikimedia.org Urheber Tropenmuseum

entnommen wikimedia.org
Urheber Tropenmuseum

Aus der vergangenen Woche hat es außerhalb der „Blogger-Welt“ die üblichen Krisen gegeben, man mag es schon kaum noch glauben/lesen und/oder darauf hinweisen. Aus der „Jura-Blogger-Welt“ gibt es m.E. zu berichten bzw. hinzuweisen auf:

  1. Mollath, der nun (doch) Revision eingelegt hat, vgl. dazu hier und hier, oder auch unser Posting: Neue Besen kehren gut – wie gut, das wird sich zeigen Herr Mollath,
  2. die Ausweitung der Halterhaftung,
  3. einen befangenen/unbefangenen Richter und seinen Rat,
  4. die Frage, wann Querulanten prozessunfähig sind,
  5. die Frage, ob der BND gar nicht anlasslos überwacht,
  6. die beim Sex quietschende Kettenschaukel,
  7. die Frage, ob Abmahnanwälte nicht zu stoppen sind,
  8. Richtervorbehalt, Aktenlesen – und die Frage, ob wir hier etwa im Rechtsstaat sind?
  9. das Selbstverständnis von Verteidigern,
  10. und dann noch die Richterin, die den Penis eines Angeklagten vermessen lassen muss,
  11. und dann war da noch ganz zum Schluss der Witz zum Wochenende.

 

Vertrauen auf Blinklicht oder Wartepflicht? – Haftungsverteilung?

entnommen wikimedia.org Urheber Thirunavukkarasye-Raveendran

entnommen wikimedia.org
Urheber Thirunavukkarasye-Raveendran

Das OLG Dresden berichtet in einer PM vom 21.08.2014 über das OLG Dresden, ‌Urt. v. 20‌.‌08‌.‌2014‌ – 7 U ‌1876‌/‌13‌, das eine häufig auftretende Straßenverkehrssituation zum Gegegnstand hatte.. Ein grundsätzlich wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer hatte auf das Blinklicht des Vorfahrtberechtigten vertraut und war auf die Vorfahrtstraße eingebogen. Beim Einbiegen in die vorfahrtberechtigte Straße kam es zum Zusammenstoß mit dem blinkenden Fahrzeug. Die Frage, die sich stellte: Wie wird die Haftung verteilt? Dazu aus der PM:

Der Senat ist nach Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zu dem Ergebnis gelangt, dass derjenige, dem ein Vorfahrtsverstoß zur Last fällt, gegenüber dem demjenigen, dem ein missverständliches Verhalten vorzuwerfen ist, die Hauptverantwortung an dem Unfall, die hier zu einer Haftungsquote von 70 : 30 führt, trägt.

In Übereinstimmung mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung geht auch das Oberlandesgericht Dresden davon aus, dass der Wartepflichtige nur dann auf ein Abbiegen des Vorfahrtberechtigten vertrauen darf, wenn über das bloße Betätigen des Blinkers hinaus in Würdigung der Gesamtumstände, sei es durch eine eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit oder aber dem Beginn des Abbiegemanövers, eine zusätzliche Vertrauensgrundlage geschaffen worden ist, die es im Einzelfall rechtfertigt, davon auszugehen, das Vorrecht werde nicht mehr ausgeübt. Nach Ansicht des Senats sei neben dem Blinken zumindest ein weiteres deutliches Anzeichen erforderlich, um darauf zu vertrauen, dass der Vorfahrtberechtigte tatsächlich vor dem Wartepflichtigen abbiegt, mithin kein Vorfahrtrecht mehr zu beachten ist.

Im vorliegend zu entscheidenden Fall konnte der Senat im Ergebnis der Beweisaufnahme die Überzeugung davon, dass neben dem irreführenden Blinken ein weiterer Umstand, insbesondere eine deutliche Reduzierung der Geschwindigkeit, dem Wartepflichtigen den Verzicht auf das Vorfahrtsrecht signalisiert hat, gewinnen. Dies führte zu der ausgewiesenen Haftungsquote.“

Fristenkontrolle bei elektronischer Aktenführung, so muss man es machen

laptop-2Die elektronische Aktenführung nimmt zu und damit auch die Zahl elektronisch geführter Handakten. Von daher ist der BGH, Beschl. v. 09.07.2014 – XII ZB 709/13 – von Bedeutung, der sich mit der richtigen/ausreichenden Fristenkontrolle bei der elektronisch geführten Handakte befasst. Die Entscheidung ist zwar in einem familienrechtlichen Verfahren ergangen – also an sich so gar nicht mein Berichtsbereich -, sie hat aber darüber hinaus auch in anderen Verfahren, in denen dem Mandanten ggf. ein Verschulden des Rechtsanwalts an einer Fristversäumung zugerechnet wird, Bedeutung. Die Entscheidung setzt die Rechtsprechung des BGH zur der anwaltlichen Sorgfaltspflicht in Fristsachen bei elektronischer Aktenführung fort. Der BGH hält im Beschluss daran fest bzw. betont noch einmal, dass sich an den Anforderungen an die Notierung von Rechtsmittelfristen nichts dadurch ändert, dass die Handakte zulässigerweise elektronisch geführt wird. Wie die elektronische Fristenkalenderführung gegenüber dem herkömmlichen Fristenkalender darf also die elektronische Handakte grundsätzlich keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als ihr analoges Gegenstück auf Papier (BGH BGH NJW-RR 2012, 1085).

Noch mal lesens- und beachtenswert, mit dem Fazit: Also lieber einmal mehr prüfen.

Neue Besen kehren gut – wie gut, das wird sich zeigen Herr Mollath

entnommen openclipart.org

entnommen openclipart.org

Die Tagespresse bzw. im Netz wird berichtet darüber, dass G. Mollath nun doch Revision eingelegt hat (vgl. hier). Allerdings nicht durch seinen bisherigen Verteidiger G.Strate aus Hamburg, sondern durch den Münchner Kollegen Dr. Adam Ahmed. Also ein Anwaltswechsel im Hause Mollath. Mir ist dazu, als ich das eben gelesen habe, nur spontan eingefallen: Neue Besen kehren gut. Aber gleich auch mit dem Nachsatz: Wie gut, das wird sich zeigen Herr Mollath bzw. Herr Kollege.

Warum diese Einschränkung? Nun, alle die Revisionsrecht machen, wissen, dass ein Rechtsmittel für seine Zulässigkeit die Beschwer des Rechtsmittelführers voraussetzt. Und alle wissen auch – und es steht auch in jedem Kommentar und/oder Handbuch -, dass die Beschwer sich nur aus dem Entscheidungsausspruch, nicht aber aus den Gründen des Urteils ergeben kann. Deshalb kann – so jedenfalls die Rechtsprechung des BGH bislang – der durch die Gründe beschwerte Angeklagte das frei sprechende Urteil nicht anfechten, was auch in den Fällen der Schuldunfähigkeit gilt. Von daher kann man – ja muss man – (derzeit) erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Revision des G.Mollath haben.

Aber vielleicht ist der neue Verteidiger ja schlauer als wir alle bisher waren und noch sind?. Und vielleicht sieht er ja die Chance, den Freispruch doch zulässig anfechten zu können. Die Argumentation müsste/könnte dann dahin gehen: Ein Freispruch nur wegen des reformatio in peius mit der Feststellung, dass an sich Straftaten begangen worden sind – das war/ist das Urteil aus Regenburg -, ist eine Beschwer gegenüber einem Freispruch wegen Schuldunfähigkeit mit Unterbringung – das war  das Urteil im Ausgangsverfahren 2006 vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth. Erscheint mir ein wenig weit her geholt, aber man weiß ja nie. Ich glaube aber, dass der 1. Strafsenat des BGH das letztlich nicht mitmacht, denn das würde alle Dämme/Schleusen für Revisionen gegen freisprechende Urteil öffnen.

Dann bleibt für mich nur noch die Frage: Warum dann die Revision? Ist das wirklich der Besen, der gut kehrt und der den Spruch: Ein Freispruch ist ein Freispruch, nun kippen will. Ist der neue Verteidiger derjenige, der hexen kann? Das Ganze lässt einen ein wenig ratlos zurück. Aber: Gespannt, was der BGH macht, wenn die Revision denn durchgeführt wird, bin ich dann doch.