Archiv für den Monat: August 2014

Neues von Edathy: Niederlage in Karlsruhe beim BVerfG

© Klaus Eppele - Fotolia.com

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Das BVerfG hat mit BVerfG, Beschl. v. 15.08.2014 – 2 BvR 969/14die Verfassungsbeschwerde des ehemaligen MdB Sebastian Edathy zurückgewiesen. Gerade läuft die PM des BVerfG über den Ticker.

Wir erinnern uns: Gegen Edathy ist ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornografischer Schriften anhängig. In dem sind u.a. Wohnungen, Abgeordnetenbüros und weitere Büroräume durchsucht sowie die Beschlagnahme der Bundestags-E-Mail-Postfächer, der unter seiner Bundestagskennung gespeicherten Daten und zwei privater E-Mail-Postfächer angeordnet worden. Dagegen die Verfassungsbeschwerde.

Den o.a. Beschluss habe ich noch nicht gelesen, daher beschränke ich mich heute hier mal auf die PM, in der es dann u.a. heißt:

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Immunität als Abgeordneter (Art. 46 Abs. 2 GG) rügt.

a) Die Gewährleistung der parlamentarischen Immunität dient in erster Linie der Funktionsfähigkeit des Parlaments. Jedoch enthält Art. 46 Abs. 2 GG auch ein Verfahrenshindernis, das die öffentliche Gewalt bei allen Maßnahmen, die sie gegen Abgeordnete des Deutschen Bundestages richtet, streng zu beachten hat. Hierauf kann sich auch der einzelne Abgeordnete berufen.

b) Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts vom 10. Februar 2014 und der diesen bestätigende Beschluss des Landgerichts sind unter Verletzung des Art. 46 Abs. 2 GG zustande gekommen. Nach dem Bundeswahlgesetz verliert ein Abgeordneter die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag unter anderem durch einen wirksamen Verzicht. § 47 Abs. 3 Satz 1 Bundeswahlgesetz bestimmt für diesen Fall, dass der Abgeordnete „mit der Entscheidung“ des Bundestagspräsidenten aus dem Deutschen Bundestag ausscheidet. Danach war der Beschwerdeführer jedenfalls zu dem Zeitpunkt, zu dem das Amtsgericht den Beschluss vom 10. Februar 2014 erlassen hat, noch Mitglied des Deutschen Bundestages. Seine am 6. Februar 2014 notariell beurkundete Erklärung ist dem Präsidenten des Deutschen Bundestages am 7. Februar 2014 zugeleitet worden, der sie am 10. Februar 2014 schriftlich bestätigt hat. Damit ist der Beschwerdeführer nach dem Wortlaut des Gesetzes erst mit dem Wirksamwerden der Entscheidung vom 10. Februar 2014 aus dem Deutschen Bundestag ausgeschieden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den sozialen Medien – ebenso wie sein Verteidiger schriftsätzlich – selbst ein früheres Datum genannt hat, und der Bundestagspräsident in seiner Erklärung vom 10. Februar 2014 als Zeitpunkt für die Mandatsbeendigung den Ablauf des 6. Februar 2014 festgestellt hat, vermag daran nichts zu ändern. Denn für die parlamentarische Arbeit ist es von ausschlaggebender Bedeutung, dass Klarheit darüber herrscht, wer dem Parlament angehört und wer nicht (mehr). Die Fachgerichte wären verpflichtet gewesen, vor Erlass einer Durchsuchungsanordnung gegen einen Beschuldigten, der jedenfalls unmittelbar zuvor noch Abgeordneter des Deutschen Bundestages gewesen war, das Verfahrenshindernis der Immunität mit besonderer Sorgfalt zu prüfen.

c) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht jedoch der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen. Ein Beschwerdeführer muss alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan. Er hat sich weder im fachgerichtlichen Rechtsweg auf das Verfahrenshindernis der Immunität berufen noch den Fachgerichten die Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Verletzung von Art. 46 Abs. 2 GG ergibt.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, soweit der Beschwerdeführer die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts in der Gestalt der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts als Verletzung seines Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) rügt. Der Beschwerdeführer legt seiner Begründung nicht die Feststellungen und Wertungen der Fachgerichte zugrunde; die von ihm als verfassungsrechtlich grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob ein strafprozessualer Anfangsverdacht auch an ein ausschließlich legales Verhalten des Beschuldigten ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte anknüpfen könne, ist daher nicht entscheidungserheblich.

a) Zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung zum Zwecke der Strafverfolgung ist der Verdacht erforderlich, dass eine Straftat begangen wurde. Dieser Anfangsverdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht finden lassen. In der Rechtsprechung ist andererseits auch geklärt, dass ein Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat durch ein an sich legales Verhalten begründet werden kann, wenn weitere Anhaltspunkte hinzutreten.

b) Nach seinen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen hat das Landgericht den Anfangsverdacht darauf gestützt, dass es das dem Beschwerdeführer unstreitig zuzuordnende Material entweder bereits für strafrechtlich relevant gehalten oder es jedenfalls in einen von tatsächlichen Wertungen abhängigen Grenzbereich zwischen strafrechtlich relevantem und irrelevantem Material eingeordnet hat. Damit ist es gerade nicht – wie der Beschwerdeführer meint -, davon ausgegangen, er habe sich ausschließlich legal verhalten und es lägen aussagekräftige Gesichtspunkte für einen hinreichenden Anfangsverdacht nicht vor. Vielmehr hat das Landgericht das dem Beschwerdeführer zugeordnete Material als Darstellung „vermeintlicher“ – also nicht tatsächlich vorliegender – Alltagssituationen mit selbstzweckhaften Fokussierungen auf Geschlechtsteile ohne einen erkennbaren Handlungskontext beschrieben und den sexualisierten Charakter der Darstellungen betont. Es ist dabei zu dem Schluss gelangt, dass zu erwarten sei, der Beschwerdeführer werde sich „auch“ aus anderen Quellen kinderpornografisches Material verschaffen. Damit hat es die ausgewerteten Darstellungen als strafrechtlich relevant oder zumindest als Material eingestuft, dessen strafrechtliche Relevanz allein von schwierigen tatsächlichen Wertungen – Alter der Kinder, Einschätzung der dargestellten Handlungsabläufe und Posen als noch natürliche oder als für Kinder schon unnatürliche – abhängt. Ohne die Reichweite des durch Art. 13 GG gewährleisteten Schutzes zu verkennen, ist das Gericht zudem von dem kriminalistischen Erfahrungssatz ausgegangen, dass die Grenze zur strafbaren Kinderpornografie bei dem Bezug solcher als strafrechtlich relevant einschätzbarer Medien über das Internet – jedenfalls bei Anbietern, die auch eindeutig strafbares Material liefern – nicht zielsicher eingehalten werden kann und regelmäßig auch überschritten wird.

3. Als unbegründet erweist sich auch die Rüge, der Beschwerdeführer werde durch die Beschlagnahme seiner E-Mails und der Verkehrsdaten seiner Internetkommunikation in seinem Grundrecht auf Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) verletzt. Die Feststellung des Landgerichts, dass weniger eingriffsintensive Maßnahmen zur Sicherung beweiserheblicher E-Mails – etwa eine Beschränkung der Beschlagnahme auf einen Teil des Datenbestands – nicht in Betracht gekommen seien, da eine Eingrenzung anhand von Sender- oder Empfängerangaben oder Suchbegriffen nicht ausreichend geeignet erschien, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist bereits nicht ersichtlich und auch von dem Beschwerdeführer nicht vorgetragen, anhand welcher Kriterien eine Eingrenzung der Sicherstellung hätte erfolgen können.

4. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde kommt auch nicht im Hinblick auf den geltend gemachten Gehörsverstoß in Betracht. Das Landgericht hat zwar das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es die Beschwerde zurückwies, ohne dem Beschwerdeführer zuvor die Möglichkeit einer Stellungnahme zur Beschwerdeerwiderung der Staatsanwaltschaft einzuräumen. Dieser Gehörsverstoß ist jedoch durch die Entscheidung über die Anhörungsrüge geheilt worden. Aus den Gründen dieses Beschlusses ergibt sich, dass das Gericht den Vortrag des Beschwerdeführers zu den ihm zunächst vorenthaltenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft nachträglich zur Kenntnis genommen und erwogen hat.“

Also in Punkt 1 den Rechtsweg nicht erschöpft, in Punkt 2 retten dann offenbar die „kriminalistischen Erfahrungen“. Muss man mal in Ruhe lesen.

Abstandsunterschreitung – das riecht nach Freispruch

© Christian-P. Worring - Fotolia.com

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Abstandsverstöße haben in der letzten Zeit die Obergerichte häufiger beschäftigt (vgl. dazu auch bei uns: Abstandsunterschreitung – 3 Sekunden oder 140 m müssen es sein… zum OLG Hamm, Beschl. v. 09.07.2013 – 1 RBs 78/13, oder  150 m Fahrstrecke reichen für Abstandsunterschreitung zum OLG Hamm, Beschl. v. 30.08.2012 – III-1 RBs 122/12). Jetzt hat sich auch das OLG Rostock zu Wort gemeldet und sich im OLG Rostsock, Beschl. v. 18.08.2014 –  21 Ss OWi 144/14 [B] -mit der Frage befasst, wann denn nun die von der obergerichtlichen Rechtsprechung geforderte „nicht nur vorübergehende“ Abstandsunterschreitung vorliegt. Beantwortet hat es sie allerdings nicht. Dafür waren die amtsgerichtlichen Feststellungen zu knapp:

„Bei der Frage, wann eine Abstandsunterschreitung nicht nur vorübergehend ist, wird die zeitliche Komponente eine tragende Rolle spielen, da damit auch nur kurzfristige – und damit aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht ahndungswürdige – Fehler des Fahrzeugführers berücksichtigt werden können. Ob im vorliegenden Fall eine solch ahndungswürdige Abstandsunterschreitung vorliegt, kann schon mangels Mitteilung einer eindeutigen Geschwindigkeit (141 oder 146 km/h), mangels Angabe einer vom Tatrichter zu Grunde gelegten gemessenen Dau¬er der Unterschreitung und mangels eindeutiger Angaben zu vor oder hinter dem Fahrzeug des Betroffenen fahrender Fahrzeuge nicht beurteilt werden. Hinsichtlich der für eine Beurteilung notwendigen Feststellungen wird insb. auf OLG Hamm, DAR 2013, 656 verwiesen.“

Der Hinweis auf OLG Hamm DAR 2013, 656 ist allerdings deutlich; das ist der o.a. OLG Hamm, Beschl. v. 09.07.2013 – 1 RBs 78/13. So will man es wohl machen/haben.

Den Betroffenen wird allerdings mehr interessieren/freuen, was das OLG noch ausgeführt hat:

„Auf der Grundlage der bisher mitgeteilten Tatsachen (Messstrecke 100 m, Abstand 20m, möglicherweise vor unter hinter dem Fahrzeug das Fahrverhalten beeinflussende Fahrzeuge, unklare Geschwindigkeit) bestehen allerdings aus Sicht des Senats erhebliche Zweifel am Vorliegen einer vorwerfbaren Abstandsunterschreitung. Das wird jedoch letztlich der erneut zur Entscheidung berufene Tatrichter zu beurteilen haben.“

Das riecht nach Freispruch.

Lesetipp: Wer sucht Munition im Kampf um die Verwertbarkeit der Messdaten?

entnommen wikimedia.org Urheber DBZ2313

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Urheber DBZ2313

Zu den Beiträgen über PoliscanSpeed der letzten Tage (vgl. u.a. Noch einmal PoliscanSpeed: Standardisiert, oder: Das Dogma von der Unfehlbarkeit der PTB und PoliscanSpeed und keine Ende: Auswertesoftware 3.45.1und Gerätesoftware 3.2.4 – es bleiben Fragen) passt ganz gut ein Hinweis/Posting, dessen Erscheinen ich schon lange schuldig bin. Ich hatte nämlich Herrn Grün, dem Geschäftsführer der VUT, Püttlingen, einen Hinweis auf die Ergebnisse des 1. Verkehrskongresses der VUT versprochen.

Diesen hat die VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG am 06.06.2014 in Saarbrücken veranstaltet. Erstmalig haben sich Polizei, Juristen und Sachverständige in einem gemeinsamen Forum über das hochbrisante Thema der Datensicherheit bezogen auf die Verkehrsüberwachung ausgetauscht. Die Ergebnisse des Kongresses hat die VUT – mit ihrem Geschäftsführeren gebe ich Burhoff/Grün (Hrsg.), Messungen im Straßenverkehr, 3. Aufl., 2013, heraus –  allgemein zugänglich im Internet zur Verfügung gestellt.  Man findet dort folgende Kongressbeiträge:

1. Grusswort – Frau Ministerpräsidentin Kramp-Karrenbauer (1,4 MB)

2. Vortrag – Ralf Geisert – Leiter der saarläendischen Verkehrspolizei (13,0 MB)

Digitale Dateien in Owi-Verfahren – sichere Erhebung von Messdaten und sichere Verwaltung von digitalen Daten in der polizeilichen Sachbearbeitung

3. Vortrag – Dominik Bach – Vorstand e.Consult (821,2 kB)

Der sichere Datenübertragungsweg im Internet zwischen Anwälten und weiteren Verfahrensbeteiligten.

4. Vortrag – Tim Geissler – Rechtsanwalt – Fachanwalt fuer Strafrecht (840,7 kB)

Die digitale Messdatei im Bußgeldverfahren als Chance einer erfolgreichen Verteidigung!

5. Vortrag – Prof. Dr. Michael Backes (891,8 kB)

Datensicherheit – Die Fälschungssicherheit der digitalen Messdaten!

6. Vortrag – Hans-Peter Gruen – OeBV – Geschäftsführer VUT (3,4 MB)

Digitale Messtechnik im standardisierten Messverfahren – ist der Begriff  des standardisierten Messverfahrens noch zeitgemäß?     Diskussion am Beispiel ES 3.0 und Vitronic

7. Vortrag – Dipl. Ing.(FH) Juergen Vogt – Sachverständiger (907,5 kB)

Das belastbare Beweismittel – welche Anforderungen sind an die Zertifizierung/Zulassung von Messgeräten in der  Verkehrsüberwachung als Voraussetzung für einen zuverlässigen und beständigen Messbetrieb zu stellen?

8. Zusammenfassung VKR 2014 (1,1 MB)

So, Bringschuld erfüllt. Das war dann aber kein Lese-, sondern eher ein Download-Tipp.

Nachtrag: Tja, und wenn es schnell gehen muss, wird aus den „Messdaten“ dann „Meedaten“ – sorry 🙂 .

(Kein) Nachteil für den Angeklagten, wenn er in der Hauptverhandlung schweigt

© Corgarashu – Fotolia.com

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In den Blogs laufen immer wieder Postings zu den Satz: „Reden ist Silber, schweigen ist Gold“ und der darauf gestützten Rat an den Beschuldigten/Angeklagten: Im Zweifel sollte man den Mund halten und sich nicht unnötig zum Beweismittel gegen sich selbst machen lassen. Das kann ggf. natürlich auch an der ein oder anderen Stelle Nachteile haben, weil sich bei einem schweigenden Angeklagten entlastende und/positive Umstände nur schwer oder schwerer ins Verfahren einführen lassen.

Etwas Entlastung bringt an der Stelle jetzt noch einmal der BGH, Beschl. v. 03.07.2014 – 4 StR 137/14. Da war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, den Geschädigten im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Messerstich in die Brust getötet zu haben. Zu diesem Vorwurf äußerte er sich lediglich im Ermittlungsverfahren, in der Hauptverhandlung hat er von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Das LG hat den Angeklagten freigesprochen, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Angeklagte in Notwehr gehandelt hat, weil er in einem von ihm nicht provozierten Kampf in eine unterlegene Position geriet, aus der er sich nur durch die ihm zuzurechnenden Stiche befreien konnte. Entsprechende Einlassungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren seien nicht widerlegt.

Zur von der Staatsanwaltschaft beanstandeten Beweiswürdigung heißt es:

1. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er sich von dessen Schuld nicht zu überzeugen vermag, ist dies vom Revisionsgericht in der Regel  hinzunehmen. Die revisionsrechtliche Prüfung der tatrichterlichen Beweiswür-digung ist auf das Vorliegen von Rechtsfehlern (Widersprüche, Unklarheiten, Lücken, Verstöße gegen Denkgesetze, zu hohe Anforderungen an die Über-zeugungsbildung, unrichtige Anwendung des Zweifelssatzes) beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2014 – 1 StR 655/13, Rn. 20; Urteil vom 23. Januar 2014 – 3 StR 373/13; Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13, Rn. 8 mwN). Sind derartige Rechtsfehler nicht feststellbar, kann das Revisionsgericht in die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann nicht eingreifen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich gewesen wäre (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 – 3 StR 342/07, NStZ-RR 2008, 146, 147 mwN).

Macht der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch, darf ihm kein Nachteil daraus entstehen, dass er deshalb nicht in der Lage ist, zum Vorliegen einer Notwehrsituation vorzutragen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 StR 177/12, NStZ-RR 2013, 117, 119; Urteil vom 11. April 2002 – 4 StR 585/01, NStZ-RR 2002, 243 mwN). In einem solchen Fall ist von der für ihn günstigsten Möglichkeit auszugehen. Dabei sind jedoch nicht alle nur denk-baren Gesichtspunkte, zu denen keine Feststellungen getroffen werden können, zu Gunsten des Angeklagten zu unterstellen. Für ihn vorteilhafte Gesche-hensabläufe sind vielmehr erst dann bedeutsam, wenn für ihr Vorliegen reale Anhaltspunkte erbracht sind und sie deshalb nach den gesamten Umständen als möglich in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13, Rn. 20; Urteil vom 11. Januar 2005 – 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147; Urteil vom 11. April 2002 – 4 StR 585/01, NStZ-RR 2002, 243 mwN).“

Fazit: Auf keinen Fall das Schweigerecht voreilig aufgeben.

Noch einmal PoliscanSpeed: Standardisiert, oder: Das Dogma von der Unfehlbarkeit der PTB

entnommen wikimedia.org Uploaded by Leinad-Z

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Was ist im Moment bloß los?PoliscanSpeed ohne Ende, das Messverfahren beschäftigt die Gerichte. Nach dem AG Friedberg, Urt. v. 11.08.2014 – 45 a OWi – 205 Js 16236/14 (vgl. dazu PoliscanSpeed und keine Ende: Auswertesoftware 3.45.1und Gerätesoftware 3.2.4 – es bleiben Fragen) nun auch noch einmal das OLG Düsseldorf zu dem (mehr) grundsätzlichen Frage, ob PoliscanSpeed ein standardisiertes Messverfahren ist oder nicht. Nun, den Verkehrsrechtler wird es nicht überraschen: Der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.07.2014 – IV-1 RBs 50/14 – bejaht diese Frage (natürlich). Und natürlich macht die PTB alles richtig und ihr unterlaufen keine Fehler und ihr kann man in allen Fragen folgen. Man kommt sich vor, als gehe es um das Dogma der Unfehlbarkeit des Papstes, wenn das OLG ausführt:

„Das – normierte – Prüfverfahren vor der eigens hierfür mit Sachmitteln und Fachpersonal ausgestatteten PTB bietet nämlich die bestmögliche Gewähr dafür, dass ein neu entwickeltes System zur Geschwindigkeitsmessung die in der Eichordnung (EO) festgelegten Anforderungen erfüllt, also die in Anlage 18, Abschnitt 11 zu § 33 EO festgelegten Verkehrsfehlergrenzen einhält und eine korrekte Zuordnung der Messwerte zu den jeweils abgelichteten Fahrzeugen gewährleistet. Wie sich aus der im Internet (www.ptb.de/cms/fachabteilungen/abt1/fb-13/stellungnahme.html, letzte Änderung: 26. August 2013) veröffentlichten Stellungnahme der PTB zum Urteil des AG Aachen vom 10. Dezember 2012 (DAR 2013, 218) ergibt, liegt speziell im Fall des Messgerätes PoliScan Speed der Prüfumfang bei bislang mehr als 20.000 Einzelmessungen, die ausnahmslos im laufenden Straßenverkehr, also unter realen Bedingungen, erfolgt sind. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch im Stadium nach der Bauartzulassung eines Messgerätes eine weitere laufende Kontrolle gewährleistet bleibt, denn die PTB als zuständige technische Oberbehörde hat im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags Hinweisen auf Messfehler nachzugehen, für das Abstellen der Fehler zu sorgen und – wenn notwendig – die erteilte Bauartzulassung zurückzunehmen (§ 25a EO).“

Nur die PTB hat Recht und alle anderen Instanzgerichte und vor allem aber auch Sachverständige haben Unrecht. M.E. wird hier der Begriff des standardisierten Messverfahrens schon überstrapaziert.

Auch die 20.000 Einzelmessungen, die als Beleg für die korrekte Funktion angeführt werden, erscheinen mir als Wissensbasis eher gering, und zwar vor allem deshlab, weil die Messungen im laufenden Straßenverkehr durchgeführt wurden und somit keine speziellen Fragestellungen gezielt untersucht werden konnten. Auch sind die Ergebnisse dieser Messungen samt den dabei vorliegenden Versuchsbedingungen nicht öffentlich zugänglich. Oder wer kennt sie? Nun, natürlich die PTB, womit sich dann der Kreis schließt.