Archiv für den Monat: August 2014

Sonntagswitz: Machen wir mal was zu Autos und Autofahrern

© Teamarbeit – Fotolia.com

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Sonntagswitze? Ist nicht immer so ganz einfach ein Thema zu finden. So auch heute, da es m.E. keinen aktuellen Aufhänger gibt. Aber da wir ja viel Verkehrsrechtsbeiträge bringen, passt es ja vielleicht mal ganz gut zu Autofahrern. Nichts Dolles, ich weiß, es erübrigen sich also „aufmunternde Kommentare“  🙂 . Dann hier:

Der Polizist zum betrunkenen Autofahrer: „In Ihrem Zustand heißt die Devise: Hände weg vom Steuer!“

Betrunkener Autofahrer: „Was, wenn ich blau bin, soll ich auch noch freihändig fahren?“

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Vor einer Schule ist für die Autofahrer ein Warnzeichen angebracht: „Überfahren Sie die Schulkinder nicht!“

Darunter steht: „Warten Sie lieber auf die Lehrer!“

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Ein Fiat und ein Ferrari an der Ampel. Der Ferrari zieht ab. Nach 3 Kilometern kommt der Fiat an eine scharfe Kurve. Die Leitplanke ist kaputt, und der Ferrari steckt im Teich.

Ruft der Fiat-Fahrer: „Na, geben Sie Ihren Pferdchen zu saufen?“

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Fährt ein Mann mit einem total verbeulten Auto zur Tankstelle und sagt: „Waschen bitte!“

Fragt der Tankwart: „Soll ich ihn auch bügeln?“

Wochenspiegel für die 35. KW, das war Mollath, Anschnallpflicht beim Gruppensex und ein besonderer Dienstunfall

entnommen wikimedia.org Urheber Tropenmuseum

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Urheber Tropenmuseum

Aus der vergangenen Woche, die mir das Erscheinen der 4. Auflage „meines“ Kommentar „RVG Straf- und Bußgeldsachen“ gebracht hat – es ist und bleibt ein erotisierendes Gefühl, ein druckfrisches „eigenes“ Buch auszupacken 🙂  -, berichten wir über:

  1. nochmals zu Mollath mit dem schönen Beitrag: Fall Mollath: Zum Freispruch verurteilt, und mit: Mollath-Unterstützer darf Brief nicht veröffentlichen,
  2. den Zufallsfund während einer Durchsuchung
  3. Es gibt immer noch Menschen, die hereinfallen,
  4. einen Dienstunfall der besonderen Art, nämlich das Öffnen einer E-Mail mit pornographischem Inhalt,
  5. Fragwürdige Bußgeldforderungen aus Italien, die durch Inkassobüro geltend gemacht werden,
  6. Beim Gruppensex nicht angeschnallt: 600 Euro Geldbuße,
  7. einen Beitrag zur Überlastung der Gerichte mit: Warum kommen die eigentlich nicht von selber drauf? und hier: Überlastung der Gerichte – Chance für ADR?,
  8. Tausende Finanzbeamte hatten Zugriff auf Steuerakte von Hoeneß, und haben sicherlich auch fast alle reingeschaut 🙂 ,
  9. und dann war da noch die Frage, ob Business-Kleidung eines Rechtsanwalts eine typische Berufsbekleidung ist.
  10. und ganz zum Schluss: Kaspersky: Warnung vor Erpresser-Malware Zerolocker.

Der Kollege „Meisterbetrüger“

HammerIn manchen Verfahren geht es hoch her und da fällt auch sicher die ein oder andere Formulierung, die man hinterfragen kann/muss. So auch die Behauptung der gegnerischen Prozssbevollmächtigte sein ein „Meisterbetrüger“, aufgestellt in einem Schriftsatz, in dem es hieß:

„.. Zum fortgesetzten Prozeßbetrug der Beklagten und ihres Rechtsanwalts Y Die Beklagte und ihr Rechtsanwalt Y haben alle bundesdeutschen Gerichte, in welchen diese Rechtsstreite bislang verhandelt wurden seit 13 Jahren in allen entscheidungserheblichen Belangen, insbesondere aber betreffend die Kenntnis der Beklagten von der Höhe der Innenprovision und davon, dass diese Innenprovision ihren Darlehensnehmern gegenüber versteckt wurde, nach Strich und Faden belogen, wie die vom LG Frankfurt und vom LG Oldenburg durchgeführten Beweisaufnahmen ergeben haben. Inzwischen kann und darf jedermann auch öffentlich behaupten, daß die Beklagte – aber ebenso ihr Meisterbetrüger Y – die Gerichte über mehr als 10 Jahre lang belogen hat. Denn es ist eine wahre Tatsachenbehauptung….“

Das OLG Frankfrut hat dazu im OLG Frankfurt, Urt. v. 27.03.2014 · – 6 U 75/12 – festgestellt: Das geht gar nicht, denn:

Diese Äußerungen sind unzulässig, weil es sich um Schmähkritik des Klägers handelt, die nicht dem verfahrensrechtlichen Äußerungsprivileg unterfällt.

Eine Äußerung nimmt den Charakter einer stets unzulässigen Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person des Gegners im Vordergrund steht und sie jenseits polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person des Gegners besteht (vgl. BGH MDR 2008, 332, Tz. 22 bei Juris mit weiteren Nachweisen).

Mit Rücksicht auf das verfassungsrechtliche Gebot der Meinungsfreiheit ist die Schmähung eng definiert. Es muss berücksichtigt werden, in welchem Kontext die Äußerung gefallen ist und ob sie für den Empfänger in den Rahmen einer sachthemenbezogenen Auseinandersetzung eingeordnet werden kann. Bei Äußerungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens muss ferner beachtet werden, dass allein die bloße „Unangemessenheit“ oder „Unnötigkeit“ für ein Verbot nicht ausreichend sein kann. Rechtsschutz gegenüber Prozessbehauptungen ist vielmehr nur gegeben, wenn die Unhaltbarkeit der Äußerung auf der Hand liegt oder sich ihre Mitteilung als missbräuchlich darstellt (vgl. BVerfG NJW 2013, 3021 Tz 15f. 20 „Winkeladvokatur“)

Hier ist die Grenze einer zulässigen sachbezogenen Auseinandersetzung im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzungen überschritten, weswegen die Äußerungen des Beklagten sowohl im Kontext der o. g. Schriftsätze als auch losgelöst davon als Schmähkritik zu bewerten sind.

Der Vorwurf, der Kläger betreibe „gewerblichen Prozessbetrug“ erweckt bei einem verständigen Leser den Eindruck, dass der Kläger nicht nur in den anhängigen Verfahren falsch vorträgt, sondern dass seine Berufsausübung auf betrügerisches Verhalten gegenüber den Gerichten ausgerichtet ist. Der Vorwurf richtet sich unmittelbar gegen den Kläger persönlich und nicht gegen seine Kanzlei. Soweit der Beklagte meint, die Aussage „gewerblich“ werde so verstanden, dass der Kläger jeweils lediglich in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit handle, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Vorwurf des „gewerblichen Prozessbetrugs“ ist so allgemein gehalten, dass er sich aus Sicht eines verständigen Lesers generell auf die Qualität und die Zielrichtung der beruflichen Tätigkeit des Klägers bezieht.

Unerheblich ist auch das Argument, der Leser werde die Aussage als konkreten Ausdruck der Intensität der Tatbegehung verstehen, da der Begriff des gewerbsmäßigen Betruges gesetzlich definiert sei (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Dabei übersieht der Beklagte bereits, dass er nicht diesen gesetzlichen Begriff sondern den des „gewerblichen“ Prozessbetrugs verwendet hat. Hinzu kommt, dass die in einem gerichtlichen Schriftsatz enthaltenen Äußerungen nicht nur vom Gericht und dem Prozessbevollmächtigten der Gegenseite gelesen werden, sondern auch noch zur Lektüre für die eigene Mandantschaft und den Prozessgegner, bei denen es sich in der Regel um juristische Laien handelt, bestimmt sind. Diesen ist der Begriff des gewerbsmäßigen Betrugs in aller Regel nicht geläufig.

Vor diesem Hintergrund ist es auch irrelevant, wenn der Beklagte meint, dem Kläger in Einzelfällen Prozessbetrug nachweisen zu können. Der erhobene Vorwurf des „gewerblichen Prozessbetruges“ hat mit sachlicher Auseinandersetzung und der Wahrung von Parteirechten nichts mehr zu tun (vgl. dazu OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 103).

Gleiches gilt für den Vorwurf, der Antragsteller sei ein „Meisterbetrüger“. Auch hier handelt es sich ausschließlich um die pauschale Abwertung des Klägers durch den Vorwurf einer oder mehrerer betrügerischer Straftaten, die keinen sachbezogenen Zusammenhang mit der damaligen rechtlichen Auseinandersetzung hatte sondern ausschließlich das Ziel verfolgte, den Kläger in den Augen der Leser schlecht zu machen. Wenn sich der Beklagte in der Einspruchsschrift damit verteidigen will, er habe es – wertneutral – als Meisterleistung bezeichnen wollen, die Instanzgerichte und den Bundesgerichtshof „an der Nase herumzuführen“, so kann dies die beabsichtigte Diffamierung des Klägers nur verstärken.

Die in den oben genannten Schriftsätzen des Beklagten getätigten Äußerungen begründen eine Wiederholungsgefahr für weitere diffamierende Angriffe auf die Ehre des Antragstellers.“

Ice Bucket Challenge – Grünen-Chef Chef Özdemir und (s)eine (?) Hanfpflanze

entnommen wikimedia.org Urheber slgckgc

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Urheber slgckgc

Alle Welt berichtet(e) über Ice Bucket Challenge und den 20-jährigen, der seinen Beitrag so geschickt gepostet hat, dass er dank Ice Bucket Challenge und Facebook in den Knast kommt (vgl. dazu u.a. hier bei 20-jähriger kommt dank Ice Bucket Challenge und Facebook in den Knast). Mindestens genauso interessant, weil zumindest „schusselig“, scheint aber Grünen Chef Özedemir zu sein. Der hat – wie es sich gehört (?) – natürlich auch an der Aktion teilgenommen und dabei auf einem Balkon neben einer Hanfpflanze posiert. (vgl. hier bei Focus). Laut Focus/“Özdemir kein Versehen, sondern bewusst gesetzt“. Nun man fragt sich wofür und warum? Die Antwort kommt dann gleich vom Betroffenen: ein „Akt für die Drogenliberalisierung“. Na ja.

Die Aktion hat dann auch gleich die Staatsanwaltschaft Berlin auf den Plan gerufen. Die ermittelt dann wohl wegen illegalen Besitzes von Betäubungsmitteln. Nun ja, allein das Stehen neben einer Hanfpflanze dürfte noch kein Besitz sein/begründen. Aber wenn „bewusst gesetzt“? Dann man los mit der „Drogenliberalisierung“.

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren für die Kostenbeschwerde?

© AllebaziB - Fotolia.com

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Mit einer in der Praxis sicherlich häufigeren Konstellation hatte vor kurzem ein Kollege Probleme und hat folgende Anfrage gestellt:

Mein Mandant wird vom LG zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe verurteilt. Durch die Verteidigung war eine Bewährungsstrafe beantragt. Auf die – auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte – Revision wird das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, und im 2. Durchlauf gibt es die – bereits in 1. Instanz durch die Verteidigung beantragte – Bewährungsstrafe. Das Urteil wird noch im Termin des 2. Durchlaufs rechtskräftig.

Gegen die Kostenentscheidung des Urteils wird sofortige Beschwerde eingelegt, die voll umfänglich dahin Erfolg hat, dass die Staatskasse die vollen Kosten des Revisionsverfahrens übernehmen muss. Hier ergeht auch eine Kostenentscheidung des OLG zugunsten des Mandanten.

Meine Frage ist: Fallen für das Beschwerdeverfahren gesonderte Gebühren an?

Ich weiß, dass regelmäßig für Beschwerden keine separaten Gebühren ausgelöst werden, da die Beschwerden durch die jeweiligen Verfahrensgebühren abgegolten werden. Doch hier liegt m.E. ein Sonderfall vor, da das Urteil bereits rechtskräftig war, als ich die Kostenbeschwerde eingelegt hatte. Zu diesem Zeitpunkt war die Strafverteidigung ja eigentlich und tatsächlich vorbei. Durch Absatz 5 Vorbemerkung 4 VV-RVG ist dieser Fall aber auch nicht geregelt (was wiederum für die Lösung spricht, es unterfalle der Verfahrensgebühr).

Möglicherweise wissen Sie ja etwas über diese Konstellation, ich habe leider nichts finden können.

Ich habe jedenfalls Bedenken, eine Tätigkeit einer Verfahrensgebühr unterfallen zu lassen, obwohl es ein „Verfahren“ im Rechtssinne wegen Rechtskraft des Urteil gar nicht mehr gibt.

Lösung kommt dann am Montag 🙂