Archiv für den Monat: Januar 2014

Der Gullydeckel kann aber teuer werden…. für die Länder

entnommen wikimedia.org Urheber User: Mattes

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Das OLG Hamm, Urt. v.  15.11.2013 – 11 U 52/12 – kann für das Land NRW aber teuer werden, oder: Da kann ein lockerer Gullydeckel aber richtiges Geld kosten. In dem Zivilverfahren hatte der Kläger das Land NRW unter dem Vorwurf der Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Ersatz von Schäden in Anspruch, die an seinem Fahrzeug Pkw Skoda am 19.05.2010 nachts gegen 01:30 Uhr bei Benutzung der BAB 52 im Bereich einer seinerzeit in Höhe der Anschlussstelle Gelsenkirchen-Buer-West befindlichen Baustelle entstanden sind. Außerdem begehrte er die Zahlung einer allgemeinen Kostenpauschale sowie Ersatz ihm vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten. Das LG hatte nach Beweisaufnahme der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass das beklagte Land die von der bauausführenden Firma für den Standstreifen gefertigten provisorischen Gullyschachtabdeckungen nicht engmaschig genug darauf hin kontrolliert habe, ob sie den Belastungen des übergangsweise auf den Standstreifen umgelenkten Verkehrs standhalten.

Der 11. Zivilsenat hat die Berufung des Landes verworfen:

„aa) Allerdings ergibt sich Haftung des beklagten Landes entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht daraus, dass es die von der Fa. H2 hergestellten provisorischen Schachtabdeckungen nicht engmaschig genug darauf hin kontrolliert hat, ob diese den Belastungen des fließenden Verkehrs standhalten. Insoweit kann dahinstehen, ob das beklagte Land die provisorischen Schachtabdeckungen nach Umleitung des Verkehrs auf den Standstreifen öfter als nur einmal am Tag hätte kontrollieren müssen und es mit seinem erstmals in der Berufungsinstanz gehaltenen Sachvortrag, dass die Verkehrssicherungspflicht auf die Fa. I übertragen worden sei und diese die Baustelle zweimal täglich, zuletzt vor dem Unfall des Klägers noch am 19.05.2010 zwischen 0:19 Uhr und 0:29 Uhr kontrolliert habe, nicht bereits gemäß §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen ist. Denn selbst wenn man hiervon ausgehen wollte, könnte nicht festgestellt werden, dass die danach gegebene Verletzung der Kontrollpflicht auch für den Unfall kausal geworden wäre. Wie nämlich der Sachverständige Prof. Dr. Ing. T bei seiner Befragung durch den Senat am 15.11.2013 ausgeführt hat, können die von den Zeugen C und G geschilderten Schäden an der provisorischen Schachtabdeckung auch innerhalb eines sehr kurzen Zeitraumes von nur einer halben bis einer Stunde entstanden sein. Davor kann es zwar schon feine Risse in der auf der Eisenplatte aufgebrachten Asphaltschicht gegeben haben, die aber nach Einschätzung des Sachverständigen selbst aus einem sehr langsam fahrenden Fahrzeug heraus nicht zu erkennen gewesen sein müssen. Danach muss aber selbst im Fall einer noch am 19.05.2010 um 0:29 Uhr durchgeführten Kontrolle noch kein für die Mitarbeiter der Fa. I erkennbares Schadensbild vorgelegen haben.

bb) Dem beklagten Land fällt aber insoweit eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflichtverletzung zur Last, als es mit der von ihm für die provisorischen Schachtabdeckungen vorgegebenen Ausführungsweise in unnötiger Weise eine potentielle Gefahrenquelle für den fließenden Verkehr geschaffen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Firma H2 die provisorischen Schachtabdeckungen entsprechend den ihr vom beklagten Land erteilten Vorgaben angefertigt hatte oder ihr insoweit Ausführungsfehler zur Last fielen und das beklagte Land sich diese zurechnen lassen muss.“

Bei den vielen Schlaglöchern, die wir inzwischen auf unseren Straßen haben, kann das teuer werden….

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Der Parkplatzkampf – ich will mehr als meinen eigenen…

entnommen wikimedia.org Autor: Urheber Mediatus

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Manchmal tun mir die (Zivil)Gerichte leid, wenn ich in Pressemitteilungen lese, was alles entschieden werden muss. So ist es mir auch bei der PM des AG München zum AG München, Urt. v. 11.06.2013 – 415 C 3398/13 – gegangen. Da geht es um einen Parkplatzkampf, allerdings der etwas anderen Art. Die Klägerin in dem Zivilverfahren hatte zwar einen Stellplatz, der zu ihrer Wohnung gehört. Im Grunde wollte sie aber mehr, nämlich auch noch einen Teil des daneben liegenden Stellplatzes. Das hat das AG München aber nicht mitgemacht. In der PM heißt es:

„Der Inhaber eines Stellplatzes darf diesen in seiner kompletten Breite ausnützen. Er darf sein Auto auch dann auf der rechten Hälfte parken, wenn dies dem Nutzer der danebenliegenden Parkfläche das Einsteigen erschwert. Das hat das AG München entschieden.

Eine Münchnerin parkte gewöhnlich ihren Opel Corsa auf dem Stellplatz, der zu ihrer Wohnung gehört. Der Stellplatz links neben ihr war an die Fahrerin eines Renault Kangoo vermietet. Von Zeit zu Zeit stellte diese ihren Renault nicht mittig auf der Parkfläche, sondern eher auf der rechten Hälfte ab. Dies störte die Fahrerin des Opel Corsa. Sie werde dadurch beim Einsteigen in ihr Fahrzeug behindert. Sie forderte ihre Nachbarin auf, dies zukünftig zu unterlassen und eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Diese weigerte sich. Erstens mache sie das auch nur, wenn der Stellplatz links von ihr ebenso beparkt sei, da sie sonst nicht aus dem Auto aussteigen könne, zweitens könne die andere Autofahrerin ebenfalls weiter rechts parken. Die Besitzerin des Opel Corsa erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München und verlangte die Verurteilung der Fahrerin des Renaults dazu, es zu unterlassen, derart weit rechts zu parken, dass eine ungestörte Nutzung des Parkplatzes nicht möglich sei. Zwischen ihrem Fahrzeug (wenn es mittig geparkt sei) und dem anderen Fahrzeug müsse mehr als 50 Zentimeter an Zwischenraum verbleiben. Für den Fall der Zuwiderhandlung verlangte sie 5000 Euro.

Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab: Die Klägerin habe keinen Unterlassungsanspruch, da eine Beeinträchtigung ihres Eigentums nicht vorliege. Das Parken der Renaultfahrerin stelle keine solche dar. Diese parke stets innerhalb der Grenzen ihres Parkplatzes. Sie sei zur Nutzung des kompletten Stellplatzes auch berechtigt. Dies ergebe sich schon daraus, dass sie auch ein breiteres Fahrzeug, das eventuell den gesamten Stellplatz benötigen würde, abstellen dürfte. Auch das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Die Renaultfahrerin parke ihren PKW nur dann mehr rechts, wenn auch der Autofahrer auf ihrer linken Seite dies tue. Da das Rücksichtnahmegebot sich in beide Richtungen erstrecke, könne auch die Klägerin in einem solchen Fall nach rechts rücken.“

Ich frage mich immer, ob man über so etwas nicht reden kann. Aber vielleicht hat man ja und ist aus uns unbekannten Gründen nicht zu einem vernünftigen Ergebnis gekommen.

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Wann hat der Verteidiger an der Einstellung des Verfahrens mitgewirkt?

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Die zusätzlichen Verfahrensgebühren Nr. 4141, 5115 VV RVG – die sog. Befriedungsgebühren – setzen eine Mitwirkung des Verteidigers an der Einstellung des Verfahrens voraus. Ausreichend ist eine irgendwie geartete Mitwirkung, die objektiv geeignet ist, die Einstellung zu fördern. Hohe Anforderungen werden daran nicht gestellt. Jedenfalls nicht von der h.M., anders aber wohl vom AG Wiesbaden im AG Wiesbaden, Urt. v. 27.12.2013 – 93 C 3942/13. Da hatte der Verteidiger seine Mandatierung angezeigt, Akteneinsicht gefordert und eine mögliche Einlassung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren eingestellt und an die Verwaltungsbehörde wegen einer OWi abgegeben. Das AG sagt: Keine Mitwirkung, denn:

„Darüber hinaus bestünde vorliegend aber auch bei Anwendung der neuen Gesetzeslage kein Anspruch, da auch das Erfordernis der Mitwirkung an der Einstellung nicht gegeben ist. Vorliegend hat der Verteidiger des Klägers lediglich seine Mandatierung angezeigt, Akteneinsicht gefordert und eine mögliche Einlassung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. Das reicht nicht aus, um von einer „Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens“ auszugehen. Erforderlich ist, dass der Verteidiger die Einstellung des Verfahrens zumindest gefördert hat und die entsprechende Entscheidung nicht auch ohne sein Zutun erfolgt wäre (vgl, BGH, Urteil vorn 20.01.2011, Az. IX ZR 123/10), Vorliegend war für die Staatsanwaltschaft noch nicht ersichtlich, wie sich der Kläger im Ermittlungsverfahren verhalten, insbesondere ob er sich zur Sache einlassen würde. Dennoch wurde das Verfahren eingestellt und an die Ordnungsbehörde abgegeben, ohne dass überhaupt Gelegenheit zur Einlassung gegeben .wurde. Diese Entscheidung erfolgte daher unabhängig von der Tätigkeit des Verteidigers. Allein die Anzeige der Mandatierung und das Akteneinsichtsgesuch sind nicht als ausreichende Mitwirkungshandlungen anzusehen.

Na ja, dass kann man auch anders sehen. Denn ursächlich muss die Tätigkeit des Verteidigers nicht gewesen sein.

Das AG verweist im Übrigen auf das BGH, Urt. v. 05.11.2009 – IX ZR 237/08 (RVGGreport 2010, 70 = StRR 2010, 109) und hält daran fest. Die Entscheidung ist aber durch das 2. KostRMoG v. 23.07.2013. (BGBl 2013, S. 2586) überholt, nachdem in Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 1 VV RVG das Wort „Verfahren“ durch „Strafverfahren“ ersetzt worden ist (vgl. dazu Burhoff RVGreport 2013, 330, 335). Allerdings stellt sich die Frage, ob die Neuregelung, wovon offenbar das AG ausgeht, in Altfällen nicht anwendbar ist (zur Übergangsregelung s. Burhoff RVGreport 2013, 330, 337). Das wäre nur der Fall, wenn man von einer Gesetzesänderung ausgeht. Nimmt man hingegen eine bloße Klarstellung an, dann wäre/ist die Neuregelung auch in Altfällen anwendbar (vgl. dazu RVGreport 2013, 260). Die Frage wird die Rechtsprechung noch klären müssen. Das AG Wiesbaden ist die Anzwort schuldig geblieben.

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Klassischer Fehler III: Jugendstrafe – was häufig übersehen wird

© ferkelraggae - Fotolia.com

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Bei der Verhängung einer Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen (§ 17 Abs. 2 JGG) wird in der Praxis häufig übersehen, dass es für die Frage: Schädliche Neigungen, ja oder nein?, darauf ankommt, dass diese zur Tatzeit vorgelegen/angelegt waren und zum Urteilszeitpunkt auch noch bejaht werden können. Nicht ausreichend ist es, wenn zwar zur Tatzeit schädliche Neigungen anzunehmen waren, danach aber eine „Besserung“ eingetreten ist. Darauf muss man als Verteidiger achten, wenn zwischen Tat und Urteil ein langer Zeitraum liegt und sich die Verhältnisse des Mandanten gebessert haben. Das ist das Fazit aus dem BGH, Beschl. v. 13.11.2013 – 2 StR 455/13, in dem es dazu heißt:

„2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.

Das Landgericht hat gegen den zur Tatzeit 15jährigen Angeklagten, der durch gewaltsame Übergriffe durch die Lebenspartner seiner Mutter geprägt wurde, eine Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG verhängt. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass Defizite in seiner Entwicklung vorlägen, der Angeklagte keine Schul- und Berufsausbildung abgeschlossen und therapeutische Angebote abgelehnt habe. Zwar habe er seine Defizite erkannt, jedoch seien keine Wandlungen in der Lebensführung eingetreten. Die Tatsache, dass der Angeklagte eine Freundin habe, deren Kinder er mitbetreue, ändere nichts an der Bewertung. Ferner liege in der Tatsache, dass der Angeklagte seit einer letzten Vorverurteilung am 31. Mai 2011 nicht mehr durch Straftaten aufgefallen sei, keine Änderung seines Verhaltens.

Die Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht von einem falschen Maßstab ausgegangen ist. Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel, aus denen sich eine Neigung zur Begehung von Straftaten ergibt, schon vor der Tat angelegt waren. Die schädlichen Neigungen müssen auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen. Diese Voraussetzung für die Verhängung einer Jugendstrafe ist im angefochtenen Urteil nicht ausreichend belegt worden.

Die Tatsache, dass der im Urteilszeitpunkt 18jährige Angeklagte zuvor rund zwei Jahre lang nicht mehr durch Straftaten aufgefallen war, deutet darauf hin, dass eine Gefahr künftiger Straftaten nicht mehr besteht. Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte im Berufsleben noch nicht Fuß gefasst hat. Schwer wiegende Persönlichkeitsmängel des Angeklagten sind nicht festgestellt worden; die ihn prägenden Gewalterfahrungen im Haushalt der Mutter hat er nicht verschuldet.

Das Landgericht hat sich darauf beschränkt, positive Faktoren als unerheblich zu bezeichnen. Das trifft aber auch nicht zu. Die Tatsache, dass der Angeklagte die Kinder seiner Freundin mitbetreut, spricht tendenziell gegen Persönlichkeitsdefizite.“

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Etwas zu schnell – Geständnis hebelt Aufklärungspflicht nicht aus…

© sss78 – Fotolia.com

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Eine in der Praxis häufigere Verfahrenssituation ist Ausgangspunkt für den BGH, Beschl. v. 05.11.2013 – 2 StR 265/13 – gewesen.  Das LG Koblenz hat den Angeklagten u.a. wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt. Seine Feststellungen zur Tatbegehung durch den Angeklagten und zu den Einzelheiten des Geschehens hat das LG auf die durch den Angeklagten erklärte Bestätigung der Richtigkeit des Vortrags seines Verteidigers zur Sache gestützt. Dadurch habe sich der Angeklagte so schwer belastet, dass die Strafkammer „keine weitere Veranlassung“ gesehen habe, „das Geständnis auf eine unzutreffende Selbstbezichtigung hin“ zu überprüfen. „Ausdrücklich offen blieb bei der Einlassung, ob und gegebenenfalls wer und wie sich weitere Personen an den Tatgeschehen in zwei ausgeurteilten Fällen beteiligten oder sonst daran partizipierten, wobei der Angeklagte keinen Zweifel daran ließ, dass er aus Eigennutz die bestimmende Rolle -jeweils einem Alleintäter gleichkommend – einnahm“. Die Beantwortung ergänzender Fragen durch die Strafkammer oder durch andere Verfahrensbeteiligte hatte der Angeklagte abgelehnt.

 Dem BGH reicht das so nicht und er erinnert das LG an seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO):

„Diese Ausführungen belegen, dass die Strafkammer sich ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf unzureichender Basis verschafft hat, was der Senat bereits auf die Sachrüge zu berücksichtigen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2013 – 3 StR 35/13, StV 2013, 684).

Aus dem verfassungsrechtlich verankerten Schuldprinzip folgt im Strafprozess die Verpflichtung der Gerichte, von Amts wegen den wahren Sachverhalt zu erforschen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1060). Die Amtsaufklärungspflicht darf schon wegen der Gesetzesbindung des Richters (Artz. 20 Abs. 3 GG) nicht dem Interesse an einer einfachen und schnellstmöglichen Erledigung des Verfahrens geopfert werden. Es ist unzulässig, dem Urteil einen Sachverhalt zu Grunde zu legen, der nicht auf einer Überzeugungsbildung unter Ausschöpfung des verfügbaren Beweismaterials beruht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Angeklagte geständig gezeigt hat.

Zwar unterfällt auch die Bewertung eines Geständnisses dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO. Das Tatgericht muss aber, will es die Verurteilung des Angeklagten auf dessen Einlassung stützen, von deren Richtigkeit überzeugt sein (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juni 1998 – 2 StR 156/98, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 31). Es ist deshalb stets zu untersuchen, ob das Geständnis den Aufklärungsbedarf hinsichtlich der erforderlichen Feststellungen zur Tat erfüllt, ob es in sich stimmig ist und auch im Hinblick auf sonstige Erkenntnisse keinen Glaubhaftigkeitsbedenken unterliegt. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen nach diesem Maßstab gegen die hier vorliegende Ablehnung einer Geständnisüberprüfung durch die Strafkammer, die sie im Hinblick darauf erklärt hat, dass die anwaltliche Erklärung zur Sache „nach gemeinsamer Aufarbeitung der Anklagevorwürfe“ mit dem Angeklagten erfolgt sei. Diese Vorgehensweise der Verteidigung außerhalb der Hauptverhandlung gestattet dem Gericht keine Nachprüfung der Gründe für die Einzeltaten der anwaltlich formulierten Sacheinlassung. Es genügt auch nicht, das Geständnis des Angeklagten durch bloßen Abgleich des Erklärungsinhalts mit der Aktenlage zu überprüfen, weil dies keine hinreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung darstellt (vgl. BVerfG, aaO, NJW 2013, 1058, 1063).

Da der Angeklagte auch keine ergänzenden Fragen des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung an ihn zugelassen hat, ist bereits ein wesentliches Mittel für die Geständnisüberprüfung, die dem Gericht im Hinblick auf seine Aufklärungspflicht nicht zur Disposition gestellt ist, entfallen. Andere Mittel hat das Landgericht nicht genutzt. Dies wiegt hier umso schwerer, als gerade bei den schwersten Anklagevorwürfen ausdrücklich offen geblieben ist, ob und wie eine weitere Person an der Tatbegehung mitgewirkt hat.“

Ganz so einfach und so schnell, wie das LG es sich gedacht hat, geht es dann doch nicht. Wenigstens ein bisschen Aufklärung muss sein….

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