Archiv für den Monat: September 2013

Logbucheintrag V v. 15.09.2013 – Prinz-Christian-Sund-Passage

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Logbucheintrag V v. 15.09.2013 – Prinz-Christian-Sund-Passage. Heute nach einem Seetag dann keinen Landgang, aber mit der Prinz-Christian-Sund-Passage vielleicht einer der Höhepunkte. Dazu heißt es bei Wikipedia:

„Der Prins Christian Sund (Grönländisch: Ikerassuaq) gehört zu Grönland und trennt die im Süden vorgelagerte Inselgruppe mit Kap Farvel vom Festland. Der Sund verbindet die Labradorsee im Westen mit der Irmingersee im Osten. Die Meeresstraße ist etwa 100 Kilometer lang. Aus touristischen Gründen wird der Sund gern von Kreuzfahrtschiffen durchfahren.“

Also wahrscheinlich viel Verkehr :-). Hoffentlich aber nur in einer Richtung.

Und wer sehen will, wie das Wetter auf der Prinz-Christian-Sund-Passage ist: Hier geht es zu den Wetterkameras :-).

Fristverlängerungsantrag geht vor Wiedereinsetzung

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Der BGH hat im Zivilrecht im BGH, Beschl.v. 01.07.2013, VI ZB 18/12 zum „Stufenverhältnis von Fristverlängerungsantrag und Wiedereinsetzung Stellung genommen. Danach sind die Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist und die Wiedereinsetzung in eine solche Frist nicht zwei gleichrangige Optionen, zwischen denen ein Rechtsanwalt im Verhinderungsfall wählen könnte. Wenn ein Rechtsanwalt erkennt, dass er eine Frist zur Rechtsmittelbegründung nicht einhalten kann, z.B. wegen Erkrankung, muss er vielmehr durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch erst gar nicht erst notwendig wird. Dies setzt aber voraus, dass ein Vertrauen auf die Bewilligung der Fristverlängerung begründet ist. Und das hat der BGH bejaht, wenn der Berufungskläger mit Einverständnis des Gegners beantrágt, die wegen eines erheblichen Grundes bereits um einen Monat verlängerte Frist zur Berufungsbegründung um weitere sieben Tage zu verlängern. Dann darf er darauf vertrauen, dass dem Antrag stattgegeben wird.

„Getürkter“ Unfall auf der BAB: Abdrängen in die Leitplanke?

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Zur Veröffentlichung im VRR Heft 10/2013 vorgesehen ist das LG Duisburg, Urt. v. 02.07. 2013 – 4 O 345 / 11-, das (mal wieder) ein offensichtlich manipuliertes Unfallgeschehen zum Gegenstand hat (vgl. auch schon Unfallmanipulation, oder: Manchmal haben auch Zivilrichter mit einem “Tatverdacht” zu tun, oder: “Pechfamilie” – 25 Verkehrsunfälle in vier Jahren?, sowie: Woran erkennt man einen fingierten/manipulierten Verkehrsunfall?

Geltend gemacht worden ist Schadensersatz aus einem Unfallereignis zur Nachtzeit auf einer BAB ohne unbeteiligte Zeugen, bei dem ein PKW Mercedes 500 durch den beklagten Fahrzeugführer im Rahmen eines unachtsamen Fahrstreifenwechsels beschädigt, ins Schleudern geraten und gegen eine Leitplanke abgedrängt worden sein soll. Der Beklagte fuhr dabei ein für lediglich einen Tag einschließlich Vollkaskoversicherung angemietetes Fahrzeug und erschien bei Gericht trotz Ladung nicht. Der vom LG eingeschaltete Sachverständige stellte zum einen fest, dass an dem Mercedes Schäden bestanden haben und abgerechnet worden sind, die nicht auf dem Unfallereignis beruhen. Zum anderen fand er erhebliche Indizien für eine bewusste Schadensherbeiführung heraus: Einerseits fiel ihm ein besonders starker Lenkeinschlag des Schädigers auf, der nicht auf den ersten Kontakt mit dem PKW des Klägers reagiert hat. Andererseits bestand aus seiner Sicht kein so starker Anstoß, dass ein Abdrängen gegen die Leitplanke zu erwarten gewesen wäre, bei dem der Kontakt auch ohne weitere Ausweichbewegung über 15m aufrecht erhalten worden ist.

Das LG ist von einem manipulierten Unfallereignis ausgegangen, weil:

  1. Unfall zur Nachtzeit
  2. Unfall mit einem hochwertigen Luxusfahrzeug,
  3. ein hoch abzurechnender, aber günstig instandsetzbarer Schaden
  4. keine unbeteiligte Zeugen
  5. entscheidend aber das Verhalten des Schädigers mit einem atypisch starken Lenkeinschlag ohne später mögliche Korrektur und
  6. Verhalten des klägerischen Fahrzeugführers, der über 15 m trotz Ausweichmöglichkeit einen Schaden an der Leitplanke herbeigeführt hat und
  7. zudem auch noch im Bereich der Felgen vorne und hinten nicht kompatible Schäden.

 Tja, wahrscheinlich wird die graue Zivilakte dann Beiakte einer Strafakte mit rotem Aktendeckel.

Anhörungsrüge vor Verfassungsbeschwerde? Lieber immer, schadet nicht, kann aber nutzen

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Bislang war ich noch nicht dazu gekommen auf den BVerfG, Beschl. v. 16.07.2013 – 1 BvR 3057/11, hinzuweisen, der sich mit der Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde befasst, also mit der Frage: Muss man vor einer Verfassungsbeschwerde beim letztinstanzlichen Fachgericht eine Anhörungsrüge erheben, weil das zur Erschöpfung des Rechtswegs gehört? Und zwar auch dann, wenn keine Gehörsverletzung geltend gemacht wird?

Die amtlichen Leitsätze zu dem Beschluss lauten:

„1. Wird die Rüge einer Gehörsverletzung weder ausdrücklich noch der Sache nach zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht oder wird die zunächst wirksam im Verfassungsbeschwerdeverfahren erhobene Rüge einer Gehörsverletzung wieder zurückgenommen, hängt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rechtswegerschöpfung nicht von der vorherigen Durchführung eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens ab.

2. Aus Gründen der Subsidiarität müssen Beschwerdeführer allerdings zur Vermeidung der Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, bei der sie sich nicht auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG berufen, eine Anhörungsrüge oder den sonst gegen eine Gehörsverletzung gegebenen Rechtsbehelf ergreifen, wenn den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nahe liegt und zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würden.“

Fazit also: An sich nicht, aber manchmal doch. Da sollte man dann als Rechtsanwalt/Verteidiger vielleicht doch den sicheren Weg gehen und lieber immer eine Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erheben. Schaden kann es m.E. nicht, aber ggf. nutzen. 🙂