Archiv für den Monat: August 2013

Das Geschäft hinter der Klotür ist kein dienstliches…

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Ende der vergangen Woche ist eine Meldung über die Ticker gelaufen, in der es um ein etwas ungewöhnliches Verfahren beim VG München ging (Urt. v. 08.08.2013, Az. M 12 K 13.1024). Geklagt hatte dort ein Polizist, dem in den dienstlichen WC-Räumen eine Zwischentür aus der Hand gerutscht war. Der Polizist hielt die Tür an der Seite fest, die Außentür fiel zu, und klemmte seine rechten Mittelfinger ein. Dieses Geschehen wollte der Polizist als Dienstunfall anerkannt wissen.

Damit hatte er beim VG München keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts endet der Anspruch an der Toilettentüre. Ein Unfall auf der Toilette ist kein Dienstunfall, oder: Es handelt sich zwar ggf. um ein Geschäft, aber kein dienstliches (s. unten).

Wie überall zu lesen ist, hatte das VG hatte dem Kläger von vornherein keine Hoffnung auf einen guten Ausgang seines Verfahrens gemacht. Die Vorsitzende Richterin Rosa Schaffrath verwies auf die „gefestigte Rechtsprechung“ in solchen Fällen. Was üblicherweise auf dem WC erledigt wird, sei „nicht dienstlicher, sondern privatwirtschaftlicher Natur“. Einzige Ausnahme seien Unfälle aufgrund einer „baulichen Gefahrenlage“. Dann könne wegen einer eventuellen Verletzung der Fürsorgepflicht ein zivilrechtlich einklagbarer Schadenersatz fällig sein. In jedem Fall aber gelte: „Alle Dinge auf der Toilette sind bestimmungsgemäß zu gebrauchen“ – sprich: Eine Tür sei an der dafür vorgesehenen Klinke anzufassen, „dann kann ich mir nichts einklemmen“.

Pflichtverteidiger verklagen Staat

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Nun „Pflichtverteidiger verklagen Staat“?, richtig, allerdings nicht bei uns, sondern in Belgien. Dieses Posting geht zurück auf eine schon etwas zurück liegende Meldung des belgischen Rundfunks, auf die mich vor einiger Zeit ein Kollege hingewiesen hat. Danach wollten/wollen in Belgien die sog. Pro-Deo-Anwälte wegen ihrer Bezahlung vor Gericht ziehen. Hintergrund sind Verhandlungen, die seit rund einem Jahr zwischen der Anwaltskammer und Justizministerin Annemie Turtelboom über eine einvernehmliche Bezahlung der Pflichtverteidiger für Menschen, die sich aus finanziellen Gründen keinen Rechtsbeistand leisten können, gelaufen sind. Die Anwälte fühlen sich von Justizministerin Annemie Turtelboom im Stich gelassen, nachdem diese im vergangenen Jahr Zusagen für eine höhere Entschädigung der sogenannten Pro-Deo-Anwälte erteilt hatte. Bislang sind nach Auffassung der Rechtsanwälte die Versprechen nicht eingehalten worden.

Was daraus geworden ist, weiß ich nicht. Aber: Eine interessante Vorstellung, dass hier in der Bundesrepublik  die Rechtsanwälte den Staat wegen zu niedriger Gebühren verklagen könnten. Der Kollege, der mir die Nachricht hat zukommen lassen, meint: „das Rechtssystem im Nachbarland und die eingeräumten Klagemöglichkeiten sind irgendwie vorbildlich.“ Nun ja, eine Klagemöglichkeit hätte vielleicht dazu geführt, dass die linearen Anhebungen der Anwaltsgebühren nicht 20 Jahre hätten auf sich warten lassen. Nun ist aber nach Inkrafttreten des 2. KostRMoG v. 23.07.2013 erst mal alles gut, zumindest teilweise :-).

Der „Warnschuss“ – nur wenn ich schieße, warne ich….

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Seit März 2013 gibt es im JGG Regelungen, die die Möglichkeit eröffnen, neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe oder neben der Aussetzung ihrer Verhängung (§ 27 JGG) auch Jugendarrest anzuordnen.  Durch diesen „Warnschussarrest“ sollen Jugendlichen die Folgen ihres kriminellen Tuns vor Augen geführt werden. Um diesen Warnschussarrest hat es in den vergangenen Jahren reichlich Diskussionen gegeben (vgl. zum Gesetzgebungsverfahren Warnschussarrest – jetzt kommt er – und: Höchststrafe im JGG: Jetzt 15 Jahre).

Nachdem die Neuregelung rund vier Monate geltendes Recht war, hat die Rheinische Post eine Umfrage durchgeführt, wie die Neuregelung von den Gerichten in den einzelnen Bundesländern angenommen wird: Und das Ergebnis überrascht dann doch ein wenig, denn außerhalb Bayerns wird das Mittel kaum genutzt. (vgl. dazu   Rheinische Post: „Warnschuss-Arrest“ wird kaum verhängt).

Ermittelt hat man folgende Zahlen: Bundesweit nur knapp 70 Verurteilungen, nämlich genau 69, und zwar davon

Bayern 28
NRW 24
Rheinland-Pfalz 6
Sachsen-Anhalt 2
Mecklenburg-Vorpommern 2
Saarland 2
Thüringen 1
Brandenburg 1
Schleswig-Holstein 1
Sachsen 1
Bremen 1
Keine Angaben machten Hessen, Hamburg, Niedersachsen, Baden-Württemberg und Berlin, da dort die entsprechenden Statistiken zum Teil erst im Herbst 2014 abrufbereit sind (auch schön :-().

Die Stimmen zum Warnschuss sind gemischt. Dazu aus dem RP-Artikel: Die Gewerkschaft der Polizei begrüßte die neue Möglichkeit des Strafvollzugs. „Dieses Mittel führt dazu, dass junge Leute sehr viel schneller vor Augen geführt bekommen, was Folge ihres Handelns sein kann, wenn sie ihre kriminelle Karriere fortsetzen“, sagte GdP-Chef Oliver Malchow der Zeitung. Dagegen bewertete NRW-Justizminister Thomas Kutschaty den „Warnschuss-Arrest“ kritisch: „Aus unserer Sicht handelt es sich um eine populistische Maßnahme“, so die Einschätzung des SPD-Politikers.“

Unabhängig davon, was man von dieser Neuregelung hält: Ein Warnschuss setzt natürlich voraus, dass ich auch schieße, sonst verpufft der Warneffekt.

Ablehnung III – „Absetzen des Urteils während des Verteidigerplädoyers? – „Was unterstellen Sie mir?“

Eine Entscheidung habe ich dann noch im Nachgang zu den beiden Postings von gestern, siehe Ablehnung I: Vortätigkeit des Richters – sag mir die Umstände… und Ablehnung II: Befangenheit wegen/nach Abtrennung von Verfahren – Vortätigkeit? Also:

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Leben/Bewegung war offenbar am Ende in einer Hauptverhandlung, die im Mai beim AG Leipzig stattgefunden hat. Die Hauptverhandlung was bis zum Plädoyer des Verteidigers fortgeschritten, der Verteidiger hat sein Plädoyer dann aber unterbrochen und die Angeklagte hat den Amtsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Ablehnungsgesuch stützt sich insbesondere darauf, dass der Richter bereits während des Schlussvortrages des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft durch das Verdrehen seiner Augen seinen Unmut über den beantragten Teilfreispruch wegen des Tatvorwurfs des Betruges zum Nachteil eines Geschädigten B.L. geäußert habe.  zudem sei während des Schlussvortrages des Verteidigers der Richter ausschließlich mit der Niederschrift auf einem aus Sicht des Verteidigers vorgefertigten Formular beschäftigt gewesen. Diese Unterlage sei anders, als die in der Hauptverhandlung benutzten gelben Mitschriftenunterlagen schwarz/weiß und zumindest aus Sicht der Verteidigung vorgefertigt, wobei der Richter diese Unterlage während des Schreibens durch die bisherigen gelben Mitschriftenzettel verdeckt habe.

Nachdem der Verteidiger die Unaufmerksamkeit des Richters für den Schlussvortrag der Verteidigung bemerkt hatte, hatte er den Schlussvortrag unterbrochen und den Richter gefragt, ob er gerade die Urteilsformel absetze und das Schlusswort der Angeklagten ihn nicht mehr interessieren würde. Für die Angeklagte würde das Niederschreiben der Urteilsformel während des Plädoyers den Eindruck erwecken, dass sich der Richter bereits endgültig entschieden habe und nicht mehr bereit sei, sich die weiteren Argumente der Verteidigung anzuhören und diese bei der Beratung zu berücksichtigen.  Der Richter habe mit der Bemerkung „Was unterstellen Sie mir?“ reagiert.

Nun, das Ablehnungsgesuch hatte keinen Erfolg – fast hätte ich geschrieben: „Natürlich“ oder „wie nicht anders zu erwarten“. Der AG Leipzig, Beschl. v. 29.05.2013 – 201 Ds 812 Js 57702/11 – lehnt den Antrag ab:

„3. Nach der vorzunehmenden Gesamtschau hat die Angeklagte aus dem Inbegriff der Aktenlage bei verständiger Würdigung des ihr bekannten Sachverhaltes keinen Grund zu der Annahme, dass der abgelehnte Richter ihr gegenüber eine innere Haltung einnehme, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.

Dabei kommt es zwar auf den Standpunkt des Ablehnenden an, nicht aber nicht auf seinen (möglicherweise einseitigen) subjektiven Eindruck und auf seine unzutreffenden Vorstellungen vom Sachverhalt (BGH MDR 55, 270). Maßgebend sind vielmehr der Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten und die Vorstellungen, die sich ein bei voller Vernunft befindlicher Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung des Sachverhaltes machen kann (Meyer-Goßner, a.a.O., Rdn. 8 zu § 24 m.w.N.).

Soweit die Angeklagte eine Befangenheit des Richters sieht, weil dieser während des Schlussvortrages des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft seinen Unmut über den beantragten Teilfreispruch durch das Verdrehen der Augen kundgetan habe, hat der abgelehnt Richter in seiner dienstlichen Erklärung angegeben, dass er sich an ein solches Verhalten nicht erinnern könne. Möglicherweise sei seiner unbewussten Mimik allenfalls eine Überraschung über den von dem Rechtsreferendar beantragten Teilfreispruch zu entnehmen gewesen.

Dass der abgelehnte Richter sich bereits während des Schlussvortrages des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft in seiner Entscheidung gebunden hätte, wird durch seine weitere Erklärung nicht bestätigt. Vielmehr hat der Richter auf die Frage des Verteidigers, ob er sich bereits endgültig entschieden habe und nicht mehr bereit sei, sich die weiteren Argumente der Verteidigung anzuhören und diese bei der Beratung zu berücksichtigen, mit der Bemerkung „Was unterstellen Sie mir?“ reagiert.

Der abgelehnte Richter hat in seiner dienstlichen Erklärung angegeben, dass er sich Notizen über die Anträge der Beteiligten und ihrer Begründungen hierzu gemacht und dabei gleichzeitig sein Urteil durch das Gegenüberstellen der Argumente vorbereitet habe. Dies wird in der Richterschaft unterschiedlich gehandhabt, ist jedoch nach der Kommentierung und der Rechtsprechung größtenteils nicht zu beanstanden und kann auch aus Sicht eines vernünftigen Angeklagten nicht zur Ablehnung des Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit führen.

Dass der abgelehnte Richter tatsächlich mit der Urteilsabsetzung während des Schlussvortrages des Verteidigers begonnen hat, ergibt sich in der Gesamtschau nicht. Der abgelehnte Richter hat glaubhaft versichert, dass er sich während der Schlussvorträge Notizen gemacht und die Argumente der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung gegenüber gestellt und verglichen habe, um sich auf die Urteilsfindung vorzubereiten. In diesen Kontext passt auch, dass der abgelehnte Richter den Verteidiger, von diesem auf die Mitschriften angesprochen, gefragt hat, was dieser ihm unterstelle.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der abgelehnte Richter ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in der Hauptverhandlung die Kommentierung zu § 260 StPO bekanntgegeben hat.

Danach kann der Strafrichter (Einzelrichter) das Urteil im Sitzungssaal entwerfen, auch während der Schlussvorträge und ohne, dass er äußerlich zu erkennen geben muss, dass er „mit sich zu Rate gegangen“ ist (BGH 11, 74, 79; Köln NStZ 05, 710).

Die von dem Verteidiger hierzu zitierte Rechtsprechung, so BayOLG 72, 217 = VRS 44, 206, der sich das Gericht hier im Übrigen nach eigener Prüfung anschließt, hat insofern unberücksichtigt zu bleiben, weil nach Auffassung des Gerichtes nicht festgestellt werden konnte, dass der abgelehnte Richter tatsächlich mit der Urteilsabsetzung während des Schlussvortrages des Verteidigers begonnen hat.“

Na ja, ist, wie man sieht, nicht einfach mit der Glaubhaftmachung in diesen Fällen. Da steht dann nun mal „Aussage gegen Aussage“, allerdings: Der Anschein ist entstanden und entsteht schnell, auch wenn es wirklich nur Notizen sind.

Ablehnung II: Befangenheit wegen/nach Abtrennung von Verfahren – Vortätigkeit?

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Beim LG Dresden ist/war ein umfangreiches Strafverfahren mit mehreren Angeklagten anhängig. In dem Verfahren wird das Verfahren gegen einen der Mitangeklagten abgetrennt.  Das nimmt ein Teil der im Ursprungsverfahren verbliebenen Angeklagten zum Anlass, das Gericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Begründung:   Die abgelehnten Richter hätten sich durch die abschließende Entscheidung in einem abgetrennten Verfahren zwangsläufig eine Meinung über die Täterschaft der verbliebenen Angeklagten gebildet. Ohne Erfolg. Dazu im LG Dresden, Beschl. v. 18.07.2013 – 5 KLs 109 Js 14491/11:

„Eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters ist, soweit sie nicht den Tatbestand eines Ausschlussgrundes gemäß § 23 StPO erfüllt, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters i.S.v. § 24 Abs. 2 StPO zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen (vgl. BGH NStZ 2012, 519 m.w.N.). Das betrifft nicht nur die Vorbefassung mit Zwischenentscheidungen im selben Verfahren, insbesondere etwa die Mitwirkung am Eröffnungsbeschluss oder an Haftentscheidungen, sondern auch die Mitwirkung eines erkennenden Richters in Verfahren gegen andere Beteiligte derselben Tat. Nach diesen Kriterien grundsätzlich unbedenklich ist auch die Mitwirkung an einem Urteil über dieselbe Tat gegen einen anderen Beteiligten in einem abgetrennten Verfahren. Dies gilt auch dann, wenn Verfahren gegen einzelne Angeklagte zur Verfahrensbeschleunigung abgetrennt werden und in dem abgetrennten Verfahren ein Schuldspruch wegen einer Tat ergeht, zu der sich das Gericht im Ursprungsverfahren gegen den oder die früheren Angeklagten später ebenfalls noch eine Überzeugung zu bilden hat (vgl. BGH a.a.O., m.w.N.).

Anders verhält es sich lediglich beim Hinzutreten besonderer Umstände, die über die Tatsache bloßer Vorbefassung als solcher und die damit notwendig verbundenen inhaltlichen Äußerungen hinausgehen. Dies wird etwa angenommen, wenn Äußerungen in früheren Urteilen unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über einen der jetzigen Angeklagten enthalten oder wenn ein Richter sich bei seiner Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat (BGH a.a.O., m.w.N.).

Besondere Umstände dieser Art sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die im Rahmen der Ablehnungsgesuche vorgetragenen Gesichtspunkte stellen ebenfalls keine besonderen Umstände i.S.d. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dar, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen geeignet wären.

a) Die im Rahmen der Ablehnungsgesuche angesprochene Befürchtung der Ablehnenden, die abgelehnten Richter würden nicht ausreichend zwischen den getrennt geführten Verfahren differenzieren und auch in dem gegen sie geführten Strafverfahren von dem Tathergang ausgehen, den der Angeklagte im Rahmen seines Geständnisses geschildert hatte, entbehrt vorliegend einer objektiven Grundlage. So haben die abgelehnten Richter bereits im Rahmen des Abtrennungsbeschlusses vom 12.07.2013 ausgeführt:

„Einer Aufklärung, ob die übrigen Angeklagten einer Tatbeteiligung schuldig sind, bedarf es für die Verurteilung des Angeklagten nicht, da dieser, wie auch in der Anklage angenommen, hinsichtlich sämtlicher betrugsrelevanter Umstände ein in seiner Person vollständiges und von den übrigen Beteiligten unabhängiges Wissen eingeräumt hat.“

Darüber hinaus haben die abgelehnten Richter – was in sämtlichen Ablehnungsgesuchen unerwähnt bleibt – am 15.07.2013, nach der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden zeitlich noch vor der Fortführung des Verfahrens gegen den Angeklagten durch Beschluss die Anträge der Verteidiger der Angeklagten pp. und pp, die Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten pp. durch Rückverbindung rückgängig zu machen, abgelehnt und im Rahmen dieses Beschlusses ausgeführt:

„Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass es für die Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten , nicht der Aufklärung evtl. Tatbeiträge der früheren Mitangeklagten bedarf. Dass die Frage einer möglichen Beteiligung der übrigen 5 Angeklagten derzeit nicht geklärt ist, liegt auf der Hand, steht aber aus den genannten Gründen einer Verurteilung des Angeklagten nicht entgegen. Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass der Angeklagte nichts darüber gesagt hat, dass er zu den genannten Zeitpunkten Anfang Oktober 2010 oder folgende mit den Angeklagten in einer Weise gesprochen hätte, dass sich aus diesen Gesprächen ein Betrugsvorsatz ergäbe. Er hat vielmehr der Sache nach ausgesagt, dass aus seiner (subjektiven Sicht) Anfang Oktober auch für die Mitangeklagten klar gewesen sein müsste, dass der Erfolg des Modells, wie es den Anlegern versprochen wurde, nicht erreichbar gewesen sei. Ob dies so war und ob die Mitangeklagten dies dann auch subjektiv erkannt haben, ist ein für den Abschluss des Verfahrens gegen den Angeklagten pp  nicht wesentlicher und daher vor einer Fällung des Urteils im abgetrennten Verfahren nicht notwendig zu klärende Frage.“

Und zur Begründung der Revision in den Fällen: Ablehnung I: Vortätigkeit des Richters – sag mir die Umstände…