Archiv für den Monat: August 2013

„BUL-LE“ gibt es nicht mehr. So ein „Bullshit“

Wenn es P. Ramsauer als Bundesverkehrsminister nicht mehr gibt, dann werden uns manche Dinge aber noch an ihn erinnern. So z.B. die seit dem o1.11.2012 bestehende Möglichkeit, wieder die alten Kfz-Kennzeichen verwenden zu dürfen. Das ist etwas, was P. Ramsauer bzw. sein Haus in den letzten Jahren geschafft hat. Nun musste diese „Nostalgiewelle“ aber einen herben Rückschlag hinnehmen. Wie in der Tagespresse gemeldet wird (vgl. u.a. hier) ist das „Autokennzeichen „BUL-LE“ aus dem Verkehr gezogen“ worden. „BUL“ steht für „Burglengenfeld“. Das zuständige Landratsamt Schwandorf ist – so kann man nachlesen – nach längerer Diskussion (!!) zu „der Meinung gelangt, dass dieses Kennzeichen anstößig sei und einen beleidigenden Charakter habe könnte„.

Leute, so ein „Bullshit“; wenn wir nichts anderes zu tun haben, dann ist es ja gut. 🙂

„Schutzparagrafen“ für die Polizei?

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In gewisser Weise passt die gestrige Meldung bei LTO: „Hessischer Innenminister und GdP fordern „Schutzparagraphen“ ganz gut zum OLG Hamm, Beschl. v.18.07.2013 – 5 Ws 245 u. 266/13 – (s. dazu Ultra-Szene, Brisanzspielanreise, Hooligangruppierung; oder: Hohe Straferwartung für “Hooligangewalt”).  Berichtet wird in dem LTO-Beitrag über Hessens Innenminister Boris Rhein (CDU), der gemeinsam mit der Gewerkschaft der Polizei einen besseren Schutz für Polizeibeamte fordert. Man müsse einen eigenen „Schutzparagraph“ im StGB schaffen, um der zunehmenden Gewalt gegen Polizeibeamte zu begegnen, hatte Rhein in der Zeitung Die Welt gefordert. Mehr dazu bei LTO, und auch schon im LawBlog unter: Respekt lässt sich nicht erzwingen.

Was immer ein „Schutzparagraf“ sein soll: Die vorhandenen „Paragrafen“ schützen m.E. schon recht gut, durch einen neuen weiteren Paragrafen wird es m.E. nicht besseren Schutz geben.


Ultra-Szene, Brisanzspielanreise, Hooligangruppierung; oder: Hohe Straferwartung für „Hooligangewalt“

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Passend zum Beginn der Fußballsaison hat mir die (ehemalige) Kollegin aus dem 5. Strafsenat des OLG Hamm den OLG Hamm, Beschl. v.18.07.2013 – 5 Ws 245 u. 266/13 – übersandt. Es geht um eine Haftbeschwerde eines inhaftierten Schweizers, der mit weiteren Fans eines Fußbballvereins zu einem sog. Brisanzspiel eines anderen Vereins angereist war. Am Essener HBF kam es dann zu einer gewaltsamen Auseinandersetzungen und Sachbeschädigungen durch Fans. Als eine Polizeibeamtin dann einen andern „Fan“, ebenfalls schweizer Staatsbürger, nach einer Sachbeschädigung vorläufig festnehmen wollte, kam ihr ein anderer Polizeibeamter zur Hilfe. Sodann näherte sich der Beschuldigte unvermittelt diesem von hinten, um dem durch die Polizeibeamtin Festge­nommenen zur Hilfe zu kommen. Weiter heißt es im Beschluss: „Er holte mit seiner Hand weit hinter seinem Rücken aus und schlug eine Bierflasche mit voller Wucht auf den Hinterkopf des Geschädigten PHK Y, so dass diese zerbrach, der Geschädigte PHK Y bewusstlos zu Boden fiel und eine große Platzwunde erlitt, die im Krankenhaus genäht werden musste.“

Interessant sind m.E. die Ausführungen des OLG zum Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Dazu das OLG:

„aa) Das Landgericht hat mit Recht angeführt, dass der Beschuldigte mit einer er­heblichen, vollstreckbaren Freiheitsstrafe zu rechnen hat.

Sollte der Beschuldigte wegen der ihm zur Last gelegten Tat verurteilt werden, wird im Rahmen der Strafzu­messung – der Strafrahmen des § 224 StGB sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vor – massiv zum Nachteil des Beschuldigten zu berücksichtigen sein, dass die Tat dem ausgesprochen sensiblen und nicht zuletzt aus generalpräventiven Gründen besonders ahndungswürdigen Bereich der Gewaltanwendung durch „Hooligangruppierungen“ zuzuordnen ist. Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermitt­lungen gehört der Beschuldigte – genauso wie sein ein Jahr älterer Bruder – der sog. „Ultra-Szene“ des schweizerischen Fußballvereins „Young Boys Bern“ an. Ein Teil dieser Szene unterhält Verbindungen zu den Ultra-Gruppierungen des X.u.a. in der Weise, dass Angehörige der Ultra-Bewegung der „Young Boys Bern“ die X- Ultras zu deren „Brisanzspielen“ und „Derbys“ begleiten, wobei einer tätlichen Auseinandersetzung mit gegnerischen Gruppierungen nicht ausgewichen wird bzw. solche gezielt gesucht werden. Diese Ermittlungsergebnisse beruhen auf den ausführlichen, detailreichen und überaus anschaulichen Berichten der Kantonspolizei Bern, die sowohl den Beschuldigten als auch seinen Bruder zweifelsfrei dem zuvor genannten gewaltbereiten Kern der „Ultra-Szene“ der „Young Boys Bern“ zuordnen. Die vorbeschriebenen Ver­bindungen waren den szenekundigen Polizeibeamten bereits im Rahmen des Heimspiels des X.gegen den Z. (3. Liga) im Herbst 2009 aufgefallen. Am Rande des ca. ein halbes Jahr später stattgefundenen Rückspiels zwischen dem Z. und dem X.am 13. März 2010 ist der Beschuldigte erstmals – und zwar einschlägig –  strafrecht­lich in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht Osnabrück hat unter dem 30. Juli 2010 (222 Cs 946/10 1100 Js 28589/10) gegen den Beschuldigten wegen einer am 13. März 2010 begangenen versuchten Körperverletzung (zum Nachteil eines Polizeibeamten) eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen verhängt. Insbesondere der Umstand, dass er sich diese Strafe nicht hat zur Warnung gereichen lassen, wird – für den Fall seiner Verurteilung im vorliegenden Verfahren – deutlich strafschärfend zum Nachteil des Beschuldigten zu berücksichtigen sein, und zwar unabhängig davon, ob der Beschuldigte die seinerzeit verhängte Geldstrafe beglichen hat.

Ausweislich des bisherigen Ermittlungsergebnisses kann entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Ansicht nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte sei schon aufgrund seiner bürgerlichen Herkunft und seines beruflichen Werdeganges – mit kaufmännischer Ausbildung und anschließender Tätig­keit in der öffentlichen Verwaltung der Schweiz und dem dortigen Bankenwesen – kein „randständiger Chaot“, sondern als bloßer „Fußballfreund“ zu klassifizieren. Dem Senat ist aus anderen Strafverfahren hinlänglich bekannt, dass die Gewaltbereitschaft von Hooligans gerade keine „Standesgrenzen“ kennt. Ganz im Gegenteil verschaffen vielfach erst die mit einer bürgerlichen Existenz verbundenen finanziellen Mittel die Möglichkeit, grenzüber­schreitend sog. Brisanzspiele „befreundeter“ Ultra-Gruppierungen aufzusu­chen.

Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nach einem Bericht der Kantonspolizei Bern vom 21. Mai 2013 in der dortigen landesweiten Datenbank „Hoogan“ bereits mit einem bundesweiten Stadionverbot (für Deutschland) belegt und registriert ist und gleichwohl die Einreise nach Deutschland unternommen hat, um gezielt das o.g. „Brisanzspiel“ zu besuchen.

Auch die Begehung mehrerer Tatalternativen des § 224 StGB – hier jedenfalls Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 – lässt auf eine erhöhte Vorwerfbarkeit schließen. Demgegenüber wird der Beschuldigte sich nicht in einem nennenswerten Maße auf eine vorhandene Alkoholisierung berufen können. Denn ausweislich des nunmehr vorliegenden Alkohol-Untersuchungsbefundes des Univer­sitätsklinikums … vom 13. Mai 2013 hat sich eine nur geringfügige Alkoholisie­rung von 0,39 Promille ergeben. Auch wenn es sich – wie von den Verteidigern zuletzt im Schriftsatz vom 12. Juli 2013 vorgetragen – um eine „Spontantat in einer dynamischen und angespannten Situation“ gehandelt haben sollte, verbleibt es bei einer schwerwiegenden Straftat, die aus Sicht des Senats auf eine erhebliche kriminelle Energie und Brutalität schließen lässt.

Schließlich werden die bei dem Geschädigten Y eingetretenen gravierenden Verletzungen strafschärfend zu bewerten sein, wobei deren genauer Umfang noch in der Hauptverhandlung aufzuklären sein wird.“

Sicherlich ein deutliches Zeichen an „Hooligangruppierungen„, ob es die allerdings von Gewalt im Zusammenhang mit Fußballspielen abhalten wird, wird man bezweifelen können.e

Nichtraucherschutz auch im Knast

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Der Nichtraucherschutz gilt auch im Knast. So kann man den BVerfG, Beschl. v. 20.03.2013, 2 BvR 67/11 – kurz zusammenfassen, mit dem das BVerfG noch einmal zu der Frage Stellung genommen hat. Während es im BVerfG, Beschl. v. 28.10.2012 – 2 BvR 737/11, um die U-Haft ging (vgl. dazu: Nichtraucherschutz auch in der U-Haft) ging, hatte dieses Mal ein Strafgefangner gegen die gemeinsame Unterbringung mit drei Mitgefangenen, von denen einer Raucher waren, u.a. wegen des Rauchens einen Antrag auf Einzelunterbrinugng gestellt. Darüber hat dann in letzter Instanz das BVerfG entschieden und dem Strafgefangenen insoweit Recht gegeben: Das LG, das entschieden hat, habe seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung verletzt.

„Für den in der gemeinschaftlichen Unterbringung mit einem Raucher liegenden Eingriff fehlt bereits eine gesetzliche Grundlage. Auf die Frage, ob und inwieweit es mit den Grundrechten eines Gefangenen, der Tabakrauch in seinem Haftraum nicht ausgesetzt werden will, vereinbar sein könnte, ihm durch Gesetz gewisse diesbezügliche Duldungspflichten aufzuerlegen, kommt es daher nicht an.

Das nordrhein-westfälische Nichtraucherschutzgesetz verbietet darüber hinaus ausdrücklich das Rauchen in einem Haftraum, wenn eine der darin untergebrachten Personen Nichtraucher ist (§ 3 Abs. 5 Satz 2 NiSchG NW). Die Durchsetzung dieses auf den Schutz des Nichtrauchers zielenden Gebots kann schon im Hinblick darauf, dass er sich damit der Gefahr von Repressalien seitens der Mitgefangenen aussetzen würde, nicht dem nichtrauchendem Gefangenen – sei es auch auf dem Weg über auf Verbotsdurchsetzung zielende Beschwerden an die Anstalt – überlassen bleiben. Das gesetzliche Verbot schließt daher die Unzulässigkeit der gemeinsamen Unterbringung nichtrauchender mit rauchenden Gefangenen ein, sofern nicht die Anstalt durch geeignete, von Beschwerden des betroffenen Nichtrauchers unabhängige Vorkehrungen, wie zum Beispiel Rauchmelder, für eine systematische Durchsetzung des gesetzlichen Verbots sorgt. Dass das Verbot des § 3 Abs. 5 Satz 2 NiSchG NW im vorliegenden Fall wirksam durchgesetzt worden sei, ist im fachgerichtlichen Verfahren von der Justizvollzugsanstalt nicht geltend gemacht worden.

Der Beschluss des Landgerichts enthält auch keine tragfähige Begründung dafür, dass eine den grundrechtseingreifenden Charakter der Maßnahme ausschließende Einwilligung des Beschwerdeführers vorlag. Schon mit der Frage, ob eine Einwilligung hier überhaupt eingriffsausschließende Wirkung – insbesondere auch eingriffsausschließende Wirkung über die Dauer des Einverständnisses hinaus – entfalten konnte, setzt sich das Landgericht nicht auseinander. Auch dazu, ob eine Einwilligung überhaupt erteilt worden war, fehlt jede Feststellung. Ein Einverständnis des Beschwerdeführers mit einer vorübergehenden gemeinschaftlichen Unterbringung, von dessen Vorliegen das Landgericht ausging, kann offenkundig nicht mit einer Einwilligung in die gemeinschaftliche Unterbringung mit einem Raucher gleichgesetzt werden. Auch wenn der Vortrag der Justizvollzugsanstalt, dass der Beschwerdeführer Umschluss mit einem rauchenden Mitgefangenen in Anspruch genommen habe, zutreffend gewesen sein sollte, könnte hieraus nicht auf ein Einverständnis auch mit der kontinuierlichen gemeinschaftlichen Unterbringung mit einem Raucher geschlossen werden. Unabhängig davon konnte die Annahme der Rechtmäßigkeit dieser Unterbringung auf das den Umschluss betreffende Vorbringen der Justizvollzugsanstalt schon deshalb nicht gestützt werden, weil der Beschwerdeführer mit einer abweichenden Sachverhaltsschilderung bestritten hatte, dass er es jemals in Kauf genommen habe, während eines Umschlusses Tabakrauch ausgesetzt zu sein. Das Gericht verletzt seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung, wenn es bei umstrittenem Sachvortrag ohne weitere Ermittlungen und ohne jede Begründung für deren Entbehrlichkeit von der Richtigkeit des Vortrags einer Seite ausgeht (vgl. BVerfGK 9, 460 <464 f.>; 13, 137 <146>).“


Sommerpause im NSU-Verfahren – ein (Zwischen)Blick zurück ohne Zorn…

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Das NSU-Verfahren ist nach dem – wenn ich richtig mitgezählt habe – 32. Verhandlungstag in eine (Sommer)Pause gegangen. Damit ist es in den nächsten Wochen ruhig um das Verfahren, voraussichtlich wird es nicht viel Berichterstattung geben – es sei denn, es passiert etwas Unvorhergesehenes – aber was sollte das schon sein.

Allerdings: Wer das Verfahren aus der Ferne mitverfolgt wird schon in den letzten Wochen festgestellt haben, dass es in München ruhig geworden ist. Nach dem anfänglichen Chaos um die Sitzplatzvergabe – gescheitertes Losverfahren, neues Verfahren, Verschiebung des Auftakttermins -, dem Auftakt mit dem an sich üblichen Szenario in Großverfahren – Einstellungsanträge, Ablehnungsanträge usw. – ist seit einiger Zeit Ruhe eingekehrt. Das merkt man z.B. auch daran, dass in den Blogs kaum noch über das Verfahren berichtet wird und auch die Presse sich teilweise mehr mit dem Randgeschehen des Verfahrens befasst als mit den eigentlichen Tatvorwürfen und der Beweisaufnahme. Nachdem die Frage, lassen sich die Angeklagten ein und wenn ja, wie, noch von allgemeinem Interesse war, ist eben für die breite Öffentlichkeit nicht (mehr so) interessant, über die Vernehmung des X. Zeugen zu lesen, der über ein Detail aussagt und befragt wird, dessen Bedeutung nur demjenigen bewusst/bekannt ist, der die Akten kennt. Und wer kennt die schon, wenn er nicht am Verfahren direkt beteiligtist? Da wird dann in der Berichterstattung schnell in den Randbereich ausgewichen und es werden Fragen behandelt, die in meinen Augen mehr dem „Yellow-Press-Bereich“ zuzuordnen sind, so z.B., ob ein Teil der Verteidiger von Frau Zschäpe nun Schampus getrunken hat oder nicht (s. unten)

Woran es liegt, dass Ruhe eingekehrt zu sein scheint, das wird man als Außenstehender, der nicht an den Hauptverhandlungsterminen teilnimmt und das Agieren und Reagieren der Verfahrensbeteiligten beobachten kann, nur schwer abschließend beurteilen können. Es bleibt also offen, ob der Vorsitzende die „Lufthoheit“ erworben hat (was ist das überhaupt?) und anders/besser auf das Verfahrensgeschehen reagiert als vielleicht noch zum Prozessauftakt. Oder hat es ggf. damit zu tun, dass man sich einfach aneinander gewöhnt und erkannt hat, dass man noch lange miteinander zu tun hat und es in der Sache nichts bringt, einen „Dauerkleinkrieg“ gegeneinander zu führen. Das Verfahren ist schon so – für alle Seiten – komplex genug, da muss nicht noch zusätzlich Öl ins Feuer gegossen werden. Für mich hat jedenfalls das Verfahren – aus welchen Gründen auch immer – den zu erwartenden Verlauf genommen: Es ist nach den „Anfangsscharmützeln“ Ruhe eingekehrt, das ist der Verlauf bei fast allen Großverfahren. Und Platz ist auf der Zuschauertribüne auch. Wer will kann zuschauen.

Also: „Ein Sturm im Wasserglas“? – na ja passt nicht ganz, und „Viel Lärm um nichts“ passt auch nicht, aber vielleicht: „Sine ira et studio“. Auf jeden Fall aber – in Anlehnung an John Osborne: Ein Blick zurück ohne Zorn. Man kann nur hoffen, dass es so ruhig weitergeht und es nicht die Ruhe vor dem Sturm ist. Dafür ist das Verfahren zu wichtig.

Für alle diejenigen, die sich einen Überblick verschaffen wollen, hier dann eine Zusammenstellung der Postings, die sich in der letzten Zeit mit dem NSU-Verfahren befasst haben, eine Auslese aus unseren Wochenspiegeln, in denen auch noch auf weiter Beiträge verwiesen worden ist. Bei dem ein oder anderen  Beitrag/Posting habe ich gedacht: Ah, so lange ist das also schon her:

1. Zum eigentlichen Verfahren

2. Zum „Randgeschehen“

3. Aus dem „Yellow-Press-Bereich“