Archiv für den Monat: Oktober 2012

Das waren teure Brötchen….

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Dass Brot und Brötchen nicht immer billig sind, weiß man. Dass Sie aber so teuer werden können, damit hatte ein Beamter des Eichamts Münster nicht gerechnet. Über ihn und sein Verfahren berichten heute die Westfälischen Nachrichten und hat gestern auch bereits LTO unter der Überschrift“Eichbeamter ließ sich mit Backwaren bestechen“ berichtet (da habe ich mir auch das Bild „geklaut :-)). In der Meldung heißt es:

„Brot, Brötchen, Kuchen: Über Monate hinweg soll ein Beamter des Eichamts Münster von Bürgern kostenlose Aufmerksamkeiten eingefordert haben. Am Montag wurde der 63-jährige Angeklagte vom AG Münster wegen Vorteilsannahme in 41 Fällen zu einem Jahr Haft auf Bewährung verurteilt.

Ein Bäckermeister aus Münster hatte den Beamten im Jahr 2009 angezeigt. Im Anschluss an eine Kontrolle in der Backstube habe der Mann ungefragt mehrere Tüten mit Backwaren gepackt und diese einfach mitgenommen, sagte der Bäcker. Da der Angeklagte nicht zur Verhandlung erschien, erließ das Amtsgericht (AG) Münster einen Strafbefehl. Als Bewährungsauflage muss der Ex-Beamte insgesamt 12.000 Euro an zwei gemeinnützige Organisationen zahlen (Strafb. v. 08.10.2012, Az. 14 Ls 29/12).

Laut Staatsanwaltschaft ist der 63-Jährige, der zur Tatzeit im Rat einer westfälischen Stadt saß, inzwischen aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden. Der Mann habe sämtliche Pensionsansprüche verloren, sagte der Anklagevertreter am Montag.“

Also teure Brötchen. Aber es waren nicht nur Brötchen, sondern – so die WN – auch Fleisch und Mineralwasser.

Abtrennung zulässig? – man muss die Gesamtheit sehen

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Die Frage, ob die erfolgte Abtrennung eines Verfahrensteils mit der Beschwerde angefochten werden kann oder ob der Zulässigkeit der Beschwerde § 305 Satz 1 StPO entgegensteht, beschäftigt die Gericht immer wieder. So vor einiger Zeit auch das KG.  Dort hatte das LG in einem bei der Strafkammer geführten Verfahren gegen neun Angeklagte am neunten Verhandlungstag das gegen drei (mit)Angeklagte geführte Verfahren abgetrennt. In dem Abtrennungsbeschluss heißt es, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen die eingeschlagene Verfahrensweise gebiete. Hinsichtlich der drei nicht geständigen Angeklagten, denen bis zu 134 Straftaten zur Last gelegt würden, sei eine umfangreiche Beweisaufnahme durchzuführen. Eine weitere gemeinsame Verhandlung sei nicht sachgerecht, da der Angeklagte S. ein umfangreiches Geständnis abgelegt habe. Gegen diesen Beschluss hat sich die StA gewendet.

Das KG hat die Beschwerde im KG, Beschl. v. 1o.05.2012 – 4 Ws 42/12zurückgewiesen. Sie sei unzulässig. Abtrennungsbeschlüsse seien nur dann anfechtbar, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung infolge fehlerhafter Ermessensausübung evident ist und dadurch für den Verfahrensbeteiligten eine besondere selbstständige Beschwer bewirke oder sich die Abtrennung ausschließlich hemmend oder verzögernd auf das Verfahren auswirke. Dabei kommt es auf eine Verzögerung des Verfahrens in seiner Gesamtheit und nicht nur des abgetrennten Verfahrensteils an.

Entspricht der h.M. in dieser Frage.

Wer hat Zeit, sich um 12 Mio US Dollar zu kümmern?

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Ich sitze im Moment an den Korrekturen für das neue Rechtsmittelhandbuch – „Burhoff/Kotz (Hrsg.) Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe„, das noch in diesem Jahr erscheinen wird. Daher habe ich keine Zeit, auf die Mail, die mich gerade erreichte, zu antworten. Aber vielleicht jemand anderes? Dann bitte melden, ich stelle dann gerne den Kontakt her 🙂 🙂 her.

„Sehr geehrter Herr,

Ich habe eine Investitionsmцglichkeit, um mit Ihnen mit der Ьbertragung einer groЯen Summe Geld (12 Millionen Vereinigten StatesDollars) teilen

 Ich bin Herr Wu Liang, ich arbeite fьr Hang Seng Bank Ltd, hier in Hong Kong. Ich brauche dich um mich im Umgang mit der Ьbertragung dieses Geld aus Hong Kong, um Ihr Land zu unterstьtzen.

Alles an dieser Transaktion rechtlich ohne Probleme durchgefьhrt werden.

Sobald das Geld auf Ihr Konto wurde tranfered, werden wir im Verhдltnis zu teilen, um von dir und mir vereinbart werden.

Kontaktieren Sie mich durch meine private E-Mail-Adresse: xxxxxxxx Wenn Sie interessiert sind und ich gebe Ihnen weitere Details.

Bitte lцschen Sie diese E-Mail, wenn Sie nicht interessiert sind. Ich glaube nicht das Ziel, in jeder Stress in Bezug auf meine Karriere und familly sein.

Ihre schnelle Antwort sind wir dankbar.

Mit freundlichen GrьЯen,

MR. Wu Liang“

Besser geht es doch nicht, oder? 🙂

Wie lange kann Rechtsanwaltsvergütung zurückgefordert werden?

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Das OLG Düsseldorf hatte sich in seinem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.01.2012 – III-1 Ws 362/12 – mit der Frage zu befassen, wie lange eigentlich Rechtsanwaltsvergütung zurückgefordert werden kann. Zu der Entscheidung ist es in einem Festsetzungsverfahren gekommen, in dem eine Nebenklägervertreterin in einem Strafverfahren auch die Festsetzung von Haftzuschlägen beantragt hatte, weil der Angeklagte inhaftiert war. Die waren 2007 auf der Grundlage der damaligen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf festgesetzt worden. 2011 hat die Nebenklägervertreterin ergänzende Kostenfestsetzung beantragt. Nun wurden die Haftzuschläge abgesetzt, nachdem das OLG Düsseldorf zwischenzeitlich seine Rechtsprechung geändert hatte. Es geht jetzt nämlich mit der h.M. – zutreffend – davon aus, dass es für den Haftzuschlag immer darauf ankommt, dass der jeweilige Mandant nicht auf freiem Fuß ist.

Gegen diese (Rück)Festsetzung hat sich die Nebenklägerinvertreterin gewendet und geltend gemacht, dass die Festsetzung nicht mehr geändert und damit zurückgefordert werden durfte. Sie hat beim OLG Düsseldorf Recht bekommen.

1. Die im Jahre 2007 erfolgte Kostenfestsetzung durfte im Jahre 2011 nicht mehr geändert werden. Aufgrund des erheblichen Zeitablaufs von fast vier Jahren war eine Rückforderung der zu Unrecht bewilligten Haftzuschläge ausgeschlossen. Denn eine Rückforderung von Rechtsanwaltsvergütung ist analog § 20 Abs. 1 Satz 1 GKG (vormals § 7 GKG) nur bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Mitteilung des Kostenfestsetzungsbeschlusses möglich. Nach dieser Vorschrift dürfen Gerichtskosten aufgrund eines berichtigten Ansatzes nur bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der (unrichtigen) Schlusskostenrechnung nachgefordert werden. Die Norm wird nach heute ganz herrschender Meinung auf die Rückforderung zu Unrecht festgesetzter Rechtsanwaltsvergütung analog angewendet …….“

Der Senat schließt sich der herrschenden Auffassung an. Die Interessenlage bei der Nachforderung, auf die sich die Regelung in § 20 Abs. 1 GKG bezieht, entspricht strukturell derjenigen bei der Rückforderung, die sich bei erfolgreicher Erinnerung der Staatskasse nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG ergibt. In beiden Fällen verlangt die Staatskasse von dem Betroffenen eine Zahlung. Ein tragfähiger Grund, beide Fälle unterschiedlich zu behandeln, ist nicht ersichtlich. Das RVG ist insoweit erkennbar lückenhaft. § 20 Abs. 1 Satz 1 GKG konkretisiert den allgemeinen Vertrauensschutzgedanken, der auch hinter dem Rechtsinstitut der Verwirkung (§ 242 BGB) steht (vgl. auch – sehr weitgehend – Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl. 2011, § 56 Rn. 3, der wegen des Vertrauensschutzes die Erinnerung schon nach der Auszahlung der festgesetzten Vergütung für unzulässig hält). Die analoge Rechtsanwendung schließt die bestehende Lücke.

Damit steht die Antwort auf die o.a. Frage also fest: Eine Rückforderung von Rechtsanwaltsvergütung ist  nur bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Mitteilung des Kostenfestsetzungsbeschlusses möglich. Es ist also ggf. Eile für die Staatskasse geboten. Ist m.E. aber auch zutreffend, weil sonst noch längere Zeit nach einer Entscheidung liegende Rechtsprechungsänderungen zu Rückforderungen führen könnten

Sonntagswitz: heute zu Bayern/zu den Wies`n

In der vergangenen Woche war ich zum Referieren in Bayern. Zum „Beiprogramm“ – nicht „Damenprogramm“ gehörte auch ein Besuch des Oktoberfestes. Na ja, das muss man mal gesehen haben, aber jedes Jahr brauche ich das nicht, bin aber auch kein Bayer. Jedenfalls bieten sich da heute mal Bayernwitze an, nachdem die Ostfriesen schon häufiger haben daran glauben müssen. Also, los gehts:

Ein Bayer und ein Ami stehen vor einem Wies`n-Festzelt. Der Ami will ein Gespräch beginnen, holt seine Zigaretten heraus, hält sie dem Bayer hin und fragt: „Smoking?“
Der Bayer lacht aus voller Brust. „Na, dös is a Trachtenanzug, oba lustig seid’s ihr Amis.“
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Ein junges Mädchen ist mit seiner Mutter auf einem bayrischen Volksfest. Das Mädchen tanzt ausgiebig mit einem jungen Mann.
In der Pause fragt die Mutter dann: „Was ist das für ein junger Mann, mit dem du da tanzt?“ “
Das ist ein Italiener!“
„Woher weißt du das denn?“
„Na, er sagt immer: Di leg i a no um !“
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Der Sohn gesteht dem Vater nach dem Oktoberfest:
Papa, ich hob mi verliebt!“
„Jo, mei Sohn, in wen denn?“
„Ich mogs nit soge …“
„Jo sog schon! In die Marie?“
„Neee …“
„Jo mei! In die Eva vielleicht?“
„Neee, Papa…“
„Etwa in die Zensi, die olle Hur?“
„Nee, Papa … In … in den Sepp!“
Kurze Pause. Dann: „In den Sepp? Aber … Der ist doch evangelisch!“

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Beim Oktoberfest geraten ein Bayer und ein Japaner aneinander.
Der Bayer haut dem Japaner dann schließlich eins, dass er quer durchs Bierzelt fliegt.
Als der aus der Ohnmacht aufwacht, steht der Bayer neben ihm und sagt: „Dös wor Kung-Fu, kommt aus Japan!“
Der Japaner wird wieder frech, kriegt die nächste Maulschelle und danach zu hören: „Dös wor Jiu-Jitsu, kommt aus Japan.“
Nach der dritten Schlag sagt der Bayer: „Dös wor Karate, kommt aus Japan.“, und geht zum Ausschank, um sich eine Maß zu bestellen.
Da trifft ihn von hinten ein fürchterlicher Schlag, der Bayer wird ohnmächtig.
Als er wieder aufwacht, liegt er im Krankenhaus.
Der Japaner sitzt an seinem Bett, lächelt und sagt: „Das war Wagenheber von Toyota – kommt auch aus Japan!