Archiv für den Monat: Februar 2012

Karnevalsrecht

Die Wogen im Rheinland werden sicherlich schon hoch schlagen. Aber: Es gibt auch eine Zeit nach dem Karneval, in der das normale Leben wieder Einzug hält. Und für das „normale“ Leben danach ist der nachfolgende Link gedacht. Die Homepage, auf die ich hinweisen möchte: Karnevalsrecht. Von Kollegen aus dem Kölner Raum zu den Fragen von Karneval und Recht betrieben. „Alaaf“ 🙂 :-D. Nun ja, in/aus Münster darf es auch „Helau“ sein.

Man erfährt auf der HP so manches, was mit dem Karneval zu tun hat, wie z.B. – ich zitiere

Im Fastelovend opjepass

Wer im Karneval eine Massenveranstaltung (nicht nur) in der Kölnarena mit Alkoholkonsum besucht, muss damit rechnen, dass zwangsläufig auch Getränke auf den Boden geraten. Der Veranstalter kann und muss bei derartigen Veranstaltungen keine 100 %ige Sicherheit gegen Unfälle schaffen. Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht Köln eine Schadensersatzklage eines Jecken zurück, der auf dem glitschigen Boden ausgerutscht war (OLG Köln vom 28.06.2002 – 19 U 7/02).

Täter-Opfer-Ausgleich: Wie wahrscheinlich ist eine Schmerzensgeldzahlung

Ich hatte ja schon auf den BGH; Beschl. v. 12.01.2012 – 4 StR 290/11 – hingewiesen (vgl. hier). Der BGH hat in Zusammenhang mit der Beanstandung der landgerichtlichen Strafzumessung auch noch einmal zum Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB Stellung genommen. Das LG hatte das Vorliegen der Voraussetzungen bejaht. Der BGH hat jedoch Beanstandungen, und zwar:

  1. Bei mehreren Opfern müssen die Voraussetzungen für einen TOA gegenüber allen Geschädigten erfüllt sein.
  2. Es muss ein kommunikativer Prozess mit ganzer oder überwiegender Schadenswiedergtumachtung vorliegen.
  3. Bei einem geschlossenen Vergleich muss es auch einigermaßen wahrscheinlich sein, dass das Opfer die finanziellen Leistungen erhält.

An den Punkten mangelt es in der landgerichtlichen Entscheidung. Daher also: Neuer Durchlauf.

Was ist eine nicht geringe Menge Gamma-Hydroxybuttersäure [GHB; „liquid ecstasy“]?

Ein Kollege hat mich auf das KG, Beschl. v. 29. 9. 2011 – (3) 1 Ss 374/11 (123/11) hingewiesen, der zur Frage der nicht geringen Menge i.S. des BtMG für Gamma-Hydroxybuttersäure [GHB; „liquid ecstasy“] Stellung nimmt. Obergerichtliche Rechtsprechung zu der Frage lag bisher nicht vor.

Das KG hatte über ein Urteil des LG Berlin zu entscheiden. Es führt aus, dass dann, wenn die äußerst gefährliche Dosis eines Betäubungsmittels nicht festgestellt werden kann, Ausgangspunkt für die Berechnung der nicht geringen Menge die durchschnittliche Konsumeinheit ist. Und im Rahmen der Berechnung der nicht geringen Menge des Betäubungsmittels GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure) sei die Zugrundelegung einer durchschnittlichen Konsumeinheit von 1 g NaGHB nicht zu beanstanden.

Bestätigt hat das KG auch den Ansatz des LG. Das hatte den Vergleich mit Heroin für angebracht gehalten, GHB jedoch für nicht ganz so gefährlich wie Heroin, so dass der Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllt sei, wenn eine Menge von 200g durchschnittlicher Konsumeinheiten (zu je 1 g NaGHB) erreicht werde.

Die StA Hannover will gegen Wulff ermitteln – wie lange lässt sich der Bundespräsident noch halten…

Na, das ist aber schon eine Sensationsmeldung, die da gerade über die Ticker läuft. Die StA Hannover will offenbar die Aufhebung der Immunität von Bundespräsident Wullf beantragen. Es soll einen Anfangsverdacht wegen  Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung geben.

Damit liegt der Ball dann jetzt beim Bundestag, der entscheiden muss, ob gegen Wulff strafrechtlich ermittelt werden darf. Allerdings stellt sich dann doch wohl eher die Frage, ob es dann vielleicht nicht doch besser ist/wäre zurückzutreten.

Näheres dann u.a. hier.