Archiv für den Monat: April 2011

(Oster)Sonntagswitz: Kondom und Ei – Bildsprache

Man muss sich nur ausdrücken können, denkt man, wenn man diese Frage liest:

„Was möchte ein Bankkunde, wenn er am Bankschalter ein Kondom und ein Ei abgibt?“
Ist doch ganz einfach: Einen Überziehungskredit bis Ostern.

Man muss es ja nur wissen 🙂 🙂

Also: Noch schöne Feiertage!

Quelle: www.twitze.de

Kachelmann-Doku

Im Forum bei Heymanns Strafrecht weist einer der Nutzer gerade auf die HP des Schweizer Fernsehens (SF) hin. Dort gebe „es einen absolut sehenswerten Bericht (SF DOK) vom 31.03.2011 über den Fall Kachelmann, der meines Erachtens gut und eindrucksvoll das Verfahren schildert. Wenn das alles so zutrifft, wie dort berichtet, gibt es nur eine „Lösung“ des Falles und ich frage mich, worauf man noch wartet…“ meint mein Hinweisgeber.

Ich gebe es dann mal so weiter. Vielleicht hat ja heute oder in den nächsten Tagen der ein oder andere Zeit, sich das mal anzusehen.

Der Hase und die Geschwindigkeitsüberschreitung

Es ist gar nicht so einfach, zum heutigen Tag thematisch etwas zum Hasen zu bringen und dabei einen verkehrs- bzw. strafrechtlichen Bezug herzustellen. Dazu passt nun mal nicht der Streit um den Goldhasen.

Eingefallen ist mir dann aber AG Lüdinghausen, Urt. v. 19.01.2009 – 19 OWi -89 Js 1880/08-170/08, das ich – aus anderem Grund – immer gern auf Fortbildungen vorstelle. Dort ging es um einen Hasen, denn der Betroffene hatte sich wie folgt eingelassen:

„Ich war auf der oben genannten Straße mit ca. 75-80 km/h unterwegs als ich am rechten Straßenrand einen Hasen bemerkte, der für eine kurze Zeit meine Aufmerksamkeit auf sich zog. Nach ein paar Metern raste der Hase nach vorne und überquerte einige Meter vor meinem Fahrzeug die Straße, so dass ich ihn aus den Augen verlor. Dieses Ereignis muss die Messung zu meinem Nachteil beeinflusst haben.“

Das AG setzt sich damit auseinander und verweist zunächst darauf, dass ein Hase auf dem Messfoto nicht zu erkennen sei. Dann heißt es weiter:

Wie bereits oben dargestellt, ist auf dem Messfoto ein Hase nicht zu erkennen, sondern vielmehr das Fahrzeug des Betroffenen. Zudem ist auf der Gegenfahrbahn unmittelbar im Bereich vor der Front des Betroffenen ein entgegenkommendes Fahrzeug erkennbar, so dass eine Überquerung der Fahrbahn durch einen Hasen nach Einschätzung des Gerichtes nicht glaubhaft ist, sondern als bloße Schutzbehauptung des Betroffenen zu werten ist. Ein unmittelbar vor dem Fahrzeug des Betroffenen querender Hase müsste nämlich auch eigentlich aufgrund der zwei sich begegnenden Fahrzeuge „unter die Räder“ gekommen sein. Hiervon hat der Betroffene allerdings nichts berichtet.

Im Übrigen bewegen sich Hasen üblicherweise nicht mit Geschwindigkeiten von nahezu 100 km/h. So heißt es etwa in einem Im Internet unter http://www.vu-wien.ac.at/i128/pub/weidwerk/valencak%20ruf%205-2005.pdf frei abrufbaren Beitrag „Wildtiere: Schnelligkeit entscheidet!“ der renommierten Wissenschaftler Mag. Teresa Valencak und Univ.-Prof. Dr. Thomas Ruf, erschienen in der Zeitschrift Weidwerk 5/2005 zur Geschwindigkeit von Hasen:…

„Bei besonders schnellen Tieren beobachtet man, dass die Muskelmasse eher nach innen Richtung Körperschwerpunkt verlagert wird, sodass die Unterläufe zart erscheinen, Oberschenkel und Hüfte dagegen von großen Muskelpaketen umgeben sind. Diese anatomischen Verhältnisse finden sich zum Beispiel sowohl beim Geparden als auch bei unserem einheimischen Feldhasen. Die „Leichtfüßigkeit“ dieser Tiere maximiert ihre Geschwindigkeit, da der äußere Lauf beim Rennen die größte Beschleunigung erfährt. Hasen sind etwa viermal schneller als Nagetiere der gleichen Körpergröße, wobei die hohe Geschwindigkeit von 72 km/h praktisch ausschließlich mithilfe der körpernahen Muskulatur der Hinterläufe und durch eine enorme Streckphase erreicht wird.“

Wer sich fragt, warum ich die Entscheidung auf Fortbildungen vorstelle. Nicht wegen des Hasen, sondern wegen der Ausführungen des AG zum Absehen vom Fahrverbot. Die sind m.E. falsch, allerdings vom OLG Hamm, das die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil verworfen hat, abgesegnet.

Pflichtverteidigung – ich bin sehr erstaunt,…

welche amtsgerichtlichen Entscheidungen es dann doch immer wieder gibt (ich schreibe bewusst nicht „fassungslos“, sonst hagelt es wieder Kommentare :-)). Jedenfalls fragt man sich, was bei den AG denn  nun gelesen wird.

Nun ja, wenn schon keine Rechtsprechung, dann aber vielleicht doch die „Bibel der StPO“, den „Meyer-Goßner“. Und da steht doch ziemlich eindeutig in der Kommentierung zu § 140 StPO, dass es eben nicht nur auf die im jeweiligen Verfahren zu erwartende Strafe, sondern auch auf Auswirkungen der Verurteilung, sprich z.B. einen ggf. zu erwartenden Widerruf von Strafaussetzung, ankommt. Wenn man das weiß bzw. gewusst hätte, dann hätte man dem Angeklagten in OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13. April 2011 – 2 RVs 27/11 schon beim AG einen Pflichtverteidiger beigeordnet. Denn 8 Monate Freiheitsstrafe im Verfahren und 9 Monate drohender Widerruf in einem anderen Verfahren, sind eben mehr als die magische Zahl „1 Jahr Freiheitsstrafe“, bei der – so kann man es wohl formulieren – ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss. Das OLG hat es dann gerichtet.

Unabhängig davon: Man kann m.E. sogar der Auffassung sein, dass allein die 8 Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung ausgereicht hätten, einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Aber so weit ist die Rechtsprechung noch nicht.

Oliver Kahn, die falsche Tür und der „Startschuß“

Der Kollege Melchior hatte ja schon unter dem schönen Titel „Ollis Eigentor“ über Oliver Kahns Einkaufstour in Dubai und die bei der Rückkehr verwechselte Tür – nicht die für den Zoll, sondern die für „Unverzollte“ berichtet. Teures Ende der Einkaufstour war eine Geldstrafe von 125.000 € berichtet die Tagespresse, hier z.B. das Hamburger Abendblatt unter dem Titel „Oliver Kahn „vergaß“ den Zoll„. Dafür hätte er eine Menge Jeans pp. kaufen können.

Aber: Oliver Kahn hat wohl nicht nur den Zoll vergessen, sondern auch, dass er gerade erst mit dem Justizminister-NRW Thomas Kutschaty in der Justizvollzugsanstalt Iserlohn den Startschuss für das neu ausgerichtete Projekt „Anstoß für ein neues Leben“ gegeben hat, wie er selbst auf seiner Homepage berichtet. Dort heißt es: „[…] Nach dem Start der Pilotphase im Jahr 2008 wurde nun das von Kahn entwickelte Motivationsprogramm DU PACKST ES! integriert…“. Gepackt hat Oliver Kahn es auch, aber wohl mehr eingepackt und das dann vergessen. Aber so wird er sicherlich bei dem Programm besonders glaubwürdig, oder? 🙂 🙁