Ein mitlesender Kollege weist mich auf einen Beitrag auf www.sueddeutsche.de hin, in dem es um neue kriminaltechnische Methoden bein LKA München geht. Eingestellt im Internet unter dem Titel „Dem Verbrechen auf der Spur„. Es ist, wenn man es liest, schon erstaunlich, was es alles gibt und was alles möglich ist.
Archiv für den Monat: Februar 2011
Rechtlicher Hinweis: Wenn der fehlt, hat die Revision häufig Erfolg – oder: BGH, 1 StR 582/10 sollte man lesen
Der vergessene rechtliche Hinweis nach § 265 StPO verhilft einer späteren Revision häufig zum Erfolg, weil die Rechtsprechung des BGH in dem Bereich immer noch verhältnismäßig streng ist. Das zeigt sich sehr deutlich an dem zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehenen Beschl. des BGH v. 12.01.2011 – 1 StR 582/10, in dem es um den Austausch der so. Bezugstat beim Verdeckungsmord ging. Der BGH sieht, was m.E. zutreffend ist, in den Fällen einen rechtlichen Hinweis als erforderlich an. In der Sache ging es um den Austausch „veruntreuende Unterschlagung“ gegen „Körperverletzung“.
Besonders achten muss man als Verteidiger in den Fällen auf die „Beruhensfrage“. Auch dazu macht der BGH lesenswerte Ausführungen, die bei der Abfassung einer Revision beachtet werden sollte. Also: Entscheidung lesen!
PKH: Was hat die mit einer Geldstrafe zu tun?
Der Beschl. des 12. Zivilsenats des BGH v. 12.01.2011 – XII ZB 181/10 setzt sich auch mit strafrechtlichen Fragen auseinander, man staunt :-).
In der Sache ging es um die Angemessenheit der Berücksichtigung einer auf eine Geldstrafe zu zahlenden Rate bei der Einkommensermittlung gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO. Der Senat sieht es grds. als nicht angemessen an, die auf eine Geldstrafe zu zahlende Rate bei der Einkommensermittlung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen. Vielmehr verweist er den Verurteilten auf die StPO. Nach § 42 StGB i.V.m. § 459 a StPO könne der bedürftige Verurteilte bei einer – auch im Lichte der von ihm verwirkten Strafe – nicht mehr zumutbaren wirtschaftlichen Belastung eine entsprechende Zahlungserleichterung bei der Vollstreckungsbehörde erreichen. Damit sei sichergestellt, dass ihm der Zugang zu den Gerichten nicht versperrt wird. Ein ggf. steiniger Weg; z.T. wird die Frage in der Rechtsprechung auch anders gesehen.
Übrigens: wenn der Rechtsanwalt/Verteidiger dem Verurteilten bei der PKH „hilft“, sind das Tätigkeiten im Rahmen der Strafvollstreckung, für die Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG anfallen.
Pauschgebühr nach § 42 RVG gibt es nicht mehr nach abgeschlossenem Kostenfestsetzungsverfahren
Mit der Unzulässigkeit der Pauschgebührfeststellung des Wahlverteidigers nach bindender Gebührenbestimmung haben sich in letzter Zeit einige OLG befasst.
Nun auch das OLG Bamberg in seinem Beschl. v. 17.01.2011 – 2 AR 24/10. Danach ist der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG unzulässig, wenn das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464 b StPO abgeschlossen ist. Dies gilt auch, wenn das Bestimmungsrecht des Rechtsanwalts nach § 14 I RVG bereits wirksam ausgeübt wurde. Das OLG hat sich damit an OLG Celle StraFo 2008, 398 = DAR 2008, 730 f. = NStZ-RR 2009, 31 f. und OLG Jena Rpfleger 2008, 98 = JurBüro 2008, 82 = StRR 2008, 158 f. angeschlossen.
Kann man inzwischen wohl als h.M. ansehen.
Fahrtenbuchauflage: Neun Monate bei einem „Einpunktdelikt“ muss man begründen
Die Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) bietet immer wieder neuen Berichtsstoff. So ist jetzt hinzuweisen auf die Entscheidung des OVG Lüneburg v. 10.02.2011 – 12 LB 318/08. Danach ist eine neunmonatige Dauer bei einem „Einpunktdelikt“ zu begründen, sonst liegt ein Ermessensfehler vor, weil bei diesen geringen Verstößen eine Dauer von sechs Monaten die Regel ist.
Und was auch interessant ist: Die Ausgangsentscheidung des VG Stade war vom 31.05.2007 – das ist doch mal eine beschleunigte Erledigung :-).