Archiv für den Monat: Januar 2011

Auch unzulässige Abgabe eines Kurzzeitkennzeichens ist strafbar

sagt das OLG München in seinem Urt.. v. 12.01.2011 – 4 StRR 171/10, der folgenden Leitsatz hat:

Vor dem Hintergrund der Verhinderung von Kennzeichenmissbrauch im Zusammenhang mit Straftaten und zum Schutz des staatlichen Zulassungswesens belegt § 22a Abs. 1 Nr. 1 StVG jede Abgabe von Fahrzeugkennzeichen an Dritte ohne vorherige Anzeige an die zuständige Zulassungsstelle gemäß § 6b StVG mit Strafe. § 22a StVG erfasst auch die Kurzzeitkennzeichen nach § 16 Abs. 2 FZV.

„EV“ ablegt = Keine Erzwingungshaft?

Nun, das dachte sich ein Betroffener im OWi-Verfahren, wo gegen ihn Erzwingungshaft angeordnet worden war. Aber einen solchen Automatismus gibt es nicht, sagt das LG Aurich in seinem Beschluss vom 11.11.2010 – 12 Qs 167/10, sondern es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Zu denen muss man dann als Verteidiger also vortragen. Es kommt zum einen darauf an, welche Zeitspanne seit der Abgabe der Offenbarungsversicherung verstrichen ist. Des weiteren ist von Bedeutung, wie groß die Schulden waren, aufgrund derer es zur Ableistung der eidesstattlichen Versicherung kam. Schließlich ist von Belang, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die finanzielle Lage des Betroffenen zwischenzeitlich gebessert hat.

OLG Dresden: Klageerzwingungsantrag im Verfahren Marwa Elsherbiny bleibt ohne Erfolg

Das OLG Dresden meldet mit PM vom19.01.2011 zum Beschluss des OLG Dresden vom 17.01.2011 in 1 Ws 188/10:

Die Mutter und der Bruder von Marwa Elsherbiny haben vor dem OLG Dresden beantragt, die Einstellung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen den Präsidenten des LG Dresden und gegen einen Vorsitzenden Richter dieses Gerichts (im Rahmen eines sog. Klageerzwingungsverfahrens) gerichtlich zu überprüfen. Diesen Antrag hat der 1. Strafsenat des OLG Dresden mit Beschluss als unzulässig verworfen.

Die ägyptische Staatsbürgerin Marwa Elsherbiny war am 01.07.2009 in der Hauptverhandlung am LG Dresden, in der sie als Zeugin in einem Strafverfahren gegen den dortigen Angeklagten ausgesagt hatte, von diesem ermordet worden. Ihr Ehemann hatte in der Folge gegen den Präsidenten des LG Dresden und den die Hauptverhandlung leitenden Vorsitzenden Richter Strafanzeige u.a. wegen fahrlässiger Tötung erstattet. Die Staatsanwaltschaft Dresden hatte die eingeleiteten Ermittlungsverfahren eingestellt. Der daraufhin eingelegten Beschwerde des Ehemannes der Getöteten hatte die Generalstaatsanwaltschaft nicht stattgegeben. Hiergegen richtete sich nun der Klageerzwingungsantrag der Mutter und des Bruders der Getöteten. Ihr Antrag blieb ohne Erfolg.

Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung führte der 1. Strafsenat aus, den Antragstellern habe die Antragsbefugnis gefehlt, da nicht sie, sondern der Ehemann der Getöteten die Strafanzeige erstattet und gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Dresden Beschwerde eingelegt habe. Die Antragsteller seien bislang nicht als Anzeigeerstatter am Ermittlungsverfahren beteiligt gewesen. Eine Bevollmächtigung durch den Ehemann der Getöteten sei nach ihrem Vortrag nicht anzunehmen.

Besuchserlaubnis für den Ehepartner – Art. 6 GG lässt grüßen

An sich selbstverständlich, aber dennoch musste der Beschuldigte in Kaiserslautern den Weg über die Beschwerde gehen, damit seine Frau eine Besuchserlaubnis bekam (vgl. Beschl. v. 05.01.2011 – 2 Qs 182/10). Das LG sagt: Bei der Entscheidung darüber, ob dem Ehegatten des Beschuldigten eine Besuchserlaubnis zu erteilen ist, ist § 119 Abs. 1 Nr. 1 StPO im Lichte des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG auszulegen. Das führt dazu, dass auch dann, wenn konkrete Gründe für Verdunkelung bestehen (Zusatz: Nach den mir vorliegenden Infos des einsendenden Verteidigers waren der Beschuldigte und seine Ehefrau beide Beschuldigte eines Verfahrens wegen BtM-Handel) die Besuchserlaubnis nicht insgesamt versagt werden darf, sondern ggf. visuelle und akustische Überwachung des Besuchs mit Trennscheibe ausreicht oder ein Polizeibeamter hinzugezogen werden kann.

Mal wieder was zur Begründung der Verfahrensrüge

Beim LG Münster hatte der Angeklagte sich u.a. gegen die Verwertung von Erkenntnissen aus einer Durchsuchung gewendet. Dazu hatte es dann eine Verfahrensrüge gegeben, die aber – so der BGH im Beschl. v. 02.12.2010 – 4 StR 464/10 – nicht ausreichend begründet war: Der BGH schreibt:

 „2. Soweit die Beschwerdeführer die Verwertung der Erkenntnisse aus der Durchsuchung des Pkw VW T 4 vom 13. Oktober 2009 rügen, weil auch diese Durchsuchung ohne richterliche Anordnung erfolgt sei, genügen die Rü-gen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revisionen geben den Inhalt des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls nicht wie-der. Dadurch ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob die Anordnung der Durch-suchung zur Ermittlung der Eigentumsverhältnisse – was nicht ausgeschlossen und vom Landgericht zu Grunde gelegt worden ist – zum Zwecke der Gefahren-abwehr auf Grund polizeirechtlicher Vorschriften erfolgte. Die rechtliche Einord-nung der Maßnahme wäre indes für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit, je-denfalls aber des Gewichts eines etwaigen Rechtsverstoßes von Bedeutung. Darüber hinaus teilen die Revisionen nicht mit, auf welchem Wege die Ergeb-nisse der Durchsuchung in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, wes-halb offen bleibt, gegen welche Beweiserhebungen die Beschwerdeführer sich wenden und ob der Verwertung jeweils rechtzeitig widersprochen worden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 – 3 StR 6/09, NStZ 2009, 648).“