In einem Beschl. v. 21.09.2010 – 2 Ws 594/10 hat das OLG Köln zu den (neuen) Auswahlkriterien für die Bestellung des Pflichtverteidigers nach § 142 Abs. 1 StPO n.F. Stellung genommen.
Das OLG meint, dass durch die Streichung von § 142 Satz. 1 StPO a.F. („Der zu bestellende Verteidiger wird durch den Vorsitzenden des Gerichts möglichst aus der Zahl der bei einem Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen Rechtsanwälte ausgewählt.“) in § 142 Abs. 1 StPO i.d.F. des Gesetzes vom 29.07.2009 nicht zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass dem Gesichtspunkt der Ortsnähe des Verteidigers keine Bedeutung mehr zukomme, sondern es habe eine Überbetonung dieses einzelnen Kriteriums durch die Benennung im Gesetz vermieden werden sollen, da weitere ebenso gewichtige Umstände wie ein besonderes Vertrauensverhältnis zu dem Beschuldigten bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. BT-Drucksache 16/12098 S. 20, 21).
Na ja, wenn ich die BT-Drucksache richtig verstehe, sollte die Ortsnähe gerade keine große Bedeutung mehr haben. Aber ich bin ja auch nicht (mehr) beim OLG.
Durch eine Streichung wird aus einer Überbetonung eine normale Betonung, das hat doch was. Weihnachtsgeschenk für Auswärtige.
Ganz böse gedacht, hat der Wegfall der Passage „möglichst aus der Zahl der bei einem Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen Rechtsanwälte“ tatsächlich einen anderen Grund:
Es sollte dem Eindruck entgegengewirkt werden, tatsächlich alle „bei einem Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen Rechtsanwälte“ turnusmäßig berücksichtigen zu müssen – um es so dem Gericht zu erleichtern, seine Auswahl auf die (deutlich kleinere) Zahl der Rechtsanwälte zu beschränken, die als Pflichti keinen Stress machen. 😉
„Zulassung bei einem Gericht des Gerechtsbezirks“ ist nicht dasselbe wie „Ortsnähe“.
Vgl. im Übrigen BT-Dr. 16/12098, S. 20: „Ohne dass eine konkrete Entfernungsgrenze bestimmt werden soll und kann, dürfte jedoch zumindest festzustellen sein, dass – auch in Anbetracht der im Vergleich zur Zeit der Einführung der Vorschrift allgemein erheblich erhöhten Mobilität – jedenfalls die Überschreitung der Grenzen eines Gerichtsbezirks keinen tauglichen Anhaltspunkt mehr dafür darstellt, dass Verfahrensverzögerungen zu erwarten stehen. Zudem ist von Bedeutung, dass bei der Frage, welcher Rechtsanwalt dem Beschuldigten bestellt werden sollte, weitere Faktoren zu berücksichtigen sind, die dem Kriterium der Gerichtsnähe mindestens gleichwertig erscheinen, jedoch im derzeitigen Gesetzestext nicht erwähnt werden. In örtlicher Hinsicht betrifft dies insbesondere den Wohnsitz des Beschuldigten (bzw. bei einem inhaftierten Beschuldigten den Sitz der Justizvollzugsanstalt). Besteht – was nicht selten der Fall ist – ein wesentlicher Teil der Tätigkeit des Verteidigers in Vorbesprechungen des Verfahrens mit seinem Mandanten, kann eine Nähe des Kanzleisitzes zum Wohn- bzw. Inhaftierungsort des Beschuldigten von weitaus größerer Bedeutung sein als eine solche zum Gerichtsort … . All diese Punkte – und je nach Ausgestaltung des Einzelfalls möglicherweise noch weitere – hat ein Gericht sowohl dann zu berücksichtigen, wenn es selbst einen Verteidiger bzw. anwaltlichen Beistand auswählt als auch dann, wenn es darüber zu entscheiden hat, ob der Bestellung des vom Beschuldigten bzw. Zeugen/Verletzten vorgeschlagenen Rechtsanwalts ein wichtiger Grund entgegensteht. Da es kaum möglich und in Anbetracht der Vielschichtigkeit der denkbaren Sachverhalte auch nicht angebracht erscheint, alle eventuell relevanten Kriterien in den Gesetzestext aufzunehmen, sieht der Entwurf vor, den derzeit ein einzelnes Kriterium unangemessen hervorhebenden Satz 1 zu streichen und es im Übrigen dem Gericht zu überlassen, in seine Ermessensentscheidung die Kriterien einfließen zu lassen, denen im jeweiligen Einzelfall die maßgebliche Bedeutung zukommt.“
Im hiesigen Gerichtsbezirk hat sich die Gesetzesänderung ohnehin noch nicht herumgesprochen. Die Formulare beinhalten sämtlich noch den Hinweis auf § 142 Abs. 1 StPO a. F., der auch in jeder Pflichtverteidigersache kräftig angekreuzt wird. Aber in der Verhandlung zu den juristisch nicht vorgebildeten Angeklagten sagen, daß Unkenntnis nicht vor Strafe schütze (sowieso falsch, aber angesichts der eigenen Rechtsunkenntnis auch noch blöd).
Und was ist wenn man gezwungen wird einen ortsansässigen Verteidiger zu nehmen, weil niemand aus einem anderen Landkreis zugelassen wird? Beschwerden wirkungslos bleiben und alles als rechtens erklärt wird?
Das Problem ist, dass die auswärtigen Verteidiger offenbar eine höhere Vergütung bekommen als die Ortsansässigen, wenn man Wege und Ausfallgelder berücksichtigt.
Bayrisches Bier erhält in Hamburg ja auch keine staatlichen Subventionen, um den Standortnachteil auszugleichen. Mir ist auch nicht bekannt, das sonst auf öffentlichen Aufträgen, Wegekosten berücksichtigt werden. Man sollte überlegen, ob nicht die Gebühren bei erstinstanzliche Amtsgerichtssachen zu hoch und für Haftsachen generell bzw bei erstinstanzliche Landgerichtssachen, zu niedrig sind.
Dann bekämen auch Angeklagte vor dem Amtsgericht mal eher einen Pflichtverteidiger und die Auswahl der Verteidiger beim Landgericht wäre schon wegen der höheren Gebühren größer, da dann auch für Auswärtige interessanter.
sorry, aber das ist doch schlicht Unsinn. Denn Wege- und Abwesenheitsgelder werden für Wege und Abwesenheit – also für Fahrt und Zeitaufwand – gezahlt und sind nun wahrlich nicht so hoch, dass man davon als RA reich wird. Im Übrigen sind die Gebühren, wenn Sie mal ins RVG schauen würden, beim AG schon niedriger als beim LG. Wollen Sie sie noch weiter senken? Und: Jeder Handwerker erhält Fahtkosten. Also, was soll diese Diskussion?
Einmal ist das mit den Wege- und Abwesenheitsgeld Gesetz, aber man kann über den Sinn ja mal diskutieren. Weiß nic, ob die VOB das vorsieht, üblich ist es im Baugewerbe z. b. aber nicht. Da kann man kein Cent mehr erzielen, nur weil die Firma sonstwo liegt. Bei öffentlichen Aufträgen wird der billigste genommen, egal woher. Und Arbeitnehmer bekommen auch kein Wege – und Abwesenheitsgeld. Gerade Rechtsanwälte sollten für ihre juristische Arbeit und nicht für ihre Fahrerei bezahlt werden. Es gibt genug Anwälte überall. Haben die alle nicht ihr Handwerk für einen durchschnittlichen Fall gelernt?
Wer für eine OWi einen Spezialisten aus Bayern nach Schleswig anreisen lässt, soll das nicht auf Staatskosten tun. Das hat nix damit zutun, das Anwälte nicht verdienen sollen, oder das dem Gericht genehme Anwälte eingesetzt werden. Welcher Richter lässt sich denn das gerne nachsagen.
@Schneider:
Ich meine, dass Sie hier etwas daneben liegen. Bei Werkverträgen mit EInheitspreisen wird der Werkunternehmer logischerweise die Fahrtkosten und den Zeitaufwand mit in seine Preiskalkulation einberechnen (so wie er auch Containermiete für die Unterbringung seiner Arbeitnehmer auf einer Baustelle einkalkuliert) . D.h. eine Position „Fahrtkosten/-zeiten“ taucht hierbei gar nicht in der Abrechnung auf, sondern ist in den Einheitspreisen (z.B. für jeden qm Mauerwerk) mit eingepreist.
Stundenlohnvereinbarungen für Anfahrtszeiten und Fahrtkostenabreden sind nach BGH NJW 1992, 688 Inhalte der Preisabrede und unterliegen nicht der AGB_Kontrolle. D.h. dass Kosten für Anfahrt u.a. generell als Werklohnanteil abgerechnet werden können (vgl. z..B. auch die Rechtsprechung zu wucherischen Werklöhnen bei Schlüsseldiensten; dort wird nicht darauf abgestellt, dass Fahrzeiten und -kosten nicht abrechnungsfähig seien, sondern nur darauf, ob sie sittenwidrig überhöht sind.)
@schneider
P.s.: Zeugen und Sachverständige erhalten nach JVEG selbstverständlich auch Fahrtkosten ersetzt und Verdienstausfall, und zwar auch bezogen auf die Reisezeiten, § 19 II JVEG.
Der Haushaltsposten Justiz gehört in Bund und Ländern zu den geringsten Positionen im Etat. Die Reisekosten für Anwälte in PKH/VKH- und Pflichtverteidigersachen sind wirklich vernachlässigenswert. Abgesehen davon fließt der Großteil des Geldes ja wieder über direkte und indirekte Steuern in die Staatskasse zurück.
Arbeitnehmer bekommen deshalb kein Wege- und Abwesenheitsgeld, weil sie für geschäftliche Angelegenheiten in der Regel nicht ihren Privatwagen benutzen, im übrigen ihr Gehalt ja gerade dafür erhalten, daß Sie für den Arbeitgeber unterwegs sind. In der freien Wirtschaft wird Kunden für Reisekosten in der Regel wesentlich mehr in Rechnung gestellt, als ein Anwalt nach dem RVG abrechnen kann. Der Anwalt wird auch nicht für die „Fahrerei“ bezahlt. Vielmehr sind das nicht einmal kostendeckende Erstattungen für eigene Auslagen. Der Fall, daß in einer OWi-Sache einem Betroffenen aus Greifswald vor dem Amtsgericht Aachen ein Verteidiger aus Passau beigeordnet wird, kommt nun wirklich sehr selten vor.
Im übrigen: als Anwalt lebe ich ja auch nicht auf einen fernen Planeten. Ich habe auch Freunde und Verwandte in der öffentlichen Verwaltung, in der Justiz, in der Privatwirtschaft und berate als Anwalt auch Behörden („Outsourcing“). Wenn Nichtselbständige gegenüber ihrem Dienstherren Reisekosten abrechnen wollen, ist jeder Tag, an dem der Antrag nicht bearbeitet wird, gleich ein Skandal, der mit Dienst nach Vorschrift bestraft wird. Aber wehe, ein Anwalt wagt es, Reisekosten abzurechnen. Da wird „Google Maps“ sicherheitshalber noch einmal mit dem Geodreieck nachgemessen….
@klabauter
wer einen auswärtigen Anwalt will, soll dem nach Vereinbarung die Reisekosten zahlen, aber bitte nicht auf Staatskasse. Für Sachverständige sollte es auch Fallpauschalen geben, dann brauchen die auch nicht so lange, um bloss ein paar Seiten Akten zu lesen.
@Denny Crane
In der freien Wirtschaft dürfte der Entgelt meistens vereinbart sein, wie auch immer. Es gibt bei den Beamten sicher auch Spesenritter, die um jeden km feilschen, das stimmt.
Ich finde jeder sollte einen Pflichtverteidiger bekommen dürfen, mit einkommens-bezogener Ratenzahlung (an die Staatskasse), aber eine gute anwaltliche Vertretung zu ortsansässigen Konditionen sollte aus der Staatskasse ausreichen.
nehmen Sie einfach zur Kenntnis, dass der Gesetzgeber das – Gott sei Dank – zumindest teilweise anders sieht.
Habe ich doch schon oben erwähnt, das dem so ist. Aber vielleicht liest ja mal einer mit, der an der Gesetzgebungsentwürfen mit schafft, aber die werden wohl keine Zeit dafür haben.