Bei der Recherche/Materialsammlung für den „Ludovisy/Eggert/Burhoff“ bin ich auf eine schon etwas ältere Entscheidung des LG Löbau gestoßen, die vom Sachverhalt her recht interessant ist (vgl. Urt. v. 17.02.2009 – 1 Cs 430 Cs 17307/08).
Nach dem kurz mitgeteilten Sachverhalt hatte der Angeklagte seinen Lkw so nah vor einem Geschwindigkeitsmessfahrzeug abgestellt, dass dadurch zwar nicht grundsätzlich die Messtätigkeit des Messbeamten beeinträchtigt worden ist, die technische Funktion des Messgeräts aber nicht in vollem Umfang betriebsfähig war. Das AG hat vollendete Nötigung verneint, da keine Gewalt vorgelegen habe; was m.E. zutreffend ist. Ob es allerdings auch richtig ist, dass versuchte Nötigung verneint worden ist, da bin ich mir nicht so ganz sicher. Muss man nicht doch, wenn es dem Angeklagten darum gegangen sein sollte, die Wegfahrt des Messfahrzeuges zu erzwingen oder die Einstellung des Messbetriebes, die Verwerflichkeit der Mittel-Zweck-Relation bejahen? Letzlich ergibt sich dazu aber nichts aus den Feststellungen…
ich halte diese weite interpretation des gewaltbegriffs generell für falsch. zumal es hier auch um ein generell erlaubtes verhalten (parken) ging.
in diesem fall hätte darüber hinaus auch das polizeirecht genügend mittel geboten, um die störung zu beseitigen.
Parken ist nach StVO an besagter Stelle anscheinend erlaubt gewesen. Auf die Willensrichtung des Parkens kommt es nicht an. Es ist eine erlaubte Tätigkeit.
Wenn die Ordnungsbehörde selbst den Straßenraum für ihre Tätigkeit nutzen möchte, so muss sie auf andere Weise (Aufhebung Prakerlaubnis, günstiges Abstellen eines zweiten Fahrzeuges, …) den Platz dafür freihalten.
Die Überdehnung des Gewaltbegriffes, nur um auch eine erlaubte Handlung unter den § 240 StGB zu pressen, halte ich für abwegig. Egal ob Versuch oder Vollendung.
ok, lässt sich hören. so hat es im Grunde ja auch das AG gemacht.
@ 2
andererseits gabs ja früher auch mal die rechtsprechung zum thema „rumstehen in parklücken“. da kann man sich ja auch fragen, ob stehen nicht auch ein erlaubtes verhalten ist. die rechtsprechung dürfte inzwischen auch obsolet sein, allerdings eher wegen des inzwischen wieder engeren gewaltbegriffs.
off-topic:
@ N.n.
Da Fußgänger nach § 25 StVO Fußwege benutzen müssen, Parkflächen jeglicher Art jedoch kein Fußweg sind, ist dieses Verhalten nicht erlaubt.
@ 5
es sei denn, man befindet sich in einem bereich, in dem zeichen 325 gilt. 😉
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