Das OVG Niedersachsen hat jetzt noch einmal Stellung genommen zur Verwertbarkeit einer ggf. unter Verstoß gegen § 81a StPO gewonnenen Blutprobe im Verfahren über die Entziehung der Fahrerlaubnis und dazu in seinem Beschl. v. 16.12.2009 – 12 ME 234/09 seine frühere Rechtsprechung bestätigt. Im Beschluss heißt es:
„Selbst wenn man indes ein strafprozessuales Verwertungsverbot annehmen wollte, bedeutete das nicht, dass im vorliegenden Zusammenhang eine entsprechende Beurteilung geboten wäre. Zwar muss die Behörde auch im Verwaltungsverfahren bei ihrer Ermittlungstätigkeit die sich aus Gesetzen, allgemeinen Verfahrensgrundsätzen und Grundrechten ergebenden Grenzen beachten (vgl. Bader/Ronellenfitsch, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 24 Rn 30). Für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts ist aber weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der Fahrerlaubnis-Verordnung ein ausdrückliches Verwertungsverbot für nicht richterlich angeordnete körperliche Untersuchungen bestimmt. Ebenso wie im Strafprozessrecht kann daher ein solches Verbot nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der gegenläufigen Interessen angenommen werden, wobei jedoch in Verwaltungsverfahren, die wie das Fahrerlaubnisrecht der Gefahrenabwehr dienen, nicht ohne Weiteres dieselben Maßstäbe wie im repressiven Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts gelten (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 14.8.2008 – 12 ME 183/08 -, VD 2008, 242-244 unter Bezugnahme auf OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 20.3. 2008 – 1 M 12/08 -, juris; zuletzt Beschl. v. 5.11.2009 – 12 ME 237/09 -; ferner VG Osnabrück, Urt. v. 20.2.2009 – 6 A 65/08 -, juris und VG Braunschweig, Beschl. v. 29.1.2008 – 6 B 214/07 -, juris). Denn im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Behörde maßgeblich und mit besonderem Gewicht weitere Rechtsgüter Drittbetroffener und das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor Fahrerlaubnisinhabern, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, zu beachten. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, ein von der Fahrerlaubnisbehörde rechtswidrig angeordnetes Gutachten über die Fahreignung bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen, wenn das Gutachten ein eindeutig negatives Ergebnis ausweist (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 14.8.2008 – 12 ME 183/08 -, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 20.3. 2008 – 1 M 12/08 -, a.a.O.). Dieser Gedanke gilt umso mehr, wenn der Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften nicht von der Fahrerlaubnisbehörde selbst zu verantworten ist. Da der Verstoß gegen die strafprozessuale Beweiserhebungsvorschrift des § 81a StPO in Konstellationen wie vorliegend nicht von der für das Verwaltungsverfahren zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ausgeht, kann die für das Strafverfahren gültige Überlegung, dass das Interesse des Einzelnen an der Bewahrung seiner Rechtsgüter zu Lasten des staatlichen Strafverfolgungsinteresses bei groben Verstößen durch die für die Strafverfolgung zuständigen Behörden unter dem Gesichtspunkt einer fairen Verfahrensgestaltung überwiegt, auf das Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht übertragen werden. Die Fahrerlaubnisbehörde darf daher im überwiegenden Interesse an dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter einer großen Zahl von Verkehrsteilnehmern in einem auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren auch ein unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO gewonnenes Ergebnis einer Blutprobenuntersuchung berücksichtigen, wenn aus diesem ohne Weiteres eine fehlende Kraftfahreignung des Betroffenen hervorgeht. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass weder das Straßenverkehrsgesetz noch die Fahrerlaubnis-Verordnung für die Anordnung von ärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen einen Richtervorbehalt vorsehen und es einen Wertungswiderspruch bedeutete, wenn Fälle, die ihren Ausgang in einem straf- oder bußgeldrechtlich ahndungsfähigen Verkehrsverstoß nehmen, anders behandelt würden als solche, in denen die Behörde nach § 11 Abs. 2 FeV aufgrund ihr bekannt gewordener Tatsachen selbst Zweifeln an der Kraftfahreignung eines Betroffenen nachgeht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.11.2009 – 1 S 205.09 -, juris).“
Ein typisches Beispiel dafür, daß es „dem Staat“ ohne Mühe gelingt, seine Persönlichkeit aufzuspalten. Natürlich darf die arme Fahrerlaubnisbehörde nicht dafür verantwortlich gemacht werden, daß eine Strafverfolgungsbehörde danebengegriffen hat. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gilt insoweit nicht. Die Sicht der Bürgers, der sich einheitlich nur „dem Staat“ und nicht Behörde A oder B gegenüber sieht, spielt offenbar keine Rolle.
Die Entscheidung des BVerfG vom 02.07.2009 (2 BvR 2225/08), wonach Beweisverwertungsverbote trotz rechtswidriger Beweismittelgewinnung die Ausnahme sind, hat jenen Kräften neuen Auftrieb gegeben, die Beweisverwertungsverbote am liebsten ganz abgeschafft sehen möchten. Allgemeiner Tenor: wir können doch nicht auf Beweismittel verzichten, „nur“ weil sie rechtswidrig gewonnen worden sind.
Kein Beweisverwertungsverbot und dennoch „Schlacht ggf. gewonnen“? Auf welcher Seite stehen Sie?
Hallo, auf der Seite des Rechts :-). Verstehe die Frage nicht. Gemeint war: Trotz BVV im Strafverfahren = Schlacht gewonnen, ist der Krieg = Erhalt der FE, nicht entschieden. Da droht dann noch die Straßenverkehrsbehörde. Oder denke ich nicht richtig. Das liegt dann heute an Weiberfastnacht 🙂
Ach soo, das hatte ich dann falsch verstanden.
Ist allerdings auch schwer nachvollziehbar: Im Strafrecht BVV, im Fahrerlaubnisrecht nicht, so auch unser OVG Greifswald. War da nicht mal was mit „Einheit der Rechtsordnung“?
Meinem Sohn wurde die FE letzte Woche entzogen. Bußgeldverfahren wegen Verstoß gem. 81a StPO eingestellt. Die FSST hat aber am 10.12.209 zum ersten Mal einen Bescheid über die Entziehung geschickt. Der wurde aber am 11.12.2009, nachdem ich dort auf ein Beweisverwertungsverbot hinwies, zurückgenommen. Tenor: Den Brief können Sie vernichten. Der Fall ist erledigt. Da man sich im Hause wohl nicht einig war? Jetzt, nach neuer Rechtsfindung hat man den FS entzogen. Ich meine, wenn ein Bescheid zurückgezogen wurde ohne weitere Anmerkungen sollte man es doch auch dabei belassen. Der zeitliche Verzug von jetzt 2 Monaten gereicht dazu, einen jungen Menschen zu glauben er steht ewig auf der Abschußliste. In diesem Fall hätte ich auf In dubio pro reo, bzw. Gnade vor Rechtplädiert. Ich kann das nicht nachvollziehen. Mir fehlt hier die Rechtssicherheit der Behörde, die nun zum Nachteil meines Sohnes ausgelegt wird. Die Ganze Scache hat ihn sowieso zu einr völlig neuen Lebensweise und Freundeskreis getrieben.
Ich wurde am 28.5.2010 mit einer gewollten kontrolle angehalten , ich wurde mitgenommen in Handschellen zur Blutprobe ohne gegenwehr nur weil ich damit nicht Einverstanden war , meine Frau wollte mitfahren ,sie haben sie einfach stehen gelassen im Dunkeln.
Sie haben mich mit den Handschellen einfach hinten reingeschoben, bei der Fahrt föog ich hin und her, jede menge Prellungen , ich kan seit dem nicht meinen rechten Arm mehr Hochheben ,im Krankenhaus wurde mir gesagt von den Polizisten ich soll ja mitmachen bei der Blutentnahme sonst würden sie mich mit hollen auf die Wache und ich käme in die Zelle .
Ich habe im Rechten Arm eine Titanschiene mit 11 Schrauben drin , im Rechten Arm eine 2cm verkürzung der Schulter durch Schlüsselbeinbruch , ich bin Schwerbehindert. Ich sagte sie sollen die Handschellen doch abmachen die Antwort war , ich soll die Fresse halten.
Ich habe am 28.5.2010 den Führerschein verloren
jetzt bin ich von der Führerscheinstelle zur MPU Geschickt worden das habe ich auch mitgemacht ich bin vom Gutachter gefragt worden wie oft ich Sex mit meiner Frau habe im Monat dies kann doch nicht die Fragestellung von der Kreisverwaltung Mayen Koblenz sein Ich habe mich Beschwert und bin auch deswegen von dem Gutachter necativ Beurteilt worden sonst waren meine Beurteilungen alle Überdurchschnittlich
Er hat mir auf die Letzte Seite im Gutachten Geschrieben Ich solle noch mal zum Verkehrspsychologen und dann soll ich wieder kommen
Ich bin Gelernter Berufskraftfahrer das hier ist reinste Willkür
Ich bin zu einem Vorbereitungskurs nach Koblenz bei der Tochterfirma der ABV Impuls
Hier werden Teure Vorbereitungen gegenseitig vergeben und der Proband wir das Geld aus der Tasche gezogen Psychich fetig gemacht
ABV MPU 412 Euro
Kurs Impuls 390 Euro
In dem Kurs wurde Gittare gespielt und Gesungen in Koblenz
Wir sind in der Europäischen Union das einzige Land wo von dem Bürger Gefordert wird über 1,6 Promile MPU
Wo leben wir Eigentlich