Blutentnahme, Richtervorbehalt, Beweisverwertungsverbot – kein Ende in Sicht. Die Entscheidungen zu der Problematik reißen nicht ab. Jetzt hat (mal wieder) der 3. Strafsenat des OLG Hamm in einem Beschl. v. 13.10.2009 – 3 Ss 359/09 zu einer Verfahrensfrage Stellung genommen und ausgeführt, dass der Verwertung einer nicht freiwillig gewonnenen Blutprobe durch den verteidigten Angeklagten in der ersten Tatsachenverhandlung widersprochen werden muss. Wird der rechtzeitige Widerspruch unterlassen, ist die Rüge für das weitere Verfahren ausgeschlossen, und zwar auch, wenn ein ggf. freisprechendes Urteil in der Revision aufgehoben und zurückverwiesen wird. Für den Verteidiger bedeutet das: Selbst wenn der Amtsrichter „Freispruch signalisiert“, muss er widersprechen, obwohl es darauf aus seiner Sicht gar nicht ankommt. Die Entscheidung beinhaltet das altbekannte Problem der Nachholbarkeit der Widerspruchs und zeigt m.E. zu welchen irrsinnigen Ergebnissen die Widerspruchslösung führt. Aber trotzdem: Widerspruch nicht vergessen.
Es fehlt ja nicht nur jedwedem gesetzlichen Anhaltspunkt für die Widerspruchslösung, sondern erst recht an gesetzlichen Grundlagen für die Annahme, der Widerspruch könne nur bis zum Schluß der Beweisaufnahme in der ersten Tatsacheninstanz erklärt werden. Das alles ist freie richterliche Rechtschöpfung, die anscheinend nur dem Ziel dient, die Verantwortung für eine rechtsfehlerfreie Beweisaufnahme weitgehend auf den Angeklagten zu verlagern.
Mag das bei verteidigten Angeklagten noch vertretbar sein, ist nicht verständlich, weshalb diese Grundsätze auch für den unverteidigten Angeklagten gelten sollen. Auf der Anklagebank ein Hauptschulabbrecher, der kaum einen geraden Satz herausbekommt und dem im Zweifel ein Pflichtverteidiger verweigert wird, weil er sich selbst verteidigen könne, auf der anderen Seite hochqualifizierte Juristen, die von dem ihnen intellektuell völlig unterlegenen Angeklagten verlangen, er müsse das Gericht mit Widersprüchen vor einer rechtsfehlerhaften Prozeßführung bewahren.
Tja Hmmm wo Leben wir eigentlich ?
Zum einen wird von der BRD, in der EU, immer wieder „Betont“ die BRD sein ein Demokratischer Rechtstaat.
Von jedem Bürger der BRD, wird bedingungslos Verlang sich an die Gesetztgebung und gültiges Recht und die Verfassung zu halten.
Was ja auch nicht zu Bemängeln ist.
Doch was wird bei dem Richtervorbehalt gem. §81 a StPo getan?????
Egal wie auch immer, er wird zum größten Teil fast immer Ignoriert!!!!!!
Warum müssen Bürger der BRD sich solche dinge gefallen lassen?
Kommt es nicht einer Rechtsbeugung gleich wenn Polizisten meinen sie könnten einfach eine Blutentnahme Anordnen ohne die Richterliche genehmigung zu haben??
Kommt es nicht einer Rechtsbeugung gleich wenn Richter und Staataanwälte sich hier über gültiges Recht und Gesetztgebung hinwegsetzen und Entscheiden wie Sie wollen????
Ich denke :
Was vom Bürger der BRD verlangt wird, kann man auch von Gerichten, Staatsanwälten sowie der Polizei verlangen. Diese Obrigkeiten sollen und stellen doch für den Bürger eine Vorbildfunktion dar.
Doch wenn schon die Obrigkeit sich nicht an Geltendes Recht hält ( StPo § 81 a ) wie können diese vom Bürger verlangen Gesetzes- und Verfassungstreu zu Leben?????
Man kann nur etwas Verlangen, wenn man Bereit ist gerade als Gericht, Staatsanwaltschaft oder Polizeibehörde sich Gesetzestreu zu Verhalten.
Und das tut man keineswegs wenn diese Behörden sich über Beschlüsse des Bundersverfassungsgerichts hinwegsetzen!!!!!
Und gerade ein Richter ob beim AG, LG, OLG oder anderer Gerichtsbarkeit hat einmal einen Amtseid geleistet, sich Treu der Verfassung und Gesetztgebung zu Verhalten und zu Urteilen!!!!
Hallo gehts noch ????
Verlangt nicht, Ihr Richter Staatsanwälte oder Polizeibehörden das der Bürger Gesetzes- und Verfassungstreu zu Leben hat wenn Ihr nicht auch bereit seit daselbige zu tun!!!!
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