Manchmal überrascht der BGH ja auch (na ja, der 5. Strafsenat sieht das ein oder andere doch anders). Hier eine für den Verteidiger schöne Entscheidung (Beschl. v. 24.06.2009 – 5 StR 181/09), wenn er in den Kampf zieht wegen einer Terminierung/Terminsverlegung. Der BGH verlangt vom Tatrichter den „ernsthaften Versuch“, dem Recht auf den Anwalt des Vertrauens Geltung zu verschaffen. Er formuliert:
„Der Senat weist darauf hin, dass es bei der grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden stehenden Terminierung nicht bloß darum geht, Terminswünsche des Wahlverteidigers zu bedenken, sondern das Recht des Angeklagten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, in Frage steht. Es muss seitens des Gerichts bei der Planung der Hauptverhandlung wenigstens ernsthaft versucht werden, diesem Recht Geltung zu verschaffen (vgl. BGHR StPO § 137 Satz 1 Beschränkung 2; Brause Kriminalistik 1995, 349, 351). Dies verbietet es in der Regel, Terminsnöte zumal, wie hier, kompromissbereiter Wahlverteidiger ohne weiteres zu übergehen.“
Die legt man – nicht nur im OWi-Verfahren – dem (Amts)Richter am besten gleich mit zum Terminsverlegungsantrag.