Schlagwort-Archiv: Wiedereinsetzungsantrag

Bei der Wiedereinsetzung: Aufpassen, was vorgetragen wird, oder: Schweigen kann Gold sein…..

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Der LG Dresden, Beschl. v. 11.09.2015 – 5 Qs 89/15 – ist für mich Anlass, noch einmal eine Problematik in Erinnerung zur rufen, bei der in Zusammenhang mit Rechtsmitteln nach einer Verwerfungsentscheidung häufig Fehler gemacht werden. Nach Verwerfung z.B. des Einspruchs im Bußgeldverfahren nach § 74 Abs. 2 OWiG oder der Berufung im Strafverfahren nach § 329 Abs. 1 StPO stehen dem Betroffenen/Angeklagten als „Rechtsmittel“ die Wiedereinsetztung (§§ 74 Abs. 34 OWiG; 329 Abs. 3 StPO) oder die Rechtsbeschwerde bzw. die Revision zur Verfügung.

Und, je nachdem welches „Rechtsmittel“ gewählt wird, muss man als Verteidiger darauf achten, was bei einem Wiedereinsetzungsantrag vorgetragen wird. Denn der kann nur auf neue Tatsachen gestützt werden und nicht auf dem Gericht bereits bekannte. Dazu das LG Dresden:

„Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht deshalb unzulässig, weil hier dem Gericht bereits bekannte Tatsachen bloß wiederholt würden. Eine Wiedereinsetzung setzt allerdings auch im Bußgeldverfahren voraus, dass zur Entschuldigung geeignete Tatsachen geltend und glaubhaft gemacht werden, die das Amtsgericht bei der Verwerfung des Einspruchs nicht gewürdigt hat (Beschluss der Kammer vom 31.03.2009 – 5 Qs 46/08 -, Juris; für das Strafverfahren allg. Meinung, vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 329, Rdnr. 42 m.w.N.). Es kann nicht Wiedereinsetzung mit der gleichen Tatsachenbehauptung beantragt werden, mit der der Betroffene sein Nichterscheinen schon zuvor entschuldigt hatte und die das Gericht bei seiner Entscheidung bereits würdigen konnte. Die aus Sicht des Beschwerdeführers fehlerhafte Würdigung derartiger bekannter Tatsachen kann – wie vorliegend parallel erfolgt – nur mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden.

Der Wiedereinsetzungsantrag wiederholt zwar auch die dem Amtsgericht schon bereits bekannten behaupteten Tatsachen der Erkrankung an Bronchitis und die behauptete Reiseunfähigkeit zum Hauptverhandlungstag. Dabei trägt er allerdings ergänzend vor, dass dem Betroffenen vom Arzt dringend die Rückkehr nach Hause und das Einhalten einwöchiger Bettruhe empfohlen worden war. Zudem wird die Behauptung der Reiseunfähigkeit nunmehr (erstmals) unterlegt durch die entsprechende ärztliche Bescheinigung. Dabei kann zwar ein Wiedereinsetzungsgesuch, welches keine Tatsachen enthält, die das Gericht bereits gewürdigt hat, nach verbreiteter Ansicht nicht dadurch zulässig werden, dass neue Beweismittel vorgelegt werden (OLG Koblenz, VRS 64, 211 f.). Unabhängig davon, ob das Wiedereinsetzungsgesuch deswegen zulässig ist, weil das Amtsgericht sich mit der Entschuldigung einer Reiseunfähigkeit gerade nicht auseinandergesetzt hat bzw. nicht auseinandersetzen konnte (weil der behandelnde Arzt für Nachfragen nicht rechtzeitig erreichbar war), trägt der Beschwerdeführer nunmehr ergänzend aber auch vor, ihm sei eine Woche Bettruhe empfohlen worden und macht dies durch die Bescheinigung des Arztes, dass Reiseunfähigkeit gegeben war, glaubhaft. Insofern handelt es sich um neuen, wenn auch mit dem früheren Vorbringen im Zusammenhang stehenden Tatsachenvortrag, der deswegen, weil er vom Erstgericht im Verwerfungsurteil gar nicht gewürdigt werden konnte, im Wiedereinsetzungsverfahren vorgebracht werden kann (OLG Düsseldorf, wistra 1996, 158 f.).

Geht es darum, dass der Entschuldigungsvortrag des Betroffenen/Angeklagten nicht richtig gewürdigt worden ist, dann ist nicht der Wiedereinsetzungsantrag das richtige „Rechtsmittel“ sondern die Rechtsbeschwerde/Revision, wo das mit der Verfahrensrüge geltend zu machen ist.

Dieser Unterschied ist übrigens der Grund, warum erfahrene Verteidiger, wenn der Mandant nicht erschienen ist, in der Hauptverhandlung (lieber) schweigen, wenn sie den Grund für das Ausbleiben nicht oder nicht genau kennen. Dann kann das Gericht den Vortrag des Verteidigers nicht würdigen und es stehen Wiedereinsetzung und Rechtsbeschwerde/Revision als „Rechtsmittel“ zur Verfügung.

Begründung des Wiedereinsetzungsantrages – ist das denn so schwer?

Gesicht ärgerlichSo schwer kann es doch an sich nicht sein, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen. Die Kommentare und Handbücher sind doch voll von Rechtsprechung, so dass man sich da m.E. gut informieren kann, wenn man als Verteidiger einen Wiedereinsetzungsantrag begründen muss. Das hat der Verteidiger, der in einem Verfahren beim OLG Köln Wiedereinsetzung beantragt hatte, offenbar nicht getan, denn sonst hätte er gemerkt, dass sein Antrag nicht ausreichend begründet war.

Versäumt war die Frist zur Einlegung der Revision. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Angeklagte habe im unmittelbaren Anschluss an Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung in Anwesenheit des Vorsitzenden der Strafkammer, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie ihres (ehemaligen) Verteidigers zum Ausdruck gebracht, dass sie gegen das soeben verkündete Urteil Revision einlegen wolle. Der Strafkammervorsitzende habe sie daraufhin an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verwiesen, an den sie sich jedoch nicht gewandt habe. Vielmehr habe sie im folgenden mit ihrem Verteidiger darüber diskutiert, dass sie mit dem Urteil nicht einverstanden sei und sich zu Unrecht verurteilt fühle. Erst anlässlich der formlosen Übersendung des Urteils am 24.12.2013 sei sie gewahr geworden, dass dieses am 06.12.2013 Rechtskraft erlangt habe. Nachdem es ihr am 31.12.2013 gelungen sei, ihren Verteidiger telefonisch zu erreichen, habe dieser ihr mitgeteilt, dass er von einer Revision abrate. Weitergehende Belehrungen – insbesondere über die Notwendigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – seien im Rahmen dieses Telefonats nicht erfolgt. Ihr Verteidiger habe dann das Gespräch beendet.

Das reicht dem OLG Köln im OLG Köln, Beschl. v. 21.03.2014 – 1 RVs 37/14 – nicht:

„Aber auch mit der Behauptung, sie habe mit ihrem Verteidiger noch im Sitzungssaal und im Hinausgehen darüber diskutiert, dass sie mit dem Urteil nicht einverstanden sei und sich zu Unrecht verurteilt fühle, ist kein Sachverhalt vorgetragen, der ein Verschulden der Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist auszuschließen vermöchte.

Grundsätzlich kann zwar der Betroffene, der seinen Verteidiger (rechtzeitig) mit der Durchführung eines Rechtsmittels beauftragt hat, davon ausgehen, dass dieser den Auftrag vollständig und ordnungsgemäß erledigt (SenE v. 03.04.2002 – Ss 134/02 B -; vgl. a. SenE v. 21.10.2003 – Ss 410/03 B- = zfs 2004, 88 [89]; SenE v. 18.11.2003 – Ss 475/03 -; SenE v. 13.04.2010 – III-1 RVs 39/10 -; SenE v. 10.02.2012 – III-1 RBs 42/12 -; SenE v. 12.06.2012 – III-1 RVs 106/12 – m. w. Nachw.; SenE v. 18.06.2013 – III-1 RVs 113/13 -; SenE v. 21.112013 – III-1 RBs 319/13). Eine Pflicht zur Überwachung des Verteidigers besteht grundsätzlich nicht (SenE v. 21.10.2003 – Ss 410/03 B – = zfs 2004, 88 [89]; SenE v. 18.11.2003 – Ss 475/03 -).

Die zitierte Rechtsprechung beansprucht indessen zunächst Geltung für die Fallgestaltung einer Versäumung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels durch den beauftragten Rechtsanwalt. In dieser Konstellation kann wegen der vorherigen Einlegung des Rechtsmittels regelmäßig kein Zweifel daran bestehen, dass der Verteidiger den Auftrag, eine Entscheidung anzufechten, auch angenommen hat. Anders ist dies indessen in der hier in Rede stehenden Sachgestaltung, in der die Angeklagte eine Beauftragung ihres Verteidigers mit der Einlegung eines Rechtsmittels behauptet. Zum schlüssigen Wiederaufnahmevorbringen insoweit gehört auch Vortrag dazu, dass und wie der Verteidiger die Einlegung des Rechtsmittels zugesagt, den Auftrag also angenommen hat (BGH NStZ 2004, 166; vgl. weiter OLG Düsseldorf VRS 96, 374).

Solcher Vortrag fehlt indessen. Die Angeklagte teilt nicht mit, mit welchen Ausgangspositionen und insbesondere mit welchem Ergebnis sie über die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das soeben verkündete Urteil mit ihrem Verteidiger noch im Gerichtssaal und beim Hinausgehen „diskutiert“ habe. Offen bleibt daher, welche Haltung der Verteidiger am Ende des Gesprächs eingenommen hat und auf welcher Grundlage sie meinte, ein entsprechendes Tätigwerden von seiner Seite erwarten zu dürfen. …. „

Wiedereinsetzungsantrag: Zur Begründung „Butter bei die Fische“

AusrufezeichenEine an sich eindeutige (Rechts)Lage behandelt der OLG Braunschweig, Beschl. v. 08.01.2014 – 1 Ws 380/13 -, die aber in der Praxis doch immer wieder übersehen wird und die man daher immer mal wieder ins Gedächtnis rufen muss. Es geht um die Wiedereinsetzung nach einer Berufungsverwerfung gem. § 329 Abs. 1 StPO und um die an das Wiedereinsetzungsgesuch zu stellenden Anforderungen. Im Fall war der Angeklagte nicht zum Berufungshauptverhandlungstermin erschienen und hatte zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrag (nur) vorgetragen, dass er am Verhandlungstag verhandlungsunfähig erkrankt gewesen sei und zum Beleg ein Attest einer Fachärztin für Allgemeinmedizin vorgelegt, in dem ihm ohne weitere Ausführungen die Verhandlungsunfähigkeit attestiert wird. Das reicht nicht, denn:

„Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist bereits unzulässig. Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Wiedereinsetzungsgesuch ist nach §§ 329 Abs. 3, 45 StPO unter anderem die konkrete Angabe über den Hinderungsgrund. Diesem Erfordernis genügt ein Antragsteller nur, wenn er die Umstände vorträgt, die dazu geführt haben, dass ihm die Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zuzumuten war. Beruft sich ein Angeklagter auf eine Erkrankung, ist deren Art anzugeben sowie der Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen darzulegen (KG, Beschluss vom 06.02.2007, 1 AR 152/072 Ws 99/07, juris, Rn. 4 = StraFo 2007, 244; OLG Köln, Beschluss vom 10.12.2008, 2 Ws 613/08, juris, Rn. 3; Maul in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 45 Rn. 7). Das Attest vom 8. November 2013 genügt diesen Anforderungen nicht, weil ihm – wie die Kammer zutreffend ausgeführt hat – die Art der Erkrankung nicht zu entnehmen ist und auch Angaben zu den Auswirkungen der Erkrankung fehlen. Dass die Ärztin Verhandlungsunfähigkeit diagnostizierte, ist bedeutungslos, weil es sich dabei um einen Rechtsbegriff handelt (KG, aaO.) und dem Senat die Tatsachen fehlen, um diesen auszufüllen.

Der Revisionsentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 20. Februar 1987 (NJW 1988, 2965 [OLG Frankfurt am Main 20.02.1987 – 1 Ss 468/86]) und der Rechtsbeschwerdeentscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 11. Mai 1998 (NJW 1999, 879), die die Generalstaatsanwaltschaft beide in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2013 zitiert, kommt für die Zulässigkeit des auf das Attest gestützten Wiedereinsetzungsgesuchs keine maßgebliche Relevanz zu. Denn bei beiden Entscheidungen ging es darum, dass dem Tatgericht ein unzureichendes Attest bereits während der Hauptverhandlung vorlag. In solchen Fällen ist das Gericht wegen seiner Aufklärungspflicht von Amts wegen gehalten, im Wege des Freibeweises durch Rückfrage beim Arzt zu ermitteln, ob Tatsachen vorliegen, die die Verhandlungsunfähigkeit rechtfertigen (OLG Köln, Beschluss vom 08.12.2009, 81 Ss 77/09, juris, Rn. 14). Im Wiedereinsetzungsverfahren trifft das Gericht demgegenüber keine Aufklärungspflicht. Die Tatsachen sind vielmehr vom Antragsteller vorzutragen (KG, Beschluss vom 02.11.2009, 3 Ws 624/09, 1 AR 1753/09, juris, Rn. 4).

Und: Nachbessern im Beschwerdeverfahren geht auch nicht, da der erforderliche Vortrag dann nicht mehr innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO erfolgt. Also: „Butter bei die Fischer“ bei der Antragsbegründung. Nachliefern geht nicht.

Verteidigerfehler: Etwas mehr Sorgfalt und Mühe bei Wiedereinsetzungsanträgen wäre angebracht

Ich hatte erst am vergangenen Freitag (15.02.2013) in dem Posting: Wenn erst mal der Wurm drin ist – Fristversäumung und dann auch noch nicht ausreichender Wiedereinsetzungsantrag über einen unzulänglichen Wiedereinsetzungsantrag berichtet und mein Unverständnis angedeutet :-). Kaum ist der Beitrag erschienen, bin ich auf der Homepage des BGH schon wieder auf einen Beschluss des BGH gestoßen, der sich mit Wiedereinsetzungsfragen befasst und der einen, wenn man ihn liest, im Grunde fassungslos zurücklässt. Man fragt sich, ob denn eigentlich Verteidiger, wenn denn schon das Kind in den Brunnen gefallen ist = die Revision verspätet ist, sich um die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Wiedereinsetzungsantrags keine Gedanken machen, sondern einfach „lustig“ drauf los schreiben. Und in dem dem BGH, Beschl. v. 29.01.2013 – 4 StR 320/12 – zugrunde liegenden Fall ist es noch schlimmer. Da ist der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) gleich auch noch nicht ausreichend begründet. Leute, das steht doch in jedem Kommentar, Handbuch oder Einführungsbuch, worauf zu achten ist. Aber offenbar liest das keiner. Der BGH führt aus:

„1. …An dieser Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es hier. Der Antrag enthält keine Angaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegen-stand, weggefallen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. April 2003 – 3 StR 30/03, BeckRS 2003, 04641, und vom 13. September 2005 – 4 StR 399/05, NStZ  2006, 54, 55; Meyer-Goßner, aaO). Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Angeklagte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. April 1992 – 2 StR 114/92 und vom 13. September 2005, aaO). Wann der Angeklagten die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bekannt geworden ist, wird ungeachtet des erheblichen Zeitablaufs nicht vorgetragen. Jedenfalls in den Fällen, in denen wie hier die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags, dass die Antragstellerin mitteilt, wann das Hinder-nis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (vgl. BGH, Beschlüs-se vom 26. Februar 1991 – 1 StR 737/90, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachen-vortrag 7 mwN, vom 5. August 2010 – 3 StR 269/10, NStZ-RR 2010, 378 mN, und vom 8. Dezember 2011 – 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276, 277 mwN). Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das der Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2010 – 2 StR 365/10).“

Also: Es war/ist hier nichts Besonderes, was der BGH sich etwa neu ausgedacht hat, sondern es sind Grundlagen, an denen es mangelte. Daher: An diese Voraussetzungen sollte man denken. Und weiter:

„..2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO gegen den Verwerfungsbeschluss vom 20. Juni 2012 ist zulässig, jedoch unbegründet, weil die Revision nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet wurde.

Nachdem das Urteil dem Pflichtverteidiger am 2. Mai 2012 zugestellt worden war (§ 145a Abs. 1 StPO), endete die Revisionsbegründungsfrist mit Ablauf des 4. Juni 2012 (§ 345 Abs. 1 Satz 2, § 43 Abs. 1, 2 StPO). Die Revisionsbegründung ging am 20. Juli 2012 und damit verspätet beim Landgericht ein. Da der Schriftsatz des Pflichtverteidigers vom 14. März 2012, mit dem Revision gegen das Urteil eingelegt wurde, keine Ausführungen dazu enthielt, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge), hat das Landgericht die Revision zu Recht als unzulässig verworfen.“

Und das alles in einer Sache, in der die Angeklagte wegen versuchten Totschlags verurteilt worden ist. Etwas mehr Sorgfalt und Mühe wäre da schon angebracht (gewesen). Und nicht nur hier.

 

Wenn erst mal der Wurm drin ist – Fristversäumung und dann auch noch nicht ausreichender Wiedereinsetzungsantrag

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Ein wenig durcheinander scheint es mir in einem Verteidigerbüro gegangen zu sein. Der BGH teilt zum Sachverhalt im BGH, Beschl. v. 08.01.2013 – 1 StR 621/12 – in dem es u.a. um Gewährung von Wiedereinsetzung ging, mit:

Mit einem am 22. Oktober 2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Pflichtverteidiger die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhoben. Mit am 30. Oktober 2012 eingegangenem Schriftsatz hat er Wiedereinsetzung für den Fall beantragt, dass die Revisionsbegründung unvollständig sei. Am 26. November 2012 hat sich ein Wahlverteidiger gemeldet und Akteneinsicht beantragt, die ihm gewährt worden ist. Mit einem am 28. Dezember 2012 ein-gegangenen Schriftsatz hat der Pflichtverteidiger Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision und Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Wiedereinsetzung beantragt.“

Dazu der BGH:

„2. Da die Revisionsbegründung nicht unvollständig, sondern verspätet ist, mithin die Bedingung, unter der Wiedereinsetzung beantragt worden ist, nicht eingetreten ist, ist schon aus diesem Grund über den am 30. Oktober 2012 eingegangenen Antrag nicht zu entscheiden.“

Und, wenn erst mal der Wurm drin ist, dann geht häufig alles schief. So dann auch hier.

3. Die am 28. Dezember 2012 eingegangenen Anträge sind unzulässig, da die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht eingehalten worden sind. Die jeweilige Antragsbegründung äußert sich nicht dazu, wann die Hindernisse, die einer rechtzeitigen Revisionsbegründung und einem rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrag entgegenstanden, weggefallen sind. Entscheidend für den Beginn der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Fristversäumung durch den Angeklagten. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Wahrung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nicht offensichtlich ist – wie hier, da der Angeklagte z. B. durch den Wahlverteidiger oder den Antrag des Generalbundesanwalts von den versäumten Fristen hätte erfahren können – , gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags auch, dass der Antragsteller mitteilt, wann dieses Hindernis entfallen ist (vgl. BGH, NStZ 2006, 54 f.; NStZ-RR 2010, 378). Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (BGH, Beschluss vom 4. August 2010 – 2 StR 365/10; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 45 Rn. 5). Erforderlich war demnach die Mitteilung, wann der Angeklagte von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und der Frist des § 45 StPO Kenntnis erhalten hat. An einem entsprechenden Vortrag fehlt es aber.

Tja, das war es dann. Musste nicht sein.