Da war ich dann aber doch mehr als erstaunt, als ich gestern den BGH, Beschl. v . 19.08.2014 – 3 StR 283/14 – auf der Homepage des BGH gelesen habe. Danach habe ich dann gedacht: Harte Sitten beim LG Wuppertal bzw.: Was muss dort eigentlich (noch) passieren, bis man davon ausgeht, dass die Besorgnis (!!!) der Befangenheit besteht?
Folgender Sachverhalt: Da wird in einem Verfahren wegen des Vorwurfs der Anstiftung zum Mord am ersten Hauptverhandlungstag ein beisitzender Richter des Schwurgerichts, ein Richter am Amtsgericht wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt: Begründung: Der abgelehnte Richter – der als Ermittlungsrichter den Haftbefehl gegen die Angeklagten und den Mitangeklagten erlassen sowie dabei deren Untersuchungshaft angeordnet hatte – habe danach in einem Telefonat mit dem Verteidiger des Angeklagten, in dem über die Einlegung und die Aussichten einer Haftbeschwerde gesprochen worden war, u.a. geäußert: „Unter uns gesagt, machen Sie sich doch nichts vor, die Drei gehören dahin, wo sie sind, und zwar ganz lange und ganz tief. Solche Leute haben in Freiheit nichts zu suchen“. Die Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen.
Anders sieht es der BGH. Der verweist auf seine Rechtsprechung zur Vortätigkeit. Danach ist die Vortätigkeit eines erkennenden Richters grds. nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, es sei denn:
„Anders verhält es sich lediglich bei Hinzutreten be-sonderer Umstände, die über die Tatsache bloßer Vorbefassung als solcher und die damit notwendig verbundenen inhaltlichen Äußerungen hinausgehen. Dies ist etwa der Fall, wenn frühere Entscheidungen unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über einen der jetzigen Angeklagten enthalten oder wenn ein Richter sich bei oder in Verbindung mit einer Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, Rn. 15 f.).
So war es hier. Die vorliegend geltend gemachten Äußerungen des im Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagten als Haftrichter tätigen beisitzenden Richters gegenüber dem Verteidiger des Angeklagten C. sind besondere Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung. Schon nach ihrem Inhalt bestand aus Sicht der Beschwerdeführer mit Recht die Besorgnis, der beisitzende Richter stehe ihnen (auch) im Hauptverfahren nicht unbefangen gegenüber, sondern habe sich in der Sache bereits eine endgültige, zu ihren Lasten gehende Meinung gebildet. Daran vermag im Ergebnis nichts zu ändern, dass sich die Äußerungen des Richters nach dem Anlass des Telefonats und seinem weiteren Inhalt (allein) auf die Erfolgsaussicht einer Haftbeschwerde des Angeklagten C. bezogen hatten, und zum Zeitpunkt der Ablehnung bereits geraume Zeit zurücklagen.„
M.E. zu Recht kurz und schmucklos der BGH. Denn die Äußerungen waren nun wirklich geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Ich frage mich dann nur noch: Mit welcher Begründung das Schwurgericht das wohl anders gesehen hat. Mir fällt dazu jedenfalls nichts ein.