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Harte Sitten in Wuppertal: „….Solche Leute haben in Freiheit nichts zu suchen.“ Und dann nicht befangen?

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Da war ich dann aber doch mehr als erstaunt, als ich gestern den BGH, Beschl. v . 19.08.2014 – 3 StR 283/14 – auf der Homepage des BGH gelesen habe. Danach habe ich dann gedacht: Harte Sitten beim LG Wuppertal bzw.: Was muss dort eigentlich (noch) passieren, bis man davon ausgeht, dass die Besorgnis (!!!) der Befangenheit besteht?

Folgender Sachverhalt: Da wird in einem Verfahren wegen des Vorwurfs der Anstiftung zum Mord am ersten Hauptverhandlungstag ein beisitzender Richter des Schwurgerichts, ein Richter am Amtsgericht wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt: Begründung: Der abgelehnte Richter – der als Ermittlungsrichter den Haftbefehl gegen die Angeklagten und den Mitangeklagten erlassen sowie dabei deren Untersuchungshaft angeordnet hatte – habe danach in einem Telefonat mit dem  Verteidiger des Angeklagten, in dem über die Einlegung und die Aussichten einer Haftbeschwerde gesprochen worden war, u.a. geäußert: „Unter uns gesagt, machen Sie sich doch nichts vor, die Drei gehören dahin, wo sie sind, und zwar ganz lange und ganz tief. Solche Leute haben in Freiheit nichts zu suchen“. Die Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen.

Anders sieht es der BGH. Der verweist auf seine Rechtsprechung zur Vortätigkeit. Danach ist die Vortätigkeit eines erkennenden Richters grds. nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, es sei denn:

„Anders verhält es sich lediglich bei Hinzutreten be-sonderer Umstände, die über die Tatsache bloßer Vorbefassung als solcher und die damit notwendig verbundenen inhaltlichen Äußerungen hinausgehen. Dies ist etwa der Fall, wenn frühere Entscheidungen unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über einen der jetzigen Angeklagten enthalten oder wenn ein Richter sich bei oder in Verbindung mit einer Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, Rn. 15 f.).

So war es hier. Die vorliegend geltend gemachten Äußerungen des im Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagten als Haftrichter tätigen beisitzenden Richters gegenüber dem Verteidiger des Angeklagten C. sind besondere Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung. Schon nach ihrem Inhalt bestand aus Sicht der Beschwerdeführer mit Recht die Besorgnis, der beisitzende Richter stehe ihnen (auch) im Hauptverfahren nicht unbefangen gegenüber, sondern habe sich in der Sache bereits eine endgültige, zu ihren Lasten gehende Meinung gebildet. Daran vermag im Ergebnis nichts zu ändern, dass sich die Äußerungen des Richters nach dem Anlass des Telefonats und seinem weiteren Inhalt (allein) auf die Erfolgsaussicht einer Haftbeschwerde des Angeklagten C. bezogen hatten, und zum Zeitpunkt der Ablehnung bereits geraume Zeit zurücklagen.

M.E. zu Recht kurz und schmucklos der BGH. Denn die Äußerungen waren nun wirklich geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Ich frage mich dann nur noch: Mit welcher Begründung das Schwurgericht das wohl anders gesehen hat. Mir fällt dazu jedenfalls nichts ein.

Ablehnung I: Vortätigkeit des Richters – sag mir die Umstände…

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Viele Ablehnungsgesuche werden mit einer sog. „Vortätigkeit“ des Richters, sei es in einem andern Verfahren, sei es im anhängigen Verfahren begründet. Eine solche Fallgestaltung behandelt der BGH, Beschl. v. 30.01.2013 – 2 StR 55/12. Das Ablehnungsgesuch hatte – wie häufig in diesen Fällen – keinen Erfolg, allerdings nicht wegen der 1.

„Die Verfahrensbeanstandungen der Revision des Angeklagten S. gehen fehl. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

Die Revision macht eine Verletzung von § 27 Abs. 1 StPO geltend, weil die Berufsrichter der Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurden und selbst über das Ablehnungsgesuch entschieden haben, das sie als unzulässig im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO angesehen haben. Diese Rüge ist nicht zulässig. Der Beschwerdeführer ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gehalten, die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen so genau anzugeben, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschriften prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft. Dies gilt auch für Rügen zur Richterablehnung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 5 StR 432/11, StV 2012, 587). 

Die Richterablehnung des Angeklagten S. bezog sich auf Äußerungen der Richter in einer Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft, die in der Revisionsbegründung nicht mit ihrem gesamten Inhalt mitgeteilt und innerhalb des – seinerseits zwar mehrfach, aber auch nur lückenhaft mitgeteilten – Ablehnungsgesuchs nur sinngemäß referiert wurden. Eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters ist, soweit sie nicht den Tatbestand eines Ausschlussgrundes gemäß § 23 StPO erfüllt, nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig nicht dazu geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen. Ob solche Umstände in Betracht kamen oder so fern lagen, dass die nach Ansicht des Landgerichts verfehlte Ablehnungsbegründung dem Fehlen einer Begründung im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO gleichzustellen war, kann vom Revisionsgericht nur geprüft werden, wenn die Revisionsbegründung auch die hierfür maßgeblichen Einzelheiten genau mitteilt. Daran fehlt es.“