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Wie viel Augen hat ein BGH-Senat? Es bleibt bei vier Augen, oder vielleicht nur zwei Augen?

AugenIn den letzten Jahren ist in der Rechtsprechung und Literatur zum Revisionsverfahren um die Frage gestritten worden, ob denn nun ein BGH-Senta 10 Augen hat, die die Akten lesen oder doch nur (weiterhin) vier (vgl. dazu u.a. Wie viele Augen hat ein BGH-Senat: Vier Augen oder doch zehn Augen?, und aus den Blogs dazu auch: Entscheiden über Akten, die man nicht gelesen hat, oder auch: Zehnaugenprinzip).

In der Rechtsprechung des BGH ist der Zug zu der Frage m.E. abgefahren. Es mag/kein sein, dass der 2. Strafsenat von 10 Augen ausgeht, die anderen Strafsenate halten aber an dem „Vier-Augen-Prinzip“, also Vorsitzender und Berichterstatter lesen, fest. Da braucht man als Verteidiger m.E. auch gar nicht mehr groß vortragen. Es führt zu nichts, außer zu einem Zweizeiler vom Senat, wie z.B. im BGH, Beschl. v. 02.09.2015 – 1 StR 433/14:

„Der Senat hat zudem in gesetzmäßiger Weise über die Revisionen der Verurteilten beraten und entschieden. Ein Anspruch auf ein Verfahren nach dem sog. „Zehn-Augen-Prinzip“ besteht nicht. Vielmehr entspricht die bisherige Ausgestaltung der Beratungspraxis der Strafsenate des Bundesgerichtshofs dem Gesetz (vgl. BVerfG, NJW 1987, 2219, 2220 und NJW 2012, 2334, 2336; BGH, Beschlüsse vom 15. Februar 1994 – 5 StR 15/92, NStZ 1994, 353, 354; vom 14. März 2013 – 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214; vom 26. März 2014 – 5 StR 628/13 und vom 10. Februar 2015 – 1 StR 640/14; Mosbacher NJW 2014, 124 ff. mwN).

Im Übrigen ist das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach nur der Vorsitzende zugleich als Berichterstatter von den Akten Kenntnis gehabt habe (Beschwerdebegründung S. 2), unzutreffend.“

Und da hatten wir dann wohl noch die Besonderheit, dass der Vorsitzende zugleich Berichterstatter war. Der Verteidiger hatte also ein „zwei-Augen-Prinzip“ vermutet/behauptet. Hat es aber nicht gegeben – sagt der Senat. Basta

„Vier-Augen-Prinzip“ bei der Lasermessung – wer hat Recht?

© Sven Grundmann – Fotolia.com

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Das „Vier-Augen-Prinzip“ bei der Lasermessung mit Riegl FG 21-P spielt in der Rechtsprechung der Obergerichte immer wieder mal eine Rolle. So vor kurzem auch im OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.01.2015 – 4 Ss 810/14. Das OLG meint/sagt: Ein „Vier-Augen-Prinzip“, nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P nur zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden kann, wenn der vom Messgerät angezeigte Messwert und die Überschreitung dieses Wertes in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden sind, existiert nicht. Eine Verwaltungsvorschrift mit diesem Inhalt begründet auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren weder eine Beweisregel, die den Grundsatz der freien Beweiswürdigung einschränkt, noch folgt aus einem Verstoß gegen sie ein Beweisverwertungsverbot oder gar ein Verfahrenshindernis.

Mit der Entscheidung liegt das OLG auf der Linie entspricht der Rechtsprechung anderer OLG (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 19.07.2012 – III 3 RBs 66/12 – und OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.09.2012 – IV 2 RBs 129/12 und dazu Auch beim OLG Düsseldorf gibt es kein “Vier-Augen-Prinzip”). A.A ist vor einiger das AG Sigmaringen gewesen (s. AG Sigmaringen, Urt. v. 12.02.2013, 5 OWi 15 Js 7112/12 und dazu: Und es gibt doch ein Vier-Augen-Prinzip bei der Lasermessung – zumindest in Baden-Württemberg), das auf die Dienstanweisung des Innenministeriums Baden-Württemberg für Geschwindigkeitsmessungen mit Laser-Geschwindigkeitshandmessgeräten verwiesen hatte. Das OLG Stuutgart hält dem entgegen, dass eine Dienstanweisung eines Innenministeriums eines Bundeslandes eben nicht das Recht der Beweis- und Überzeugungsgewinnung im bundeseinheitlichen und gesetzlich geregelten Ordnungswidrigkeitenverfahren, das – wie der Strafprozess – vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung geprägt ist, gestalten oder beeinflussen könne. Im Übrigen seien in der „Dienstanweisung für Laser-Geschwindigkeitshandmessgeräte“ in der aktuell gültigen Fassung vom 28.06.2013 keine Ausführungen zum „Vier-Augen-Prinzip“ mehr enthalten. Deren Wegfall sei gerade eine der wesentlichen Änderungen der Neufassung gewesen.

Tja, muss man mal prüfen, wer da Recht hat 🙂 .

Wie viele Augen hat ein BGH-Senat: Vier Augen oder doch zehn Augen?

Manchmal muss man dann ja doch ein wenig schmunzeln, wenn man BGH-Entscheidungen liest. So ist es mir mit dem BGH, Beschl. v. 11.07.2013 – 3 StR 149/13 – gegangen. Schmunzeln aber nicht nur über den Beschluss, sondern auch über das, was der Verteidiger offenbar vorgetragen/gefragt hat. Da schreibt der Senat:

„Zu der von der Verteidigerin mit Schriftsatz vom 18. Juni 2013 erbetenen Auskunft, ob der Senat nach einem „Vier-Augen-Prinzip“ arbeitet, bestand – unabhängig davon, welche Bedeutung diesem Begriff angesichts der vorgeschriebenen Besetzung mit fünf Richtern (§ 139 Abs. 1 GVG) überhaupt zukommen sollte – kein Anlass. Darüber, wie sich die Mitglieder eines kollegialen gerichtlichen Spruchkörpers die für eine Entscheidung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen verschaffen, befinden sich jeweils selbst in richterlicher Unabhängigkeit. Die Frage des gesetzlichen Richters ist nicht berührt.

Was die Verteidigerin gemeint hat/wissen wollte, liegt auf der Hand, nämlich: Lesen alle Senatsmitglieder die Akten oder ggf. nur der Vorsitzende und der Berichterstatter?. Das ist dann wohl das von ihr angesprochen „Vier-Augen-Prinzip“. So hat es wohl auch der Senat verstanden und gibt – durch die Blume – zu verstehen, dass er zehn Augen hat. Ob die allerdings alle lesen, lässt er allerdings „elegant“ offen.

Mit der Frage des „Zehn-Augen-Prinzips“ hat sich übrigens ja auch schon das BVerfG in Zusammenhang mit der Besetzung der BGH-Senate im „Besetzungsstreit“ befasst (vgl. hier BVerfG, Beschl. v. 23.05.2012 – 2 BvR 610/12 und 2 BvR 625/12.

Und dann nochmals: Es gibt kein „Vier-Augen-Prinzip“

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Nun hat auch der 1. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 13.09.2012, 1 RBs 112/12 entschieden:

Ein Vier-Augen-Prinzip zur Überprüfung des Messergebnisses gibt es nicht. Eine entsprechende ausdrückliche verfahrensrechtliche Vorschrift sei nicht existent. Das Prinzip ergebe sich auch nicht aus anderen Vorschriften oder Grundsätzen. Existiere – wie bei dem Lasermessgerät „Riegl FG 21-P“ – keine von dem technischen Messsystem selbst hergestellte fotografisch-schriftliche Dokumentation des Messergebnisses, seien die Fragen nach dem vom Gerät angezeigten Messwert und nach der Zuordnung des Messergebnisses zu einem bestimmten Fahrzeug unter Heranziehung der hierfür im jeweiligen Einzelfall vorhandenen Beweismittel (z. B. Zeugenaussagen der beteiligten Polizeibeamten, Messprotokoll) nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu klären.

Das hatten wir schon zweimal vom OLG Hamm und einmal vom OLG Düsseldorf, letzteres mit der Frage: Widerspruch in der Hauptverhandlung: Ja oder Nein. Vorsorglich meine ich: Ja

Auch beim OLG Düsseldorf gibt es kein „Vier-Augen-Prinzip“

entnommen wikimedia.org Original uploader was VisualBeo at de.wikipedia

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Vor einiger Zeit hatte ich über den OLG Hamm, Beschl. v. 19.07.2012 – III 3 RBs 66/12 – berichtet, der ein „Vier-Augen-Prinzip“ bei der Lasermessung für nicht erforderlich ansieht (vgl. hier das Posting). Dem hat sich jetzt das OLG Düsseldorf im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.09.2012 – IV 2 RBs 129/12 – angeschlossen. Der Leitsatz:

„Ein „Vier-Augen-Prinzip“, nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P nur zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden kann, wenn der vom Gerät angezeigte Messwert und die Übertragung dieses Messwertes in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden sind, existiert nicht.“

Die Begründung entspricht der des OLG Hamm: Freie Beweiswürdigung. Das AG Sigmaringen, das die Frage anders gesehen hat, betreibt nach Auffassung des OLG Düsseldorf “ freier Rechtsschöpfung“.

Nach der zweiten OLG-Entscheidung zu der Problematik dürfte es noch schwerer werden, mit der Frage für den Mandanten zu punkten.

Auf einen verfahrensrechtlichen Aspekt des Beschlusses komme ich gleich noch einmal gesondert.