In den letzten Jahren ist in der Rechtsprechung und Literatur zum Revisionsverfahren um die Frage gestritten worden, ob denn nun ein BGH-Senta 10 Augen hat, die die Akten lesen oder doch nur (weiterhin) vier (vgl. dazu u.a. Wie viele Augen hat ein BGH-Senat: Vier Augen oder doch zehn Augen?, und aus den Blogs dazu auch: Entscheiden über Akten, die man nicht gelesen hat, oder auch: Zehnaugenprinzip).
In der Rechtsprechung des BGH ist der Zug zu der Frage m.E. abgefahren. Es mag/kein sein, dass der 2. Strafsenat von 10 Augen ausgeht, die anderen Strafsenate halten aber an dem „Vier-Augen-Prinzip“, also Vorsitzender und Berichterstatter lesen, fest. Da braucht man als Verteidiger m.E. auch gar nicht mehr groß vortragen. Es führt zu nichts, außer zu einem Zweizeiler vom Senat, wie z.B. im BGH, Beschl. v. 02.09.2015 – 1 StR 433/14:
„Der Senat hat zudem in gesetzmäßiger Weise über die Revisionen der Verurteilten beraten und entschieden. Ein Anspruch auf ein Verfahren nach dem sog. „Zehn-Augen-Prinzip“ besteht nicht. Vielmehr entspricht die bisherige Ausgestaltung der Beratungspraxis der Strafsenate des Bundesgerichtshofs dem Gesetz (vgl. BVerfG, NJW 1987, 2219, 2220 und NJW 2012, 2334, 2336; BGH, Beschlüsse vom 15. Februar 1994 – 5 StR 15/92, NStZ 1994, 353, 354; vom 14. März 2013 – 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214; vom 26. März 2014 – 5 StR 628/13 und vom 10. Februar 2015 – 1 StR 640/14; Mosbacher NJW 2014, 124 ff. mwN).
Im Übrigen ist das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach nur der Vorsitzende zugleich als Berichterstatter von den Akten Kenntnis gehabt habe (Beschwerdebegründung S. 2), unzutreffend.“
Und da hatten wir dann wohl noch die Besonderheit, dass der Vorsitzende zugleich Berichterstatter war. Der Verteidiger hatte also ein „zwei-Augen-Prinzip“ vermutet/behauptet. Hat es aber nicht gegeben – sagt der Senat. Basta