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Entziehung der Fahrerlaubnis: Unbewusste Aufnahme von Drogen/Kokain und Haaruntersuchung

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Die zweite verwaltungsrechtliche Entscheidung kommt – wie bereits angekündigt – auch aus Bayern.

In dem VGH Bayern, Beschl. v. 14.09.2020 – 11 CS 20.1292 – ist die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Kokainkonsums im Streit. Es geht mal wieder um die unbewusste Einnahme von Drogen, hier: Kokain, und um die Verwertbarkeit einer Haaruntersuchung. Zu den Fragen der BayVGH:

„b) Daran gemessen ist das Landratsamt bei Erlass des Bescheides zu Recht von feststehender Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen und wird ihr Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben.

Die Antragstellerin hat in der Stellungnahme ihres Bevollmächtigten vom 10. Oktober 2019 die Einnahme von Kokain einräumen lassen. An diesem Eingeständnis, das im Übrigen in der Beschwerdebegründung in Bezug genommen und wiederholt wurde, muss sie sich festhalten lassen.

Daran anknüpfend ist das Verwaltungsgericht zutreffend – wie von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV vorausgesetzt – von einem bewussten Konsum ausgegangen. Die vom Betroffenen unbemerkte Verabreichung durch Dritte und daher unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. Daher muss, wer sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittels beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof derartige Behauptungen nur dann für beachtlich gehalten, wenn überzeugend aufgezeigt werden konnte, dass der Einnahme von Betäubungsmitteln Kontakt mit Personen vorausgegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hatten, dem Betroffenen ein drogenhaltiges Getränk zugänglich zu machen, ferner, dass diesem die Aufnahme des Betäubungsmittels tatsächlich unbekannt blieb (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2019 – 11 CS 19.308 – juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 13.2.2019 – 11 ZB 18.2577 – juris Rn. 18 m.w.N.).

An einem solchen Vortrag fehlt es hier. Insbesondere bleibt das Motiv unerfindlich, aus dem der in Berlin wohnhafte Freund der Antragstellerin dieser zwischen dem 12. Juni und dem 16. Juni 2019 gleich mehrmals Kokain ins Getränk gemischt haben sollte. Das Vorbringen, er sei „am besagten Tag“ ziemlich alkoholisiert gewesen und habe sich nichts dabei gedacht, erweist sich insoweit als unbehelflich. Ferner lässt sich die Darstellung der Antragstellerin nicht damit vereinbaren, dass die Kriminalpolizeiinspektion Kempten am 17. Juni 2019 bei der Durchsuchung ihrer Wohnung Kokainkonsumutensilien vorgefunden hat sowie ca. 1 Gramm Kokainstein, das in einem Papierbriefchen eingewickelt war, welches nach dem daktyloskopischen Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 7. Oktober 2019 Fingerspuren der Antragstellerin trägt. All dies sind gewichtige Indizien für den Eigenkonsum der Antragstellerin.

Dass die Antragstellerin Kokain konsumiert hat, wird im Übrigen durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 5. September 2019 bestätigt. Danach fanden sich in der am 24. Juli 2019 genommenen Haarprobe der Antragstellerin Cocain und Cocainabbauprodukte in Konzentrationen, die einen gelegentlichen Konsum von Kokain im Zeitraum von etwa Mai 2018 bis Mai 2019 belegen.

Dieses Gutachten ist auch verwertbar. Soweit die Antragstellerin einwendet, die Haarprobe sei nicht ordnungsgemäß entnommen worden und könne nachträglich kontaminiert worden sein, greift dies nicht durch. Eine Verunreinigung der Haare durch exogene Antragungen stellt eine Ausnahme dar. Wer eine solche behauptet, muss deshalb einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2018 – 11 ZB 18.344 – juris Rn. 19). Daran fehlt es hier. Das Vorbringen, es sei nicht unüblich, dass ein Polizeibeamter berauschende Substanzen sicherstelle, dadurch Drogenrückstände an seinen Händen hafteten und dass er bei einer Durchsuchung die Plastikverpackung von aufgefundenen Betäubungsmitteln mit seinem Taschenmesser aufschneide, stellt sich als rein spekulativ dar. Zudem ist in dem Gutachten festgehalten, dass die Haare vor der Analyse dekontaminiert wurden (vgl. dazu auch Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP]/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Aufl. 2013, mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.1.2014 [VkBl 2014, 132] als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführt DGVP/DGVM, S. 254; Anhang C zur GTFCh-Richtlinie „Anforderungen an die Untersuchung von Haarproben“, Abschnitt 4.1).

Ebenfalls ins Leere geht der Einwand, die bei der Probe entnommenen Haare seien regelmäßig gebleicht sowie gefärbt, stark ausgewaschen bzw. in ihrer Struktur verändert worden und damit ungeeignet, den Konsum von Betäubungsmitteln nachzuweisen. Durch intensive Haarkosmetik wie Bleichen und Färben kann zwar ein Teil der Substanzen aus den Haaren entfernt und deren Nachweisbarkeit erschwert werden (vgl. Möller in Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3.Aufl. 2016, § 3 Rn. 246; Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, 2007, Rn. 1227), so dass die Eignung behandelter Haare zum Nachweis einer Abstinenz in Frage gestellt ist (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, S. 268 f.; BayVGH, B.v. 28.6.2010 – 11 CS 10.508 – juris Rn. 65). Dass aber umgekehrt die kosmetische Behandlung fehlerhaft einen positiven Befund zur Folge haben kann, ist in den vorbenannten Quellen nicht beschrieben und auch durch die Antragstellerin nicht dargelegt.

Durch den vorgelegten ärztlichen Befundbericht des MVZ Labors K vom 28. Februar 2020 wird das behördlich herangezogene Gutachten nicht erschüttert. Insoweit erscheint bereits nicht hinreichend gesichert, dass die dort untersuchte Haarprobe tatsächlich von der Antragstellerin stammt und diese unverändert beim Untersuchungslabor eingegangen ist (vgl. dazu BayVGH, B.v. 28.6.2010 – 11 CS 10.508 – juris Rn. 57 ff.; VGH BW, B.v. 25.11.2010 – 10 S 2162/10 – juris Rn. 10; Anhang C zur GTFCh-Richtlinie „Anforderungen an die Untersuchung von Haarproben“, Abschnitt 2.1). Ferner hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass jene Probe sieben Monate nach der ersten, durch das rechtsmedizinische Institut der Universität Erlangen-Nürnberg untersuchten Haarprobe entnommen wurde und das entsprechende Haarsegment zwischenzeitlich durch äußere Einflüsse beeinflusst worden sein kann. Im Übrigen verhält sich der Befundbericht nur zu einer gewohnheitsmäßigen Aufnahme von Kokain und stellt, in Einklang mit den Erkenntnissen zur Eignung von Haaranalysen als Negativattest (vgl. dazu BayVGH, B.v. 28.6.2010 – 11 CS 10.508 – juris Rn. 65; Anhang C zur GTFCh-Richtlinie „Anforderungen an die Untersuchung von Haarproben“, Abschnitt 6.1), klar, ein gelegentlicher Konsum lasse sich nicht ausschließen…..“

Eignung zur Fahrgastbeförderurung, oder: Steht dem Steuerhinterziehung/Insolvenzdelikt entgegen?

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Urheber: Dirk

Und heute im „Kessel Buntes“ dann zweimal VGH Bayern.

Den Auftakt mache ich mit dem VGH Bayern, Beschl. v. 23.04.2020 – 11 CE 20.870 – zur Frage der einstweiligen Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Der Antragsteller beantragte am 07.01.2020 bei der Antragsgegnerin die Verlängerung seiner – inzwischen während des Verfahrens – am 21.04.2020 abgelaufenen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Am 18.01.2020 wurde der Antragsgegnerin bekannt, dass das AG München den Antragsteller mit rechtskräftigem Urteil vom 24.01.2018 wegen Steuerhinterziehung in sechs mehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit zwei weiteren Fällen der Steuerhinterziehung sowie mit vorsätzlicher Insolvenzverschleppung, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung verurteilt hatte. Unter Bezugnahme auf diese Verurteilung ordnete sie mit Schreiben vom 03.03.2020 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle innerhalb von drei Monaten zu der Frage an, ob der Antragsteller die Voraussetzungen der besonderen Verantwortung für die Fahrgastbeförderung erfülle.  Am 05.03.2020 erklärte sich der Antragsteller mit der Begutachtung einverstanden und vereinbarte mit der ausgewählten Begutachtungsstelle einen Termin für den 02.04. 2020. Mit Schreiben vom 18.03.2020 teilte ihm diese mit, der Untersuchungsbetrieb werde zum Schutz vor einer Ausbreitung des Coronavirus bis zum 19.04.2020 ausgesetzt. Eine Begutachtung könne deshalb erst am 24.04.2020 stattfinden.

Daraufhin ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten bei der Antragsgegnerin  beantragen, die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung vorläufig für ein halbes Jahr zu verlängern. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15.04.2020 unter Hinweis auf die aktuelle Weisungslage ab. Am 17.04.2020 beantragte der Antragsteller beim VG München gemäß § 123 VwGO, die Antragsgegnerin zu verpflichten, seine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung über den 21.04.2020 hinaus vorläufig bis 21.06.2020 zu verlängern.

Das lehnt das VG ab. Dagegen richtete sich dann die Beschwerde an den VGH, die dort keinen Erfolg hatte.

„…. Hieran gemessen hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit schon vor Beibringung eines positiven Fahreignungsgutachtens bzw. einstweilen einen Anspruch auf eine Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung hat.

Offen bleiben kann, ob die am 21. April 2020 abgelaufene und damit erloschene Erlaubnis aufgrund des rechtzeitig gestellten Antrags noch verlängert oder nur neu erteilt werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 1.2.2011 – 11 BV 10.226 – juris Rn. 29 ff.: eine Verlängerung bejahend bei vollständigem Antrag; BVerwG, U.v. 17.5.1995 – 11 C 2.94BVerwGE 98, 221 = juris Rn. 10 offen gelassen; Dauer in Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 48 FeV Rn. 31). Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO ggf. auch im Sinne einer einstweiligen Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ausgelegt werden (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 123 Rn. 104 f.), da das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ersichtlich dahin geht, bis zum Vorliegen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und der Entscheidungsreife seines Antrags weiterhin Fahrgäste befördern zu dürfen. Weiter ist bei der Prüfung eines Verlängerungs- oder Erteilungsanspruchs nach Aktenlage allein streitig, ob der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Dies setzen sowohl § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 als auch § 48 Abs. 4 Nr. 2a und § 11 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl I S. 1416), in Kraft getreten am 1. Januar 2020, voraus, was sowohl vom Erlaubnisinhaber als auch vom Bewerber um eine Erlaubnis durch ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG und eine aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister nachzuweisen ist (§ 11 Abs. 1 Satz 5, § 48 Abs. 4 Nr. 2a, § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 FeV).

Bei der Beantwortung dieser Frage sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung der relevanten Sachverhalte alle für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers maßgeblichen Sachverhaltsumstände in einer umfassenden Würdigung einzustellen und sowohl die zu Gunsten als auch zu Lasten des Fahrerlaubnisbewerbers sprechenden Umstände zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn – wie hier – strafrechtliche Verurteilungen Anlass zum behördlichen Tätigwerden liefern (Trésoret in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 6.1.2020, § 48 FeV Rn. 172 ff.; Dauer, a.a.O. § 48 FeV Rn. 26 m.w.N.). Weist die rechtskräftige Verurteilung keinen unmittelbaren Bezug zur Personenbeförderung auf, ist zur ordnungsgemäßen Tatsachenermittlung und einer den rechtlichen Anforderungen entsprechenden Vorbereitung einer Entscheidung die Beiziehung der Straf- oder Ermittlungsakte, jedenfalls aber der konkreten strafgerichtlichen Entscheidung erforderlich (Trésoret, a.a.O. Rn. 175).

Zu dem erforderlichen Nachweis war der Antragsteller bisher nicht in der Lage. Nach Aktenlage, insbesondere dem in der Gutachtensanordnung wiedergegebenen Sachverhalt, der der strafgerichtlichen Verurteilung vom 24. Januar 2018 zugrunde lag, hat er über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg mehrere Straftaten begangen, die zu einem erheblichen Schaden zum Nachteil des Fiskus und der Gläubiger seiner insolventen Unternehmen geführt haben. Maßgeblich ist insoweit nicht, ob eine Wiederholung dieser Vermögensdelikte aufgrund der gegenwärtigen Erwerbstätigkeit im Angestelltenverhältnis nicht mehr wahrscheinlich ist, sondern ob diese Delikte Charaktereigenschaften erkennen lassen, die sich im Falle der Personenbeförderung zum Schaden der Fahrgäste auswirken können (vgl. Dauer, a.a.O. § 48 Rn. 26 m.w.N.; BVerwG, B.v. 19.3.1986 – 7 B 19.86 – juris Rn. 3). Dies hat der Senat hinsichtlich der Insolvenzverschleppung bejaht, weil sich die zu fordernde notwendige Charakterfestigkeit auch auf die Respektierung von Eigentum und Vermögen der beförderten Fahrgäste bezieht (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2013 – 11 CE 13.765 – juris Rn. 10; Trésoret, a.a.O. § 48 FeV Rn. 190 ff.), und kann hinsichtlich der zu Lasten der Allgemeinheit begangenen Steuerhinterziehungen in dem konkreten Ausmaß nicht verneint werden. Denn auch letztere deuten auf eine Neigung hin, sich zu Bereicherungszwecken über die Vermögensinteressen anderer generell hinwegzusetzen.

Vor diesem Hintergrund sind – selbst wenn man berücksichtigt, dass die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, der Antragsteller ansonsten nicht straffällig geworden ist und die Bewährungszeit noch nicht abgelaufen ist – jedenfalls Zweifel an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerechtfertigt, die einem Verlängerungs- oder Erteilungsanspruch entgegenstehen und die Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 FeV (bzw. bei Fahrerlaubnisinhabern gemäß § 48 Abs. 9 Satz 1 und 3 FeV) zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, d.h. zur Aufklärung berechtigen. Von der Anordnung der Beibringung eines solchen Gutachtens ist gemäß § 11 Abs. 7 FeV nur abzusehen, wenn zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde mit hinreichender Gewissheit feststeht, dass der Betreffende diese Gewähr nicht bietet (Dauer, a.a.O. § 48 Rn. 27), was hier offensichtlich nicht der Fall ist. Nachdem keine besonderen Umstände dafür sprachen, trotz der bestehenden Zweifel an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen von weiteren Aufklärungsmaßnahmen abzusehen, ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das ihr zustehende Entschließungsermessen in der Gutachtensanordnung vom 8. März 2020 mit diesen Zweifeln begründet hat (vgl. VGH BW, B.v. 8.3.2013 – 10 S 54/13NJW 2013, 1896 = juris Rn. 5 f.; Trésoret, a.a.O. § 48 Rn. 281).

Da die Nichtfeststellbarkeit der Eignung zu Lasten des Fahrerlaubnisbewerbers geht (vgl. Dauer, a.a.O. § 2 StVG Rn. 41; Petersen, ZfSch 2002, 56/57 jeweils zur allgemeinen Fahreignung), was auch für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gilt (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 5 StVG), kann das fehlende Verschulden des Antragstellers daran, dass das medizinisch-psychologische Gutachten bei Ablauf seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung am 21. April 2020 noch nicht vorlag, und seine berufliche Angewiesenheit auf diese Erlaubnis nicht den Ausschlag für eine Entscheidung zu seinen Gunsten geben.

Ihm entstehen auch keine unzumutbaren, irreparablen Nachteile, wenn er vorübergehend bis zu dem in absehbarer Zeit zu erwartenden Begutachtungsergebnis seiner Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann. Der Begutachtungstermin findet demnächst statt. Es ist dem Antragsteller zumutbar, diese Zeit ggf. durch bezahlten oder unbezahlten Urlaub zu überbrücken, zumal offen und nicht überwiegend wahrscheinlich ist, ob bzw. dass das Gutachten zu seinen Gunsten ausfällt und ihm danach eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erteilt werden kann. Es ist daher auch offen, ob er auf der Grundlage der bisherigen Berufstätigkeit überhaupt weiterhin seinen Unterhaltspflichten genügen kann.2

„Ihm entstehen auch keine unzumutbaren, irreparablen Nachteile, wenn er vorübergehend bis zu dem in absehbarer Zeit zu erwartenden Begutachtungsergebnis seiner Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann“? Na ja.“

Entziehung der Fahrerlaubnis II: Günstiges Fahreignungsgutachten, oder: Sperrwirkung?

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Die zweite Entscheidung zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommt aus Bayern. Entzogen worden ist die wegen nicht fristgerechter Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die Gutachtenanforderungen war gestützt auf wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Dagegen hatte der Fahrerlaubnisinhaber – mit seiner Klage und im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geltend gemacht -, eine der herangezogenen Zuwiderhandelungen sei nicht mehr berücksichtigungsfähig. Er habe nach Vorlage eines die Fahreignung bestätigenden medizinisch-psychologischen Gutachtens und Wiedererteilung der Fahrerlaubnis darauf vertrauen dürfen, dass wegen dieser zeitlich davorliegenden Tat keine fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen mehr eingeleitet werden.

Das hat der BayVGH im BayVGH, Beschl. v. 16. September 2020 – 11 CS 20.1061 – anders gesehen:

„b) Gemessen daran begegnet die vom Landratsamt verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, rechtmäßig war, da die Trunkenheitsfahrt vom 6. Dezember 2015 noch im Fahreignungsregister eingetragen ist. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Taten verwertbar sind und dem Betreffenden vorgehalten werden können, solange sie – wie hier aus den vom Verwaltungsgericht ausgeführten Gründen – im Fahreignungsregister noch nicht getilgt bzw. nicht tilgungsreif sind (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 21/04NJW 2005, 3440 = juris Rn. 25 ff.; BayVGH, B.v. 7.12.2015 – 11 ZB 15.2271 – juris Rn. 14 m.w.N.).

Entgegen der Ansicht der Beschwerde setzen weder das positive Fahreignungsgutachten vom 19. Oktober 2017 noch die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im selben Monat eine Zäsur mit der Folge, dass die zeitlich davorliegende Tat aus dem Jahr 2015 nicht mehr berücksichtigt werden dürfte (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2015 – 11 ZB 15.2271 – juris Rn. 18; B.v. 22.6.2012 – 11 ZB 12.837 – juris Rn. 15; B.v. 6.5.2008 – 11 CS 08.551 – juris Rn. 39 ff.). Der erkennende Senat hat aus § 29 Abs. 3 StVG und § 63 Abs. 1 FeV geschlossen, dass den Behörden und Gerichten nach dem Willen des Gesetz- und des Verordnungsgebers die Möglichkeit des Zugriffs auf Alttatsachen bis zum Eintritt ihrer Tilgungsreife oder sonstigen Unverwertbarkeit eröffnet bleiben soll, wenn der Betroffene im Anschluss an die Neuerteilung einer ehedem entzogenen Fahrerlaubnis wiederum nachteilig in Erscheinung tritt und die neuen Tatsachen alleine nicht ausreichen, um die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Sachverhaltsaufklärung zu entziehen oder Maßnahmen zur erneuten Überprüfung der Fahreignung zu ergreifen (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2015 a.a.O. Rn. 18; B.v. 22.6.2012 a.a.O. Rn. 17, B.v. 6.5.2008 a.a.O. Rn. 48). Insoweit hat er in seiner neueren Rechtsprechung auch den Rechtsstandpunkt der Beschwerde, ein die Fahreignung wieder bejahendes Gutachten bewirke eine Zäsur, die vor diesem Zeitpunkt liegende Ereignisse als „verbraucht“ erscheinen lasse, nicht geteilt. Denn derartige fachkundige Stellungnahmen haben allein vorbereitenden Charakter, ohne unmittelbare Rechtswirkungen zu Gunsten oder zu Lasten der Betroffenen zu entfalten, und können daher schon ihrer rechtlichen Natur nach keine Sperrwirkung im Sinne eines „Rückgriffsverbots“ entfalten (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2008 – 11 CS 08.551 – juris Rn. 45 ff.).

Der Gutachtensanforderung vom 17. Juni 2019 stehen auch keine Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegen. Es kann dahinstehen, ob ein solcher im Rahmen sicherheitsrechtlicher Befugnisse, die nicht im Ermessen der Behörde stehen, überhaupt in Betracht kommt (vgl. zur Rechtsfigur der Verwirkung BayVGH, B.v. 19.8.2019 – 11 ZB 19.1256 – juris Rn. 15; B.v. 30.3.2020 – 11 CS 20.123 – juris Rn. 32 m.w.N.). Denn jedenfalls liegen hier keine Umstände vor, die schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers darauf begründen könnten, das Landratsamt werde keine fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen an die Trunkenheitsfahrt vom 6. Dezember 2015 knüpfen. Das positive Fahreignungsgutachten vom 19. Oktober 2017 bietet dafür bereits deswegen keine geeignete Vertrauensgrundlage, weil es, wie ausgeführt, allein eine das Handeln der Behörde vorbereitende Maßnahme darstellt. Doch auch die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 27. Oktober 2017 konnte kein derartiges Vertrauen des Antragstellers begründen. Das Landratsamt durfte zu diesem Zeitpunkt in Ermangelung einer wiederholten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss kein Gutachten nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV anfordern. Folglich hat es mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auch nicht erkennen lassen, dass es die vor diesem Zeitpunkt liegende Tat – bei Hinzukommen neuer Umstände – nicht berücksichtigen und zum Anlass fahrerlaubnisrechtlicher Maßnahmen nehmen werde (vgl. zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes im Bereich der Verwaltung auch Maurer in Isensee/Kirchhof, HStR IV, 3. Aufl. 2006, § 79 Rn. 13, 131).

Schließlich ergibt sich ein Verwertungsverbot auch nicht aus § 4 Abs. 3 StVG. Danach waren zwar die im Fahreignungsregister eingetragenen Punkte für die Trunkenheitsfahrt vom 6. Dezember 2015 mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 27. Oktober 2017 zu löschen. Die Löschung bezieht sich jedoch nur auf die Punkte, nicht aber die ihnen zugrundeliegenden Taten bzw. Eintragungen. Diese bleiben vielmehr im Fahreignungsregister bis zur Tilgungsreife erfasst und können in späteren, etwa – wie hier – auf § 3 Abs. 1 StVG gestützten Entziehungsverfahren herangezogen werden (vgl. BT-Drs. 17/12636 S. 40; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 4 StVG Rn. 52 m.w.N.; BayVGH, B.v. 7.8.2014 – 11 CS 14.352NJW 2014, 3802 = juris Rn. 22 zu § 4 StVG a.F.).

Durfte das Landratsamt somit die Trunkenheitsfahrt vom 6. Dezember 2015 berücksichtigen und den Antragsteller zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchs. b FeV auffordern, begegnet die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der nicht fristgemäßen Vorlage keinen Bedenken (und sind auch die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins und die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden). Weitergehende Einwände hat die Beschwerde nicht erhoben.“

Alle Jahre wieder, oder: „Die Drogen waren im Kakao….“

entnommen wikimedia.org Author cyclonebill

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Author cyclonebill

Alle Jahre wieder, ja, ist Weihnachten, ja, gibt es aber auch Straf- oder Verwaltungsverfahren, in denen es um Drogenkonsum geht, gegen den sich der Betroffene dann mit der Behauptung verteidigt, ihm seien die Drogen „untergeschoben“ worden. So in dem dem VGH Bayern, Beschl. v. 19.01.2016 – 11 CS 15.2403 – zugrunde liegenden Verfahren ein Fahrerlaubnisinhaber in Bayern. Bei dem hatte ein Drogenvortest im Rahmen einer Verkehrskontrolle ein positives Ergebnis auf die Substanzen Amphetamin/Metamphetamin und Cannabis ergeben. Der toxikologische Befund einer Blutprobe erbrachte dann den Nachweis der Aufnahme von Cannabinoiden, Amphetaminen und Benzodiazepinen (Tetrahydrocannabinol 2,2 ng/ml, 11- Hydroxy-Tetrahydrocannabinol 0,6 ng/ml, Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure 54 ng/ml, Amphetamin 90 ng/ml, Bromazepam ca. 100 ng/ml). Dem Betroffenen ist dann u.a. gem. § 46 Abs. 1 Satz 1 FEV die Fahrerlaubnis entzogen worden. Dagegen wird Widerspruch eingelegt. Zu dessen Begründung wird vorgetragen, „die festgestellten Betäubungsmittel seien „ohne Wissen und Wollen in das Blut … gekommen“. Die Zeugin A. habe am 21. Juli 2015 angegeben, dem Antragsteller, mit dem sie die Nacht habe verbringen wollen, ohne sein Wissen am Abend des 5. April 2015 „Betäubungsmittel mittels Plätzchen und Kakao beigebracht“ zu haben. Im Verlauf des Abends sei es jedoch zu einer Streitigkeit gekommen und der Antragsteller habe sich dann entschieden, mit seinem PKW alleine nach Suhl zu fahren und dort mit Freunden in Bars bzw. Discos zu gehen.“

Das haben die Fahrererlaubnisbehörde, das VG und auch der VGH dem Betroffenen nicht geglaubt:

a) Zwar setzt die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Die vom Betroffenen unbemerkte Verabreichung durch Dritte und daher unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. Wer – wie der Antragsteller – behauptet, die in seinem Blut festgestellten Substanzen unwissentlich eingenommen zu haben, muss deshalb einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Der Senat hat entsprechenden Behauptungen allenfalls dann als beachtlich angesehen, wenn der Betroffene überzeugend aufzeigen konnte, dass der Dritte einen Beweggrund hatte, ihm ohne sein Wissen Betäubungsmittel zuzuführen, und dass er selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat (BayVGH, B.v. 31.5.2012 – 11 CS 12.807 – [juris] Rn. 12, B.v. 24.7.2012 – 11 ZB 12.1362 – [juris] Rn. 11 m. w. N.; ebenso OVG NW, B. 22.3.2012 – 16 B 231/12 – [juris] Rn. 6).

b) An einem solchen Vortrag fehlt es vorliegend. Die Einlassung des Antragstellers und der Zeugin sind mit den tatsächlichen Feststellungen im Zusammenhang mit der Verkehrskontrolle am 6. April 2015 nicht in Einklang zu bringen. Die Zeugin hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 4. September 2015 vorgetragen, sie sei am Abend des 5. April 2015 in der Wohnung des Antragstellers gewesen. Sie habe mit ihm die Nacht verbringen wollen und ihm „deswegen Betäubungsmittel mittels Plätzchen und Kakao ohne sein Wissen beigebracht“. Es sei jedoch zu einer kleinen Streitigkeit gekommen und der Antragsteller habe sich entschieden, nach Suhl zu fahren. Nach ihrer Erinnerung und der des Antragstellers habe dieser die Wohnung um ca. 21:00 Uhr verlassen und sei dann alleine mit seinem PKW nach Suhl gefahren.

Aus dieser Einlassung ergibt sich bereits nicht, welchen Grund die Zeugin gehabt haben sollte, dem Antragsteller Betäubungsmittel mittels Plätzchen und Kakao ohne sein Wissen zu verabreichen, um mit ihm die Nacht zu verbringen. Bei der entsprechenden Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in der Beschwerdebegründung vom 16. November 2015, der Antragsteller könne nur vermuten, die Zeugin habe das geplante sexuelle Abenteuer mit ihm durch die Verabreichung von Drogen noch verbessern bzw. intensivieren wollen, handelt es sich um eine Mutmaßung, die durch die eidesstattliche Versicherung der Zeugin in keiner Weise gestützt wird. Die Zeugin hat lediglich angegeben, sie habe dem Antragsteller Betäubungsmittel beigebracht, weil sie mit ihm die Nacht habe verbringen wollen. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nunmehr von der Beschwerdebegründung abweichend mit Schriftsatz vom 15. Januar 2016 vorträgt, die Zeugin habe dem Antragsteller die Betäubungsmittel aus „privater Verärgerung“ verabreicht, findet sich hierfür in ihrer eidesstattlichen Versicherung ebenfalls kein Anhaltspunkt.“

In der Tat schon ein wenig abenteuerlich 🙂 .

FAER/FABS/Punkte in Flensburg – Was gibt es Neues?

© Daniel Ernst - Fotolia.com

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Da ich ja nicht ganz so häufig zu verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidungen poste, sammlen sich in meinem Blogordent immer eine ganze Reihe interessante Entscheidungen an. So auch zur Zeit. Und damit die Entscheidungen dann nicht zu alt werden, bringe ich sie jetzt in einem Sammelposting unter dem thematischen Schwerpuntk: FAER/FABS/Punkte – Was gibt es Neues? Hinzuweisen ist auf:

1. Da ist zunächst der VG Koblenz, Beschl. v. 14.08.2015 – 4 L 603/15.KO – mit dem amtlichen Leitsatz der zu einer Frage Stellung nicht, die sich durch die sog. Punktereform ergeben hat:

Nach dem vom Gesetzgeber gewollten Wegfall der Warn und Erziehungsfunktion der Ermahnung bzw. Verwarnung nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 oder 2 StVG n.F. durch das zum 1. Mai 2014 (durch das 5. Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. August 2013, BGBl. I 2013, S. 3313) eingeführte neue Fahreignungs Bewertungssystem ist eine Punktereduzierung nach § 4 Abs 6 StVG in der ab dem 5. Dezember 2014 geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. November 2014, BGBl. I 2014, S. 1802) nicht mehr damit zu begründen, dass der Fahrerlaubnisinhaber keine Möglichkeit gehabt habe, sein Verhalten auf der Grundlage einer solchen Maßnahme zu ändern. Sofern die Vormaßnahme (Ermahnung bzw. Verwarnung) tatsächlich vor der nachfolgenden Maßnahme (Verwarnung bzw. Entziehung) ergriffen wird, kommt eine Punktereduzierung nicht mehr in Betracht (Abkehr vom sog. Tattagsprinizp).

2. Zur selben Probelmatik dann der VG Magdeburg, Beschl. 08.07.2015 – 1 B 150/15, mit dem amtlicher Leitsatz:

Abkehr von Tattagsprinzip bei der Maßnahmenergreifung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem: Maßgebend ist nicht länger der Zeitpunkt der Begehung der Verkehrszuwiderhandlung, sondern derjenige, an dem die zuständige Behörde hiervon Kenntnis erlangt.

3. Und als letztes das VGH Bayern, Urt. v. 15.04.2015 – 11 BV 15.134 mit dem amtlichen Leitsatz:

Bei einer vor der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 begangenen, aber erst danach im Fahreignungsregister eingetragenen Zuwiderhandlung erfolgt die Berechnung des Punktestands am Tattag durch Umrechnung des nach altem Recht bestehenden Punktestands nach der Tabelle des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG und Addition der nach neuem Recht neu hinzukommenden Punkte.