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„Leerfahrt“ und Heranziehung zu Abschleppkosten, oder: Anderweitiger Abschleppfahrzeugeinsatz

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Und heute im „Kessel Buntes“ mal wieder zwei Entscheidungen aus dem verkehrsverwaltungsrechtlichen Bereich.

Ich beginne mit dem VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 13.11.2023 – 5 K 82/23.NW -, das sich noch einmal zur Heranziehung zu Abschleppkosten bei abgebrochenem Vollzug eines Abschleppfahrzeugeinsatzes äußert.

Der Kläger klagte gegen einen Kostenbescheid, mit dem ihm die Kosten eines abgebrochenen Abschleppvorgangs auferlegt wurden. Der Kläger hatte im Oktober 2021 seinen PKW in der Deidesheim auf einer Straße so geparkt, dass hierdurch eine Restfahrbahnbreite von nur noch 2,65m verblieb. Daraufhin kontaktierte ein Mitarbeiter der Beklagten einen Abschleppdienst, der um ca. 15:54 Uhr vor Ort eintraf. Im weiteren Verlauf kam der Kläger hinzu und fuhr sein Fahrzeug persönlich weg, sodass dieses nicht abgeschleppt wurde. Stattdessen schleppte derselbe Abschleppwagen ein hinter dem Fahrzeug des Klägers parkendes Fahrzeug ab. Der Kläger bezahlte die Rechnung des Abschleppunternehmers in Höhe von 297,50 EUR vor Ort.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten hat der Kläger dann Widerspruch eingelegt und hat die Rückerstattung des gezahlten Betrages verlangt, da im Falle einer Leerfahrt keine Kosten von ihm verlangt werden dürften, wenn wie hier geschehen mit demselben Abschleppfahrzeug unmittelbar im Anschluss ein anderes Fahrzeug abgeschleppt werde.

Die Beklagte trat der Darstellung des Klägers entgegen und erklärte, dass es sich keineswegs um eine Leerfahrt gehandelt habe, da bereits konkret mit den Arbeiten am Fahrzeug des Klägers begonnen worden sei. Das Abschleppfahrzeug sei bereits in Position gebracht, die Abschleppgabel heruntergelassen und unter das Fahrzeug des Klägers geschoben worden. Diese Kosten seien spezifisch für das Fahrzeug des Klägers entstanden und könnten nicht dem Folgefahrzeug auferlegt werden. Insbesondere dürfe die Ordnungsbehörde die Herausgabe des abgeschleppten Fahrzeugs gem. § 6 POG i.V.m. § 63 Abs. 2 LVwVG i.V.m. § 273 BGB analog von der Zahlung der Abschleppkosten abhängig machen.

Mit Bescheid vom 02.11.2021 legte die Beklagte dem Kläger die Kosten für den abgebrochenen Abschleppvorgang in Höhe von 297,50 EUR zzgl. Verwaltungsgebühren für die Durchführung in Höhe von 52,00 EUR, in Höhe von 18,00 EUR für den Erlass des Kostenbescheids und 4,00 EUR für die Postzustellungsurkunde, mithin 371,50 EUR auf.

Die dagegen gerichtete Klage hatte weitgehend Erfolg. Hier die Leitsätze des VG zu dem in der Sache ergangenen Urteil:

1. Dem Zustandsverantwortlichen können die Kosten der Abschleppmaßnahme auch im Falle einer sog. Leerfahrt oder eines abgebrochenen Abschleppvorgangs auferlegt werden.

2. Dies gilt jedoch im Falle einer Leerfahrt grundsätzlich dann nicht, wenn unmittelbar danach mit demselben Abschleppfahrzeug ein anderes Fahrzeug abgeschleppt wird und die Kosten hierfür dem anderen Verantwortlichen auferlegt werden.

3. Wurden im Falle eines abgebrochenen Abschleppvorgangs bereits spezifische auf die Entfernung des Fahrzeugs gerichtete Leistungen erbracht, die nicht dem für das ersatzweise abgeschleppte Fahrzeug Verantwortlichen in Rechnung gestellt werden können, ist die Geltendmachung der für diese spezifischen Aufwendungen entstandenen Kosten auch unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips gerechtfertigt.

4. Für die Frage, ob solche abrechenbaren Leistungen entstanden sind, kommt es nicht in erster Linie auf das Bestehen einer technischen Verbindung zwischen dem abzuschleppenden Fahrzeug und dem Abschleppwagen an (so aber: OVG Hamburg, Urteil vom 28. März 2000, 3 Bf 215/98, juris, Rn. 46), sondern darauf, ob bereits so erhebliche Aufwendungen seitens des Abschleppunternehmers getätigt wurden, die eine Abrechnung dieser Leistungen rechtfertigen.

5. Den Ordnungsbehörden und erst recht dem Abschleppunternehmer steht kein Zurückbehaltungsrecht an dem im Abschleppen befindlichen Fahrzeug zu. Ein Zurückbehaltungsrecht wie dies gesetzlich für den Fall der Sicherstellung nach § 25 Abs. 3 Satz 3 POG ausdrücklich geregelt ist, findet für den Fall der unmittelbaren Ausführung nach § 6 Abs. 2 POG in den landesrechtlichen Regelungen weder im POG noch im LVwVG eine Stütze und kann auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 273 BGB hergeleitet werden.

Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Viagra, Ibuprofen, Appetitzügler, ja was hat er denn nun eingenommen?

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Als zweite Entscheidung aus dem „Kessel Buntes“ heute dann seit längerem mal wieder eine VG-Entscheidung zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG. „s handelt sich um den VG Neustadt/Wstr., Beschl. v. 20.06.2017 – 1 L 636/17.NW, der im Eilverfahren ergangen ist. Der Antragsteller/Betroffene war in eine Polizeikontrolle geraten und hatte eine Blutprobe abgegeben. In der wurde durch ein toxikologisches Gutachten Amphetamin nachgewiesen. Der Betroffene hatte gegenüber der Polizei zunächst angegeben, am Vorabend eine Viagra-ähnliche Tablette sowie aktuell Ibuprofen eingenommen zu haben. Dazu hatte der Toxikologe erklärt, die Einnahme solcher Mittel könne den Nachweis von Amfetamin nicht erklären. Die Fahrerlaubnisbehörde ist deshalb von einer Schutzbehauptung ausgegangen und hat die Fahrerlaubnis entzogen, weil ein Fahrerlaubnisinhaber nach der einmaligen Einnahme der „harten“ Droge Amphetamin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr sei. Der sofortige Vollzug der Maßnahme wurde angeordnet.

Dagegen der Antrag im Eilverfahren, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen. Der Antragsteller hat sich nun darauf berufen, dass er neben den bei der Polizei genannten Medikamenten auch den verschreibungspflichtigen Appetitzügler „Tenuate retard“ einmalig, ohne Rezept und ohne medizinische Indikation eingenommen habe, um sich als Beifahrer für eine längere Autofahrt wach zu halten. Das VG hat den Eilantrag abgelehnt:

„Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG –, § 46 Abs. 1 i. V. m. Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung – FeV –. Nach deren Ziffer 9.1 ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis), also wie hier Amphetamin, eingenommen hat. Für den Eignungsausschluss genügt im Regelfall bereits der Nachweis des einmaligen Konsums der sog. „harten Droge“, ohne dass es darauf ankommt, ob ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss des Betäubungsmittels geführt wurde (st. Rspr. der Kammer und des OVG RP, vgl. z.B. OVG RP, Beschluss vom 25. Januar 2012 – 10 B 11494/11.OVG – und Beschluss der Kammer vom 22. Juni 2016 – 1 L 405/16.NW –; aus der obergerichtlichen Rspr. außerdem VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. April 2014 – 10 S 404/14 –,VBlBW 2014, 465 sowie BayVGH, Beschluss vom 22. September 2015 – 11 CS 15.1447 –, juris, m.w.N.). Der vom Antragsteller angeführten abweichenden Auffassung in der Literatur schließt sich die Kammer wegen der eindeutigen Verordnungslage in Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV und im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit „harter“ Drogen nicht an (vgl. OVG RP, Beschluss vom 21. November 2000 – 7 B 11967/00 –, juris).

Im derzeitigen Erkenntnisstand ist zumindest von einer einmaligen Amphetamineinnahme durch den Antragsteller auszugehen. Diese ist nämlich durch das toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Mainz vom 31. März 2017 nachgewiesen. Auf die Höhe der im Zeitpunkt der Blutentnahme (noch) vorhandenen Amphetaminkonzentration kommt es in fahrerlaubnisrechtlicher Hinsicht schon deshalb nicht an, weil – wie ausgeführt – die Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss hier unerheblich ist. Zudem weist das toxikologische Gutachten nachvollziehbar darauf hin, dass es gerade in der Abklingphase einer akuten Psychostimulanzienwirkung zu schweren psychophysischen Erschöpfungszuständen kommen kann, wodurch die persönliche Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wird. Aus dem Gutachten vom 31. März 2017 ergibt sich außerdem unzweifelhaft, dass die vom Antragsteller gegenüber der Polizei angeführten Medikamente (Ibuprofen 800 und eine Viagra ähnliche Tablette am Vorabend) den positiven Nachweis von Amphetamin nicht erklären können.

Das weitere Vorbringen des Antragstellers im Eilverfahren, er habe neben diesen Medikamenten einmalig den rezeptpflichtigen Appetitzügler „Tenuate Retard“ eingenommen, der zu einem falsch-positiven Ergebnis der Blutuntersuchung auf Amphetamin führen könne, bewertet die Kammer als unbeachtliche Schutzbehauptung. Dieser Vortrag weicht von den früheren Angaben des Antragstellers bei der Polizei ab, womit seine Angaben insgesamt nicht plausibel sind (vgl. zu den strengen Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag bei geltend gemachter „unbewusster“ Drogeneinnahme OVG RP, Beschluss vom 25. Januar 2012 – 10 B 11430/11.OVG und Beschluss vom 18. Februar 2015 – 10 B 10017/15.OVG –). Der toxikologische Gutachter des Instituts für Rechtsmedizin Mainz hat auf Nachfrage des Antragsgegners zudem telefonisch bestätigt, der in dem Medikament enthaltene Stoff Amfepramon führe nicht zu einem falsch-positiven Ergebnis betreffend Amphetamin. Im Eilverfahren besteht keinerlei Veranlassung dazu, hieran zu zweifeln und eine schriftlich begründete Stellungnahme des Gutachters einzuholen.

Unabhängig davon, dass die Behauptungen des Antragstellers nicht glaubhaft sind, führen sie auch inhaltlich nicht dazu, dass der regelhafte Eignungsausschluss nach § 46 Abs. 1 i. V. m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV hier ausnahmsweise Zweifeln unterliegt und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zunächst nach der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen ist. Der Antragsteller räumt nämlich weiter ein, dass er das verschreibungspflichtige Medikament „Tenuate Retard“ ohne Rezept und ohne medizinische Indikation eingenommen hat, um sich für eine weite Autofahrt als Beifahrer länger wach zu halten. Damit offenbart er, dass er ein psychoaktiv wirksames Arzneimittel außerhalb seines Anwendungsbereichs, ohne ärztliche Verordnung und Kontrolle zweckentfremdet hat, um sich bewusst die psychoaktive Wirkung zu Nutze zu machen. Hierin liegt keiner der von Vorbemerkung 3 zur FeV erfassten besonderen Umstände, sondern allenfalls ein weiterer Anknüpfungspunkt für Eignungszweifel wegen missbräuchlicher Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneimittel oder Stoffe gemäß Ziffer 9.4 der Anlage 4 zur FeV.2

„Unschön“, wenn der Mandant mit den Erklärungen/Angaben so hin und her springt. Aber letztlich hätte es dann doch nichts genutzt, wenn der Antragsteller von Anfang an auf die „Appetitzügler“ abgestellt hätte.

Versehentlicher Drogenkonsum?, oder: Wir glauben es dir nicht…

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Auch in Verfahren wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis, die mit Drogenkonsum des Fahrerlaubnisinhabers begründet werden, wird nicht selten mit der Behauptung „gekämpft“, man habe die Droge versehentlich zu sich genommen. So auch beim VG Neustadt/Weinstraße, das im VG Neustadt, Beschl. v. 22.06.2016 – 1 L 405/16.NW - , dieser Einlassung aber eine Absage erteilt hat.

Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber hatte den bei ihm aufgrund der Blutuntersuchung nachgewiesenen Amphetaminwert von 450 ng/ml nicht bestritten. Er hatte jedoch vorgetragen, der Schluss auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 2 StVG) sei unzulässig, da er grundsätzlich kein Amphetamin oder sonstige Betäubungsmittel konsumiere und dies auch zum Tatzeitpunkt nicht getan habe. Vielmehr habe er mit seinem Bruder in häuslicher Gemeinschaft gelebt, der an Krebs erkrankt gewesen sei und Amphetamin mit Getränken gemischt habe, um so seine Schmerzen zu lindern. Offenbar habe er daher ein Getränk des Bruders konsumiert, welches mit Amphetamin versetzt gewesen sei.

Das VG hat das als Schutzbehauptung angesehen. Es verweist dazu auf den OVG Koblenz, Beschl. v. 08.03. 2016 – 10 A 10021/16.OVG. Danach muss, wenn ein vom Regelfall abweichender, außergewöhnlicher Geschehensablauf von einem drogenauffälligen Fahrerlaubnisinhaber vorgebracht wird, dieser Vortrag von Beginn an detailliert, in sich schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar erfolgen und soweit als möglich nachprüfbar sein. Das war hier schon deshalb nicht der Fall, weil der Vortrag erst im Laufe des Fahrerlaubnisverfahrens gesteigert vorgebracht worden sei. Außerdem habe der Antragsteller bewusst fahrlässig in Bezug auf einen möglichen Drogenkonsum gehandelt, wenn er wusste, dass sein verstorbener Bruder Getränke mit Amphetamin gemischt hatte.

Das kennen wir so oder ähnlich auch aus dem Straf- bzw. Bußgeldverfahren.

Glück gehabt: 5 kg Ampethamin im Besitz, aber die „Fleppe“ bleibt dir…

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„Glück“ gehabt, hat ein Fahrerlaubnisinhaber beim VG Neustadt/Weinstraße. Denn das hat im im VG Neustadt, Beschl. v. 04.02.2016 – 3 L 25/16.NW – seine Fahrerlaubnis belassen. Die Verwaltungsberhörde hat dem Fahrerlaubnisinhaber die Beibrinung eines Gutachten zur Fahreignung aufgegeben und als das nicht kam, die Fahrerlaubnis entzogen. Begründung für die Auflage:  „Am 14.04.2014 wurden Sie in W. wegen eines Verbrechens nach § 29a BtMG festgenommen. Bei diesem Drogengeschäft wollten Sie 5 Kilogramm Amphetamin verkaufen. Bereits am 07.04.2014 veräußerten Sie 100 Gramm Amphetamin an eine VP des Polizeipräsidiums Westpfalz….

Das VG sagt/meint:  Der Besitz einer größeren zum Weiterverkauf bestimmten Menge Betäubungsmittel, die tatsächlich auch verkauft wird, rechtfertigt für sich allein nicht die Anordnung, ein ärztliches Gutachten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV beizubringen:

Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem Regelfall, d. h. dem Fall, dass bereits aus dem bloßen Besitz eines Betäubungsmittels auf Drogenkonsum des Besitzers geschlossen werden kann, signifikant. Denn sowohl die von dem Antragsteller am 14. April 2014 verkaufte und sichergestellte Menge von 5.007 Gramm Amphetamin als auch der Verkauf von 100 Gramm Amphetamin am 7. April 2014 jeweils an eine Vertrauensperson des Polizeipräsidiums Westpfalz lassen gerade nicht den von dem Antragsgegner in seiner Anordnung vom 15. August 2014 (dort S. 2, 2. Absatz) gezogenen Schluss zu, dass diese Betäubungsmittel zum Eigenkonsum des Antragstellers gedacht waren.

Der Antragsteller hat diese – größere – Amphetaminmenge zum Weiterverkauf besorgt, weswegen gegen ihn wegen eines Verbrechens nach § 30a BtMG am 15. April 2014 ein Haftbefehl (B. 85 f. der Beiakte) erlassen wurde. Laut Haftbefehl hat es sich derart verhalten, dass der Antragsteller über Kontakte verfügte, die ihm die Lieferung großer Mengen Betäubungsmittel ohne nennenswerte Vorlaufzeit oder Vorfinanzierung ermöglichten, so dass er mit Betäubungsmittel Handel treiben konnte (§ 30a BtMG). Der Antragsteller war im Besitz der bei ihm sichergestellten Mengen Amphetamin, weil er genau diese Mengen der Vertrauensperson der Polizei zum Kauf anbieten wollte und dann auch angeboten hat. Bei den von dem Antragsteller am 7. April 2014 verkauften 100 Gramm Amphetamin handelte es sich um einen Probekauf (s. Bl. 2 der Beiakte, VN: 607001/07042014/0900) und bei dem Verkauf von ca. fünf Kilogramm Amphetamin am 14. April 2014 an eine Vertrauensperson der Polizei um das Anschlussgeschäft (vgl. Vernehmung einer Vertrauensperson am 8. April 2014, Bl. 10 – 13 der Beiakte), anlässlich dessen der Antragsteller von der Polizei festgenommen wurde. Auf Grund dieses Sachverhaltes, auf den der Antragsgegner sich bezieht, war der Antragsteller im Besitz dieser Mengen Amphetamin, um mit ihnen Handel zu treiben.

Es liegt damit nicht der typische Fall von Drogenbesitz im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV vor, der den Rückschluss auf Eigenkonsum zulässt. Diese besonderen Umstände des vorliegenden Falles hat der Antragsgegner nicht bei der nach 14 Abs. 1 Satz 2 FeV erforderlichen Ermessensausübung berücksichtigt.

(Unmotivierter) Schuss aus Luftgewehr auf Schüler – „Fleppe“ weg

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Der VG Neustadt, Beschl. v. 08.03.2016 – 3 L 168/2016 – 3 L 168/16.NW ist schon in verschiedenen anderen Blogs gelaufen. Ich will dann heute auf ihn mit dem Volltext der Entscheidung zurückkommen. Ergangen ist er in einem Verfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG. Der 1990 geborene Antragsteller ist wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichen unerlaubten Besitzes und Führens einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Er hatte mit einem Luftgewehr auf einen Schüler auf dem Pausenhof einer Schule gezielt, geschossen und diesen verletzt. Im Beisein seines Cousins soll er beim Anlegen vor dem Schuss gesagt haben: „Das wäre ein guter Kopftreffer.“ Nach Rechtskraft des Strafbefehls hat die Fahrerlaubnisbehörde den Mann aufgefordert, zur Klärung seiner Fahreignung eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu absolvieren.

Der TÜV ist in seinem Gutachten dann zu dem Ergebnis gekommen, dass im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Auffälligkeit mit Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential zu erwarten sei, dass der Schütze zukünftig erheblich oder wiederholt auch gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Daraufhin ist dem Mann die Fahrerlaubnis entzogen worden. Dagegen der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

Das VG hat die Entziehung der Fahrerlaubnis als (vorläufig) rechtmäßig angesehen. Das VG hat keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens. Der Gutachter habe ausgeführt, dass wissenschaftliche Forschungsergebnisse einen engen Zusammenhang zwischen allgemein-strafrechtlichen Delikten, Aggressivität und Verkehrsauffälligkeiten belegten. Personen, die außerhalb des Straßenverkehrs wenig Rücksicht auf Regeln und Gesetze nähmen, setzten sich auch beim Fahren leicht über die Verkehrsbestimmungen hinweg. Neben der Bedeutung der wissenschaftlichen Erkenntnisse sei der Gutachter zudem zu dem Schluss gelangt, dass das Gesprächsverhalten des Mannes bei dem psychologischen Untersuchungsgespräch von inneren Widersprüchen geprägt gewesen sei. Beispielsweise habe er die äußeren Umstände – das geladene Luftgewehr und den ungünstigen Einfluss seines Cousins – für sein Handeln verantwortlich gemacht. Insgesamt habe er die Verletzung eines Menschen durch den Schuss bagatellisierend dargestellt.

Ergebnis: „Fleppe“ weg.