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OWi III: Kein Verwerfungsurteil, wenn der Verteidiger nicht erscheint, oder: Wie oft denn noch?

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Und als dritte Entscheidung dann noch der BayObLG, Beschl. v. 25.08.2021 – 201 ObOWi 1075/21. Von dem Beschluss stelle ich aber nur den Leitsatz ein, denn man fragt sich: Wie oft müssen die OLG diese Frage eigentlich noch entscheiden, bis die Ansicht der OLG bei den AG angekommen ist?

Nämlich:

Nach § 74 Abs. 2 OWiG muss und darf das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil nur dann verwerfen, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist, obwohl er von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nicht entbunden war. Dass auch der Verteidiger des Betroffenen, der ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen war, in der Hauptverhandlung nicht erschienen ist, ist unerheblich.

OWi II: Wenn der Verteidiger plötzlich krank wird, oder: Terminsverlegung?

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Als zweite Entscheidung dann der KG, Beschl. v. 08.02.2021- 3 Ws (B) 26/21 mit einer erfolgreichen Rechtsbeschwerde wegen verfahrensfehlerhafter Zurückweisung eines Terminverlegungsantrages wegen Erkrankung des Verteidigers.

Der Betroffene hatte in einem Verfahren mit dem Vorwurf einer fahrlässigen innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung, wegen der durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße von 160 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden war, gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt. Das AG bestimmt Hauptverhandlungstermin auf den 27.10.2020 bestimmt. Am 26.10.2020 hat der Verteidiger die Aufhebung des Termins und eine „möglichst weiträumige“ Verlegung beantragt, weil er sich plötzlich und unvorhersehbar mit einer überwunden geglaubten Erkrankung konfrontiert gesehen habe, aufgrund derer er auf ärztlichen Rat habe alle beruflichen Termine absagen müssen. Eine Vertretung für ihn habe sich in der Kürze der Zeit für die Hauptverhandlung nicht realisieren lassen. Der Betroffene verfüge nur über eingeschränkte Deutschkenntnisse. Des Weiteren hat sich der Verteidiger mit dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung inhaltlich auseinandergesetzt. Zur Hauptverhandlung sind weder der Betroffene noch der Verteidiger erschienen. Das AG hat daraufhin den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid  nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. In dem Urteil führt das AG u.a. aus, dass die Voraussetzungen nach § 74 Abs. 2 OWiG vorgelegen hätten, denn der Verlegungsantrag habe das Ausbleiben des Betroffenen nicht entschuldigen können. Auch habe das Gericht dem kurzfristig eingegangenen Verlegungsantrag des Verteidigers nicht stattgeben müssen, weil kein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen habe und der begehrten „weiträumigen“ Verlegung könne schon wegen     der kurzen Verjährungsfristen im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht nachgekommen werden. Auch sei die Art und die Dauer der Erkrankung des Verteidigers völlig unklar geblieben.

Dagegen die Rechtsbeschwerde, die vom KG Erfolg hat:

„2. Die gegen das Verfahren gerichtete Rüge ist aber unter dem Gesichtspunkt zulässig und begründet, dass das nach § 74 Abs. 2 OWiG ergangene Urteil gegen die Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht verstoße.

Der Betroffene durfte in diesem Fall nicht darauf verwiesen werden, ohne seinen Verteidiger an der Hauptverhandlung am 27. Oktober 2020 teilnehmen zu müssen.

Denn auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren hat der Betroffene als Ausdruck des Anspruches auf ein faires Verfahren das Recht, sich in der Hauptverhandlung durch einen gewählten Verteidiger vertreten zu lassen (Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK, § 137 StPO iVm. § 46 Abs. 1 OWiG).

Gemäß § 46 Abs. 1 OWiG iVm. § 137 Abs. 1 S. 1 StPO kann sich ein Betroffener in jeder Lage des Verfahrens des Beistands durch einen Verteidiger bedienen. Gleichwohl hat selbst im Strafverfahren nicht jede Verhinderung des gewählten Verteidigers zur Folge, dass eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden kann (vgl. BGH NStZ 19, 527; Senat, Beschluss vom 3. Januar 2000 – 3 Ws (B) 624/00 -).

Maßgeblich ist, ob die prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts in diesem Einzelfall eine Terminverlegung gebietet. Die Entscheidung, ob einem solchen Antrag nachzugehen ist, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat das Interesse des Staates an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens und das Interesse des Betroffenen an seiner Verteidigung gegeneinander abzuwägen (Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 3 Ws (B) 282/19 -; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2020 – (1 B) 53 Ss-OWi 314/20 (254/20) -, juris). Dabei sind die Umstände des Einzelfalls wie die Terminplanung des Gerichts, die Auslastung des Spruchkörpers, das Beschleunigungsgebot, die Bedeutung und die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache, die Persönlichkeit des Betroffenen, die Prozesssituation, die Veranlassung der Verhinderung, die Dauer der Verzögerung und das Verhalten des Betroffenen und seines Verteidigers zu berücksichtigen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2012 – 1 Z 54/12 – m. w. N.).

Im Falle der Ablehnung des Antrages auf Terminverlegung bedarf es der Darlegung in den Urteilsgründen, warum das Interesse an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens gegenüber dem Interesse des Betroffenen auf Verteidigung überwog (Senat NZV 2003, 433; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2019 – III-4 RBs 71/19 –, juris). Dies ist erforderlich, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung zu ermöglichen, ob das Gericht ermessensfehlerfrei über den Antrag der Verteidigung auf Verlegung des Hauptverhandlungstermins entschieden und rechtsfehlerfrei an seiner Terminierung festgehalten hat.

Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht.

Die Urteilsgründe lassen lediglich erkennen, dass das Gericht seine Entscheidung auf den pauschalen Hinweis auf „kurze Verjährungsfristen im Ordnungswidrigkeitenverfahren“ und die Ungewissheit über Art und Dauer der Erkrankung des Verteidigers stützt. Die Darlegung der Auslastung der Abteilung, die einer Neuterminierung entgegengestanden haben könnte, fehlt.  Eine Abwägung mit den Belangen des Betroffenen an einer wirksamen Verteidigung ist den Gründen ebenfalls nicht zu entnehmen. Vielmehr lassen die Formulierungen der auf eine Erkrankung des Verteidigers gestützte Verlegungsantrag entbinde den Betroffenen nicht von seiner Präsenzpflicht und es läge „kein Fall der notwendigen Verteidigung vor“ besorgen – so zutreffend bereits die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 29. Januar 2021 -, dass das Gericht bei seiner Entscheidung den Gesichtspunkt der prozessualen Fürsorgepflicht nicht ausreichend berücksichtigt hat.

Offensichtlich ist das Gericht davon ausgegangen, dass sich der Betroffene ohne seinen Verteidiger ausreichend selbst hätte verteidigen können. Diese Annahme drängt sich im vorliegenden Fall aber nicht auf. Der Tatrichter hat sich dadurch den Blick auf die folgenden Erwägungen verstellt, die in die erforderliche Abwägung der Interessen einzustellen gewesen wären:

Der Betroffene ist nicht geständig, und dem Verlegungsantrag war zu entnehmen, dass er sich gegen den Vorwurf verteidigen wollte. Die Sanktion (ein Bußgeld und ein einmonatiges Fahrverbot), mit der der Betroffene durch den Bußgeldbescheid belegt worden ist, ist zwar nicht als besonders schwerwiegend einzustufen, aber der Vorsitzende hat den Betroffenen mit der Terminladung, angesichts der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung – zutreffend – auf eine mögliche Verurteilung wegen Vorsatzes hingewiesen.

Der ehemalige Verteidiger hat in dem Antrag seine Verteidigungsstrategie offengelegt, und es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sie auf Prozessverschleppung ausgerichtet waren. Der Verteidiger hat auch erstmalig die Verlegung des Hauptverhandlungstermins wegen einer plötzlichen und unvorhersehbaren Erkrankung beantragt. Dieser Rügevortrag wird durch den Akteninhalt belegt. Dem Hinweis, dass der Verteidiger wegen des unmittelbar bevorstehenden Hauptverhandlungstermins keinen Terminvertreter habe finden können, lässt sich auch entnehmen, dass der Verteidiger, auch wenn er um eine „möglichst weiträumige Verlegung“ gebeten hatte, gewillt war, rechtzeitig einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen zu beauftragen, falls er an der Teilnahme an einem nächsten Hauptverhandlungstermin weiterhin verhindert sein sollte. Ein zeitnaher Verteidigerwechsel hat dann auch stattgefunden. Der mit Rechtsanwalt S. in Bürogemeinschaft stehende Rechtsanwalt B. hat die Verteidigung seit dem Einlegen der Rechtsbeschwerde übernommen.“

OWi III: Verwerfungsurteil und Verfahrensrüge, oder: Ätsch-Effekt bzw. „Schaut her, wie schlau wir sind.“

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Und dann noch die dritte Entscheidung, der OLG Koblenz, Beschl. v. 27.04.2021 – 3 OWi 6 SsBs 59/21. Gegenstand der Entscheidung ist eine Rechtsbeschwerde gegen ein gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ergangenes Verwerfungsurteil. Das AG hat den Einspruch verworfen, da der nicht entbundene Betroffene in der Hauptverhandlung nicht erschienen war. Das AG hatte aber dabei nicht dazu Stellung genommen, dass der Verteidiger noch am Tag der Hauptverhandlung, die für 13.00 Uhr terminiert war, mit um 10:07 Uhr eingegangenem Schreiben durch eine Büroangestellte des Verteidigers in dessen Auftrag um Aufhebung des Termins ersucht hatte, weil der Verteidiger erkrankt sei. Das Schreiben hatte den zuständigen Richter erst im Nachgang zur Hauptverhandlung erreicht.

Das OLG sieht die Rechtsbeschwerde als unbegründet an, weil die Verfahrensrüge nicht ausreichend begründet sei. Dazu führt es aus:

„Gleichwohl dringt der Betroffene mit diesem Einwand nicht durch. Denn eine gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig erhobene Verfahrensrüge setzt voraus, dass der zugrundeliegende Tatsachenvorgang vollständig und lückenlos vorgetragen wird (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. 5 StR 98/94 v. 26.07.1994 – Rn. 103 n. juris).

Hierzu gehört auch, dass keine dem Beschwerdeführer nachteilige Sachen verschwiegen werden dürfen (BGH, Beschl. 4 StR 234/13 v. 27.08.2013 – juris). Ferner ist die Darlegung der Tatsachen erforderlich, aufgrund derer die Beruhensfrage vom Rechtsbeschwerdegericht geprüft werden kann (BGH, Urt. 4 StR 604/05 v. 20.04.2006 – NStZ-RR 2007, 52 <53>).

Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft wie folgt ausgeführt:

„Es fehlen jedoch jegliche Ausführungen dazu, warum der Betroffene trotz der ausdrücklichen Anordnung seines persönlichen Erscheinens dem Termin ferngeblieben ist. Ein Betroffener hat gem. § 228 Abs. 2 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG keinen Anspruch darauf, im Falle der Verhinderung des Verteidigers die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen. Das Ausbleiben des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin könnte zwar gem. § 74 Abs. 2 StPO dann als entschuldigt anzusehen sein, wenn es auf einer Information des Verteidigers beruhte, dass ein Termin nicht stattfinde (vgl. KG, Beschluss vom 09.05.2012 – 3 Ws (B) 260/12162 Ss 81/12 m.w.N.). Dies ist aber nicht vorgetragen. Insofern ist der konkrete Fall nicht mit der bisherigen Senatsrechtsprechung vergleichbar, in der das Ausbleiben des Betroffenen auf einer Mitteilung seines Verteidigers gründete und daher zu Unrecht der Einspruch als unzulässig verworfen worden war (OLG Koblenz, Beschluss vom 10. September 2009 – 2 SsRs 54/09 –, juris). Es fehlt vielmehr jeglicher Sachvortrag dazu, warum der Betroffene dem Termin unentschuldigt fernblieb und ob es zur Frage der etwaigen Aufhebung des Termins eine irgendwie geartete Kommunikation zwischen dem Betroffenen, dem Verteidiger oder dessen Büro gab. Dies aufzuklären, ist dem Rechtsbeschwerdegericht verwehrt.“

Dem tritt die Einzelrichterin des Senats nach eigener Prüfung im Ergebnis bei, wobei ergänzend wie folgt ausgeführt wird: Die Verwerfung erfolgte wegen der Abwesenheit des Betroffenen, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war. Die Beschwerdebegründung geht indes nur auf die Verhinderung des Verteidigers ein (mag diese auch nach dem Vorgesagten einen Grund für ein entschuldigtes Ausbleiben des Betroffenen bilden können), unterschlägt jedoch den Grund für das Ausbleiben des Betroffenen selbst, dem vielfache Ursachen wie beispielsweise ein Versäumnis, Unlust oder auch Zweifel an den Erfolgsaussichten und der Sinnhaftigkeit des Verfahrens zugrunde liegen können. Das Vorbringen verhält sich insofern auch nicht zur Ursächlichkeit der Verhinderung des Verteidigers für das Ausbleiben des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin. Es ist danach nicht einmal ersichtlich, ob dem Betroffenen die Verhinderung des Verteidigers überhaupt bekannt war. Der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, dass der Betroffene tatsächlich aufgrund der Verhinderung des Verteidigers der Hauptverhandlung fernblieb. Hierzu hätte aber vorgetragen werden müssen, andernfalls ist dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der Beruhensfrage nicht ermöglicht. Es hätte vorgetragen werden müssen, dass sich die zur Entschuldigung des Verteidigers vorgetragenen Gesichtspunkte auf das Nichterscheinen des Betroffenen ausgewirkt haben (vgl. KG Berlin, Beschl. 3 Ws (B) 324/11 2 Ss 171/11 v. 27.06.2011). Allein auf Grundlage des Beschwerdevorbringens verbleiben vorliegend Fallkonstellationen als denkbar, in denen das Ausbleiben des Betroffenen (selbst)verschuldet war, ihm billigerweise deshalb ein Vorwurf zu machen ist, seine Verteidigungsinteressen nicht überwiegen und ein Beruhen denklogisch ausgeschlossen ist. Die Rüge ist daher nicht zulässig erhoben.

Davon zu trennen ist die Frage, ob der Betroffene bei kurzfristiger Verhinderung des Verteidigers eine eigene Entschuldigung vorbringen muss, bevor er im Termin der Hauptverhandlung ausbleibt. Soweit dies vom Brandenburgischen Oberlandesgericht verneint und daraus gefolgert wurde, dass das Verwerfungsurteil (zwingend) aufzuheben sei (Beschl. 1 Ss (OWi) 82 B/05 v. 30.05.2005 – Rn. 16 n. juris m.w.N.), lag indes der Fall zugrunde, dass der Betroffene um die kurzfristige Verhinderung des Verteidigers wusste und hierzu in der Rechtsbeschwerde ausreichend vorgetragen hat. Fehlt es dagegen, wie in der hiesigen Rechtsbeschwerde, an Informationen zur Kenntnis des Betroffenen von den Umständen, die sein Ausbleiben entschuldigen (können), bleibt im Raum stehen, dass er (subjektiv) nicht entschuldigt war. Dass in letzterem Fall trotz der Verhinderung des Verteidigers ein Verwerfungsurteil ergehen kann und der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt ist, liegt auf der Hand. Der Umfang des erforderlichen – vollständigen – Vorbringens in der Rechtsbeschwerde ist insofern gegenüber den Tatsachen, die bereits genügen, um dem Tatrichter im Bußgeldverfahren zu einer weitergehenden Prüfung im Rahmen des Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG zu veranlassen, erhöht, was bereits daraus folgt, dass im Rahmen der Prüfung einer genügenden Entschuldigung i.S.d. § 74 Abs. 2 OWiG ein bloßer „Anhalt“ genügt, in der Rechtsbeschwerde aber vollständig vorzutragen ist.“

In meinen Augen eine dieser „Herr Lehrer, „Ich weiß was“-Entscheidungen“ oder: Schaut her, wie schlau wir sind. Denn warum muss man im Einzelnen darlegen und ausführen, was das AG alles bei der Begründung seiner Verwerfung falsch oder nicht gemacht hat, wenn es darauf nicht ankommt? Das erweckt bei mir immer auch den Eindruck eines Ätsch-Effekts. Muss m.E. nicht sein. Denn die Fragen kann man ja getrost dahinstehen lassen. Es sei denn …..

Verfahrensrüge III: Berufungsverwerfung (§ 329 StPO) wegen Ausbleibens, oder: Ladungsmangel

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Und zum Tagesschluss dann eine OLG-Entscheidung zur Verfahrensrüge bei/nach  Berufungsverwerfung (§ 329 Abs. 1 StPO). Es handelt sich um den OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.01.2021 – 1 Ss 221/20. Der Angeklagte hatte gegen das Verwerfungsurtel geltend gemacht, dass er nicht ordnungsgemäß geladen worden sei. Dazu dann das OLG, das die Verfahrensrüge als unzulässig angesehen hat:

„1. Die erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entspricht.

Der Angeklagte rügt, nicht ordnungsgemäß geladen worden zu sein. Die ordnungsgemäße Ladung des Angeklagten als Berufungsführer ist Voraussetzung für den Erlass eines Verwerfungsurteils nach § 329 Abs. 1 StPO. Das Fehlen dieser Voraussetzung kann vom Angeklagten im Revisionsverfahren nur mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden. Diese ist in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO anzubringen. Danach müssen die den Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen so vollständig und genau mitgeteilt werden, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Revisionsbegründung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.08.1995 – 2 Ss 72/95, NStZ-RR 1996, 245; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.01.2006 – 5 Ss 570/05, juris Rn. 8; KG, Urteil vom 16.06.2008 – 1 Ss 44/08, NStZ 2009, 111 f.). Erst dann, wenn die Revisionsschrift diesen Anforderungen gerecht wird, ist vom Revisionsgericht im Wege des Freibeweises zu prüfen, ob die Ladung des Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung ordnungsgemäß erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.1986 – 1 StR 207/86, NJW 1987, 1776 <1777>; OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.2004 – 4 Ss 359/04, NStZ-RR 2005, 114; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.01.2006 – 5 Ss 570/05, juris Rn. 8).

Nach diesen Maßstäben ermöglicht die Revisionsschrift dem Senat nicht die Überprüfung der Frage, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden.

Der Angeklagte begründet seine Revision lediglich damit, die Ladung zur Berufungshauptverhandlung nicht erhalten zu haben. Die Ladung sei seinerzeit der Drogenberatungsstelle (DROBS) in (…) zugestellt worden. Eine telefonische Nachfrage bei dieser Einrichtung habe ergeben, dass dort über den Erhalt eines solches Schreibens kein Buch geführt oder sonst der Eingang registriert werde. Daher könne nicht gesagt werden, ob der Angeklagte die Ladung erhalten habe. Auch die Tatsache, dass er seinerzeit im erstinstanzlichen Verfahren die Ladung über die DROBS tatsächlich erhalten habe, rechtfertige nicht den Schluss, dass dies im Berufungsverfahren ebenfalls geschehen sei. An seinem Fernbleiben im Termin treffe den Angeklagten mithin keine Schuld.

Diese Angaben sind zur Darlegung eines Ladungsmangels unzureichend.

Wird für die Ladung der zwar nicht gesetzlich vorgeschriebene, aber in Nr. 117 Abs. 1 Satz 1 RiStBV empfohlene Weg der Zustellung gewählt und erfolgt diese in Form der Ersatzzustellung, dann ist es für die Wirksamkeit einer ordnungsgemäßen Ladung als Voraussetzung für ein Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO ohne Belang, ob der Angeklagte das Schriftstück tatsächlich erhalten und zur Kenntnis genommen hat; es genügt, dass ihm in einer den Anforderungen verfahrens-, insbesondere zustellungsrechtlicher Vorschriften genügenden Weise Gelegenheit dazu gegeben worden ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.08.1995 – 2 Ss 72/95, NStZ-RR 1996, 245).

Letzteres ist hier der Fall. Die Ladung zur Berufungshauptverhandlung erfolgte ausweislich der Postzustellungsurkunde an den Angeklagten unter der Anschrift der DROBS in (…) durch Übergabe der Terminsladung an einem zum Empfang berechtigten Vertreter dieser Gemeinschaftseinrichtung, nachdem der Angeklagte selbst dort nicht angetroffen werden konnte. Damit liegen im Ausgangspunkt die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Ersatzzustellung gemäß § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor. Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn der Angeklagte in dieser Einrichtung im Zeitpunkt der Zustellung nicht seinen räumlichen Lebensmittelpunkt gehabt (vgl. vgl. OLG Köln, Beschluss vom 12.06.2018 – 1 RVs 107/18, StraFo 2019, 21), dort also weder gelebt noch insbesondere geschlafen hätte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.2004 – 4 Ss 359/04, NStZ-RR 2005, 114; Schultzky, in: Zöller, ZPO33, § 178 Rn. 20).

Hierzu verhält sich die Revisionsbegründung indes mit keinem Wort, obwohl die vorliegende Fallgestaltung gerade Gegenteiliges nahelegt: So ist der Angeklagte bereits in erster Instanz unter der Adresse der DROBS geladen worden. Der sodann im Termin vor dem Amtsgericht erschienene Angeklagte hat ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls gegenüber dem Gericht ausdrücklich erklärt, unter dieser Adresse wohnhaft zu sein und dort ein Postfach zu haben. Daher durfte das Landgericht Aurich im Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung mangels anderweitiger – jedenfalls im Rahmen der Revision nicht vorgetragener weiterer – Erkenntnisse ohne weiteres davon ausgehen, dass der Angeklagte über die Adresse der DROBS wirksam geladen werden konnte. Mit anderen Worten, angesichts der Tatsache, dass der (erst- wie zweitinstanzlichen) Postzustellungsurkunde bei der Ersatzzustellung hinsichtlich des tatsächlichen Lebensmittelpunkts des Adressaten zwar nicht die volle Beweiskraft des § 418 ZPO, immerhin aber eine Indizwirkung zukommt, hätte diese Wirkung auch im Rechtsmittelverfahren – wie hier – im Fall der Geltendmachung nicht offen- oder aktenkundiger Ladungsmängel durch die schlüssige und plausible Darlegung konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte entkräftet werden müssen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.01.2003 – 5 Ws 75/02, juris Rn. 5 f.).

Vor diesem Hintergrund reicht die bloße Behauptung, dass der Eingang der Ladung bei der DROBS nicht registriert und diese auch nicht an ihn weitergeleitet worden sei, als Revisionsvorbringen nicht aus, was zur Folge hat, dass die Verfahrensrüge insgesamt unzulässig ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.2004 – 4 Ss 359/04, NStZ-RR 2005, 114 <115>).“

StPO III: Revision gegen ein Verwerfungsurteil, oder: Fehlender Eröffnungsbeschluss

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Und zum Tagesschluss dann noch eine OLG-Entscheidung, nämlich der OLG Köln, Beschl. v. 04.02.2020 – 1 RVs 240/19. Ergangen ist er in einem Revisionsverfahren. Die Berufung des Angeklagten ist nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden. Das OLG hat aufgehoben, und zwar auf die Sachrüge des Angeklagten, die der Verteidiger zum Glück erhoben und geltend gemacht hatte, dass ein Eröffnungsbeschluss nicht vorliegt:

„Der Senat berücksichtigt dieses Verfahrenshindernis auch auf die gegen ein Verwerfungsurteil gerichtete Sachrüge.

aa)  Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die gegen ein Verwerfungsurteil gemäß § 329 Abs. 1 StPO (bzw. – gleichsinnig – § 74 Abs. 2 OWiG) allein erhobene Sachrüge die Prüfung veranlasst, ob die für das Verfahren erforderlichen Prozessvoraussetzungen vorliegen oder ob dessen Einleitung oder Fortführung Prozesshindernisse entgegenstehen (SenE v. 15.08.2000 – Ss 189/00 -; SenE v. 16.03.2001 – Ss 66/01 -; SenE v. 13.03.2001 – Ss 65/01 -; SenE v. 12.12.2000 – Ss 446/00 – = VRS 100, 45 [49] = NJW 2001, 1223; SenE v. 03.04.2001 – Ss 92/01 -; SenE v. 27.11.2001 – Ss 468/01 -; SenE v. 21.12.2001 – Ss 507/01 B – = VRS 102, 112 [113] = DAR 2002, 178 [179] = NZV 2002, 241 [242]; SenE v. 11.03.2005 – 8 Ss 29/05 -; SenE v. 16.03.2011 – III-1 RBs 59/11 -; SenE v. 14.12.2018 – III-1 RBs 406/18 -).

bb) Das gilt – was der Senat bislang noch nicht zu entscheiden hatte – unabhängig von der Frage, zu welchem Zeitpunkt das Verfahrenshindernis eingetreten ist, ob es also – wie der fehlende Eröffnungsbeschluss – bereits vom Amtsgericht hätte beachtet werden müssen. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der dies auf Vorlage des OLG Koblenz für das Verfahrenshindernis des fehlenden (zurückgenommenen) Strafantrags angenommen hat (BGHSt 46, 230 = NStZ 2001, 440). Dies entspricht auch der Rechtsmeinung derjenigen Oberlandesgerichte, die sich seither mit der genannten Rechtsfrage zu befassen hatten (OLG Hamm B. v. 25.10.2016 – III-3 RVs 72/16 – zitiert nach Juris [Verjährung]; OLG Düsseldorf B. v. 08.04.2014 III-2 RVs 35/14 = BeckRS 2014, 7811 [Frage des Vorliegens einer Eröffnungsentscheidung]; OLG Hamburg NJW 2012, 631 [unwirksame Anklage]; OLG Celle NStZ-RR 2012, 75 [parallele Situation der Sprungrevision gegen ein Verwerfungsurteil gemäß § 412 StPO – Verjährung]; OLG Celle NStZ 2008, 118 [Verfahrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO]; s. weiter OLG Bamberg B. v. 19.01.2012 – 2 Ss OWi 1545/11= BeckRS 2012, 26002). Diese Rechtsauffassung wird auch von Teilen der Literatur vertreten (MüKo-StPO-Quentin, § 329 Rz. 11; Löwe/Rosenberg-Gössel, 26. Auflage 2012, § 329 Rz. 65; HK-StPO-Rautenberg/Reichenbach, § 329 Rz. 6; Paulus NStZ 2001, 445; a. A. – Berücksichtigung nur nachträglich entstandener Verfahrenshindernisse – aber Meyer-Goßner, Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernisse S. 45 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 329 Rz. 8; SK-StPO-Frisch, 5. Auflage 2016, § 329 Rz. 39; KK-StPO-Paul, 8. Auflage 2019, § 329 Rz. 13; SSW-StPO-Brunner, 3. Auflage 2018, § 329 Rz. 54; Duttge NStZ 2001, 442; wohl auch Radtke/Hohmann-Beukelmann, StPO, § 329 Rz. 37). Für einen Vorrang der Einstellung vor der Verwerfung spricht, dass es sich bei den Verfahrensvoraussetzungen um Umstände handelt, die so schwer wiegen, dass von ihrem Vorhandensein die Zulässigkeit des Verfahrens im Ganzen abhängt. Sie bestehen nicht nur im Interesse des Angeklagten, sondern vielmehr auch im allgemeinen Interesse (BGHSt 46, 230 [236]). Dass – wie die Gegenauffassung annimmt – die Anwesenheit des Angeklagten eine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts darstelle (Meyer-Goßner, Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernisse S. 46; Duttge NStZ 2001, 442 [443]) ist demgegenüber jedenfalls keine vom Gesetz bruchlos durchgeführte Konzeption, wie die Vorschrift des § 329 Abs. 6 erweist, die (zwar nur, aber immerhin) eine Sachentscheidung über die Gesamtstrafe bei Abwesenheit des Angeklagten gestattet.

c) aa) Ein Beschluss des Amtsgerichts, durch den die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 7. Juni 2018 – 666 Js 821/18 – gegen die Revisionsführerin zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wurde, ist in den Akten nicht vorhanden.

bb) Die fehlende Eröffnungsentscheidung ist auch nicht durch andere Beschlüsse oder Vorgänge im Rahmen des amtsgerichtlichen Verfahrens ersetzt worden. Zwar kann ein (konkludenter) Eröffnungsbeschluss auch in einer anderen, vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils schriftlich ergangenen Entscheidung gesehen werden, der eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage unter den Voraussetzungen des § 203 StPO zuzulassen, unter gleichzeitiger Würdigung des hinreichenden Tatverdachts, zweifelsfrei entnommen werden kann (vgl. BGH NStZ 1987, 239; BGH NStZ 1988, 236; BGH NStZ-RR 2011, 150 m. w. N. recherchiert über juris; SenE v. 18.12.2007 – 81 Ss 88/07 -; SenE v. 11.08.2009 – 81 Ss 35/09 -; SenE v. 29.06.2016 – III-1 RVs 128/16; SenE v. 25.09.2018 – III-1 RVs 181/18; LR-StPO-Stuckenberg, StPO, 26. Auflage, § 207 Rz. 54). Vorliegend lässt jedoch der einzig insoweit in Betracht zu ziehende Verfahrensvorgang – der Verbindungsbeschluss vom 5. September 2018 (Bl. 55 d. A.) – eine sachliche Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen gerade nicht erkennen. Dort ist nämlich eine weitere Anklage (vom 31. August 2018 – 666 Js 1339/18) zur Hauptverhandlung zugelassen worden; hinsichtlich des hier in Rede stehenden Tatvorwurfs findet sich hingegen nur eine Entscheidung über die Verfahrensverbindung.“