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OWi III: Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung, oder: Umfang der Verteidigervollmacht

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Und im dritten Posting habe ich dann noch etwas zum Umfang der Verteidigervollmacht, und zwar den OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.08.2024 – 2 ORbs 114/24.

Das AG hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 260 EUR und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Dagegen die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die er auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Das OLG hat die Beschränkung als wirksam angesehen:

„Die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch ist wirksam:

Es kann dahinstehen, ob die Ermächtigung nicht bereits aus der dem Verteidiger erteilten Vertretungsvollmacht folgt. Auch die Rechtsprechung, die dieses ablehnt und zudem unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die bei Übernahme des Mandats im Rahmen der Vollmachtserteilung eingeräumte allgemeine Befugnis zur Rücknahme von Rechtsmitteln nicht ausreichen lässt (so zum Beispiel Bayerisches Oberstes Landesgericht, ZfSch 2024, 229 f.), macht dann eine Ausnahme, wenn die Vollmacht gerade für die Durchführung eines konkreten Rechtsbehelfs erteilt worden war. So akzeptiert diese Rechtsprechung es als ausreichend, wenn ein Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde, nachdem die Vollmacht im Zusammenhang mit dem Erlass eines Bußgeldbescheides erteilt worden ist, wobei dies sogar dann gelten soll, wenn der Bußgeldbescheid zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung noch nicht erlassen war (Bayerisches Oberstes Landesgericht, a. a. O.).

Hier ist die Vollmacht erteilt worden nach „Anhörung im Bußgeldverfahren“ und berechtigte gemäß Ziffer 10 zur „Zurücknahme von Rechtsmitteln“.

In Fortentwicklung der vorgenannten Rechtsprechung, sieht der Senat unter Berücksichtigung der Besonderheit, dass es im Bußgeldverfahren gegen Urteile als Rechtsmittel lediglich die Rechtsbeschwerde bzw. den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gibt, die erteilte Befugnis zur Rücknahme von Rechtsmitteln auch für die Rechtsbeschwerde als ausreichend an. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich beim Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid (s.o.) nicht einmal um ein Rechtsmittel handelt, sondern um einen Rechtsbehelf eigener Art (vgl. BT- Drucks. V/1269 S. 93.).

Unabhängig davon hat der Verteidiger des Betroffenen auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass der Betroffene mit der Beschränkung des Rechtsmittels „ausdrücklich einverstanden“ gewesen sei, so dass der Verteidiger über die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche Ermächtigung verfügt hat.“

Und die Rechtsbeschwerde hatte dann auch Erfolg. Das OLG hat das Fahrverbot entfallen lassen:

„Vorliegend haben folgende Umstände den Senat zu dieser ihm durch § 79 Abs. 6 OWiG ermöglichten eigenen Sachentscheidung veranlasst:

Der Betroffene ist 86 Jahre alt und hat keine Eintragungen im Register. Tatort war eine -wenn auch innerörtliche- Bundesstraße. Die Tatzeit war 23:50 Uhr.

Das Amtsgericht ist offenbar zugunsten des Betroffenen davon ausgegangen, dass dieser “dringend ein Krankenhaus aufsuchen musste“ und ist wohl auch davon ausgegangen, dass der Betroffenen unter Schmerzen gelitten hat.

Darüber hinaus hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Betroffene selbst nur über eine Rente von 312 € verfüge. Es ist wohl auch davon ausgegangen, dass der Betroffene „nicht gut laufen“ könne. Wie aber Taxifahrten zu den regelmäßigen Arztbesuchen bei einem Einkommen von 312 € bezahlt werden könnten, ist nicht ersichtlich, da die vom Amtsgericht aufgezeigte Möglichkeit einer Kreditaufnahme rein theoretischer Natur sein dürfte. Soweit das Amtsgericht auf ein höheres Einkommen der Ehefrau des Betroffenen abstellt, ist dieses für die gegen ihn zu verhängende Sanktion irrelevant.

Da somit im Hinblick auf die Tat als solche, als auch bezüglich der Auswirkungen eines Fahrverbotes auf den Betroffenen, bereits nach den getroffenen (knappen) Feststellungen, eine Reihe entlastender Umstände vorliegen, hat der Senat das Fahrverbot entfallen lassen. In Anbetracht der Einkommensverhältnisse des Betroffenen hat er auch von einer Erhöhung der Geldbuße abgesehen.“

Vollmacht zur Vertretung in der Hauptverhandlung, oder: Was will das OLG?

Nach dem Posting zum AG Mettmann, Beschl. v. 25.01.2017 – 32 OWI 174/16 (vgl. dazu: (Keine) Verjährungsunterbrechung, oder: Bloß keine Vollmacht vorlegen) eine weitere Entscheidung mit einer Vollmachtsproblematik, und zwar der OLG Hamm, Beschl. v. 24.11.2016 – 5 RVs 82/16 und 5 Ws 360/16. Er behandelt noch einmal die Frage der Vertretung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung und/oder die der Anforderungen an die schriftliche Verteidigervollmacht bei Nichterscheinen des Angeklagten.

Es geht in dem Beschluss um die Verwerfung der Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO. Der Angeklagte hatte dagegen u.a. Revision eingelegt – den Wiedereinsetzungsantrag lassen wir mal außen vor – und mit der Verfahrensrüge geltend gemacht, dass § 329 StPO verletzt worden sei. Das hatte beim OLG keinen Erfolg:

„Mit der Revision wird zwar eine Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO gerügt und insoweit beanstandet, dass der abwesende Angeklagte durch einen mit schriftlicher Vertretungsvollmacht ausgestatteten und vertretungsbereiten Verteidiger vertreten gewesen sei. Jedoch ist die Rüge insoweit nicht in der von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geforderten Form ausgeführt und daher unzulässig (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.11.2013 – III – 5 RVs 95/13 – m.w.N.). Danach muss eine Verfahrensrüge so ausgeführt werden, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Revisionsrechtfertigungsschrift prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen. Da sich die Rüge dagegen richtet, das Berufungsgericht habe die Berufung des Angeklagten verworfen, obwohl ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht in der Berufungsverhandlung erschienen sei, hätte es des Vortrages bedurft, dass eine solche schriftliche Vollmacht für den Verteidiger in der vorliegenden Strafsache erteilt worden sei. Dies ist nicht der Fall. Der Angeklagte trägt in der Revisionsbegründung lediglich vor, dass sein Verteidiger in der Berufungsverhandlung die schriftliche Vollmacht zu den Akten gereicht habe. Nach dem Vortrag des Angeklagten lautet der Wortlaut der Vollmacht auszugweise: „… wird hiermit in der Strafsache gegen L Prozessvollmacht erteilt …“ (Bl. 210 d. A.). Damit wird zwar deutlich, dass sich die Vollmacht auf eine bestimmte Angelegenheit beziehen soll, offen bleibt aber bereits, auf welche Strafsache, so dass die Rüge nicht in der gebotenen Form ausgeführt und daher unzulässig ist.“

Tja, das war es dann – das Wiedereinsetzungsgesuch hatte nämlich auch keinen Erfolg. Allerdings weiß ich nicht so recht, wie ich mit dem Beschluss umgehen soll. M.E. überspannt das OLG die Anforderungen, zumindest dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass noch weitere Starfsachen gegen den Beschuldigten laufen. Und was bitte schön möchte das OLG: Nur den Vortrag, dass die vorliegende/vorgelegte Vollmacht in der anhängigen Strafsache erteilt worden ist – das liegt m.E. durch die Bezugnahme auf den Auffindeort auf der Hand? Oder will man noch weitere Erläuterungen wie Aktenzeichen – war das bei Erteilung der Vollmacht denn überhaupt shcon bekannt? – oder den Verfahrensgegenstand?

Außergerichtliche (Verteidiger)Vollmacht – Neues vom KG

Vollmachtsfragen haben im Moment Konjunktur (vgl. BVerfG hier). Der KG, Beschl. v. 17. 10. 2011 – 3 Ws (B) 144/11  –  2 Ss 68/11 behandelt allerdings nicht die Frage der Vorlage der Vollmacht beim Akteneinsichtsantrag, sondern befasst sich mit der sog. außergerichtlichen Vollmacht. Diese und die damit zusammenhängenden Fragen der sog. „Verjährungsfalle“ haben die Rechtsprechung vor einiger Zeit ja häufiger beschäftigt. „An dieser Front“ war aber inzwischen Ruhe eingekehrt, nachdem das OLG Düsseldorf, das OLG Karlsruhe und OLG Zweibrücken dazu Stellung genommen hatten Die Entscheidung des KG ruft die Problematik allerdings nun wieder auf, wobei auffällt, dass das KG sich von der Rechtsprechung des OLG Hamm, des OLG Brandenburg und des KG, und zwar des Senats selbst (VRS 112, 475), die Ausgangspunkt für die Diskussion der „Verjährungsfalle“ gewesen sind, zumindest abgrenzt, wenn nicht sogar – stillschweigend – aufgibt., Denn das KG scheint die Fragen der außergerichtlichen Vollmacht nun anders sehen zu wollen, als es sie in KG VRS 112, 475 noch gesehen hat.  Zumindest muss man als Verteidiger aber die Hinweise aus der KG-Entscheidung, die für eine „Verteidigerstellung“ sprechen beachten und diese Umstände/Anknüpfungspunkte für die Wertung: „Verteidigervollmacht“ vermeiden.