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Ich habe da mal eine (Gebühren)Frage, oder: Die Absprache und die Befriedungsgebühr.

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Mich erreichen nicht wenige Mails, die mit dem Satz beginnen: „Ich habe da mal eine Frage.“ Diese Mails bekomme ich gerne, eröffnen sie mir doch die Möglichkeit, meine (Hand)Bücher einem Praxistest zu unterziehen, nämlich zu prüfen, ob sich die gestellte Frage mit dem Buch beantworten lässt. Wenn ja, bin ich froh :-), wenn nicht, dann kommt an die entsprechende Stelle ein Merkzettel und der Fragesteller bekommt in der Neuauflage „ein Sternchen“ bzw. kann sich zum Kreis derer zählen, denen ich im Vorwort für Hinweise und Stellungnahmen danke.

Ganz wichtig sind die Fragen für den RVG-Kommentar, da gerade da ja die Verteidiger sich in der Praxis mit Einwendungen der Staatskasse und/oder der Rechtsschutzversicherungen auseinander setzen müssen.Zu den letzteren Anfragen gehört folgende zur Erledigungs-/Befriedungebühr Nr. 4141 VVRVG, die mich vor einigen Tage erreichte. Der Kollege hatte folgende Frage:

„Für ein Strafverfahren wurden 2 Verhandlungstermine mit jeweils umfangreicher Zeugenladung terminiert.
Im Verlauf des 1. Verhandlungstages konnte eine Verständigung mit dem Gericht, der StA u. Verteidigung herbeigeführt werden, so dass der 2. Termin sich erübrigte.
Nachdem die Verteidigung entsprechend mitgewirkt hat, wodurch der 2. Verhandlungstag wegfiel, ob dies die Gebühr nach 4141 VVRVG ausgelöst hat ?“

Auf den ersten Blick eine m.E. klare Sache. M.E. wird der Kollege Probleme mit dem Ansatz der Nr. 4141 VV RVG in dem Fall bekommen, denn die h.M. geht von der sog. Einheitlichkeit der HV aus, wenn es sich um den Wegfall von Fortsetzungsterminen handelt. Und das ist hier der Fall. Dazu steht auch einiges in unserem RVG-Kommentar bei der Nr. 4141 VV RVG.

Allerdings: Man muss eine h.M. ja immer auch auf ihre Sinnhaftigkeit prüfen und sich fragen, ob sie vorbehaltlos gilt bzw. weiter gilt. Und an der Stelle habe ich allmählich Bedenken. Denn Sinn und Zweck der Nr. 4141 VV RVG ist es, den Verteidiger dafür zu honorieren, dass er daran mitgewirkt hat, dass eine Hauptverhandlung entbehrlich wird, wodurch der Justiz Zeit und Kosten erspart werden. Der Verteidiger verliert eine Terminsgebühr, was durch die zusätzliche Verfahrensgebühr – zumindest teilweise – ausgeglichen werden soll. Und das Argument gilt m.E. auch beim Wegfall von weiteren Hauptverhandlungsterminen.

In dem Sinne habe ich dem Kollegen auch geantwortet, der inzwischen schon eine ablehnende Stellungnahme der Rechtspflegerin auf dem Tisch hatte. Und ich habe ihm geraten, die Gebühr einfach mal durchzufechten. Nur so besteht ja die Chance, dass sich die h.M. vielleicht doch mal ändert.

Übrigens: Die Abrechnungsfragen in Zusammenhang mit der Verständigung sind dargestellt bei Burhoff RVGreport 2010,  401: Anwaltsgebühren bei der Verständigung im Straf-/Bußgeldverfahren.

 

 

 

Da ist die Entscheidung aus Karlsruhe: Die genehmigte Verständigung, der verbotene Deal

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Die Entscheidung des BVerfG zum Deal/zur Absprache liegt vor (vgl. Urt. v. 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10 – – 2 BvR 2883/10 – – 2 BvR 2155/11) mit den Leitsätzen:

  1. Das im Grundgesetz verankerte Schuldprinzip und die mit ihm verbundene Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit sowie der Grundsatz des fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens, die Unschuldsvermutung und die Neutralitätspflicht des Gerichts schließen es aus, die Handhabung der Wahrheitserforschung, die rechtliche Subsumtion und die Grundsätze der Strafzumessung zur freien Disposition der Verfahrensbeteiligten und des Gerichts zu stellen.
  2. Verständigungen zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten über Stand und Aussichten der Hauptverhandlung, die dem Angeklagten für den Fall eines Geständnisses eine Strafobergrenze zusagen und eine Strafuntergrenze ankündigen, tragen das Risiko in sich, dass die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in vollem Umfang beachtet werden. Gleichwohl ist es dem Gesetzgeber nicht schlechthin verwehrt, zur Verfahrensvereinfachung Verständigungen zuzulassen. Er muss jedoch zugleich durch hinreichende Vorkehrungen sicherstellen, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt bleiben. Die Wirksamkeit der vorgesehenen Schutzmechanismen hat der Gesetzgeber fortwährend zu überprüfen. Ergibt sich, dass sie unvollständig oder ungeeignet sind, hat er insoweit nachzubessern und erforderlichenfalls seine Entscheidung für die Zulässigkeit strafprozessualer Absprachen zu revidieren.
  3. Das Verständigungsgesetz sichert die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben in ausreichender Weise. Der in erheblichem Maße defizitäre Vollzug des Verständigungsgesetzes führt derzeit nicht zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung.
  4. Mit den Vorschriften des Verständigungsgesetzes hat die Zulassung von Verständigungen im Strafverfahren eine abschließende Regelung erfahren. Außerhalb des gesetzlichen Regelungskonzepts erfolgende sogenannte informelle Absprachen sind unzulässig.

Tja, das klingt zunächst mal so ein bißchen wie: Alter Wein in neuen Schläuchen. bzw. das hatten wir doch so schon. Man muss das Urteil allerdings mal ganz lesen und schauen, was das BVerfG aus seinen Obersätzen gemacht hat, in denen es u.a. heißt:

„Nach diesen Maßstäben kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung der Verständigung im Strafverfahren nicht festgestellt werden. Der Gesetzgeber hat Verständigungen im Strafprozess lediglich in einem begrenzten Rahmen zugelassen und sein Regelungskonzept mit spezifischen Schutzmechanismen versehen, die bei der gebotenen präzisierenden Auslegung und Anwendung erwarten lassen, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Strafprozesses erfüllt werden (1. und 2.). Eine das Verständigungsgesetz in nicht unerheblichem Umfang vernachlässigende Praxis belegt derzeit noch kein verfassungsrechtlich relevantes Regelungsdefizit (3.). Der Gesetzgeber ist allerdings gehalten, die Wirksamkeit der zur Wahrung eines verfassungskonformen Strafverfahrens vorgesehenen Vorkehrungen zu beobachten und erforderlichenfalls erneut über die Zulässigkeit sowie die Bedingungen von Verständigungen zu entscheiden (4.).“

Ob sich an einer ggf. rechtswidrigen Verständigungspraxis viel ändern wird? Ich wage es zu bezweifeln.

Nachtrag: Und hier ist dann die PM des BVerfG zum „Verständigungs-Urteil“.

 

Die Verständigung – Täterschaft –> Beihilfe –> geringerer Strafrahmen?

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Der 1. Strafsenat des BGH hat im BGH, Beschl. v. 25. 10. 2012 – 1 StR 421/12 – noch einmal zur Frage Stellung genommen, wann das Tatgericht von einer Verständigung i.S. des § 257c StPO abrücken kann/muss. Er hat dazu ausgeführt, dass die Bindung des Gerichts an eine Verständigung gem. § 257c Abs. 4 Satz 1 StPO erst dann entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Bei der Beantwortung dieser Frage stehe dem Tatgericht ein weiter Beurteilungsspielraum zu.

Damit bestätigt der 1. Strafsenat die Rechtsprechung des 4. Strafsenats im BGH, Beschl. v. 21.06.2012 – 4 StR 623/11 (vgl. dazu Wer A sagt, muss auch B sagen, oder: Absprache führt zur Bindung). Interessant die Entscsheidung des 1. Strafsenats insofern, weil man bei dem Zustandekommen der Verständigung von täterschaftlicher Steuerhinterziehung ausgegangen war, es dann aber nach einem rechtlichen Hinweis nur eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung gegeben hatte. Der Angeklagte hatte gemeint, deshalb könne nicht mehr von dem vereinbarten Strafrahmen ausgegangen werden.

Der BGH hat das anders gesehen

„b) Das Landgericht durfte die hier für die Gesamtstrafe gemäß § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO in Aussicht gestellten Strafrahmengrenzen nach dem Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO zur rechtlichen Einstufung der Mitwirkung der Angeklagten an den Steuerhinterziehungsdelikten lediglich als Beihilfe statt als Mittäterschaft weiterhin als tat- und schuldangemessen ansehen.

aa) Bei der Beantwortung der Frage, ob die in Aussicht gestellten Strafrahmengrenzen auch auf veränderter Beurteilungsgrundlage eine tat- und schuldangemessene Ahndung ermöglichen, kommt dem Gericht wie auch sonst bei Wertungsakten im Bereich der Strafzumessung ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der erst überschritten ist, wenn die zugesagte Strafober- oder die zugesagte Strafuntergrenze nicht mehr mit den Vorgaben des materiellen Rechts in Einklang zu bringen ist. Dies wäre etwa anzunehmen, wenn die Strafrahmenzusage sich unter Berücksichtigung von neu eingetretenen oder erkannten Umständen so weit von dem Gedanken eines gerechten Schuldausgleichs entfernte, dass sie als unvertretbar erschiene. In diesem Fall wäre das Gericht jedenfalls aus Gründen sachlichen Rechts verpflichtet, von der getroffenen Verständigung abzuweichen.

bb) So verhält es sich hier indes nicht.

(1) Der Schuldgehalt einer gewichtigen Beihilfetat kann sogar größer sein als der einer mittäterschaftlichen Tatbeteiligung, die sich auf weniger gewichtige Tatbeiträge beschränkt. Das Landgericht durfte deshalb bei der Bewertung des Schuldgehalts der nunmehr von ihm als Beihilfe eingestuften Tatbeiträge der Angeklagten der „Intensität der jeweiligen Unterstützungshandlung“ (UA S. 49) besondere Bedeutung beimessen.

(2) Gewicht hatte hier auch der Umstand, dass sich die Verständigung gemäß § 257c StPO nicht auf die für die zehn Steuerdelikte festzusetzenden Einzelstrafen bezog, sondern lediglich auf die insgesamt zu verhängende Ge-samtstrafe. In die Gesamtstrafenbildung waren jedoch auch die Einzelstrafen für 50 Fälle der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) – darunter dann auch die zweifach verwirkte Einsatzstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe – einzubeziehen, die von der veränderten rechtlichen Einstufung der Tatbeteiligung bei den Steuerdelikten nicht betroffen waren.

Nochmal zur Absprache/Verständigung – so lange es sie noch so gibt

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Nach der gestrigen mündlichen Verhandlung beim BVerfG in Sachen „Absprache/Verständigung (§ 257c StPO)“ kann man sicherlich Zweifel daran haben, ob die Neuregelung so Bestand haben wird, wie sie derzeit (noch) in der StPO steht. Das hatte das BVerfG ja doch das ein oder andere, zumindest im Umgang mit der Verständigung in der Praxis“ zu monieren.

Beanstandungen gibt es auch immer wieder vom BGH an den tatrichterlichen Urteilen. Die sind nämlich offenbar häufig nach dem „Muster gestrickt“: Dem Urteil geht eine Absprache voraus, also kommt es auf die Urteilsfeststellungen nicht mehr so an. Stimmt/passt nicht, sagt der BGH, Beschl. v.20.09.2012 – 3 StR 380/12 – zum wiederholten Mal.

 „3. Mit Blick auf die dargelegten Mängel der Feststellungen bemerkt der Senat: Dass der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten eingeräumt hat und dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist, entbindet das Gericht nicht von der Pflicht zur Aufklärung und Darlegung des Sachverhalts, soweit dies für den Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Gesetzesverletzung er-forderlich ist. Auch in einem solchen Fall bedarf es eines Mindestmaßes an Sorgfalt bei der Abfassung der Urteilsgründe (BGH, Beschluss vom 19. August 2010 – 3 StR 226/10 mwN).“

 

Kippt Karlsruhe den Deal oder zieht man nur „Korsettstangen“ ein?

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Heute hat beim BVerfG die mündliche Verhandlung zum oder vielleicht auch „über“ die neue Abspracheregelung in § 257c StPO stattgefunden. Darüber berichtet LTO mit folgender Meldung:.

Kriminologe Karsten Altenhain führte in Karlsruhe aus, was bereits vorab durchgesickert war: In der Praxis halten sich Richter in vielen Fällen nicht an die Bestimmungen zu Absprachen im Strafverfahren. Er hatte eine Studie im Auftrag des Gerichts erstellt. Demnach treffen fast 60 Prozent der Richter die Mehrzahl ihrer Absprachen entgegen der gesetzlichen Regelung ohne die vorgeschriebene Protokollierung, also informell. Das führte zu kritsichen Fragen des Gerichts: „Müsste das nicht eigentlich illegale Verständigung heißen?“, fragte Verfassungsrichterin Gertrude Lübbe-Wolff.Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat über die Rechtmäßigkeit der seit jeher umstrittenen Absprachen im Strafprozess zu entscheiden. Die veruteilten Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten ihre Geständnisse nach einem solchen Deal abgelegt.In der mündlichen Verhandlung vor dem Zweiten Senat unter Vorsitz von Präsident Andreas Voßkuhle kamen am Mittwoch auch Instanzrichter zu Wort. Der Vorsitzende Richter einer Strafkammer des Landgerichts Hamburg berichtete, dass Kollegen, die regelmäßig Absprachen treffen, dafür gar belohnt werden: Sie gölten als „Leistungsträger des Landgerichts“, weil ihre Verfahren schnell zu Ende sind. In dienstlichen Bewertungen werde positiv erwähnt, dass ihre Urteile nie von der höheren Instanz aufgehoben würden – was kein Wunder ist, denn nach einem Deal wird oft auf Rechtsmittel verzichtet.

Exzessive Praxis: „Irgendwann liest man nicht mehr die Akten“

Problematisch sahen die Verfassungsrichter auch, das die Erforschung der Wahrheit bei einer Absprache zu kurz komme. Nach der Studie überprüften zahlreiche Richter nicht mehr die Glaubhaftigkeit des Geständnisses, nachdem es infolge des Deals abgelegt wurde.Ein Vorsitzender Richter aus Hildesheim berichtete von einer „exzessiven Praxis“ der Absprachen in manchen Strafkammern. „Das führt zu zu milden Strafen und dazu, dass man irgendwann nicht mehr die Akten liest.“Als Sachverständiger fungierte BGH-Präsident Klaus Tolksdorf. Er sprach von einem strukturellen Problem. Konsens und Strafrecht vertrügen sich im Prinzip nicht. Ebenfalls Bedenken äusserte Generalbundesanwalt Harald Range. Ein rein formales Geständnis dürfe nicht ausreichen, er mache sich Sorgen um die Wahrheitserforschung.

Landau: „Warum gibt es bei Absprachen 30 Prozent Rabatt, bei normalen Geständnissen nicht?“

In vielen Fällen werde die Staatsanwaltschaft dazu gedrängt, einer Verständigung zuzustimmen. Verfassungsrichter Herbert Landau erkannte daraufhin: „Wenn die Zustimmung der Staatsanwaltschaft erzwungen wird, schreit das doch geradezu danach, dass der Gesetzgeber diese Kontrollmechanismen institutionalisiert.“Landau konnte auch nicht verstehen, dass reuige Täter, die sofort gestehen, oft schlechter weg kämen als solche, die sich ein Geständnis erst im Prozess gegen Strafrabatt „abhandeln“ lassen: „Warum gibt es bei Absprachen 30 Prozent Rabatt, bei normalen Geständnissen nicht?“Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) verteidigte in der Verhandlung die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. Sie stellen „enge Korsettstangen“ zur Reglementierung dar. Im Presseraum ließ sie aber eigens eine Sprecherin verkünden, „erschreckend“ finde sie, dass diese Regelungen offenbar zu oft nicht eingehalten werden.Die Richter des Zweiten Senats suchten nach Alternativen. Sollten sie die Regelung für verfassungswidrig erklären, könnte das die Praxis an den Gerichten „weiter in die Illegalität treiben“, fürchtete Landau. Diskutiert wurde über eine Berichtspflicht der Staatsanwaltschaft über Verständigungen und darüber, Verstöße gegen die Verständigungsregeln als absoluten Revisionsgrund zu werten. Mit einem Urteil ist erst im kommenden Jahr zu rechnen.“

Nun, wenn man es so liest: Welche Alternativen gibt es denn? Karlsruhe kann sagen für „verfassungswidrig“ erklären, es kann aber auch sagen: Ja, aber – bitte nachbessern. Man darf gespannt sein, wann und wie es weitergeht. Der derzeit amtierende Bundestag wird es wahrscheinlich nicht mehr regeln. Würde mich überraschen.