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„Elementarer Verfahrensgrundsatz“ – auch so etwas gibt es im OWi-Verfahren

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Mit deutlichen Worten hat das KG einem Amtsrichter ins Stammbuch geschrieben, dass es sich bei den Vorschriften über die Einführung einer schriftlichen Zeugenaussage im vereinfachten Beweisaufnahmeverfahren nach § 77a Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 OWiG i.V.m. § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO, wonach die Einführung einer schriftlichen Zeugenaussage durch Verlesung nur mit Zustimmung der in der Hauptverhandlung anwesenden Verfahrensbeteiligten und durch Gerichtsbeschluss zu erfolgen hat, um einen elementaren Verfahrensgrundsatz handelt und hat im KG, (Einzelrichter)Beschluss v. 29.08.2013 – 3 Ws (B) 438/13 -122 Ss 125/13 die Rechtsbeschwerde zugelassen und auf den Senat in Dreier-Besetzung übertragen.

Im KG, (Senats)Beschluss v. 02.09.2013 – (304 OWi) 3042 Js-OWi 11768/12 (6/13) – hat das KG das amtsgerichtliche Urteil dann aufgehoben:

2. Die dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde zu entnehmende Rüge der Verletzung des §§ 77a Abs. 4 OWiG ist in zulässiger Form erhoben und auch in der Sache begründet. Das Amtsgericht hat ausweislich des Sitzungsprotokolls und der Urteilsgründe (UA S. 3) im Rahmen der Einvernahme des Zeugen T., der sich an den Sachverhalt nicht mehr erinnern konnte (UA S. 2), „im Wege des Urkundsbeweises gemäß § 249 StPO“ die Verlesung einer schriftlichen Erklärung des Zeugen durchgeführt. Der nach §§ 77a Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 OWiG, 251 Abs. 4 Satz 1 StPO erforderliche Erlass eines entsprechenden Beschlusses in der Hauptverhandlung (Seitz in Göhler, OWiG 16. Aufl., § 77a Rdn. 18a) ist ebenso unterblieben wie die nach § 77a Abs. 4 Satz 1 OWiG erforderliche Einholung der Zustimmung des hier anwesenden Verteidigers. Dabei kann zwar die Zustimmung zu der Verlesung auch stillschweigend erklärt werden, jedoch muss sich der Verfahrensbeteiligte der Tragweite seines Schweigens bewusst sein, d. h. ihm muss klar sein, dass die Urkunde in der Entscheidung verwertet werden soll (Seitz in Göhler aaO, § 77a Rdn. 14a m. N.). Da sich hierfür weder aus den Urteilsgründen noch dem Protokoll der Hauptverhandlung hinreichende Anhaltspunkte ergeben und mit der Rechtsbeschwerde ausdrücklich ausgeführt worden ist, die Zustimmung sei weder ausdrücklich noch konkludent erteilt worden, zumal die Verlesung vorliegend gleichsam Bestandteil der Zeugenvernehmung war, kann von einer stillschweigend erteilten Zustimmung des Betroffenen bzw. seines hier nur anwesenden Verteidigers nicht ausgegangen werden.

 

Schützt den Unmittelbarkeitsgrund, entleert nicht die Hauptverhandlung!!

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Über den OLG Celle, Beschl. v. 15.07.201331 Ss 24/13, der die Verlesung von Protokollen und Vermerken der Strafverfolgungsbehörden in der Hauptverhandlung nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO behandelt, kann man m.E. mit Fug und Recht schreiben: Schützt dem Unmittelbarkeitsgrund, entleert nicht die Hauptverhandlung, den sonst ist es keine „Verhandlung“. sondern nur noch eine „Verlesung“. Darauf läuft es nämlich dem Grunde nach hinaus, wenn man die die Zulässigkeit der Verlesung von Protokollen und Vermerken der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen nicht von vornherein auf Routinevorgänge beschränkt, sondern eine Beschränkung nur durch die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO, deren Verletzung dann nur mit der Aufklärungsrüge geltend gemacht werden kann, vornimmt. Viele Entscheidungen zu dieser durch das 1. JuMoG 2004  in die StPO aufgenommenen Vorschrift gibt es nicht, daher sind die, die veröffentlicht werden von besonderem Interesse.

In der Sache geht es um einen den Angeklagte,n der vom AG vom Vorwurf der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 2 StGB) durch Anbringen von schwarzen Schriftzügen auf Bildern in einer Gaststättentoilette frei gesprochen worden war. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das LG den Angeklagten wegen Sachbeschädigung verurteilt. Die Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg.

In der Revision stellte sich dann die verfahrensrechtliche Frage, ob die Grundlage für die Verurteilung wegen Sachbeschädigung in der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) richtig ermittelt worden war. Das OLG hat das bejaht und nimmt in dem Zusammenhang auch auf einen Vermerk eines Polizeibeamten Bezug, in dem die notwendigen Informationen über die Herstellung von Abbildungen enthalten waren Der ist in der Hauptverhandlung verlesen worden.

„Abgesehen davon war jedenfalls die Verlesung des Vermerks des POK K. vom 25. Oktober 2012 nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO zulässig, weil er eine Erklärung über Ermittlungshandlungen der Polizei enthält und keine Vernehmung zum Gegenstand hat. Soweit die Revision meint, dass die Verlesung des Vermerks unzulässig war, weil er keinen Routinevorgang betreffe, kann ihr nicht gefolgt werden. Eine derartige Beschränkung der Verlesungsmöglichkeit kann weder dem Gesetzeswortlaut noch den Materialien entnommen werden. Zwar ergibt sich aus der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf, dass der Gesetzgeber bei Schaffung dieser Regelung in erster Linie „Protokolle und Vermerke über Routinevorgänge wie Beschlagnahme, Spurensicherung, Durchführung einer Festnahme, Sicherstellungen, Hausdurchsuchungen etc.“ im Blick hatte (vgl. BT-Drucks. 15/1508 S. 26). Weiter heißt es dort aber auch, dass der Polizeibeamte „bei den meist routinemäßig erstellten Protokollen“ (Hervorhebung d. d. Senat) ohnehin nicht mehr bekunden könne als das, was bereits schriftlich festgelegt sei (BT-Drucks. a. a. O.). Diese Formulierung zeigt, dass die Vorschrift auch nicht routinemäßig erstellte Protokolle und Vermerke erfasst. Mit Ausnahme von Vernehmungen erlaubt das Gesetz also grundsätzlich die Verlesung aller Protokolle und Vermerke über polizeiliche Ermittlungshandlungen (vgl. BGH NStZ 2008, 529; Meyer-Goßner § 256 Rn. 26; Pauly/Folkert-Hösser in Ratke/Hohmann StPO § 256 Rn. 19). Eine Beschränkung erfährt die Ver­lesungsmöglichkeit nur durch die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO. Ein Verstoß hiergegen ist allerdings mit einer Aufklärungsrüge geltend zu machen (vgl. BGH NStZ 1993, 397; Meyer-Goßner a. a. O. Rn. 30; Pauly/Folkert-Hösser a. a. O. Rn. 23), welche hier nicht in zulässiger Form erhoben worden ist, wie die Generalstaatsanwaltschaft bereits zutreffend ausgeführt hat. Im Übrigen betrifft der Vermerk vom 25. Oktober 2012 die Spurensicherung und damit einen der in der Begründung zum Gesetzentwurf ausdrücklich erwähnten Routinevorgänge. Das zur Tatortaufnahme eingesetzte PHIDIAS-Verfahren stellt entgegen der Revision auch nicht deshalb eine außergewöhnliche Besonderheit dar, weil es von speziell dafür ausgebildeten Polizeibeamten angewandt wird. Generell wird die Spurensicherung von dafür speziell ausgebildeten Polizeibeamten vorgenommen und ist dennoch in den Augen des Gesetzgebers ein Routinevorgang.

Der vom OLG gezogene Schluss ist m.E. nicht zwingend und schränkt die Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung(§ 250 StPO) noch mehr ein, als sie durch die neue Vorschrift so oder so schon eingeschränkt wird. Warum das OLG sich „so weit aus dem Fenster gelehnt“ hat, erschließt sich mir nicht. Nötig wäre das nicht gewesen bzw. die Frage hätte man offen lassen können. Denn wenn man davon ausgeht, dass der Vermerk vom 25. 10. 2012 die Spurensicherung betrifft  und damit einen der in der Begründung zum Gesetzentwurf des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO ausdrücklich erwähnten Routinevorgang, dann kam es auf die Frage, ob die Vorschrift auch besondere Vorgänge erfasst nicht mehr. Es sei denn, das OLG war sich doch nicht so sicher, wie es zuvor hinsichtlich der Beurteilung der im Vermerk enthaltenen Erkenntnisse und Vorgänge schreibt.

Allerdings wird sich der Verteidiger auf diese Auffassung des OLG einstellen müssen und darauf zu achten haben, dass er „richtig“ reagiert. Das bedeutet, dass er, wenn er sich nicht mit der Verlesung zufrieden geben will, dieser widersprechen und im Hinblick auf § 244 Abs. 2 StPO einen Beweisantrag stellen muss. Den braucht er auch allein schon deshalb, weil er sonst die in der Revision nach Auffassung des OLG zu erhebende Aufklärungsrüge kaum ausreichend wird begründen können .

Anfängerfehler – dann Grundkurs beim BGH: Die Verlesung der polizeilichen Vernehmung

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Es ist nie gut/schön für das Tatgericht, wenn das Revisionsgericht die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Begründung der Aufhebung einer Entscheidung „einrückt“ = selbst zu dem Rechtsproblem nichts mehr schreibt. Meist handelt es sich dann um einen so eindeutigen Fehler in der Tatsacheninstanz, dass dem Revisionsgericht dazu dann auch nichts Besseres mehr einfällt. Das Ganze ist dann eben ein kleiner „Grundkurs“ bzw. wir haben es mit einem Anfängerfehler zu tun. So auch im BGH, Beschl.- v. 18.03.2013 – 3 StR 26/13, der eine Verlesungsproblematik zum Inhalt hat. Worum es geht, ergibt sich aus den knappen Gründen des BGH – mehr musste man aber auch nicht schreiben:

Die Rüge, die Verlesung der polizeilichen Vernehmung des Mitangeklagten sei nach § 253 Abs. 1, § 254 Abs. 1 StPO unzulässig gewesen, hat Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf den Inhalt des Protokolls der polizeilichen Vernehmung des seinerzeitigen Beschuldigten (Verurteilten) C. L. gestützt, der in der Hauptverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat (UA S. 5). Der Angeklagte hat den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf in der Hauptverhandlung bestritten (UA S. 5). Das Protokoll der polizeilichen Vernehmung vom 21. November 2008, in der der Verurteilte C. L. die Tat gestanden und seinen Bruder, den Angeklagten, als Mittäter benannt hatte, wurde dem Vernehmungsbeamten, […] der an den Inhalt der Vernehmung keine Erinnerung mehr hatte, gemäß § 253 Abs. 1 StPO zur Stütze des Gedächtnisses vollständig vorgehalten.

Diese Verfahrensweise begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Erklärt ein Vernehmungsbeamter, er könne sich an den Inhalt der Vernehmung nicht erinnern, kommt eine Verlesung der von ihm gefertigten polizeilichen Vernehmungsniederschrift gemäß § 253 Abs. 1 StPO nicht in Betracht. Diese Vorschrift gilt nicht im Rahmen der Vernehmung von Verhörspersonen, die in der Hauptverhandlung über Bekundungen aus-sagen, die andere vor ihnen gemacht haben (vgl. BGH StV 1994, 637). Die Vorschrift ist nur anwendbar, wenn es sich bei dem Zeugen, dessen Gedächtnis unterstützt werden soll, um dieselbe Person handelt, deren Aussage in dem zu verlesenden Protokoll festgestellt wurde (BGH NStZ 1984, 17). Ein Anwendungsfall des § 253 StPO liegt deshalb hier nicht vor. Verhörspersonen können die darüber aufgenommenen Niederschriften zwar vorgehalten werden, sie dürfen aber nicht, wie hier, zum ergänzenden Urkundenbeweis bei Erinnerungsmängeln benutzt werden (vgl. BGH NStZ 1984, 17; Diemer in KK StPO, 6. Aufl. § 253 Rdn. 3). – 4 –

 Da sich die Überzeugung des Landgerichts von der Täterschaft des An-geklagten maßgeblich auf die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung des Verurteilten C. L. gründet, beruht das Urteil auch auf dem Verfahrensverstoß (§ 337 Abs. 1 StPO).“

Dem schließt sich der Senat an.“

Verlesung einer (eidesstattlichen) Erklärung eines Mitangeklagten: Zulässig oder nicht?

Über den BGH, Beschl. v. 20.12.2011 – 4 StR 491/11 hatte ich wegen der vom BGH behandelten materiell-rechtlichen Frage – Stichwort: Unrichtige Tatsachen im Mahnbescheid – schon berichtet (vgl. hier).

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Der Beschluss enthält aber auch noch ein interessante verfahrensrechtliche Klarstellung hinsichtlich der Zulässigkeit der Verlesung von Schriftstücken im Verfahren.  Das LG hatte die vom Angeklagten beantragte Verlesung der eidesstattlichen Versicherung einer Mitangeklagten nach § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO mit der Begründung ablehnt hat, dass eine Verlesung dieser Urkunde nur nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO möglich sei, die hierfür erforderlichen Einverständniserklärungen der Mitangeklagten und ihres Verteidigers aber nicht vorliegen worden.

Der BGH hat das anders gesehen:

„Das Landgericht durfte die beantragte Verlesung der eidesstattlichen Versicherung der Mitangeklagten U. B. vom 19. Juni 2009 nicht nach § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO mit der Begründung ablehnen, dass eine Verlesung dieser Urkunde nur nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO möglich sei, die hierfür erforderlichen Einverständniserklärungen der Mitangeklagten U. B. und ihres Verteidigers aber nicht vorliegen. Der Urkundenbeweis ist immer zulässig, wenn ihn das Gesetz nicht ausdrücklich verbietet (BGH, Urteil vom 24. August 1993 – 1 StR 380/93, NStZ 1994, 184, 185 mwN.). Schriftliche Erklärungen von Angeklagten, zu denen auch in anderen Verfahren abgegebene eidesstattliche Versicherungen zählen, dürfen daher regelmäßig auch ohne Einverständnis der Beteiligten nach § 249 Abs. 1 StPO verlesen werden (vgl. KK-StPO/Diemer 6. Aufl., § 249 Rn. 14; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 249 Rn. 13 mwN.). Das vom Landgericht herangezogene Verbot der vernehmungsersetzenden Urkundenverlesung gemäß § 250 Satz 2 StPO mit den in § 251 StPO geregelten Ausnahmen gilt nur für Aussagen von Zeugen, Sachverständigen und Mitbeschuldigten, nicht aber für Aussagen von Mitangeklagten (SK-StPO/Velten 4. Aufl., § 250 Rn. 7 und § 251 Rn. 10) und war daher schon aus diesem Grund nicht einschlägig. Aus § 254 Abs. 1 StPO kann in Bezug auf Angeklagte lediglich ein Verbot der Verlesung polizeilicher Protokolle zum Beweis über deren Inhalt (BGH, Urteil vom 31. Mai 1960 – 5 StR 168/60, BGHSt 14, 310, 312; OLG Köln, Beschluss vom 3. Juni 1982 – 1 Ss 323/82, StV 1983, 97), nicht aber ein Verbot der Verlesung anderweitiger schriftlicher Erklärungen hergeleitet werden, sodass auch insoweit kein Verlesungshindernis bestand.“

Im Ergebnis hat die Abgrenzung der Begriffe bzw. Verlesungsmöglichkeiten dem Angeklagten aber nichts gebracht, das der BGH, ein Beruhen des landgerichtlichen Urteils auf dem Rechtsfehler ausgeschlossen hat.

Verlesung eines Aussagegenehmiung „in camera“: Schadet nicht

Im Verfahren wird die für den Haftrichter erteilte Aussagegenehmigung unter Ausschluss der Öffentlichkeit – ich weiß „in camera“ passt nicht ganz – verlesen. Der BGH, Beschl. v. 21.03.2012 – 1 StR 34/12 -sagt: Schadet nicht.

1. Es kann dahinstehen, ob – im Hinblick auf die völlige Unwesentlichkeit – durch die Verlesung der Aussagegenehmigung für den Zeugen P. (Haftrichter) in nicht öffentlicher Verhandlung überhaupt die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO) verletzt wurden. Der Bestand des Urteils wird hiervon jedenfalls nicht berührt, weil ein Einfluss des etwaigen Verfahrensfehlers auf das Urteil denkgesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 25. Juli 1995 – 1 StR 342/95; BGH, Beschluss vom 31. Juli 1992 – 4 StR 250/92). Entscheidend ist, dass der Zeuge zuvor bereits ausgesagt hatte. Nur die Aussage, nicht aber die Aussagegenehmigung wird zur Urteilsfindung verwertet. Die Verlesung einer Aussagegenehmigung, die auch mündlich erteilt werden kann und den Rechtskreis des Angeklagten nicht berührt (vgl. u.a. BGH NJW 1952, 151), ist nicht geboten und daher entbehrlich. Ihr Vorliegen kann im Übrigen auch von dem Zeugen selbst bei seiner Vernehmung mitgeteilt worden sein (wozu sich die Revision nicht verhält, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn die mit Schreiben vom 14. Juli 2011 erbetene Aussagegenehmigung war bereits am 18. Juli 2011 schriftlich erteilt worden (vgl. Anlage 18 zum Protokoll vom 27. Juli 2011). Da der Zeuge P. erst am 26. Juli 2011 vernommen wurde, lag zum Zeitpunkt seiner Vernehmung die Aussagegenehmigung bereits vor.