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Drohung mit Haareabschneiden reicht nicht für eine Vergewaltigung

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Das KG nimmt im KG, Beschl. v. 03.052013 – (4) 121 Ss 69/13 (78/13) – u.a. zu einer Rechtsfrage Stellung, die die Generalstaatsanwaltschaft ins Spiel gebracht hatte. Die hatte nämlich beantragt, in einem der Fälle, in denen der Angeklagte verurteilt worden war, den Schuldspruch zu berichtigen und den Angeklagten nicht nur wegen Nötigung (§ 240 StGB) sondern wegen Vergewaltigung (§ 177 StGB) zu verurteilen. Das KG hat das anders gesehen:

c) Die von der Generalstaatsanwaltschaft beantragte Berichtigung des Schuldspruchs (Vergewaltigung statt Nötigung) kam nicht in Betracht. Zu Recht hat das Landgericht den festgestellten Sachverhalt – abweichend vom amtsgerichtlichen Urteil – als Nötigung gewürdigt. Die Anwendung von Gewalt zur Erzwingung des Oral-, Anal- oder Geschlechtsverkehrs hat die Kammer – entgegen den Ausführungen zur rechtlichen Würdigung dieser Tat – nicht festgestellt. Die Drohung des Angeklagten „mit der Schere“, die die Geschädigte – der Absicht des Angeklagten entsprechend – im Kontext des vorangegangenen Geschehens ernst nahm und als Androhung weiterer körperlicher Misshandlungen in Form des Haareabschneidens verstand, stellt keine qualifizierte Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben der Geschädigten im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar. Zur Tatbestandserfüllung genügt nicht jede Drohung mit einer Handlung, die im Falle ihrer Verwirklichung Gewalt wäre. Vielmehr erfordert das Merkmal der Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit (BGH StV 2001, 679; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 13; BGH NStZ 1999, 505 jeweils m.w.Nachw.). Dass der Angeklagte die Schere dazu einsetzen wollte, die Geschädigte ernstlich körperlich zu verletzen, oder dass die Nebenklägerin seine Drohung, „noch mal die Schere“ zu holen, anders verstanden hätte als das Inaussichtstellen neuerlichen Haarabschneidens, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Eine in Aussicht gestellte Körperverletzung durch Haarabschneiden erreicht jedoch – wie die Androhung von Schlägen (BGH StV 2001, 679) – nicht die zur Erfüllung des Tatbestandes des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB erforderliche Schwere.

Zwar kann der objektive Tatbestand der genannten Norm auch dann verwirklicht sein, wenn der Täter gegenüber dem Opfer durch häufige Schläge ein Klima der Angst und Einschüchterung geschaffen hat und in der Tatsituation durch schlüssiges Verhalten auf diese frühere Gewaltanwendung hinweist oder frühere Drohungen konkludent bekräftigt (vgl. BGH StV 2012, 534). Vorliegend ergibt die Gesamtschau der maßgeblichen Umstände aber nicht, dass die Geschädigte die ihr abverlangten sexuellen Handlungen nur deshalb geduldet und ausgeführt hat, weil sie aufgrund von früheren Gewalterfahrungen mit dem Angeklagten befürchtete, von ihm erneut körperlich (erheblich) misshandelt zu werden, falls sie sich seinem Willen nicht fügt. Vielmehr stellten die vorliegend abgeurteilten Kopfstöße nach den Urteilsgründen die ersten Gewalttätigkeiten des Angeklagten gegen die Geschädigte dar. Auch für die Geschädigte ersichtlich bezog der Angeklagte sich bei seiner Drohung zur Erzwingung des Sexualkontaktes auch nicht mehr auf dieses Geschehen, sondern durch Erwähnung der Schere ausdrücklich auf das unmittelbar vorausgegangene, nach einer deutlichen Zäsur zu den Kopfstößen angedrohte und ausgeführte Haarabschneiden.

Was ist bei der Vergewaltigung alles Gewalt?

Das LG hat den Angeklagten verurteilt, hat aber – entgegen der Anklage – keine Gewalt angenommen, so dass eine Vergewaltigung/sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausschied. Die dagegen gerichtete Revision hat der BGH nach § 349 Abs. 2 StPO als „OU“ verworfen, allerdings nicht ohne der Strafkammer zu erklären, was alles „Gewalt“ i.S. des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB sein kann und – so muss man es wohl lesen -, dass  der Angeklagte auch wegen Vergewaltigung hätte verurteilt werden müssen. Dazu heißt es in BGH, Beschl. v. 28.06.2011 – 1 StR 255/11:

Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht nicht – wie angeklagt – auch die Verwirklichung von § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB (mit Gewalt) angenommen hat. Das Landgericht hat das Vorliegen von Gewalt verneint (UA S. 49), weil es von einem zu engen Verständnis dieses Begriffes ausgegangen ist. Das mit nicht ganz unerheblicher Krafteinwirkung verbundene Festhalten des Opfers ist ebenso wie die Überwindung von geringfügiger Gegenwehr als Gewalt zu qualifizieren (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 – 4 StR 566/10 mwN). Ausreichend kann je nach den Umständen des Falles auch das Packen an der Hand, das Beiseite-Drücken der abwehrenden Hand, das auf das Bett Stoßen oder das sich auf das Opfer Legen bzw. der Einsatz überlegener Körperkraft sowie das Auseinanderdrücken der Beine sein (vgl. im Einzelnen Fischer, StGB, 58. Aufl., § 177 Rn. 7). Entscheidend ist eine Kraftentfaltung, die vom Opfer als körperlicher Zwang empfunden wird. Als solche Krafteinwirkungen des Angeklagten kommen im vorliegenden Fall in Betracht:

Er versuchte das Opfer auszuziehen; dieses machte den Reißverschluss des Pullovers wieder zu, zog die Hose wieder hoch und hielt diese fest (UA S. 9, 25 und 32); nach einigem Hin und Her gelang es dem Angeklagten dann die Hose herabzuziehen und die Oberbekleidung nach oben zu schieben (UA S. 9).

Er hob die Beine des Opfers auf dem engen Beifahrersitz des Fahrzeuges nach oben (UA S. 9), wobei er die Beine zum Autodach hochdrückte (UA S. 25). „

Zwang, Spraydose in die Vagina einzuführen, keine besonders schwere Vergewaltigung

Der BGH hatte in seinem Beschl. v. 17.08.2010 – 3 StR 265/10 folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

Danach zwang der Angeklagte die Nebenklägerin – nachdem er diese geschlagen, beleidigt und vom Bett heruntergeschleudert hatte – unter Vorhalt eines abgebrochenen, scharfkantigen Sektglasstieles vor ihr Gesicht dazu, sich eine Spraydose vaginal selbst einzuführen. Als die Geschädigte diesen Gegenstand wieder aus ihrem Körper entfernt hatte, warf der Angeklagte sie erneut auf das Bett und riss ihr den String-Tanga vom Körper. Er setzte sich auf die Geschädigte und führte diesmal eigenhändig die Spraydose für wenige Sekunden gewaltsam in deren Vagina ein.“

Das LG hatte wegen besonders schwerer Vergewaltigung nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB – gefährliches Werkzeug – verurteilt. Der BGH sagt: Reicht nicht; dazu führt er aus:

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung nicht. Durch die Nötigung der Nebenklägerin, sich die Spraydose selbst einzuführen, hat der Angeklagte den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB nicht verwirklicht; denn taugliche Nötigungserfolge des § 177 StGB sind allein sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an dem Opfer sowie sexuelle Handlungen des Opfers am Täter oder einer dritten Person. Sexuelle Handlungen vor dem Täter (oder einem Ditten) sind hingegen von diesem Tatbestand nicht erfasst (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 177 Rn. 48). In solchen Fällen kommt (lediglich) die Begehung einer Nötigung im besonders schweren Fall gemäß § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 1. Alt. StGB in Betracht. Soweit der Angeklagte im weiteren Fortgang die Dose selbst gewaltsam eingeführt und damit eine Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) begangen hat, fehlt es an der Feststellung, dass er bei der Tat – also bei dieser Vergewaltigung – als Nötigungsmittel ein gefährliches Werkzeug verwendet hat. Es lässt sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen, dass der Angeklagte, als er die Geschädigte zwang, sich den Gegenstand selbst einzuführen, bereits den Vorsatz zu der nachfolgenden Handlung hatte und deshalb mit der Drohung mit dem abgebrochenen Sektglasstiel bereits zur Begehung der sich anschließenden Vergewaltigung ansetzte; ebenso wenig ist zu erkennen, dass der Angeklagte bei diesem zweiten Übergriff zumindest konkludent erneut mit dem Einsatz des gefährlichen Werkzeugs drohte. Letztlich bleibt auch offen, ob die Geschädigte das Einführen der Dose durch den Angeklagten aufgrund der ursprünglichen oder einer erneuter Drohung mit dem Glasstiel duldete. Dies versteht sich angesichts der zahlreichen Nötigungshandlungen des Angeklagten und der nach der ersten Handlung veränderten Begleitumstände auch nicht von selbst.“

Ergebnis: Aufgehoben und zurückverwiesen, da weitere Feststellungen dem BGH möglich erscheinen.

Strafzumessung: Da haben Revisionen manchmal noch eine Chance…

Wenn man sich so die Revisionsentscheidungen des BGH anschaut und die Rechtsprechung auf der HP des BGH verfolgt, dann kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass Revisione – wenn überhaupt – im Strafzumessungsbereich noch eine Erfolgschance haben. Denn immer wieder werden vom BGH Strafzumessungsfehler beanstandet. So auch im Urt. v. 08.07.2010 – 3 StR 151/10. Dort wird – allerdings zu Lasten des Angeklagten – die vom LG in einem Vergewaltigungsverfahren festgesetzte Strafe als zu milde beanstandet. Der BGH führt aus:

„Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht als strafmildernd berücksichtigt, dass die Nebenklägerin durch den Einsatz des Messers und die wiederholt er-zwungenen sexuellen Handlungen keine körperlichen Verletzungen davonge-tragen hat. Dass der Täter kein Verhalten gezeigt hat, durch das er den Tatbe-stand noch eines weiteren Strafgesetzes verwirklicht hätte, kann ihm im Rah-men der Bemessung der Rechtsfolgen nicht zugute gehalten werden (vgl. BGH bei Miebach NStZ 1998, 132; BGH NStZ 2007, 464, 465).

Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte sei als Ausländer besonders strafempfindlich. Die Ausländereigen-schaft begründet für sich alleine keine besondere Strafempfindlichkeit; nur be-sondere Umstände wie Verständigungsprobleme, abweichende Lebensbedingungen und erschwerte familiäre Kontakte können ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen (BGHSt 43, 233; BGH NStZ 2006, 35; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 46 Rn. 43b). Konkrete Feststellungen hierzu fehlen.“

Jörg Kachelmann – warum eigentlich ein Interview mit dem Leiter der JVA Mannheim bei Antenne Münster?

Zum Fall Jörg Kachelmann ist ja schon einiges geschrieben und über den Ticker gelaufen. Bei den Blogs hier ist es heute sicherlich „das Thema“ (vgl. nur  Stell Dir vor es ist „Internationaler Tag der Meteorologie“ und (Jörg) „Kachelmann (ist) im Knast“ (BILD)“  oder „Verteidigung durch einen Medienrechtler„, wobei m.E. gar nicht klar ist, ob er „wirklich verteidigen will“ oder nur beigezogen ist, oder auch der Beitrag zum Leiter der JVA Mannheim „Kachelmann – „Haftgrund Vergewaltigung“ und Antrittsbesuche„.

Nachdem ich nun gerade bei Antenne Münster die aktuelle Nachrichtensendung gehört habe, frage ich mich, ob das (nicht die Blogbeiträge, sondern das Drum-Herum) wirklich sein musste: (Nochmals?) Das Interview mit dem Leiter der JVA, der haarklein beschreibt, wie groß die Zelle ist oder auch nicht, aber immerhin schon mit abgetrenntem Sanitärbereich, wie man in der JVA den Tag verbringt usw. und: Eine Vorankündigung für den morgigen Tag, an dem offenbar ein Haftprüfungstermin statt finden soll, alles schön aufbereitet, so als ob der Hörer den kleinen StPO-Schein erwerben soll. Im Übrigen: Wir füttern euch an, liebe Hörer, bleibt dran, bei uns erfahrt ihr es auch morgen aus der ersten Reihe.

Von der Unschuldsvermutung spricht kein Mensch im Radio mehr, oder: Warum eigentlich ein solches Medieninteresse bzw. warum macht man ihn kaputt. Die Mitteilung der ARD wird doch nicht mehr lange auf sich warten lassen, in der man mitteilt, dass man sich aufgrund der Vorkommnisse „im besten Einvernehmen“ getrennt hat. Was ich auch vermisse: Eine PM, dass irgendjemand aus dem JM Baden-Württemberg dem Leiter der JVA mal ganz gehörig auf die Füße getreten und einen Maulkorb verpasst hat. Aber wahrscheinlich ist es die Mischung: Promi und Vergewaltigung. Das bringt Zahlen.