Schlagwort-Archive: Verbot der Mehrfachverteidigung

Mehrfachverteidigungsverbot in der Beratungshilfe, oder: Es sind zwei Beratungsgebühren angefallen

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und als zweites Posting des heutigen Freitags dann hier die Entscheidung fürs Töpfchen, und zwar der AG Braunschweig, Beschl. v. 27.03.2023 – 81a II 1309/21 – zur Anwendung des § 146 StPO im Beratungshilfeverfahren.

Die Entscheidung hat folgenden Sachverhalt: Das Hauptzollamt hatte gegen die in Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Betruges eingeleitet. Die Antragsteller benötigten zwecks Verteidigung gegen den bestehenden Strafbefehl Akteneinsicht und wollten hierfür anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Mit gemeinsamem Berechtigungsschein vom 01.10.2021 ist den Antragstellern, die jeweils für sich einen Beratungshilfeantrag gestellt hatten, Beratungshilfe für die Angelegenheit „Ermittlung Strafsache wegen Betruges (Zoll: pp.“ bewilligt worden.

Die Antragsteller haben daraufhin separat Beratung durch zwei unterschiedliche Rechtsanwälte einer Kanzlei in Anspruch genommen. Die beiden Rechtsanwälte haben dann jeweils eine Beratungsgebühr und eine anteilige Auslagenpauschale sowie Umsatzsteuer geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat an jeden der beiden Rechtsanwälte diesen Betrag ausgezahlt.

Die Bezirksrevisorin hat gegen die zweifache Festsetzung der Beratungsgebühr Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass es sich nur um eine Angelegenheit handle. Das Verbot der Mehrfachverteidigung gem. § 146 StPO gelte nur für „Verteidiger“ und nicht für Beratungspersonen nach dem Beratungshilfegesetz. Die Erinnerung hatte keinen Erfolg:

„Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Die Urkundsbeamtin hat zu Recht an jeden der beiden tätig gewordenen Rechtsanwälte die Beratungsgebühr, die anteilige Post- und Telekommunikationspauschale und die hierfür anfallende Umsatzsteuer ausgezahlt. Da beiden Antragstellern Beratungshilfe bewilligt worden ist, haben die Anwälte beider Antragsteller einen Anspruch auf Vergütung für die jeweilige Beratung. Eine gemeinsame Beratung hat nicht stattgefunden und wäre zumindest berufs-rechtlich von den Rechtsanwälten nicht zu erwarten gewesen.

Es ist zwar richtig, dass das Verbot der Mehrfachvertretung gemäß § 146 StPO sich „nur“ auf Verteidiger bezieht. Das setzt eine aktuell bestehende Beistandspflicht für einen Beschuldigten im Rahmen der prozessualen Verteidigertätigkeit voraus, die jedenfalls im Zeitpunkt der Bewilligung nicht bestanden hat. Ein vorbestehendes Mandatsverhältnis hätte, sofern es nicht nur zwangsweise zwecks Beantragung von Akteneinsicht begründet worden wäre, die Bewilligung von Beratungshilfe sogar ausgeschlossen.

Gleichwohl wirkt sich § 146 StPO auch im vorliegenden Fall dahingehend aus, dass eine Mehrfachvertretung jedenfalls in Bezug auf die hauptsächlich angestrebte Akteneinsicht unzulässig gewesen wäre und deswegen beiden Anwälten die Beratungsgebühr samt Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zu erstatten ist. Für die Akteneinsicht gemäß § 147 Abs. 1 StPO, die für jede sinnvolle Beratung in Strafsachen vorab notwendig ist, bedurfte es zwingend formell einer Verteidigerbestellung. Eine solche kann ein Rechtsanwalt nicht für zwei Beschuldigte in dem gleichen Verfahren einreichen. Die Verteidigerbestellung steht dann der Abrechnung über die Beratungshilfe auch nicht entgegen, weil eine sinnvolle Beratung anders nicht möglich ist.

Die Antragsteller waren auch nicht gehalten, nur einen Rechtsanwalt mit der gemeinsamen Beratung nach Verteidigerbestellung für nur einen der Antragsteller und darauf begründeter Akteneinsicht zu beauftragen. Eine solche Beschränkung gibt der Beratungshilfe bewilligende Beschluss, an den das Gericht im Rahmen der Vergütungsentscheidung gebunden ist, nicht her. Wird beiden Antragstellern uneingeschränkt für eine konkrete Angelegenheit Beratungs-hilfe bewilligt, können auch beide Antragsteller gleichberechtigt sämtliche Beratungsleistungen in Anspruch nehmen, wofür sie aus den vorstehenden Gründen zwingend unterschiedliche Rechtsanwälte beauftragen mussten.

Aufgrund der Bindungswirkung der Bewilligungsentscheidung kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beratungshilfe für beide Antragsteller eingeschränkt hätte bewilligt werden können. Es soll gleichwohl angemerkt werden, dass eine Einschränkungsmöglichkeit in einer solchen Konstellation im Regelfall ohnehin zu verneinen wäre. Derjenige, für den die Akteneinsicht bei gemeinsamer Beratung formell beantragt worden wäre, hätte bei späterer Fortsetzung der Verteidigung bei dem gewählten Anwalt bleiben können, während der andere Antragsteller sich ungeachtet des bereits begründeten Vertrauensverhältnisses einen neuen Anwalt suchen müsste. Auch ein selbst zahlender Bürger würde dieses Risiko nicht in Kauf nehmen. Schon im Rahmen der Beratung werden regelmäßig Informationen preisgegeben, die kein vernünftig denkender Mensch dem Anwalt eines Mitbeschuldigten verraten würde. Nicht selten besteht in Strafverfahren die Verteidigung i. E. darin, die Schuld einem Mitbeschuldigten zuzuschieben, was durch solche Erkenntnisse stark erleichtert werden kann.

Der Höhe nach sind zu Recht keine Einwendungen gegen die festgesetzte Vergütung erhoben worden.“

Passt 🙂

Bei der Gelegenheit: Ich bin immer dankbar für gebührenrechtliche Entscheidungen. Im Moment ist der Bestand ein wenig mau. Daher: Schicken, schicken, schicken….

Auslieferungsverfahren, oder: Gilt das Verbot der Mehrfachverteidigung?

entnommen openclipart.org

Bei der dritten Entscheidung handelt es sich dann um den KG, Beschl. v. 09.07.2018 – (4) 151 AuslA 206/17 (1/18). Ihn stelle ich wegen der vom KG entschiedenen Frage, ob das Verbot der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO) auch im Auslieferungsverfahren Anwendung findet, vor. Das KG hat die Frage bejaht:

Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, Rechtsanwalt J wegen Verstoßes gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung (§ 146 Satz 1 StPO) gemäß § 146a Abs. 1 Satz 1 StPO als Beistand zurückzuweisen, war stattzugeben.

1. §§ 146, 146a StPO sind gemäß § 40 Abs. 3 IRG, der auf alle Vorschriften des 11. Abschnitts des I. Buches der StPO mit Ausnahme der §§ 140, 141 Abs. 1 bis 3 und 142 Abs. 2 StPO verweist, im Auslieferungsverfahren entsprechend anwendbar (vgl. OLG Rostock NStZ 2012, 101; Thomas/Kämpfer in MüKo-StPO, § 146 Rn. 9; Lagodny/Schomburg/Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 5. Aufl., § 40 Rn. 28; Böhm in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas aaO, § 40 Rn. 40). Die im Schriftsatz des Beistands Rechtsanwalt P vom 3. Juli 2018 herangezogene gegenteilige Position vermag im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht zu überzeugen. Angesichts der Verweisungsnorm stellt sich auch die Frage der Analogiefähigkeit von § 146 StPO nicht.

2. Zweifelhaft erscheint allerdings, ob durch die Meldung des Rechtsanwalts J als Beistand der gesondert Verfolgten N „für ein etwaiges Verfahren nach dem Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl, das Ihrer Behörde aus Malta übersandt werden mag,“ (Schreiben an die Staatsanwaltschaft Berlin vom 27. November 2014) eine Vertretung begründet worden ist, aufgrund derer die jetzige Vertretung der derselben Tat beschuldigten Verfolgten sich als verbotene Doppelbeistandschaft darstellt. Denn insoweit ist bisher kein deutsches (Auslieferungs-) Verfahren anhängig, da N bisher im Inland nicht ergriffen wurde und – soweit bekannt – weiterhin flüchtig ist.

3. Dies kann jedoch dahinstehen, da Rechtsanwalt J sich auch als Verteidiger in dem gegen N und – insoweit nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt – die Verfolgte geführten Ermittlungsverfahren 286 Js 6062/14 der Staatsanwaltschaft Berlin gemeldet hat. Die gleichzeitige Vertretung der N in dem gegen sie geführten Ermittlungsverfahren und der Verfolgten in dem hiesigen, wegen derselben Tat geführten Auslieferungsverfahren begründet die (unwiderleglich vermutete [vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 146 Rn. 9]) Möglichkeit von Interessenkonflikten, der das Verbot des § 146 StPO entgegenwirken soll.

Die Norm lässt daher eine abweichende Regelung selbst dann nicht zu, wenn ein Interessenwiderstreit sicher auszuschließen wäre. Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, da ein solcher Ausschluss vorliegend nicht möglich ist.“

Unzulässige Mehrfachverteidigung, oder: Was ist mit dem Gebührenanspruch?

entnommen openclipart.org

Heute am Gebührenfreitag weise ich zunächst hin auf den OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.08.2018 – 4 Ws 175/18. In ihm geht es um die Frage der Mehrfachverteidigung und deren Auswirkungen auf den Gebührenanspruch des Verteidigers/Rechtsanwalts. Grundlage der Entscheidung ist etwa folgender Sachverhalt:

Der beim OLG beschwerdeführende Rechtsanwalt wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, mit welchem auf seinen Antrag hin die den Angeklagten E. und V. von Seiten der Staatskasse für das selbständige Einziehungsverfahren als notwendige Auslagen zu erstattenden Wahlverteidigergebühren festgesetzt wurden, wobei er die Festsetzung eines höheren Erstattungsbetrages begehrt. Gegen die beiden Angeklagten sowie vier weitere Angeklagte wurde vor dem LG in den Jahren 2012 und 2013 ein Strafverfahren wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geführt. Dabei war der Rechtsanwalt als Wahlverteidiger des Angeklagten E. und Rechtsanwältin pp. als zunächst Wahl- und sodann Pflichtverteidigerin des Angeklagten V. tätig. Die Hauptverhandlung konnte wegen einer längerfristigen Erkrankung eines Richters nicht abgeschlossen werden. Inzwischen ist das Verfahren, nachdem die Angeklagten das Land verlassen haben und unbekannten Aufenthaltes sind, gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt worden.

Im Laufe des Ermittlungsverfahrens wurden im Auftrag des Angeklagten E. an einen Verdeckten Ermittler des Landeskriminalamts Baden-Württemberg insgesamt 245.000 EUR in bar übergeben, davon 60.000 Euro durch den Angeklagten V.; das Geld wurde sichergestellt. Mit Schreiben vom 14.3..2016 hat der Rechtsanwalt die Freigabe dieser sichergestellten 245.000 Euro im Auftrag des Angeklagten E. sowie vorsorglich – falls die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Herausgabe auf den letzten Gewahrsamsinhaber abstellen sollte – auch im Auftrag und unter Vorlage einer Vollmacht des Angeklagten V. vom 14.3.2016 beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin am 1.4.2016 den Erlass einer selbständigen Verfallsanordnung gemäß § 76a StGB a.F. hinsichtlich der sichergestellten 245.000 EUR beantragt. Nach der Neuregelung des Rechts der Vermögensabschöpfung zum 1.7.2017 hat die Staatsanwaltschaft diesen Antrag auf die Anordnung einer selbständigen Einziehung gemäß § 76a Abs. 4 StGB n.F. abgeändert. Das LG Tübingen hat mit Beschluss vom 29.3.2018 sowohl die Eröffnung des selbständigen Einziehungsverfahrens als auch die Herausgabe der 245.000 EUR an die Angeklagten E. und V. abgelehnt, da der Staat bereits Eigentümer der 245.000 EUR sei. Zugleich hat es beschlossen, dass die Staatskasse die Kosten dieses Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt.

Im Laufe dieses Einziehungsverfahrens hat Rechtsanwältin pp. mit Schreiben vom 4.8.2016 die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts durch den Angeklagten V. im Hinblick auf § 146 StPO gerügt und eine vom Angeklagten V. auf sie lautende Strafprozessvollmacht vom 20.7.2012 vorgelegt, welche auch die Abtretung sämtlicher Kostenersatzforderungen beinhaltete. Zugleich hat sie die Herausgabe der bei V. sichergestellten Summe von „65.000 Euro“ an sie beantragt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Rechtsanwalt aufgrund der Kostengrundentscheidung des Beschlusses vom 29.3.2018 beantragt, die dem Angeklagten E. entstandenen notwendigen Auslagen samt Zinsen wie folgt zu erstatten: neben einer Auslagenpauschale eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG sowie eine Erhöhung dieser Gebühr um den Faktor 0,3 nach Nr. 1008 VV RVG, da er  sowohl den Angeklagten E. als auch den Angeklagten V. vertreten habe. Die Festsetzung u.a. der Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG für die Vertretung des Angeklagten V. ist abgelehnt worden.

Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Rechtsanwalts hatte beim OLG keinen Erfolg.

Das OLG nimmt einen Verstoß gegen § 146 StPO an. Der führe zur Unwirksamkeit des Mandatsvertrages und damit dazu, dass dem Rechtsanwalt die Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG, um die es hier ging, nicht zustand. Dazu die Leitsätze aus dem Recht umfangreichen OLG-Beschluss:

  1. Das Verbot der Mehrfachverteidigung gemäß § 146 StPO gilt auch im Einziehungsverfahren.
  2. Der Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung gemäß § 146 StPO führt dazu, dass der zugrunde liegende Mandatsvertrag und die Vollmacht unwirksam sind.
  3. Auch wenn der Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung im Verfahren unbemerkt geblieben ist, kann die Kostenerstattung im Kostenfestsetzungsverfahren versagt werden.
  4. Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung findet eine Gebührenerhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG keine Anwendung.

Die Entscheidung setzt die wohl. h.M. zu den Folgen einer unzulässigen Mehrfachverteidigung nach § 146 StPO konsequent um. Diese geht davon aus, dass zwar gemäß § 146a Abs. 2 StPO mögliche Prozesserklärungen des Verteidigers bis zur Zurückweisung durch das Gericht wirksam, aber der Mandatsvertrag und die Verteidigervollmacht unwirksam sind (ausführlich zu allem GenStA Zweibrücken NStZ-RR 2004, 191; Wasmuth NStZ 1989, 348). Folge davon ist nach h.M., dass dem zurückgewiesenen Verteidiger/Rechtsanwalt Gebührenansprüche nicht zustehen. Ob es allerdings zutrifft, diese insgesamt zu verneinen, oder ob dem Rechtsanwalt im Hinblick auf § 146a Abs. 2 StPO nicht zumindest ein teilweiser Vergütungsanspruch für die Tätigkeiten zuzubilligen ist, die er vor Beginn der Mehrfachverteidigung erbracht hat, hat das OLG hier nicht geprüft. Darauf kam es aber auch, da im selbständigen Einziehungsverfahren von Anfang an eine unzulässige Mehrfachverteidigung vorgelegt hat und nur um die Erhöhungsgebühr bei der Nr. 4142 VV RVG gestritten worden ist, nicht an.