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„Preis“Frage – hier ist meine Antwort……

Ich hatte ja vor einigen Tagen die (Preis)Frage eines Kollegen zu einer gebührenrechtlichen Problematik eingestellt, die mit der Verbindung von Verfahren zu tun hatte. Antworten habe ich darauf leider nicht bekommen. Aber: ich will natürlich den Lesern meine Antwort an den Kollegen nicht vorenthalten. Ich habe ihm wie folgt geantwortet:

„M.E. handelt es sich bei der Verbindung, so wie Sie den SV mitteilen, nicht um eine nach den §§ 2 ff. StPO – Verschmelzungsverbindung – sondern um ein nach § 237 StPO. Der Unterschied ist gebührenrechtlich gewaltig, da bei der Verschmelzungsverbindung nach der Verbindung nur noch eine Angelegenheit vorliegt, mit der Folge, dass grds. die Gebühren über § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG auch nur noch einmal entstehen können. Bei der Verbindung nach § 237 StPO bleibt hingegen jede Angelegenheit – also bei Ihnen jedes Bußgeldverfahren – selbständig mit der Folge, dass die Gebühren auch alle eigenständig entstehen können.

Das hat m.E. zur Folge, dass in jedem Bußgeldverfahren die gerichtliche VG und die TG entstanden ist. Sie sollten also gegenüber der Staatskasse so abrechnen, und zwar in den insgesamt 9 eingestellten Verfahren die Gebühren für das vorbereitende Verfahren, so weit Sie dort tätig waren, und die Gebühren für das gerichtliche Verfahren. Die Staatskasse wird sich freuen.“

Die Fragen der Verbindung sind immer ein wenig problematisch. Ich darf dazu auf meinen Beitrag aus RVGreport 2008, 405 verweisen. Den findet man im Volltext auf meiner HP. Außerdem sind die Verbindungsfragen eingehend im RVG-Kommentar, 3. Aufl., behandelt.

„Preis“Frage: Wie viele Gebühren sind entstanden?

Ein Kollege hatte mich neulich wegen folgender gebührenrechtlicher Frage kontaktiert. Die gebe ich hier mal weiter: Ich bin gespannt auf Lösungen

Ich vertrete einen Betroffenen in 10 verschiedenen VerkehrsOwi-Sachen mit jeweiligem Rechtschutz. Nach Einspruch gegen die BG-Bescheide hat das AG vor der Hauptverhandlung alle Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. In der Hauptverhandlung habe ich dann im führenden Verfahren den Einspruch zurückgenommen. Anschließend hat das Gericht die 9 verbundenen Verfahren abgetrennt und in der Hauptverhandlung jeweils nach § 47II OWiG eingestellt mit Kosten und notwendigen Auslagen auf die Staatskasse.

Ist nur eine Termingebühr entstanden oder durch die Abtrennung in laufender Hauptverhandlung eine Vielzahl?

Wenn nur eine Termingebühr entstanden ist, wie wird sie verteilt zwischen Rechtschutzversicherung und Staatskasse? Sie müsste ja auch über § 14 RVG (10 Verfahren mit jeweils einem Punkt) erhöht werden.“

Problem lässt sich m.E. ohne Schwierigkeiten lösen mit Burhoff (Hrsg.) RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., 2012, auf den ich hier noch einmal hinweise. Vorsicht: Das war jetzt Werbung 🙂 🙂

Verbindung von Verfahren und Pflichtverteidigung: Achtung bei den Gebühren

Eine – in meinen Augen mal wieder fiskalisch geprägte – Entscheidung des OLG Oldenburg, Beschl. v. 27.12.2010 – 1 Ws 583/10 zwingt m.E. zum Umdenken bei der Erstreckung.

Das OLG Oldenburg will nämlich die Frage wohl bejahen, ob auch dann eine ausdrückliche Erstreckung nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG erforderlich ist, wenn erst verbunden wird und dann (später) die Pflichtverteidigerbestellung erfolgt. Die ganz h.M. sieht das anders und löst die Problematik über § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG. Das OLG Oldenburg will den Satz 3 nun auf alle Verbindungen anwenden, übersieht dabei aber m.E., dass dafür schon nach dem Wortlaut der Vorschrift überhaupt kein Raum mehr ist. Denn es liegt nur noch eine Angelegenheit vor.

Für die Verteidigungspraxis ist aus der Entscheidung der dringende Rat an den Verteidiger abzuleiten, jetzt in allen Verfahren, in denen verbunden wird, in Zusammenhang mit einer Pflichtverteidigerbestellung ausdrücklich die Erstreckung zu beantragen. Nur so lässt es sich vermeiden, dass Gebühren verloren gehen.

Erstreckung – Gebührenrecht am Hochreck, aber…

vom LG Aurich, Beschl. v. 04.01.2011 – 12 Qs 213/10 schön aufgedröselt und dargestellt. Das LG befindet sich mit seiner Entscheidung im Schoße der h.M. Denn: werden Verfahren verbunden, kommt es auf eine Erstreckung nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG nicht an, nicht, wenn mehrere Verfahren zunächst verbunden werden und dann die Beiordnung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger erfolgt ist. Dann gilt § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG.

Verbindung von Verfahren – dann Mehrfachverteidigung –> Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung kann die Folge sein

Das OLG Celle, Beschl. v. 16.09.2010 – 2 Ws 312/10 ob § 146 StPO – Verbot der Mehrfachverteidigung – auch für den Fall einer Verbindung nach § 237 StPO gilt (so KK-Laufhütte, StPO, 6. Aufl., § 146 Rn. 8), oder ob dafür eine Verbindung nach §§ 3 ff. StPO erforderlich ist (in diesem Sinne wohl OLG Stuttgart, NStZ 1985, 326. Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 146 Rn. 17), weil durch § 237 StPO nur die gleichzeitige Verhandlung möglich wird, aber keine Verfahrensidentität eintritt (vgl. Meyer Goßner a. a. O. § 237 Rn. 1).

Nach Auffassung des OLG kann es für das Vertretungsverbot nach § 146 Satz 2 StPO nicht auf die formale Frage nach dem Grund der Verfahrensverbindung ankommen, sondern allein darauf, ob bei gleichzeitiger Verhandlung verschiedener Straftaten für den Verteidiger, der darin mehrere Angeklagte vertritt, ein Interessenkonflikt entstehen kann. Nur dies entspricht dem Sinngehalt von § 146 StPO, der den Beschuldigten vor typischerweise auftretenden Interessenkonflikten seines Verteidigers schützen soll (Meyer Goßner, a. a. O. Rn. 1 m.w.N.).

N aja, liest sich ja o.k., aber: Es besteht natürlich immer die Gefahr, die Verbindung ggf. als ein Mittel zu nehmen, um einen Pflichtverteidiger aus einem Verfahren herauszuschießen.