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Erstreckung, oder: Das AG will mit 800 € abspeisen, es gibt dann aber mehr als 3.000 €

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Freitag ist hier im Blog in der Regel immer „Zahltag“, d.h., dass ich gebührenrechtliche Entscheidungen vorstelle. So auch heute. Und es sind zwei positive Entscheidungen, die ich vorstellen kann. Auch mal schön, vor allem erspart mir das im Zweifel Kommentare zu den Beiträgen 🙂 .

Ich eröffne dann mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 16.05.2017 – 1 Ws 95/17. Er hat eine Erstreckungsproblematik (§ 48 Abs. 6 RVG) zum Gegenstand. Mit der Erstreckung müssen sich vor allem Pflichtverteidiger plagen, wenn sie in mehreren Verfahren tätig gewesen sind, die dann verbunden werden. Dann geht es bei der Festsetzung der gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers häufig um die Frage: Kann der Pflichtverteidiger gegen die Staatskasse auch (gesetzliche) Gebühren geltend machen , die vor seiner Beiordnung entstanden sind. Ds richtet sich eben nach § 48 Abs. 6 RVG. Bei der Anwendung der Vorschrift ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung aber umstritten, welche Gebühren festzusetzen sind, wenn die Beiordnung des Pflichtverteidiger erst erfolgt ist, nachdem mehrere Verfahren, in denen der Pflichtverteidiger bereits als Wahlverteidiger tätig war, verbunden worden sind.

Das OLG Hamm hat sich in der Streitfrage der zutreffenden h.M. angeschlossen und damit seine Rechtsprechung aus 2005 🙂 bestätigt. Danach findet in diesen Fällen § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG unmittelbar Anwendung findet, wenn Verfahren zunächst verbunden werden und danach die Bestellung als Pflichtverteidiger in dem (verbundenen) Gesamtverfahren erfolgt:

„Während das OLG Rostock vertritt, dass in derartigen Fällen die bis zur Verbindung in den Einzelsachen entstandenen Wahlverteidigergebühren bestehen bleiben und der Verteidiger diese nicht nochmals als Pflichtverteidiger ersetzt verlangen kann (Beschluss vom 27.04.2009, 1 Ws 8/09, juris, Rn. 8), wird in der Literatur und Rechtsprechung überwiegend vertreten, dass dem Rechtsanwalt über § 48 Abs. 6 S. 1 RVG Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse für alle vorher hinzuverbundenen Verfahren erwachsen, soweit er in diesen vor der Verbindung als Wahlverteidiger tätig geworden ist (OLG Bremen, Beschluss vom 07.08.2012, Ws 137/11, Rn. 14 m. w. N.; Burhoff RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Auflage, § 48 Rn. 22 ff.; Schneider Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, RVG, § 48 Rn. 60 ff. m.w.N.; Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage, § 48 Rn. 126; OLG Hamm, Beschluss vom 06.06.2005, 2 (s) Sbd VIII — 110/05, juris).

Teilweise wird in der Rechtsprechung zu § 48 Abs. 6 S. 3 RVG inzwischen wieder die Ansicht vertreten, dass auch in den Fällen, in denen erst die Verbindung und dann die Beiordnung erfolgt, eine ausdrückliche Erstreckung erfolgen muss, da die Vorschrift des § 48 Abs. 6 S. 3 RVG für alle Verbindungen gelten soll. Dabei soll eine Erstreckung der Beiordnung auf die hinzuverbundenen Verfahren in der Regel dann ausgesprochen werden, wenn auch in dem hinzuverbundenem Verfahren als solchem bereits eine Verteidigerbestellung angestanden hätte (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.12.2010, 1 Ws 583/10, juris, Rn. 7; OLG Braunschweig, Beschluss vom 22.04.2014, 1 Ws 48/14, Rn. 31).

Der Wortlaut und die Gesetzessystematik lassen beide Interpretationen zu. Einerseits enthält § 48 Abs. 6 S. 3 RVG keine Einschränkung auf nach der Beiordnung verbundene Verfahren, andererseits lässt sich der Formulierung des § 48 Abs. 6 S. 1 RVG hinsichtlich der Vergütung für vor dem Zeitpunkt der Bestellung entfalteten Tätigkeiten keine Beschränkung auf das Ursprungsverfahren entnehmen. Danach kommen sowohl eine Auslegung des § 48 Abs. 6 S. 3 RVG als bloße Erweiterung einer bereits durch § 48 Abs. 6 S. 1 RVG bestimmten umfassenden Vergütung auf später hinzuverbundene Verfahren, als auch als Spezialregelung für hinzuverbundene Verfahren unabhängig vom Zeitpunkt der Verbindung in Betracht.

Gegen die letztgenannte inzwischen wieder vertretene Auffassung spricht, dass manchmal erst mehrere Jahre nach der Verbindung ggf. noch im Kostenfestsetzungsverfahren über Erstreckungen zu entscheiden ist und es vom Zufall abhängt, ob das Ursprungsverfahren gegenüber den hinzuverbundenen Verfahren dasjenige mit dem gewichtigsten Vorwurf ist (OLG Bremen a. a. O., Rn. 15). Für die zuerst genannte Auffassung spricht hingegen, dass mit der Regelung des § 48 Abs. 6 S. 1 RVG (vormals: § 48 Abs. 5 S. 1 RVG) nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs 15/1971, S. 201) die Regelung des § 97 Abs. 3 BRAGO übernommen werden sollte. Durch das RVG sollte Streit in der Frage, ob beigeordnet werden musste, gerade vermieden werden (Burhoff, a.a.O., Rn. 24 f.; Gerold/Schmidt/Burhoff/Müller-Rabe, RVG 20. Auflage, § 48 Rn. 148).

Der Senat schließt sich der in der Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Auffassung an, wonach § 48 Abs. 6 S. 1 RVG unmittelbar Anwendung findet, wenn Verfahren zunächst verbunden werden und danach die Bestellung als Pflichtverteidiger in dem (verbundenen) Gesamtverfahren erfolgt. Voraussetzung dafür, dass der Anwalt neben den Gebühren im führenden Verfahren auch weitere Gebühren für seine Tätigkeiten in den hinzuverbundenen Verfahren erhalten kann ist aber, dass er in den hinzuverbundenen Verfahren vor der Verbindung tatsächlich tätig geworden ist (Burhoff a.a.O., Rn. 31, 33; Mayer/Kroiß a.a.O., Rn. 126).“

Anzumerken ist: Trotz dieser für Pflichtverteidiger günstigen Entscheidung sollten Verteidiger in allen Verfahren, in denen eine Erstreckung in Betracht kommt, diese ausdrücklich beantragen. Sie sind damit auf der sicheren Seite, auch wenn das zuständige OLG ggf. anderer Auffassung als die h.M. sein sollte. Und das es bei diesen Fragen um eine Menge Geld gehen kann, zeigt sehr schön der Beschluss des OLG Hamm. Festgesetzt werden letztlich rund 3.050 € anstelle der rund 800 €, mit denen das AG den Pflichtverteidiger abspeisen wollte.

Verbindung in der Hauptverhandlung, oder: Verteidiger aufgepasst, sonst ist die Terminsgebühr futsch

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Machen wir heute zum Ausklang der Woche mal wieder ein wenig Gebührenrecht. Den Auftakt macht der LG Dortmund, Beschl. v. 13.02.2017 – 34 Qs 70/16, den mir der Kollege Bleicher aus Dortmund geschickt hat. Es geht mal wieder um das Entstehen der Terminsgebühr bei Verbindung von Verfahren, wenn die Verbindung erst in der Hauptverhandlung erfolgt. Da muss man als Verteidiger aufpassen, denn sonst ist die Terminsgebühr in dem hinzu zu verbindenden Verfahren „futsch“:

„Für die Entstehung einer Terminsgebühr bei Verfahren, die erst in der Hauptverhandlung verbunden werden, kommt es darauf an, dass in allen Verfahren eine Hauptverhandlung stattgefunden hat (OLG Dresden, NStZ-RR 2009, 28; OLG Bremen, NStZ-RR 2013, 128; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 22. Auflage 2015, Nr. 4108-411 W Rn 12).

Vorliegend hat vor der Verbindung des Verfahrens 762 Ls – 111 Js 615/16 – 111/16 zum führenden Verfahren keine eigenständige Hauptverhandlung in dieser Sache stattgefunden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass in der später hinzuverbundenen Sache kein Termin anberaumt war. Eine Terminsgebühr entsteht nämlich nicht nur, wenn eine Hauptverhandlung anberaumt war (Gerold/Schmidt/Burhoff, ebd), eine solche kann vielmehr auch dann stattfinden, wenn der Angeklagte und der Verteidiger auf die dispositiven Förmlichkeiten und Fristen verzichten. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass kein ausdrücklicher Aufruf des hinzuverbundenen Verfahrens erfolgt ist. Denn der Aufruf der Sache ist keine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens. Unterbleibt er, so ist der Beginn der Hauptverhandlung deshalb von dem Zeitpunkt an anzunehmen, in welchem der Vorsitzende kundgibt, die Verhandlung durchführen zu wollen (OLG Dresden, a.a.O.). In der Mitteilung des Vorsitzenden, dass hinsichtlich der Anklage in dem Verfahren 762 Ls-111 Js 615/16-111/16 die Einlassungs- und Ladungsfristen nicht eingehalten werden könnten und insoweit die Aussetzung des Verfahrens beantragt werden könne, ist jedoch noch kein Beginn der Hauptverhandlung zu sehen. Denn die Durchführung der Hauptverhandlung war noch nicht möglich, weil es an der Prozessvoraussetzung eines Eröffnungsbeschlusses (§§ 203, 207 StPO), im Unterschied zu der vom Verteidiger zitierten Entscheidung des LG Düsseldorf (Beschluss vom 07.08.2015 – Az. 10 KLs 1/14, beck-online), fehlte und dem Amtsgericht dadurch die Durchführung der Hauptverhandlung verboten war (vgl. BGH, NStZ-RR 2011, 150; OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2016 — Az. 11-1 Ws 348/16; OLG Dresden, a.a.O.; OLG Bremen, a.a.O.). Aus demselben Grund liegt auch in der Erklärung des Angeklagten, dass er mit der Verhandlung in dieser Sache einverstanden sei und auf die Einhaltung der Einlassungs- und Ladungsfristen verzichte, noch keine Durchführung einer Hauptverhandlung. Bei den in diesem Zusammenhang geführten Gesprächen handelt es sich vielmehr um Erörterungen gemäß § 202a StPO (vgl. OLG Bremen, a.a.O.). Hierfür ist ein eigenständiger Titel nach dem RVG nicht vorgesehen. Auch eine analoge Heranziehung anderer Gebührentatbestände kommt nicht in Betracht (vgl. OLG Bremen, a.a.O., m.w.N.). Nach der sodann erfolgten Verbindung der Verfahren und anschließenden Eröffnung des Verfahrens 762 Ls-111 Js 615/16-111/16 lag kein eigenständiges Verfahren mehr vor, so das auch keine eigene Terminsgebühr angefallen ist (vgl. OLG Dresden, a.a.O.; OLG Bremen, a.a.O.).

Die Kammer hat gesehen, dass das Amtsgericht zur prozessökonomischen Behandlung der Verfahren dergestalt auf die Bereitschaft der Angeklagten und insbesondere der Verteidiger angewiesen sein kann, dass diese ggf. auf Einlassungs- und Ladungsfristen verzichten. Dies vermag jedoch an dem Umstand nichts zu ändern, dass in der vorliegenden Konstellation — wie erörtert — von Gesetzes wegen kein einschlägiger Gebührentatbestand gegeben ist.“

Was lernt man aus dem zutreffenden Beschluss: Man muss als Verteidiger darauf achten, dass in der hinzu zu verbindenden Sache zunächst die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet werden muss, falls das noch nicht geschehen ist. Erst dann liegen die Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung vor und kann die Terminsgebühr entstehen. Wird erst nach der Verbindung die Anklage zugelassen und die Hauptverfahren eröffnet, liegt kein eigenständiges Verfahren mehr vor mit der Folge, dass eine Terminsgebühr – in dem hinzu zu verbindenden Verfahren – nicht mehr entstehen kann. Lässt sich das AG/LG auf diese Reihenfolge nicht ein, muss der Verteidiger erwägen, ggf. nicht auf die Ladungsfristen (§ 217 StPO) zu verzichten.