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Höherer Kraftstoffverbrauch als im Prospekt – Rücktritt vom Kaufvertrag?

© psdesign1 - Fotolia.com

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Den Kraftstoffverbrauch haben wir bei unseren Pkws alle im Blick. Und die Höhe des Kraftstoffverbrauchs ist sicherlich auch ein Kaufargument für bzw. gegen einen bestimmten Pkw-Typ. Daher wird bei überhöhtem Kraftstoffverbrauch sensibel reagiert. So auch bei einem Neuwagengeschäft im Jahr 2009. Da hatte der Kläger einen beim (später beklagten) Autohaus aus Dortmund für 30.290 € gekauften Neuwagen Dodge Nitro SXT mit 2,8 l Dieselmotor geleast. Der dem Kauf zugrunde liegende Prospekt wies Verbrauchswerte von innerorts 11,7 l/100 km, außerorts 7,5 l/100 km und kombiniert 9,0 l/100 km aus, ermittelt nach „dem vorgeschriebenen Messverfahren (Richtlinie 80/1268/EWG)“. Nach der Übernahme des Fahrzeugs beanstandete der Kläger u.a. einen überhöhten Kraftstoffverbrauch und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das LG Dortmund ließ die Verbrauchswerte auf der Grundlage des für das gekaufte Fahrzeug konkret ermittelten Rollwiderstandes durch einen Kfz-Sachverständigen ermitteln. Nach den vom SV getroffenen Feststellungen hatte die Klage dann Erfolg, weil die auf diese Weise ermittelten tatsächlichen Verbrauchswerte um mehr als 12% über den Prospektangaben lagen. Damit überschritten sie die obergerichtliche Grenze des 10%-igen Mehrverbrauchs, bei der ein Mehrverbrauch einen erheblichen Fahrzeugmangel darstellt.

Das Autohaus hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt. die beim, 2. Zivilsenat des OLG Hamm gelandet ist. Und da war die Berufung des beklagten Autohauses mit dem OLG Hamm, Urt. v. 08.06.2015 – 2 U 163/14 erfolgreich. Der 2. Zivilsenat hat die Klage nach einem ergänzten Sachverständigengutachten abgewiesen. Nach der Prospektangabe sei auf eine richtlinienkonforme Verbrauchsermittlung abzustellen. Die Richtlinie 80/1268/EWG erlaube es sowohl den konkreten Fahrwiderstand des geprüften Fahrzeugs zugrunde zu legen als auch die diesbezüglichen, unabhängig vom konkreten Fahrzeug abstrakt festgelegten Werte einer Tabelle der weiteren Richtlinie 70/229/EWG. Wähle man die zweitgenannte Prüfungsmöglichkeit, liege der Mehrverbrauch bei allen Einsatzvarianten unter 9 % über den Prospektwerten. Im Durchschnitt betrage der Mehrverbrauch dann 8,11 %. Hiernach stelle er keinen erheblichen Mangel dar. Da beide Prüfungsmethoden nach der Richtlinie möglich seien, die Richtlinie keiner Methode den Vorzug gebe, könne ein Käufer nur erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Verbrauchswerte, nach der einen oder der anderen Methode ermittelt, eingehalten würden.