Schlagwort-Archive: Untersagung

Konsum von „After Dark“ endet mit einem Fahrradfahrverbot

Germany_After_Dark_Horror_FestivalDer Konsum der Kräutermischung „After Dark“ endete für einen Bürger in Rheinland-Pfalz mit einem Fahrradfahrverbot. Ihm ist nämlich das Führen von Fahrzeugen (z.B. Mofa, Fahrrad) untersagt worden, weil er sich geweigert hat, nach dem Konsum der Kräutermischung „After Dark“ ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung beizubringen. Dazu gibt es dann den VG Neustadt/NW, Beschl. v. 21.01.2016 – 3 L 1115/15. Danach war der Antragsteller seit 2007 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B. Am 09.04.2014 hatte er mehrfach eine Kräutermischung „After Dark“ geraucht. Anschließend war er mit dem E-Bike in Ludwigshafen unterwegs und verfiel in einen Wahnzustand, zog sich aus, rannte über die Straße, zog sich wenige Minuten später wieder an und fuhr mit seinem E-Bike davon, was durch herbeigerufene Rettungssanitäter beobachtet worden war. Danach wurde dem Antragsteller eine Blutprobe entnommen und sein Führerschein präventiv für die Dauer von vier Stunden sichergestellt. Der Vorfall führte zu einem Verwaltungsverfahren, in dessen Verlauf der Antragsteller auf seine Fahrerlaubnis verzichtete und ihm (zusätzlich) das Führen von Fahrzeugen (z. B. Mofas und Fahrräder) untersagt wurde, weil ein MPU-Gutachten nicht beigebracht worden ist. Der dagegen gerichtete Eilantrag hatte keinen Erfolg.

„…Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist im Hinblick auf Betäubungsmittel, Arzneimittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin Betäubungsmittel, Arzneimittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt. Die Vorschrift schreibt bei Vorliegen ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor. Dem Wortlaut nach reicht für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV, dass in der Vergangenheit ein Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder eine missbräuchliche Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneimittel oder anderer psychoaktiv wirkender Stoffe erfolgt ist, wie dies die Antragsgegnerin auch in der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 22. Juli 2015 dargelegt hat.

So hat der Antragsteller hier nachweislich am 9. April 2014 dem Betäubungsmittelgesetz unterfallende psychoaktiv wirkende Stoffe konsumiert. So ergab die Untersuchung der ihm am 9. April 2014 um 21:49 Uhr entnommenen Blutprobe ausweislich des toxikologischen Befundes des Instituts für Rechtsmedizin bei der Universitätsmedizin M., Prof. Dr. Dr. U., vom 4. August 2014 neben dem positiven Ergebnis auf Cannabis (THC: 1,7 ng/mL; Hydroxy-THC: 0,8 ng/mL; THC-Carbonsäure: 27 ng/mL) auch den Nachweis der Aufnahme von Stoffen nach dem Betäubungsmittelgesetz – BtMG –. So wurde in der dem Antragsteller entnommenen Blutprobe auch die Aufnahme von synthetischen Cannabinoiden nachgewiesen, die in Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes als Betäubungsmittel aufgeführt sind. Im Einzelnen handelt es sich um JWH-018, EAM-2201, 5F-APINACA, ADB-FUBINACA sowie AB-PINACA. Ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme im toxikologischen Befund vom 4. August 2014 wirken diese Substanzen im Gehirn an Cannabinoid-Rezeptoren und rufen somit eine ganz ähnliche Beeinflussung wie der Cannabiswirkstoff THC hervor. Die Wirkung dieser Substanzen ist nach der gutachterlichen Stellungnahme in der Regel sogar noch deutlich ausgeprägter als bei THC selbst.

Diese Stoffe wurden wegen der beschriebenen Wirkstoffintensität und der hierauf beruhenden in besonderer Weise gesteigerten Gefahren der Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes zugeordnet und sind daher Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG). Wegen des bei der Einnahme dieser Stoffe gegebenen starken Risikopotentials verbietet sich von vornherein eine Gleichbehandlung derartiger synthetischer Drogen mit THC. Von solchen Stoffen geht für den Straßenverkehr ein signifikant höheres Risiko aus, was regelmäßig nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV den Verlust der Fahreignung zur Folge hat, ohne dass es darauf ankäme, ob der Fahrerlaubnisinhaber unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels am Straßenverkehr teilgenommen hat (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25.Juli 2008 – 10 B 10646/08.OVG –, juris; BayVGH, Beschluss vom 24. März 2009 – 11 CS 08.2881 –, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 14. Mai 2008 – 1 B 191/08 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 – 16 B 332/07 –, juris; VGH BW, Beschluss vom 19. Februar 2007
10 S 3032/06 –, juris; OVG Nds, Beschluss vom 14. August 2002 – DAR 2002, 471; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 – 1 S 97.09 –, juris; VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 7. Mai 2009 – 3 L 315/09.NW –, juris). Dabei ist es rechtlich irrelevant, in welcher Konzentration diese Drogen jeweils aufgenommen wurden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Oktober 2010 11 ZB 09.2973 – m. w. N., juris).“

Das zulässige Verbot der Internetnutzung als Bewährungsauflage….

© Maksim Kabakou Fotolia.com

© Maksim Kabakou Fotolia.com

Auch mit Strafvollstreckung zu tun hat der OLG Hamm, Beschl. v. 10.11.2015 – 1 Ws 507 u. 508/15. Der Verurteilte ist wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften zu mehreren Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt worden. Die StVK hat die Vollstreckung der Strafreste in beiden Sachen nach Verbüßung von Zwei-Dritteln der erkannten Strafen zur Bewährung ausgesetzt. In dem Beschluss hat es dem Verurteilten (u.a.) folgende Weisung erteilt: „5. Dem Verurteilten wird darüber hinaus untersagt, einen Internetanschluss zu betreiben oder in sonstiger Weise vorzuhalten und zu nutzen.“ Die Weisung hat der Verurteilte angegriffen. Er hat dazu angeführt, dass er für eine angestrebte Umschulung bei der E Akademie das Internet benötige. Ferner sei eine Arbeitsplatzsuche ohne Internet kaum möglich und die Kommunikation mit Ämtern und die Wohnungssuche sei wesentlich erschwert. Die Umschulungsmaßnahme erfordert eine Internetnutzung „vor Ort“, während Hausaufgaben nicht aufgegeben werden. Die Bewährungshelferin des Verurteilten hat sich  dafür ausgesprochen, dem Verurteilten eine Internetnutzung in den Räumlichkeiten der E Akademie zu gestatten. Diese Gestattung hat die StVK dann ausgesprochen.

Inzwischen hat er erneut die Aufhebung der Weisung beantragt. Den Antrag hat die StVK zurückgewiesen. Das OLG hat das bestätigt:

„….Die Weisung selbst ist ebenfalls hinreichend bestimmt. Sie untersagt den Betrieb jeglichen Internetanschlusses durch den Verurteilten selbst, bzw. das sonstige Vorhalten und die Nutzung eines jeglichen Internetanschlusses durch den Verurteilten. Durch das Schreiben der Strafvollstreckungskammer wurde hiervon die Nutzung eines Internetanschlusses (also nicht der eigene Betrieb oder das sonstige Vorhalten) zum Zwecke der Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme ausgenommen.

Einer Zustimmung des Verurteilten zu der vorliegenden Weisung bedurfte es nicht (vgl. § 56c Abs. 3 StGB).

Die Weisung stellt keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten (§ 56c Abs. 1 S. 2 StGB). Sie verstößt nicht gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, auf das sich der Verurteilte mit seinen Hinweisen auf die Gepflogenheiten der heutigen Kommunikation, insbesondere bzgl. der Erschwernisse bei dem Inhalt von Informationen im Rahmen der Arbeits- und Wohnungssuche, offenbar berufen will. Zwar ist der Schutzbereich der Informationsfreiheit betroffen, da die Informationsfreiheit der Internetnutzer die Beschaffung und Entgegennahme von Informationen aus dem Internet als einer allgemein zugänglichen Quelle erfasst (BVerfG NJW 2012, 3423; VG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.2014 – 27 K 7499/13 – [juris]). Das Internet ist technisch geeignet und dazu bestimmt, der Allgemeinheit, d. h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (vgl. zu dieser allgemeinen Voraussetzung: BVerfG, Beschl. v. 25.04.1972 – 1 BvL 13/67 – [juris] = BVerfGE 33, 52).

Das Grundrecht ist aber nicht vorbehaltslos gewährleistet. Eine Weisung nach § 56c Abs. 1 StGB unterfällt dem Gesetzesvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 1. Alt. GG; danach finden die Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG „ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze“. § 56c Abs. 1 StGB ist ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 1. Alt. GG. Ein allgemeines Gesetz liegt vor, wenn es sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richtet (BVerfG, Beschl. v. 25.04.1972 – 1 BvL 13/67 – [juris] = BVerfGE 33, 52). Die gesetzliche Grundlage für die Erteilung von Weisungen im Rahmen der Bewährung richtet sich nicht gegen die Abgabe oder den Erhalt bestimmter Meinungen, ist also „allgemein“ (vgl. auch: OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.09.2010 – 3 Ws 839/10 – [juris]). ….“

Der pensionierte Richter als Rechtsanwalt – ich war es nicht

© fotodo - Fotolia.com

© fotodo – Fotolia.com

An verschiedenen Stellen ist ja schon über den VG Münster, Beschl. v. 10.11.2015 – 4 L 1081/15 – berichtet worden. In dem Beschluss geht es um den Bescheid eines OLG-Präsidenten, der einem ehemaligen Richter, untersagt hatte, bis zum 31. 12.. 2019 vor seinem ehemaligen Dienstgericht, als Rechtsanwalt aufzutreten. Grundlage waren § 71 DRiG, 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG NRW, wonach Ruhestandsbeamtinnen und ?beamte sowie frühere Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbezügen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzeigen müssen. Nach Bekanntwerden des Beschlusses hatten mich verschiedene Kollegen gefargt, ob ich der Antragsteller aus dem Verfahren gewesen sei.

Vorab: Nein, bin/war ich nicht. Erstens wäre die Untersagung, nachdem ich mit Ablauf des 15.10.2008 aus dem Dienst des Landes NRW ausgeschieden bin, jetzt dann doch ein wenig spät – obwohl die Mühlen der Justiz ja langsam mahlen. Und zweitens: Ich bin kein Ruhestandsbeamter, sondern ausgeschieden. Das ist etwas anderes. Für mich gilt diese Regelung nicht.

Zur Sache: Der OLG-Präsident hat mit seinem Bescheid beim VG Schiffbruch erlitten. Das VG sieht seinen Bescheid als offensichtlich rechtswidrig an, weil durch die Erwerbstätigkeit des ehemaligen Richters als Rechtsanwalt keine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen sei. Überdies verstosse die angeordnete Dauer des Verbots gegen § 52 Abs. 5 LBG NRW. Denn:

„…Der Antragsgegner hat nicht vorgebracht, dass das Auftreten des Antragstellers als Rechtsanwalt vor dem Landgericht N. eine solche Beeinträchtigung dienstlicher Interessen besorgen lässt. Er hat weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass er dadurch nachwirkende richterliche Dienstpflichten verletzt hat oder noch verletzen könnte. So fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller durch sein Auftreten als Rechtsanwalt vor dem Landgericht N. etwa das für ihn fortgeltende Beratungsgeheimnis (§ 43 DRiG) missachtet haben oder noch missachten könnte. Ebenso wenig sind Hinweise dafür benannt oder ersichtlich, dass der Antragsteller bereits während seiner aktiven Dienstzeit sein Amt mit Blick auf seine derzeitige Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht entsprechend seiner richterlichen Dienstpflichten unparteilich und uneigennützig geführt haben könnte.

Allein der Umstand, dass der Antragsteller sein durch seine aktive Dienstzeit als Richter am Landgericht N. erworbenes Wissen um die von ihm bearbeiteten Rechtsmaterien in seine Tätigkeit als Rechtsanwalt einbringt und davon unter anderem auch bei seiner Prozessvertretung vor dem Landgericht N. Gebrauch macht, lässt eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht besorgen….“

Und zur Dauer:

„Nach § 41 Satz 3 BeamtStG endet das Verbot spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Nach § 52 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW beträgt der Verbotszeitraum für Ruhestandsbeamte oder frühere Beame mit Versorgungsbezügen fünf Jahre, bei Eintritt in den Ruhestand nach § 31 Abs. 1 LBG NRW drei Jahre. Das Verbot endet „spätestens“ nach Ablauf dieser Fristen (§ 52 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 LBG NRW). Aus einer Gesamtschau dieser Vorschriften folgt, dass die zeitliche Obergrenze des Tätigkeitsverbots aus § 41 Satz 2 BeamtStG nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze erreicht ist. Damit darf das Tätigkeitsverbot gegenüber Beamten und Richtern, die vor dem Erreichen der regulären Altersgrenze in den Ruhestand treten, auf fünf Jahre, längstens aber nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach Erreichen der Regelaltersgrenze befristet werden.“

Also: Mehr als deutlich – auch für das Hauptverfahren.

(Zu) Flotte Fahrt auf der Elbe

entnommen wikimedia.org Torsten Bolten - Own work

entnommen wikimedia.org
Torsten Bolten – Own work

Mit „Flotte Fahrt auf der Elbe – rechtswidrige Untersagung der Lotsentätigkeit“ ist die PM des OLG Schleswig zum OLG Schleswig, Urt. v. 15.01.2015 – 11 U 23/14 – überschrieben. Die PM datiert vom 27.01.2015 – nun liegt der Volltext des Urteils vor. Im Verfahren beim OLG ging es um Staatshaftungsansprüche eines Seelotsen, die dieser gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht hatte, und zwar rund 40.000 € Verdienstausfall. Hintergrund: Dem Kläger war von Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord in Kiel vorläufig die Ausübung seiner Tätigkeit als Seelotse untersagt und aufgegeben worden, ein seeärztliches Zeugnis zum Nachweis seiner verkehrspsychologischen Eignung vorzulegen. Die Behörde hatte das damit  begründet, dass der Kläger in den letzten zwei Jahren seiner Lotsentätigkeit vier Mal die empfohlene sichere Geschwindigkeit überschritten habe. So hatte er im Februar einen Frachter durch das Gebiet der Elbmündung gelotst. Dabei fuhr das Schiff schneller als die empfohlene Geschwindigkeit, unter anderem mehr als 18 Knoten statt empfohlener 12 Knoten. Die Geschwindigkeitsempfehlungen ergaben sich aus einem Flyer, den die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Hamburg unter dem Titel „Gefährdung durch Sog und Wellenschlag“ herausgegeben hatte.

Das OLG Schleswig hat dem Lotsen Recht gegeben. Dazu heißt es in der PM des OLG:

„Die vorläufige Untersagung der Seelotsentätigkeit durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion war rechtswidrig, so dass der Kläger Verdienstausfall in Höhe von mehr als 40.000 Euro als Schaden von der Bundesrepublik Deutschland als Trägerin der Wasser- und Schifffahrtsdirektion verlangen kann. Nach dem Seelotsgesetz kann einem Seelotsen die Berufsausübung vorläufig nur untersagt werden, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die „Bestallung“ (Zulassung als Seelotse) widerrufen werden wird und zudem die Sicherheit der Schifffahrt diesen Schritt erfordert. Die Zulassung als Seelotse ist zu widerrufen, wenn der Seelotse die ihm obliegenden Pflichten gröblich verletzt hat und sich hieraus ergibt, dass er ungeeignet ist, seinen Beruf weiter auszuüben. Anhaltspunkte dafür, dass eine etwaige Pflichtvergessenheit des Klägers anlässlich der Lotsenfahrt am ‌13‌.‌02‌.‌2011‌ ein derartiges Ausmaß erreicht hatte, gab es zum Zeitpunkt der vorläufigen Untersagung nicht. Nach den Regeln der Seeschifffahrtstraßen-Ordnung haben Fahrzeuge mit einer sicheren Geschwindigkeit zu fahren und ihre Geschwindigkeit rechtzeitig soweit zu vermindern, wie es erforderlich ist, um Gefährdungen durch Sog und Wellenschlag zu vermeiden. Die vom Wasser- und Schifffahrtsamt Hamburg herausgegebenen Empfehlungen zu den zu fahrenden Geschwindigkeiten stellen allerdings keine Anordnung von Höchstgeschwindigkeiten dar, sondern sind lediglich Orientierungswerte, bei deren Erreichen es für den Schiffsführer bzw. für den Lotsen Anlass gibt, die Geschwindigkeit mit Blick auf gegebene Gefährdungen durch Sog und Wellenschlag zu überprüfen und gegebenenfalls zu reduzieren. Dies ergibt sich aus den Informationen des Wasser- und Schifffahrtsamtes Hamburg. In dem Flyer ist ausdrücklich ausgeführt, dass die Schiffswellen am Elbufer erhebliche Schäden verursachen können, wenn die Bestimmungen der Seeschifffahrtstraßen-Ordnung nicht ausreichend beachtet werden und keine Orientierung an den Richtgeschwindigkeiten erfolgt. Das Wort „Orientierung“ weist darauf hin, dass die Richtgeschwindigkeit gerade keine Obergrenze der erlaubten Geschwindigkeit sein soll.

Alkoholsünder müssen zu Fuß gehen

© Peter Atkins - Fotolia.com

Unter der Überschrift „Alkoholsünder müssen zu Fuß gehen“ berichtete die WN gestern über eine Änderung der Verwaltungspraxis in Münster, indem Personen das Fahren eines Fahrrades untersagt werden soll, „wenn sie darauf mehrfach mit Alkohol oder Drogen im Blut erwischt worden sind“.

Wenn man dann liest:

Die Hälfte aller Blutproben werden bei Radfahrern genommen, die Promillewerte liegen zwischen 1,6 und 3,3“, sagt Udo Weiss, Leiter der Verkehrsdirektion im Polizeipräsidium Münster. Insgesamt verzeichnet Münster über 500.000 Radfahr-Bewegungen am Tag. 758 Radfahrunfälle wurden im Jahr 2011 polizeilich registriert. Die Dunkelziffer liegt bei über 2000. „Und dabei bleibt der Alkohol ein Massenproblem“, so Weiss.“

kann man es nachvollziehen.