Konsum von „After Dark“ endet mit einem Fahrradfahrverbot

Germany_After_Dark_Horror_FestivalDer Konsum der Kräutermischung „After Dark“ endete für einen Bürger in Rheinland-Pfalz mit einem Fahrradfahrverbot. Ihm ist nämlich das Führen von Fahrzeugen (z.B. Mofa, Fahrrad) untersagt worden, weil er sich geweigert hat, nach dem Konsum der Kräutermischung „After Dark“ ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung beizubringen. Dazu gibt es dann den VG Neustadt/NW, Beschl. v. 21.01.2016 – 3 L 1115/15. Danach war der Antragsteller seit 2007 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B. Am 09.04.2014 hatte er mehrfach eine Kräutermischung „After Dark“ geraucht. Anschließend war er mit dem E-Bike in Ludwigshafen unterwegs und verfiel in einen Wahnzustand, zog sich aus, rannte über die Straße, zog sich wenige Minuten später wieder an und fuhr mit seinem E-Bike davon, was durch herbeigerufene Rettungssanitäter beobachtet worden war. Danach wurde dem Antragsteller eine Blutprobe entnommen und sein Führerschein präventiv für die Dauer von vier Stunden sichergestellt. Der Vorfall führte zu einem Verwaltungsverfahren, in dessen Verlauf der Antragsteller auf seine Fahrerlaubnis verzichtete und ihm (zusätzlich) das Führen von Fahrzeugen (z. B. Mofas und Fahrräder) untersagt wurde, weil ein MPU-Gutachten nicht beigebracht worden ist. Der dagegen gerichtete Eilantrag hatte keinen Erfolg.

„…Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist im Hinblick auf Betäubungsmittel, Arzneimittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin Betäubungsmittel, Arzneimittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt. Die Vorschrift schreibt bei Vorliegen ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor. Dem Wortlaut nach reicht für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV, dass in der Vergangenheit ein Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder eine missbräuchliche Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneimittel oder anderer psychoaktiv wirkender Stoffe erfolgt ist, wie dies die Antragsgegnerin auch in der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 22. Juli 2015 dargelegt hat.

So hat der Antragsteller hier nachweislich am 9. April 2014 dem Betäubungsmittelgesetz unterfallende psychoaktiv wirkende Stoffe konsumiert. So ergab die Untersuchung der ihm am 9. April 2014 um 21:49 Uhr entnommenen Blutprobe ausweislich des toxikologischen Befundes des Instituts für Rechtsmedizin bei der Universitätsmedizin M., Prof. Dr. Dr. U., vom 4. August 2014 neben dem positiven Ergebnis auf Cannabis (THC: 1,7 ng/mL; Hydroxy-THC: 0,8 ng/mL; THC-Carbonsäure: 27 ng/mL) auch den Nachweis der Aufnahme von Stoffen nach dem Betäubungsmittelgesetz – BtMG –. So wurde in der dem Antragsteller entnommenen Blutprobe auch die Aufnahme von synthetischen Cannabinoiden nachgewiesen, die in Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes als Betäubungsmittel aufgeführt sind. Im Einzelnen handelt es sich um JWH-018, EAM-2201, 5F-APINACA, ADB-FUBINACA sowie AB-PINACA. Ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme im toxikologischen Befund vom 4. August 2014 wirken diese Substanzen im Gehirn an Cannabinoid-Rezeptoren und rufen somit eine ganz ähnliche Beeinflussung wie der Cannabiswirkstoff THC hervor. Die Wirkung dieser Substanzen ist nach der gutachterlichen Stellungnahme in der Regel sogar noch deutlich ausgeprägter als bei THC selbst.

Diese Stoffe wurden wegen der beschriebenen Wirkstoffintensität und der hierauf beruhenden in besonderer Weise gesteigerten Gefahren der Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes zugeordnet und sind daher Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG). Wegen des bei der Einnahme dieser Stoffe gegebenen starken Risikopotentials verbietet sich von vornherein eine Gleichbehandlung derartiger synthetischer Drogen mit THC. Von solchen Stoffen geht für den Straßenverkehr ein signifikant höheres Risiko aus, was regelmäßig nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV den Verlust der Fahreignung zur Folge hat, ohne dass es darauf ankäme, ob der Fahrerlaubnisinhaber unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels am Straßenverkehr teilgenommen hat (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25.Juli 2008 – 10 B 10646/08.OVG –, juris; BayVGH, Beschluss vom 24. März 2009 – 11 CS 08.2881 –, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 14. Mai 2008 – 1 B 191/08 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 – 16 B 332/07 –, juris; VGH BW, Beschluss vom 19. Februar 2007
10 S 3032/06 –, juris; OVG Nds, Beschluss vom 14. August 2002 – DAR 2002, 471; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 – 1 S 97.09 –, juris; VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 7. Mai 2009 – 3 L 315/09.NW –, juris). Dabei ist es rechtlich irrelevant, in welcher Konzentration diese Drogen jeweils aufgenommen wurden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Oktober 2010 11 ZB 09.2973 – m. w. N., juris).“

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