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OWi II: Überzeugung von der Fahrereigenschaft, oder: Anforderungen an die Urteilsgründe

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Die zweite OWi-Entscheidung kommt vom KG. Das hat mit dem KG, Beschl. v. 02.10.2025 – 3 ORbs 179/25 – ein AG-Urteil aufgehoben, durch das gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 300 EUR und zugleich ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden ist. Der Betroffene soll nach den Feststellungen des AG als Führer eines Kraftfahrzeugs trotz entsprechenden Verbots überholt und hierbei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht haben. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg:

„Die Beweiswürdigung ist in Bezug auf die Fahrereigenschaft lückenhaft. Denn die Urteilsgründe enthalten keinen Grund dafür, warum die Tatrichterin davon überzeugt war, dass der Betroffene das Fahrzeug, mit dem der Verkehrsunfall verursacht worden ist, geführt hat. Das Erfordernis, dies mitzuteilen, leitet sich aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 StPO ab.

Daran ist auch in einem Fall festzuhalten, bei welchem, wie hier, mit größter Wahrscheinlichkeit dieser Gesichtspunkt vom Bußgeldrichter schlicht deshalb vergessen worden ist, weil er in der Hauptverhandlung „unstreitig“ war und der Verteidiger (als Vertreter des von der Erscheinenspflicht entbundenen Betroffenen) die Fahrereigenschaft ausdrücklich eingeräumt oder stillschweigend vorausgesetzt hat. Der Senat hat weiterhin Bedenken, bei dieser Sachlage von einer „konkludenten“ Feststellung der Täterschaft auszugehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. September 2011 – 3 Ws (B) 462/11 – und vom 28. Januar 2021 – 3 Ws (B) 18/21 -).

Dieser sachlich-rechtliche Mangel erfasst das gesamte Urteil, das damit aufzuheben ist, so dass das Amtsgericht Tiergarten erneut mit der Sache befasst werden muss (§ 79 Abs. 6 OWiG).“