Den Abschluss macht dann heute der BGH, Beschl. v. 08.10.2025 – 2 ARs 397/25. Der äußert sich zur Zulässigkeit von Beschwerden im Überstellungsverfahren nach dem IStGHG. Mit dem IStGHG hat man zwar als Verteidiger nicht täglich zu tun, aber man sollte davon schon mal gehört haben 🙂 .
Hier hatt das OLG Brandenburg in einem Überstellungsverfahren an den Internationalen Strafgerichtshof die Durchsuchung bei dem Verfolgten und die Beschlagnahme aufgefundener Beweismittel angeordnet. Ferner hat es die Überstellungshaft gegen ihn angeordnet, seine Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof für zulässig erklärt sowie die Beschlagnahme bei seiner Habe aufgefundener 9.400 US-Dollar angeordnet.
Mit seinen Beschwerden wendet sich der Verfolgte gegen die in den Beschlüssen getroffenen Anordnungen. Ohne Erfolg, denn:
„Die Beschwerden, denen das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 21. August 2025 nicht abgeholfen hat, waren als unzulässig zu verwerfen. § 7 Abs. 1 Satz 2 IStGHG erklärt Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Überstellungsverfahren für unanfechtbar. Dies gilt gemäß § 30 Abs. 2 Satz 3 IStGHG auch für die im Rahmen eines solchen Verfahrens getroffenen Anordnungen von Beschlagnahme und Durchsuchung. Auch soweit das Oberlandesgericht die Bargeldbeschlagnahme auf § 52 Abs. 4 IStGHG stützt, ist die Entscheidung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 IStGHG der Anfechtung entzogen.
Eine Auslegung, die über § 72 IStGHG in entsprechender Anwendung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO die Beschwerde zum Bundesgerichtshof eröffnet, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht möglich. Sie scheidet im Hinblick auf den Wortlaut und den klar erkennbaren gesetzgeberischen Willen (vgl. BT-Drucks. 14/8527, S. 44, 60, 78) aus und ist im Übrigen auch verfassungsrechtlich nicht geboten (so für das IRG bereits BGH, Beschluss vom 4. April 2024 – 2 ARs 408/23, BGHR IRG § 13 Unanfechtbarkeit 2).“

